§ 6b Lösung
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Was versteht man unter einer § 6b Lösung?
Wo von einer Lösung gesprochen wird, muss zuvor ein Problem bestanden haben.
Im Falle der § 6b-Lösung entsteht das „Problem“ in unternehmerischen/gewerblichen/kaufmännischen Zusammenhängen beim Aufdecken von stillen Reserven.
Diese würden normalerweise den Gewinn und damit die Steuerlast erhöhen.
Entstehung stiller Reserven
Stille Reserven entstehen in einer Bilanz durch die Unterbewertung von Aktivpositionen (Vermögen) oder die Überbewertung bestimmter Passivpositionen (Schulden/Verbindlichkeiten).
Zu diesen „Fehlbewertungen“ kommt es nicht zuletzt durch die gesetzlich vorgegebenen Bilanzierungsregeln des Handelsgesetzbuches.
Für die Bewertung von Vermögensgegenständen muss das Niederstwertprinzip eingehalten werden, außerdem das Anschaffungskostenprinzip (vgl. § 253 Abs. 1 HGB).
Bei der Angabe von Schulden gilt das Vorsichtsprinzip, sie sind also eher zu hoch als zu niedrig anzusetzen, um Investoren kein falsches Bild von den finanziellen Verhältnissen eines Unternehmens zu vermitteln.
Die Werte spiegeln aber in vielen Fällen nicht den tatsächlichen Marktwert bzw. die später tatsächlich eintretenden (Schulden-) Zahlungen wider.
Dies hat zur Folge, dass bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw. der Realisierung von Schuldenzahlungen eine teils erhebliche Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Verkaufspreis / tatsächlich zu zahlender Schuld entsteht – eine stille Reserve wird aufgedeckt.
Der § 6b des Einkommensteuergesetzes / EStG bietet allerdings die Möglichkeit, das Aufdecken von Reserven bei Veräußerungsgeschäften im Falle bestimmter Anlagegüter zunächst steuerneutral auf Reinvestitionen zu übertragen.
Für zu hoch angesetzte Schulden besteht keine vergleichbare Regelung. Werden in diesem Fall die tatsächlich anfallenden Zahlungen geleistet, müssen die Bilanzpositionen gewinnerhöhend aufgelöst werden.
§ 6b Lösungen begegnen also dem Problem punktuell hoher Steuern, die bei bestimmten Veräußerungsvorgängen anfallen würden, sich aber gemäß den Regelungen des Einkommensteuergesetzes vermeiden lassen.
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Für wen sind § 6b-Lösungen interessant?
Der § 6b des Einkommensteuergesetzes – in Verbindung mit § 6c, der in diesem Artikel immer mit gemeint ist – ist nur in unternehmerischen Zusammenhängen anwendbar, also für:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft / AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH, Unternehmergesellschaft / UG sowie Kommanditgesellschaft auf Aktien / KGaA)
- Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft / OHG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts / GbR, Kommanditgesellschaft / KG, GmbH & Co. KG, Einzelunternehmen, Partnerschaftsgesellschaft / PartG für freiberufliche Partnerschaften)
- Eingetragene/r Kaufmann bzw. Kauffrau / eK, Freiberufler, Land- und Forstwirte
Nur der genannte „Unternehmerkreis“ erstellt Bilanzen oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen / EÜR zur Ermittlung der Steuerlast. Darin entstehen (mehr oder weniger notwendigerweise) stille Reserven, die bei Veräußerungen aufgedeckt werden.
Dieser Vorgang bildet die wesentliche Voraussetzung für das Entstehen des „Problems“ und die damit verbundene § 6b-Lösung.
Das Problem und seine Lösung im §6b EStG
Der Gesetzgeber hat den § 6b EStG geschaffen, um nach Möglichkeit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben zu erhalten.
Das wesentliche Mittel dazu ist der Erhalt der Liquidität, der von der ansonsten anfallenden Steuerlast auf aufgedeckte Reserven bedroht wäre.
Der Paragraf ermöglicht daher die steuerneutrale Übertragung dieser Reserven auf notwendige Ersatzbeschaffungen, um die wirtschaftlichen Grundlagen von Unternehmen zu erhalten.
In der Praxis werden sogenannte § 6b-Lösungen besonders häufig bei Umstrukturierungen und Betriebsveräußerungen (oder auch der Veräußerung von Teilen des Betriebes) angewendet, um die Steuerlast zum einen so gering wie möglich zu halten und zum anderen auf einen längeren Zeitraum zu verteilen („Steuerstundung“).
§ 6b-Lösungen sind also vor allem beim Auflösen bzw. Verkauf eines Betriebs oder von Teilen davon interessant, außerdem beim Wunsch nach betrieblichen Vermögensumstrukturierungen.
Sie ermöglichen die Übertragung der erzielten Veräußerungsgewinne auf andere Formen des Eigentums – z.B. und vorrangig durch die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds – und damit ein arbeitsunabhängiges Einkommen.
Das geradezu klassische Beispiel ist der Land- oder Forstwirt in seinen Mittfünfzigern ohne familiären Nachkommen für die betriebliche Nachfolge.
Die Arbeit auf dem Hof oder/und im Wald wird zunehmend beschwerlich, aber für den Rentenantritt ist es noch zu früh.
Eine § 6b-Lösung kann in diesem Fall darin bestehen, Teile der Ländereien und/oder des Forstes zu verkaufen und die Gewinne in einen geschlossenen gewerblichen Immobilienfonds zu investieren.
Dadurch wird den Voraussetzungen und Bedingungen des § 6b EStG Genüge getan, zugleich aber eine – steuerlich begünstigte – wesentliche Vermögensumschichtung (und damit Arbeitserleichterung) erreicht.
Voraussetzungen für eine § 6b-Lösung
Neben der grundsätzlichen Bedingung, dass es sich um unternehmerische Zusammenhänge handeln muss, gelten weitere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 6b EStG und die damit verbundenen § 6b-Lösungen:
- Das verkaufte Anlagegut hat mind. 6 Jahre zum Betriebsvermögen gehört.
Mit dieser Regelung wird der Kauf und Verkauf der grundlegenden Wirtschaftsgüter, zu denen auch Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, dem reinen Handel mit diesen Gütern entzogen.Erst durch die lange Haltedauer werden sie ja tatsächlich zu Anlagegütern und damit zu den Grundlagen für die betriebliche Tätigkeit.
- Das neu angeschaffte Gut gehört erneut zu einem Betriebsvermögen.
Eine direkte Übertragung in ein Privatvermögen ist damit ausgeschlossen. Der Gesetzgeber will mit § 6b Einkommensteuergesetz die Tätigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben erhalten, nicht die steuerfreie Auflösung von Betrieben ermöglichen.Durch den Erhalt der betrieblichen Tätigkeit wird die momentane Steuerverschonung zu später anfallenden Steuerzahlungen umverteilt. Somit ergeben sich sowohl für den Betrieb (als Steuerzahler) als auch für den Staat als Steuereinnehmer positive Effekte aus der Regelung.
- Die gesetzlichen Fristen werden eingehalten.
Vier Jahre lang hat der Betrieb (oder Kaufmann oder Einzelunternehmer etc.) Zeit, die Veräußerungsgewinne zu reinvestieren.Bei eigener Herstellung eines Gebäudes muss spätestens im vierten Jahr damit begonnen und der Bau nach sechs Jahren vollendet werden, um die stillen Reserven steuerfrei übertragen zu können.
Während dieser Fristen dürfen die entstandenen Veräußerungsgewinne in einer eigens dafür vorgesehenen Rücklage eingestellt werden, die steuerlich neutral behandelt wird.
- Die Übertragung ist aus der Buchführung klar nachvollziehbar.
Dazu müssen die entsprechenden Verzeichnisse über das Inventar und die vorgenommenen Abschreibungen geführt werden.Das gilt für bilanzpflichtige Betrieben wie auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechung / EÜR.
All diese Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Regelungen des § 6b Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen und damit Veräußerungsgewinne steuerneutral auf Reinvestitionen übertragen zu können.
Die von der § 6b-Lösung betroffenen veräußerten Anlagegüter
Über die bereits genannten Voraussetzungen hinaus gilt, dass die steuerneutrale Übertragung von Veräußerungsgewinnen nicht jegliche Wirtschaftsgüter betrifft, sondern nur die grundlegenden Anlagegüter, als da sind:
- Grund und Boden
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (also Agrarland, Forst, Weinberge, …)
- Gebäude
- Binnenschiffe
- Anteile an Kapitalgesellschaften bis 500.000 EUR
Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass vor allem die(se) Grundlagen des wirtschaftlichen Betriebes erhalten bleiben können.
So wird vermieden, mit einer sofort anfallenden Steuer auf die Veräußerungsgewinne den Betrieben Liquidität zu entziehen und dadurch die Neuanschaffung der Grundvoraussetzungen wirtschaftlicher Tätigkeit zu erschweren.
Die liquiden Mittel sollen also für erforderliche Reinvestitionen und damit zum Erhalt des Betriebes und seiner Wettbewerbsfähigkeit dienen.
Der richtige Umgang mit Veräußerungen von Gütern des Anlagevermögens stellt daher ein wesentliches Instrument für die Finanzen und die Liquiditätsplanung eines Unternehmens dar.
Die § 6b-Lösung: Reinvestition in Immobilien
Die Vorgaben des § 6b Einkommensteuergesetz sind reichlich komplex und regeln unter anderem auch, auf welche Reinvestitionen die erzielten Veräußerungsgewinne von Unternehmen übertragen werden dürfen.
Das sind zum einen immer die tatsächlichen und unmittelbaren Ersatzbeschaffungen, also z.B. der Kauf von Grund und Boden für die Veräußerung von Grund und Boden, der Kauf von Aufwuchs für den Verkauf von Aufwuchs etc.
Im engeren Sinn sind diese Arten der Reinvestition keine § 6b-Lösungen, da eigentlich gar kein Problem auftritt. Ein Grundstück wird verkauft, um zügig ein anderes zu kaufen – genau dieser Sachverhalt trifft den Kern dessen, was § 6b EStG regeln und ermöglichen möchte.
Interessant wird es erst, wenn die aufgedeckten stillen Reserven nicht auf das gleiche Anlagegut übertragen werden sollen, sondern auf ein anderes.
Man könnte meinen, solche Fälle könnten dem Gesetzgeber egal sein, er will ja „nur“ den Erhalt der betrieblichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen unterstützen, was mit einem 1:1-Ersatz des ursprünglichen Anlagegutes erreicht würde.
Im Rahmen des Erhalts betrieblicher Leistungsfähigkeit sind allerdings Neu-Dispositionen an der Tagesordnung, so dass auch sie in den Blick genommen werden müssen.
Nehmen wir ein Beispiel: Ein Grundstück wurde zwar auf die Perspektive einer bald anstehenden Expansion hin gekauft, erweist sich aber nach wenigen Jahren als nun doch nicht für die Expansion gebraucht, da mittlerweile die benötigten Maschinen viel weniger Raum einnehmen.
Ein zusätzliches Gebäude auf dem ursprünglichen Firmengelände wäre jedoch dringend erforderlich.
Die rechtliche Ausgestaltung der Übertragungsoptionen
Der Gesetzgeber hat daher eine bestimmte „Durchlässigkeit“ bei der Übertragung dieser stillen Reserven vorgesehen:
Wie aus der Grafik hervorgeht, ist also die Übertragung auf Gebäude IMMER möglich. Deswegen eignen sich geschlossene Immobilienfonds (geschlossene Immobilien-AIF) in besonderer Weise für die Reinvestition der freigewordenen Mittel.
Das gilt insbesondere, wenn sie darüber hinaus mit vielen Gebäuden und verhältnismäßig wenig Grund und Boden einhergehen.
Im engeren Sinn liegt hier der Kern von („echten“) § 6b-Lösungen: Der Paragraf kann dazu genutzt werden, steuerneutral Vermögensumschichtungen vorzunehmen oder aber auch bei Teil-Betriebsaufgaben die Steuerlast erheblich zu reduzieren, indem man intelligent in Immobilien investiert:
- Veräußerungsgewinne sind auf sie immer übertragbar
- Sie sind im Rahmen von gewerblichen Fonds wieder Teil eines Betriebsvermögens und
- Ermöglichen eine fristgerechte Reinvestition
- Sie helfen, die ansonsten punktuell und hoch anfallende Steuerlast auf lange Zeiträume mit niedrigen Zahlungen zu verteilen
- Darüber hinaus ermöglichen sie ein arbeitsunabhängiges Einkommen durch die im Fonds erzielten Gewinne und deren Ausschüttung an die Investoren.
Natürlich ist eine solche Lösung – das Investment in Immobilien – auch unmittelbar und außerhalb von Fonds-Anlagen möglich und machbar.
Allerdings trägt der Investor dann, anders als bei einem geschlossenen Immobilienfonds und dem damit verbundenen Service für die Investoren, selbst das komplette Risiko und den kompletten (Verwaltungs-) Aufwand.
Der zusätzliche Hebel-Faktor bei § 6b-Lösungen
Noch ein weiterer wesentlicher Punkt kommt bei „echten“ § 6b-Lösungen mittels Immobilienfonds hinzu:
Immobilienfonds arbeiten – wie im Grunde genommen alle Arten von Investmentfonds – mit einem Anteil an Fremdkapital in der Finanzierung.
Die Funktionsweise von Fremdkapital bei jeglicher Finanzierung
Fremdkapital „funktioniert“ in gelungenen Finanzierungen immer als Multiplikator (oder auch Faktor) für die Eigenkapitalrendite. Auf Fremdkapital werden Gewinne nicht ausgeschüttet, es muss nur mit Zins und Tilgung bedient werden.
An der erwirtschafteten Rendite erhält es also eigentlich keinen Anteil – wenn auch Zins und Tilgung eventuell eine gewisse Beeinträchtigung der Rendite zur Folge haben mögen.
Die exakte Formel für die Eigenkapitalrendite /EKR lautet:
GKR = Gesamtkapitalrendite
FKR = Fremdkapitalrendite = (vereinfacht) Fremdkapitalzins
EK = EigenkapitalEKR = GKR + (GKR – FKR) x (FK : EK)
Ein Rechenbeispiel
Der Fonds „Mietmix1000“ erwirtschaftet eine Gesamtkapitalrendite von 14 %, nimmt 35 % Fremdkapital auf und zahlt dafür 8 % Zins. Für die Eigenkapitalrendite bedeutet das:
Die Eigenkapitalrendite läge also bei 17,2 %. Würde erheblich mehr Fremdkapital aufgenommen werden, also z.B. 60 %, ergäbe sich in der Rechnung als zweiter Multiplikator in der zweiten Klammer 1,5 und somit insgesamt eine Eigenkapitalrendite von 23 %. Einen ähnlichen Effekt könnte man erzielen, wenn der Zinssatz deutlich niedriger wäre, zu dem das Fremdkapital aufgenommen werden kann.
Gleichzeitig muss klar sein: Je höher der Fremdkapitalanteil, desto mehr fällt der ausgehandelte Zinssatz beim Cash-Flow ins Gewicht. Grund ist, dass die Zinsen auf das Fremdkapital mit Vorrang zu bedienen sind.
Man spricht, ausgehend von dieser Formel, daher beim Verhältnis Fremd- zu Eigenkapital vom Multiplikator oder Faktor. Stattdessen wird häufig aber auch gerne von der Hebelwirkung oder englisch dem Leverage-Effekt des Fremdkapitals gesprochen.
Die Angabe des Leverage erfolgt meist entweder in Prozent oder eben als Faktor, also z.B. 50% oder 1,0:
50% bedeutet nach obiger Rechnung, dass der letzte Faktor der Rechnung 1 beträgt. Im Hintergrund steht eine 50 : 50 Finanzierung aus Eigen- und Fremdkapital – und somit die Eigenkapitalrendite noch einmal um die Differenz von Gesamtkapitalrendite abzüglich zu zahlendem Zins gesteigert wird.
Die Angabe des Faktors (oder Hebel) mit einem Wert von 1,0 bedeutet genau das gleiche, sie gibt den letzten Multiplikator der genannten Formel an.
Der besondere Hebel bei § 6b-Fonds
Darüber hinaus ermöglicht der Fremdkapitalanteil bei § 6b-Fonds einen steuerfreien Liquiditätserhalt. Die im Portfolio des Fonds enthaltenen Immobilien gehören zu 100 % den Fondsanteilseignern, werden aber nur zum Teil mit deren Mitteln finanziert. Der andere Teil stammt aus Darlehen und stellt somit Fremdkapital dar.
Das Interessante bei § 6b-Fonds ist, dass der Fremdkapitalanteil die Einzahlung in den Fonds für die § 6b-Investoren reduziert.
Ein Beispiel
Die Sachlage ist nicht völlig trivial, daher ein Beispiel zur Illustration
Ein geschlossener Immobilienfonds bietet sich als § 6b-Lösung an. Seine Finanzierung besteht zu ⅓ aus Fremdkapital, das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital ist also 1:2.
Für die Übertragung von 99.000 EUR aus den § 6b-Gewinnen genügt dem Investor nun die Einzahlung von 66.000 Euro in den Fonds. Die restlichen 33.000 Euro werden zwar vom Fremdkapital abgedeckt, gelten aber als investiert. Sie verbleiben somit steuerfrei in der Liquidität des Anlegers.
Durch kluge Auswahl geeigneter Fondsinvestments kann der Fremdkapitalhebel also helfen, die gebildeten Rücklagen von punktuellen und hohen Steuerzahlungen zu verschonen. Daraus ergeben sich erhebliche Vorteile für die Investoren, die sich auf diesem Weg einiges an Steuern sparen können.
Auf die anfallenden Gewinne fallen allerdings selbstverständlich ihrerseits Steuerzahlungen an, so dass man nicht einfach von einem reinen Steuervermeidungsmodell sprechen kann.
Drei Anlagemöglichkeiten einer „echten“ § 6b-Lösung
Wie bereits dargelegt, besteht die im engeren Sinn „echte“ § 6b-Lösung aus einem Investment in einen geschlossenen und gewerblichen Immobilienfonds.
Nur hier kommen die verschiedenen Vorteile der gesetzlichen Regelungen voll zum Tragen bis zu dem Punkt, dass die Finanzen des Anlegers in größtmöglicher Weise von steuerlichen Belastungen verschont bleiben.
Innerhalb der großen Bandbreite solcher Fonds muss noch einmal deutlich unterschieden werden. Die Fonds können als Publikums-AIF oder als Spezial-AIF konzipiert sein, und auch innerhalb der Publikums-AIF ist zwischen risikogemischt und nicht-risikogemischt zu unterschieden.
Letztere beginnen ab einem Mindestinvestitionsvolumen von 20.000 EUR. Risikogemischte Publikums-AIF hingegen unterliegen keiner Regelung, marktüblich sind sie bereits ab 5.000 EUR erhältlich.
Über die Angaben der Grafik hinaus ist bei Publikums-AIF nach den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches / KAGB der Hebel auf den Faktor 1,5 des Eigenkapitals beschränkt. Kosten und Gebühren bei der Berechnung dürfen dabei nicht berücksichtigt werden (§ 263 KAGB).
Durch die Zusammenarbeit mit weiteren Investoren wie z.B. Immobilienprojektgesellschaften kann aber der Hebel noch einmal deutlich gesteigert werden.
Deren eingebrachtes Kapital gilt ja gegenüber den Fondsgeldern ebenfalls als Fremdkapital und führt dadurch zu einer mitunter erheblichen Aufsummierung des Hebels.
Für Spezial-AIF gilt die genannte Einschränkung ohnehin nicht
Risiken einer § 6b-Lösung
Der Hebel als Risiko
Im Einsatz eines hohen Hebels besteht allerdings eines der größten Risiken bei § 6b-Lösungen. Er bedeutet im Grunde genommen nichts anderes, als dass der Fonds mit seinem Immobilienportfolio mit einer eher niedrigen Eigenkapitalbasis arbeitet.
Dieses Einbringen eigener Mittel gilt jedoch als stabilstes Finanzierungsfundament.
Mit anderen Worten: Ein Fonds mit verhältnismäßig niedriger Eigenkapitalbasis bietet zwar enorm hohe Hebel, gleichzeitig aber sehr wenig Sicherheiten.
Er ist – und damit sind es die Investorengelder auch – daher einem hohen Risiko ausgesetzt. Zins und Tilgung für das Fremdkapital nehmen insgesamt einen breiten Raum im Cashflow ein.
Sollte der Fonds eine Periode unerwartet niedriger Einnahmen z.B. durch Ausfall eines wichtigen Mieters durchlaufen, kann unmittelbar die Liquidität gefährdet sein und Insolvenz drohen.
Im widrigsten Fall kollabiert der Fonds aufgrund dieser oder ähnlicher Gegebenheiten und erwirtschaftet nicht nur keine Rendite für die Anleger, sondern führt zu einem Totalverlust in Höhe des eingesetzten Kapitals.
Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sich solch ein möglicher Fondskollaps ereignet, kann dies sogar zu einem Überschreiten der gesetzlichen Fristen für die Übertragung der § 6b-Rücklage führen.
Das würde zu nachträglicher Besteuerung samt „Strafzins“ für das Nicht-Verwenden der eingestellten Mittel führen.
Es handelt sich um das „worst-case-Szenario“, das in den seltensten Fällen ernstlich droht. Die negative Auswirkung eines hohen Hebel bzw. Faktors im Hinterkopf zu haben, ist jedoch eine wichtige Erfordernis beim Einholen von Informationen über § 6b-Lösungen.
Weitere gängige Risiken
Über dieses spezifische Risiko bei § 6b-Lösungen hinaus sind die (üblichen) Risiken bzw. Nachteile eines Fondsinvestments:
- lange Laufzeiten mit Kapitalbindung und daher eingeschränkte Liquidität der Geldanlage,
- Verwaltungskosten für das Fondsmanagement,
- Agio bei Vertragsabschluss,
- Unternehmerische Eigenkapitalbeteiligung: grundsätzlich immer Totalverlustrisiko, außerdem Verfehlen der prognostizierten Ziele und erheblich niedrigere Verzinsung möglich,
- Kein planmäßiger vorzeitiger Ausstieg aus dem Investment möglich; nur auf dem Zweitmarkt und meist mit erheblichen Abschlägen kann die Beteiligung vorzeitig verkauft werden.
Wer daher seriöse § 6b-Lösungen anbieten möchte, muss sein Geschäftsmodell so transparent machen, dass die verschiedenen Risiken für die Investoren deutlich werden und ernsthaft erwogen werden können.
Gerade für die Einstufung als semi-professioneller Anleger, die grundsätzlich auch kleineren Investoren offensteht, ist eine eingehende Information über die Funktionsweise des Investments und die darin lauernden Gefahren notwendiger Bestandteil der Beratung.
Chancen und Vorteile von § 6b-Lösungen
Um nicht dem negativen Szenario und den Nachteilen das letzte Wort zu lassen, seien hier noch einmal die aufgeführten Chancen und Möglichkeiten zusammengefasst:
- § 6b-Lösungen, die eigentlichen genauso wie die uneigentlichen (siehe oben), ermöglichen immer steuerliche Vorteile, indem sie die gesetzlich gewährten Möglichkeiten zur Vermeidung einer punktuellen und hohen steuerlichen Belastung nutzen.
- Echte § 6b-Lösungen erhalten durch den Einsatz eines (am besten eher moderaten) Hebels dem Anleger einen steuerfreien Anteil an Liquidität aus der Reinvestition in einen gewerblichen Immobilienfonds.
- Die punktuell hohe steuerliche Last lässt sich mit § 6b-Lösungen auf lange Zeiträume mit deutlich niedrigerer Belastung verteilen.
- Das Fondsinvestment bietet bei normalem Verlauf ein arbeitsunabhängiges Einkommen. Bei optimistischem Verlauf kann dieses Einkommen sogar über die realistischen Erwartungen hinaus höher ausfallen. Selbst bei pessimistischem Verlauf bleibt dem Anleger der anfängliche Erhalt der Liquidität und eine gewisse Steuerersparnis.
- Fondsinvestments bieten Anlagern durch das KAGB heute einen hohen rechtlichen Schutz.
- Das Fondsmanagement übernimmt für die Investoren alle Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Immobilien. Das Risiko des Investments ist anteilig auf alle Anleger des Fonds verteilt und ruht nicht auf einer einzigen Schulter.
Fazit
Aus den Ausführungen dürfte deutlich geworden sein, dass es sich bei § 6b-Lösungen um ein vielschichtiges und komplexes Themengebiet handelt.
Selbst Steuerberater kommen hier leicht einmal an ihre Grenzen, da die entsprechenden Informationen nicht unbedingt zum alltäglichen Beratungsbedarf gehören Durch die laufende Rechtsprechung stellt sich zudem der ein oder andere Sachverhalt immer wieder in einem neuen Licht dar.
Auf der Suche nach § 6b-Lösungen ist es daher dringend geraten, die Hilfe und Beratung von ausgewiesenen Experten in Anspruch zu nehmen.
Andernfalls drohen vielerlei Gefahren, wenn man die vermeintlich schnellsten und einfachsten Lösungen ergreift, ohne die verschiedenen Möglichkeiten profund auf die Seriosität des Geschäftsmodells hin zu überprüfen.
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Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.
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