KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch
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Was regelt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)?
Im KAGB werden Regulierungen rund um Investmentvermögen getroffen, also die verschiedenen Möglichkeiten zum Auflegen eines Fonds definiert und mit einem verbindlichen gesetzlichen Rahmen versehen.
Es handelt sich um ein vom Deutschen Bundestag im Juli 2013 verabschiedetes Gesetz, das erstmals die Vorgaben für die Verwaltung von offenen und geschlossenen Fonds zusammenführt.
Deutschland setzte damit verschiedene gemeinsame Anliegen der Europäischen Union zur Regulierung der internationalen Finanzmärkte um, insbesondere die Richtlinien für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF), die sogenannte AIF-Manager (AIFM) Richtlinie, und diejenigen für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW).
Vor allem unregulierte Alternative Investmentfonds waren in den Turbulenzen der Finanzmärkte im Zusammenhang mit der Finanzkrise ab 2007 (ausgehend von den USA und der dortigen Immobilienblase) als potenzielle Risiko-Herde identifiziert worden, die für die Anleger mit großen Gefahren bis hin zum Totalausfall ihres Vermögens verbunden waren.
Dazu kam, dass sich Fondsprodukte gleichzeitig eines zunehmenden Interesses seitens der Anleger erfreuten und die Fondsgesellschaften mit dem entsprechenden Kapitalvolumen auf dem Markt tätig wurden. Mit dem neuen Gesetz, das alle offenen und geschlossenen Investmentvermögen reguliert, wurden vergleichbare Regeln für vergleichbare Finanzmarktprodukte geschaffen.
Das Gesetz definiert die verschiedenen Kategorien von Investoren, die auf dem Finanzmarkt tätig sind, und schafft umfassende und verbindliche Vorgaben für den Umgang insbesondere mit privaten Anlegern (Kleinanlegern), deren Schutz es vorrangig dienen soll.
Mit seinem Inkrafttreten ersetzt es das vorher geltende Investmentgesetz (InvG). Die Einhaltung des Gesetzes und seiner Bestimmungen wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht und kontrolliert.
Welche Arten von Investmentfonds gibt es gemäß Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)?
Das Gesetz teilt die Investmentvermögen zunächst nach zwei Kategorien ein anhand der Unterscheidung zwischen Wertpapierfonds (OGAW) und allen anderen Fonds (AIF).
OGAW
Alle Investmentvermögen, die (fast) ausschließlich in Wertpapiere und vergleichbare liquide Anlageformen investieren, werden dieser Vorgabe gemäß Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere genannt (engl. UCIT, Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities).
Darunter fallen rund 75% aller Investmentfonds, in die im europäischen Raum von Privatanlegern investiert wird, z.B. ETFs, Branchen-, Index-, Geldmarkt-, Renten-, Mischfonds. Weil OGAW in (relativ) liquide Anlageformen investieren, sind sie immer offen, Anleger können also jederzeit Anteile erwerben oder verkaufen.
AIF
Alternative Investmentfonds werden alle gemeinsamen Geldanlagen genannt, die keine OGAW sind (§ 1 Abs. 3 KAGB). Bei ihnen wird unterschieden zwischen offenen und geschlossenen Vermögen, also denjenigen, die keine Begrenzung des eingeworbenen Kapitals und der Anlegerzahl kennen (offen), und solchen, die nur bis zu einem bestimmten Kapitalbedarf Geld einwerben und bei Erreichen der benötigten Mittel mit einem dann feststehenden Anlegerkreis die Investition bewirtschaften (geschlossen).
Innerhalb der AIF wird noch einmal nach Anlegerkategorie unterschieden, für die ein AIF angeboten wird: Handelt es sich um einen speziellen Anlegerkreis, spricht man vom Spezial-AIF; richtet sich der Alternative Investmentfonds an das breite Publikum privater (Klein-) Anleger, wird er Publikums-AIF genannt.
Welche Kategorien von Anlegern definiert das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)?
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von drei Anleger-Arten aus: dem professionellen, dem semi-professionellen und dem privaten Anleger. Diese Einteilung wird nicht nur im KAGB, sondern auch in anderen, mit dem Finanzmarkt zusammenhängenden Gesetzen vorgenommen und definiert, z.B. im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG), dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder auch der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).
Insbesondere im Zusammenhang mit dem WpHG ergeben sich aus den Anordnungen des KAGB folgende Definitionen:
Professioneller Anleger
Als professioneller Anleger gilt, wer mit einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb auf dem Finanzmarkt tätig ist. Dafür gelten folgende Richtwerte (vgl. § 67 WpHG):
- mindestens 1 Jahr einschlägige Berufstätigkeit auf dem Finanzmarkt;
- mindestens 500.000€ an verfügbaren Finanzinstrumenten (Bankguthaben, Wertpapiere,…);
- im zurückliegenden Jahr im Durchschnitt pro Quartal 10 Transaktionen mit einem Umsatz von mehr als 25.000€.
Von diesen Voraussetzungen wird bei sogenannten institutionellen Investoren von vornherein ausgegangen (man spricht auch von „geborenen“ professionellen Anlegern); institutionelle Investoren sind
- Banken, Finanz- und Kreditinstitute,
- Staaten und Staatsfonds,
- Versicherungen,
- Fondsgesellschaften und Vermögensverwaltungen,
- Börsenhändler,
- Großunternehmen,
- Pensionskassen,
- Bund und Länder,
- Stiftungen und Kirchen.
Auch Privatpersonen können sich auf Antrag als professionelle Anleger einstufen lassen. Sie müssen dazu das Vorliegen von wenigstens zwei der drei oben genannten Merkmale nachweisen und gelten dann als „gekorene“ Profis des Finanzmarktes (vgl. § 67 Abs. 6 WpHG).
Semi-professioneller Anleger
Zum „Halb-Profi“ wird man durch die Anlage von 200.000€ in einem Spezial-AIF – so regelt es das KAGB. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass sowohl der Anleger (Kunde) als auch der Anbieter des Investments schriftlich bestätigen, dass der Investor über ausreichend Kenntnisse, Sachverstand und Erfahrung für die bewusste Anlage-Entscheidung in dieser Kapitalanlageform mitbringt (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB).
Ohne diese Voraussetzungen muss man 10 Mio Euro in eine Einzelinvestition stecken, um als semi-professionell eingestuft zu werden.
Des weiteren gilt diese Einstufung für Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn sie gemeinsam mit Bund oder Land in eine Geldanlage investieren.
Halb-Profi wird/ist man also im Hinblick auf ein bestimmtes Investment.
Privater Anleger
Die Einstufung als privater Investor erfolgt einfach aus der Nicht-Zugehörigkeit zu einer der anderen Kategorien – wer weder als halbprofessionell noch als professionell gilt, ist Privatanleger. Verfügen Kunden der anderen Kategorien nicht über ausreichend Kenntnisse, Sachverstand und Erfahrung, können sie sich als Privatkunden einstufen lassen, um den besonderen Schutz dieser Anlegerkategorie in Anspruch nehmen zu können.
Warum spielt diese KAGB-Klassifizierung eine Rolle?
Der Anlegerschutz ist – neben der Regulierung des Marktgeschehens – das erklärte Ziel der gesetzlichen Vorgaben. Im Hinblick auf Investmentvermögen bedeuten die getroffenen Einteilungen vor dem Hintergrund der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II):
- Für professionelle Kunden gibt es andere Anlage-Produkte als für semi-professionelle und private Investoren (product governance – Finanzmarktprodukte sollen für unterschiedliche Kunden unterschiedlich sein); sie unterliegen vor allem wesentlich weniger Vorschriften zum Risikomanagement.
- Für Privatanleger stehen nur bestimmte OGAW und Publikums-AIF als Investment-Möglichkeiten offen (suitability – „Passend-heit“: Kunden darf nur angeboten werden, was zum generellen und individuellen Kundenprofil passt). Innerhalb dieser Finanzprodukte greift für sie der volle Schutz des Gesetzes.
- Durch eine Kapitalanlage in einen Spezial-AIF wird man zum semi-professionellen Investor. Dieses Zuschreiben kann sowohl für (eigentlich) private wie auch für (eigentlich) professionelle Investoren erfolgen. Sie unterliegen damit zwar noch einigen, aber bei weitem nicht mehr allen für Privatanleger vorgesehenen Schutzmechanismen des KAGB.
Welche Vermögensgegenstände lässt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als mögliche Investments zu?
Welche Vermögensgegenstände lässt das Kapitalanlagegesetzbuch als mögliche Investments zu?
Um vor allem für Privatanleger übermäßig komplexe Finanzmarktprodukte und die damit verbundenen Risiken auszuschließen, regelt das KAGB detailliert die zugelassenen Vermögensgegenstände für Investmentfonds.
Für OGAW
Ausgeschlossen sind Edelmetalle (Gold, Silber) und damit verbundene Zertifikate (§ 192 KAGB). Stattdessen sind zulässige Vermögensgegenstände eines OGAW:
- Wertpapiere:
Alle an einer europäischen Börse oder einem geordneten europäischen Markt zugelassen Wertpapiere (Anleihen, Aktien, Bezugsrechte und Investmentzertifikate), wie sie den Vorgaben der europäischen OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2007/16/EG) entsprechen; außerdem außereuropäische Wertpapiere, wenn sie von der BaFin zugelassen werden (vgl. § 193). - Geldmarktinstrumente:
Alle europäischen Geldmarktinstrumente (Sichteinlagen, Festgeld, Termingeld) mit einer Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen (=1 Jahr + 1 Monat), bzw. von der BaFin zugelassene außereuropäische Geldmarktinstrumente, oder solche, die von Bund und Ländern oder anderen Emittenten der öffentlich-rechtlichen Hand herausgegeben werden oder von der OGAW-Richtlinie vorgesehen sind (vgl. § 194). - Bankguthaben mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten mit Sitz in Rechtsräumen, deren Aufsichtsbestimmungen denjenigen der Europäischen Union vergleichbar sind (vgl. § 195).
- Investmentanteile (andere OGAW oder offene AIF) nur mit bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen (vgl. § 196).
- Derivate nur in begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 197).
- Bis zu 10% des Anlage-Vermögens dürfen in weitere, weniger regulierte Finanzinstrumente investiert werden (vgl. § 197).
Für AIF
Da sich Alternative Investmentfonds durch den Zusatz „Publikums“ oder „Spezial“ an unterschiedliche Investoren-Kategorien wenden, gilt es hier zu differenzieren:
Spezial-AIF können nahezu jeglichen Vermögensgegenstand zum Inhalt haben, der Gesetzgeber macht in diesem für semi-professionelle und professionelle Investoren reservierten Bereich keine inhaltlichen Vorgaben außer der, dass ein Verkehrswert der Vermögensgegenstände ermittelbar sein muss (§ 282 Absatz 2 u. § 285 Absatz 1). Medien- und Filmfonds sind Beispiele für „typische“ Spezial-AIF, die es im Bereich der Publikums-AIF nicht gibt.
Für Publikums-AIF hingegen gibt es klare Regelungen, was die möglichen Vermögensgegenstände betrifft (vgl. § 261). Dies sind:
- Immobilien (auch Wald, Forst und Agrarland)
- Schiffe und Schiffszubehör
- Luftfahrzeuge und Zubehör
- Schienenfahrzeuge und Zubehör
- Fahrzeuge der Elektromobilität
- Container
- Anlagen zum Erzeugen, Transportieren und Speichern von Strom, Wärme oder Gas aus erneuerbaren Energieträgern
- Infrastruktur für die bisher genannten Sachwerte
- Infrastruktur-Projektgesellschaften
- Nicht-Börsennotierte Unternehmensanteile (= Private Equity)
- (Für Mischfonds: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben)
Schon diese Begrenzung auf nur einige Investment-Bereiche dient der Risiko-Reduzierung: Es handelt sich um relativ große Marktbereiche mit vielen Akteuren – kleine Marktsegmente mit wenigen Akteuren werden leicht von wenigen, großen Anbietern und Investoren/Kunden beherrscht, die gegenüber Kleinanlegern in einer überlegenen Position sind und sie übervorteilen könnten.
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Welche Formen von Anlegerschutz gewährleistet das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)?
Neben dem Schaffen von Rechtssicherheit für alle Finanzmarkt-Akteure durch umfassende Regulierungen für offene und geschlossene gemeinsame Geldanlagen ist das Hauptanliegen des KAGB der Schutz von privaten und Klein-Anlegern.
Die verschiedenen Schutzmechanismen für Privatinvestoren sind:
KAGB begrenzt Vermögensgegenstände auf große Marktsegmente
Dieser Punkt wurde bereits zu Ende des letzten Abschnitts angesprochen. Große Marktsegmente mit vielen Teilnehmern haben den Vorteil, dass nicht einzelne Akteure mit quasi-monopolistischer Stellung das Geschehen dominieren (können) und Kleinanlegern auf die ein oder andere Weise das Nachsehen geben.
Voraussetzungen und Genehmigungs-/Registrierungspflicht für Investmentvermögen
Um einen Investmentfonds auf den Markt bringen zu können, bedarf es zunächst in aller Regel einer Erlaubnis durch die BaFin (§§ 21 f.).
Für manche Spezial-AIF genügt anstatt der Erlaubnis eine Registrierung, weil ihr Gesamtvolumen unter bestimmten Kapitalgrenzen liegt und der Gesetzgeber daher weniger Regulierungsbedarf sieht. Damit verbinden sich geringere Anforderungen für das Start- und Risikohaftungs-Kapital sowie das geplante Risikomanagement.
Interessierte Investoren müssen wegen des höheren Risikos der Investition ausdrücklich auf den Unterschied zwischen registriertem und erlaubtem Investmentvermögen hingewiesen werden.
Für eine Erlaubnis müssen zunächst Angaben zur Geschäftsführung und deren fachlicher Eignung gemacht werden, außerdem zur finanziellen Ausstattung und der Tragfähigkeit des geplanten Geschäftsmodells.
Zudem müssen
- die Anlagebedingungen,
- der Gesellschaftervertrag,
- der Verkaufsprospekt,
- die wesentlichen Anlegerinformationen (wAI) und
- Angaben zu einer zukünftigen Verwahrstelle des einzurichtenden Sondervermögens (=Vermögen der Anleger, im Gegensatz zum eingebrachten Eigenkapital der Investmentgesellschaft)
eingereicht, geprüft und genehmigt werden.
Insbesondere die Anlagebedingungen und die wAI enthalten sehr detaillierte Informationen zur geplanten Kapitalanlage, mittels derer sich zukünftige Investoren ein umfassendes Bild von dem OGAW oder AIF machen können (vgl. §§ 143, 151, 162, 266, 273).
Einrichtung von klaren Verwaltungsstrukturen für Investmentvermögen
Wird die gemeinsame Kapitalanlageform genehmigt, muss die Einrichtung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) erfolgen.
Vor Einführung des KAGB wurden solche KVGen auch „Kapitalanlagegesellschaft“/KAG genannt, in der Übergangszeit nach dem Jahr 2013 gingen die Begrifflichkeiten oft durcheinander.
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann intern (das Investmentvermögen selbst) oder extern sein, also etwa an ein Kreditinstitut oder eine andere Fondsgesellschaft vergeben werden, die den vorgegebenen Kriterien entspricht (§ 17).
Die KVG übernimmt das konkrete Management des Investments und wird daher auch OGAW-Management oder AIF-Management (AIFM), häufig auch einfach Fonds-Management/Fondsmanager genannt.
Ihr kommt es vom Recht her zu, sich um alle konkreten Aufgaben rund um das Investment zu kümmern; diese Aufgaben bestehen vor allem im Erstellen, Verwalten und Bewirtschaften des Fonds-Portfolio (asset allocation, asset management) sowie in der Installation und Durchführung eines wirksamen Risikomanagement (risk management).
Einrichtung externer Kontrollmechanismen
Kontrolliert werden die Kapitalverwaltungsgesellschaften von der jeweils eingerichteten Verwahrstelle (Controlling-Stelle). Für OGAW muss dies ein Kreditinstitut sein, für AIF gibt es auch andere Möglichkeiten (eine Rechtsanwaltskanzlei, ein Notar etc.).
Auch die Verwahrstelle bedarf für ihre Tätigkeit einer Erlaubnis der BaFin und muss dazu Unterlagen zur fachlichen Eignung und finanziellen Ausstattung einreichen.
Sie dient als umfassende, externe Kontroll-Instanz für das Unternehmen, seine Zahlungsströme, sein Risikomanagement, seine Bewertungsmechanismen, die Berechnung des Nettoinventarvermögens (net asset value/NAV) und für die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten (reporting).
Die Verwahrstelle übernimmt die Haftung für ein Abhandenkommen von Finanzinstrumenten (§ 88).
Lediglich registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften unterliegen nicht diesem strengen Controlling und müssen daher keine externe Verwahrstelle nachweisen.(vgl. §§ 44 u. 68ff.)
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht und kontrolliert sowohl die KVGen als auch die Verwahrstellen fortlaufend.
Abgrenzung der Investorengelder als Sondervermögen
Die KVGen müssen die ihr von den Anlegern anvertrauten Gelder als Sondervermögen, getrennt vom Eigenkapital der Gesellschaft ausweisen (§ 92 ff.).
Diese Regelung dient dazu, dass das Investorengeld bei Insolvenz der Investmentgesellschaft nicht der Insolvenzmasse zugerechnet wird, aus der Fremdkapitalgeber vorrangig zu bedienen wären. Allerdings können die meisten geschlossenen Fonds, darunter alle Publikums-AIF, nicht als Sondervermögen aufgelegt werden (Ausnahme: Spezial-AIF, vgl. § 139).
KAGB fordert Risikomischung und Risk Management
Für alle Arten von AIF (nicht jedoch für OGAW) besteht seitens des Gesetzgebers die Verpflichtung zur Risikomischung.
Die entsprechenden Portfolios müssen also unterschiedliche Vermögenswerte mit unterschiedlichen Abwertungs- und Ausfallrisiken enthalten (dies gilt als gegeben, wenn das Portfolio mindestens drei derartig verschiedene Vermögensgegenstände enthält).
Ist keine Risikomischung gegeben (was insbesondere bei geschlossenen AIF der Fall sein kann), steigt die Mindestbeteiligungssumme von 10.000 (in Ausnahmen 5.000) Euro auf 20.000 Euro – der Gesetzgeber will mit der höheren Einstiegsschwelle das Risikobewusstsein auf Seiten des Anlegers steigern.
Private-Equity-Fonds dürfen niemals ohne Risikomischung aufgelegt werden (§ 261 f.).
AIF müssen außerdem fortlaufende Risikomanagement-Mechanismen nachweisen.
Informations-, Prospekt- und Veröffentlichungspflichten
Interessierten Anlegern müssen zusammen mit dem Verkaufsprospekt die Anlagebedingungen, der Gesellschaftervertrag, die wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), Hinweise auf Widerrufsrechte, Informationen zum Nettoinventarwert der geplanten Vermögensgegenstände und Halbjahres- und/oder Jahresbericht der Investmentgesellschaft (falls sie schon länger besteht) ausgehändigt werden.
Sie haben außerdem das Recht, regelmäßig über die Geschäftsentwicklung auf dem Laufenden gehalten zu werden.
Beschränkung des Leverage durch KAGB
Die Möglichkeiten zur „Hebelung“ (engl. leverage) der Eigenkapitalrendite durch Fremdkapitalaufnahme wird für den Bereich der Sachwertanlagen – also AIF – vom Gesetzgeber für offene AIF auf das „Angemessene“ (§ 263) beschränkt, ist sie doch mit der Gefahr verbunden, dass bei ungünstigem Verlauf das eingelegte Eigenkapital der Investoren in die negativen Auswirkungen des Effekts hinein gezogen wird.
So, wie die erwirtschafteten Gewinne einer Investition nicht auf das Fremdkapital (sondern nur auf das Eigenkapital) ausgezahlt werden, wird das Fremdkapital im umgekehrten Fall eines Verlustes davon nicht belastet, sondern nur das Eigenkapital.
Für geschlossene Publikums-AIF ist sogar eine Beschränkung des leverage auf den Faktor 1,5 (150% Fremdkapital zu Eigenkapital) vorgesehen (§ 274).
Beschränkung des Vertriebs auf genehmigte Vermittler
Anteile und Beteiligungen dürfen nur von genehmigten Vermittlern vertrieben werden. Dazu bedarf es einer Genehmigung durch die BaFin, für die der Vertreiber entsprechende Kenntnisse und Markterfahrung nachweisen muss. Diese Genehmigung liegt bei Banken und Sparkassen grundsätzlich vor, außerdem wird sie freien Anlagevermittlern und Finanzdienstleistern auf Antrag gewährt.
Ausnahmen: Spezial-AIF
Im Bereich der Spezial-AIF, also für den Kreis semi-professioneller und professioneller Anleger, können einzelne oder auch mehrere Regelungen entfallen oder nur in abgeschwächter Form gelten (vgl. § 307). Häufig werden die genaue Anlagebedingungen dieser Spezial-AIF von den Großinvestoren und dem Anbieter des AIF individuell ausgehandelt.
Neben diesen eigens verhandelten Spezial-AIF existiert auch der Bereich geschlossener Spezial- AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284).
Umfassende Kontrolle der BaFin
Alle geschilderten Mechanismen zum Schutz privater Investoren werden von der BaFin regelmäßig kontrolliert und überwacht. Die Geldanlage in Form von Investmentvermögen stellt damit seit dem Erlass des KAGB 2013 für Kleinanleger eine der am umfänglichsten geschützten Kapitalanlagemöglichkeiten dar, die es auf den verschiedenen Märkten gibt.
Welche Rechtsformen sieht das KAGB für die Verwaltung von Investmentfonds vor?
Die gewählte Rechtsform für ein gemeinsames Anlagevermögen wird auch „Fondsvehikel“ genannt – sie bildet sozusagen das Transportmittel, mit dem der Fonds auf den Markt und zu den Kunden gebracht wird.
Offene Investmentvermögen
Werden sie nicht als Sondervermögen aufgelegt (was allerdings den Regelfall darstellt), dürfen sie nur als Investment-Aktiengesellschaft (InvestAG) oder Investment-Kommanditgesellschaft (InvestKG) organisiert sein, wobei im letzteren Fall der persönlich haftende Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein muss.
Diese Vorgabe dient nicht zuletzt dazu, die Kapitalanlage auf die entsprechenden und vom Gesetz vorgegebenen finanziellen Einlagen (Stammkapital der Gesellschaften) zu stützen und nicht auf das Vermögen von Privatpersonen/Personengesellschaften, auf das man im Insolvenzfall letztlich schwerer Zugriff bekommt als bei den Kapitalgesellschaftsformen AG und GmbH.
Stellt der Fonds Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft dar, ist es der Haftung für die Insolvenz der KVG entzogen; aber auch KVGen müssen ein Mindestgrundkapital nachweisen, um den Geschäftsbetrieb aufnehmen zu dürfen (interne KVG: 125.000€/externe KVG: 300.000€).
Geschlossene Investmentvermögen
Sie können in aller Regel nicht als Sondervermögen konzipiert werden (Ausnahme: Spezial-AIF). Das Gesetz sieht wiederum – wie bei offenen Vermögen – die zwei Möglichkeiten vor, sich entweder als InvestKG oder als InvestAG (mit fixem Kapital) zu organisieren.
Aus Gründen der Haftungsbeschränkung wird in diesem Bereich gerne die kombinierte Form der Investment-GmbH & Co. KG gewählt, wobei die GmbH den persönlich haftenden Komplementär bildet, die Investoren die Kommanditisten.
Die daraus entstehen Rechte und Pflichten können entweder persönlich oder über einen Treuhänder wahrgenommen werden.
Kapitalverwaltungsgesellschaften
Auch die KVGen dürfen nur als AG, GmbH oder KG konzipiert sein, wobei bei der Wahl der Rechtsform Kommanditgesellschaft der Komplementär nur von einer GmbH gebildet werden darf. Diese Regelungen dienen vor allem der klaren Regelung von Haftungsfragen.
– Aktuelle Kunden-Favoriten:
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Diese Informationen ersetzen nicht den jeweiligen Verkaufsprospekt. Sie enthalten lediglich Hinweise auf wesentliche Merkmale der Finanzanlagen, die angeboten werden. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Maßgeblich sind jedoch ausschließlich die jeweiligen, veröffentlichten, ausführlichen Emissionsunterlagen (Emissionsprospekt, Basisinformationsblatt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt sowie evtl. Nachträge). Diese deutschsprachigen Unterlagen können bei Hörtkorn Finanzen GmbH über die unten angegebenen Kontaktdaten kostenlos angefordert werden.
Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen betreffen, zeichnet Hörtkorn Finanzen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf. Die Aufzeichnungen werden 10 Jahre lang aufbewahrt.
Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.
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