§6b-Fonds – Unsere Lösung gemäß EStG
Unsere §6b-Fonds Lösung gemäß EStG – ganz individuell für Sie
In aller Kürze – so bilden Sie Rücklagen und vermeiden Steuern:
Verkauft ein Unternehmen betriebliche Immobilien zu einem Preis oberhalb des Buchwertes (= Bilanzansatz bzw. -wert), so erzielt es bei dieser Veräußerung steuerliche Gewinne. Wird dieser Gewinn reinvestiert (in Immobilien, also in Grund und Boden bzw. Gebäude) so werden die ansonsten fälligen Steuern vermieden. Kann das Unternehmen (z. B.: Gewerbetreibende oder ein Landwirte) innerhalb seines Unternehmen unmittelbar keine sinnvolle Möglichkeit für eine Reinvestition finden bzw. umsetzen, so kann es durch eine Beteiligung an einem 6b-Fonds (gemäß §6b EStG)) das gleiche Ziel erreichen. Bei einer solchen Investition hat das Unternehmen obendrein den Vorteil, dass seine Anlagesumme gemäß seines Gewinnes passgenau bestimmt bzw. reinvestiert werden kann. Regelmäßig muss es dafür nur einen Teil seines Gewinnes neu anlegen bzw. reinvestieren. Hörtkorn Finanzen bietet stets §6b-Lösungen für Ihre Reinvestitions Rücklage an.
Wer kann steuerliche Vorteile des 6b Fonds nutzen?
- Landwirte, Unternehmer, Freiberufler oder Personengesellschafter, die ihre stillen Reserven auf eine steuerneutrale Re-Investitionsrücklage übertragen möchten.
- Selbständige, die Veräußerung von Grundstücken und Immobilien klug und gewinnbringend versteuern möchten.
- Alle Anleger, die ihre steuerliche Situation durch Verteilung der Steuerlast über die Fondslaufzeit sowie einem entsprechenden Stundungseffekt verbessern möchten.
Hintergrund zu § 6b EStG
1964 schuf der Gesetzgeber (§6b EStG) die Möglichkeit den Veräußerungsgewinn durch den Verkauf von Grundstücken und Immobilien des Anlagevermögens (bei einer Einnahmen-Überschussrechnung wird analog der §6c EStG angewandt) eines Gewerbetreibenden (GmbH, AG, KG bzw. GmbH & Co. KG, Kaufmann e.K. (mit Einschränkungen) sowie sonstige Gewerbetreibende) oder Landwirtes durch Reinvestition der (eigentlich anfallenden) Versteuerung zu entziehen.
Die für viele Unternehmen wichtige Möglichkeit einen Veräußerungsgewinn, der durch den Verkauf von Grund/Boden und Gebäuden entstanden ist, vollständig (also unversteuert) für unternehmerische Aufgaben wie Verlagerung, Umstrukturierung, Tausch von Anlagegütern (mit stillen Reserven) nutzen zu können, ist sinnvoll und wurde deshalb damals ermöglicht. §6b EStG soll somit steuerliche Hemmnisse für die Veräußerung von Gütern (Grundstücke und Immobilien) des Anlagevermögens abbauen, die im Betrieb nicht mehr benötigt werden und deren Veräußerung wirtschaftlich sinnvoll und volkswirtschaftlich wünschenswert ist.
Indem die anlässlich einer solchen Veräußerung frei werdenden stillen Reserven auf andere Güter (Reinvestition) übertragen werden können, kommt es zur aktuellen Freistellung des Veräußerungsgewinns von der Einkommensbesteuerung. Dem Betrieb steht somit Liquidität für notwendige oder erwünschte Investitionen zur Verfügung.
Ablauf – aus stillen Reserven, Veräußerungsgewinn und Rücklagen Nutzen ziehen:
Wird aus dem Anlagevermögen eines Gewerbetreibenden oder Landwirtes Grund oder Gebäude mit Buchgewinnen verkauft, so kann dieser Gewinn im laufenden Jahr in Immobilien reinvestiert werden. Findet sich im laufenden Jahr keine passende Möglichkeit zur Reinvestition, so kann der Gewinn in einer Rücklage, der sogenannten §6b Rücklage, für maximal 4 Jahre „geparkt“ werden. Beispiel: Wurde die Rücklage in 2015 gebildet, muss sie in 2019 aufgelöst werden, ansonsten wird sie steuererhöhend zwangsweise aufgelöst, aber eben nicht übertragen.)
Bauen Landwirte / Gewerbetreibende selbst ein oder mehrere Gebäude und beginnen mit dem Bau („Ins-Werk-setzen“) im vierten Jahre, so können sie insgesamt 6 Jahre die Rücklage zur Übertragung auf die neuen Wirtschaftsgüter nutzen.( §6b, Abs 4.1.4, „Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.“)
Die ersten vier Jahre kann die Rücklage auch durch den indirekten Erwerb von Immobilien (Grund/Boden & Gebäude) zielgerecht als Rücklage übertragen werden. Dieser indirekte Erwerbsvorgang wird durch eine Beteiligung an einer gewerblichen KG ermöglicht. Durch diese Strukturen – Kommanditgesellschaften sind Personalgesellschaften, sodass die jeweiligen Vermögenswerte den Anlegern, hier den Gewerbetreibenden direkt steuerlich zugerechnet werden – erhält der Anleger Besitz an Immobilien. Die Beteiligung an einer gewerblichen KG, die ihrerseits direkt oder indirekt Immobilien besitzt, ermöglicht also die Übertragung der §6b-Rücklage und somit die gewünschte steuerliche Wirkung. Soll heißen Sie vermeiden „unnötige“ Steuern auf Ihre Veräußerung bzw. Ihrem Veräußerungsgewinn durch die Übertragung stiller Reserven.
Zu beachten ist, dass der Veräußerungsgewinn durch Anlagevermögen entsteht (entstehen muss), welches mindestens seit 6 Jahren zum Betrieb gehört. Ansonsten kann keine § 6b Rücklage gemäß EStG gebildet werden.
Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage am Ende des vierten Jahres ohne Übertragung auf neue Wirtschaftsgüter kann sehr teuer werden! Für diesen Fall der Zwangsauflösung der §6b-Rücklage bzw. der Zwangsversteuerung, ist nicht nur die ursprüngliche Summe (Gewinn) zu versteuern. Es sind noch 6 % „Verzugszins“ (pro Jahr! – also insgesamt 24 %) Zuschlag auf den Gewinn – in Summe also 124 % des ursprünglichen Gewinnes – zu versteuern.
(Aus einem aktuellen Urteil Bundesfinanzhof v. 8.7.2019, X R 7/17, veröffentlicht am 31.10.2019: „Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Gewinnzuschlags von 6 % teilt der Senat jedenfalls für die hier relevanten Jahre 2005 bis 2009 nicht. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–) nicht verletzt.“)
Es rechnet sich für Sie
Nutzen Sie die Chancen des 6b-Hebels bei Ihrer Reinvestitionsrücklage: Vergleichen Sie die Zahlen in unserem Beispiel.
Fällige Steuern ohne 6b Lösung
Gewinn: Steuerzahlung: |
1.000.000 EUR – 500.000 EUR |
Verbleibende Liquidität: | 500.000 EUR |
Gesamtvermögen: | 500.000 EUR |
Fällig Steuern mit unserer 6b Lösung
Gewinn: § 6b-Reinvestition: |
1.000.000 EUR 500.000 EUR |
Verbleibende Liquidität: + § 6b-Anlage |
500.000 EUR 500.000 EUR |
Gesamtvermögen: | 1.000.000 EUR |
Steuerliche, negative Wirkungen (Fall: Fällige Steuern ohne §6b-Lösung) können – wie gesagt – durch eine Beteiligung an einem sogenannten gewerblichen §6b-Fonds (Hörtkorn §6b-Lösung) vermieden werden, dabei handelt es sich regelmäßig um eine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG. Dabei muss keineswegs der gesamte Gewinn reinvestiert werden. Regelmäßig reichen etwa 50 % des Gewinnes, z. T. auch deutlich weniger, um die Rücklage zu übertragen und die aktuelle Steuerzahlung zu vermeiden. Die restlichen/anderen 50 % des Gewinnes sind dann steuerlich nicht „angefallen“ (nicht steuerbar) und können beliebig verwendet werden. Sie unterliegen keiner Steuerlast mehr.
Sie möchten ein weiteres Beispiel, wie Sie Ihre stillen Reserven in eine gewinnbringende Rücklage verwandeln und so mittels §6b EStG Steuern sparen?
Wir bieten Ihnen die perfekte §6b EStG konforme Auflösung Ihrer Rücklagen bzw. eine optimale Anwendung Ihrer stillen Reserven aus der Veräußerung entsprechender Wirtschaftsgüter.
Wir liefern Ihnen stets aktuelle und passende Fonds bzw. Immobilien, mit denen Sie Ihre Gewinne EStG gerecht neu anlegen können. Ob direkt nach der Veräußerung Ihres Grund und Bodens, in den folgenden Jahren oder im akuten Wirtschaftsjahr, in der die Frist abläuft – mit unserem Konzept gelingt die Auflösung immer.
Wir beraten Sie gerne!
Unsere Experten beraten Sie gerne
Unsere Experten für § 6b Fonds bieten Ihnen eine marktführende Lösung für Ihre 6b-Rücklagen.
Wir strukturieren den gesamten Ablauf der Übertragung Ihrer § 6 b Rücklagen, Sie stellen lediglich nur etwa 50 % des Gewinns – so einfach und schnell gelingt die vollständige Übertragung der 6b Rücklage. Dabei wird sowohl die Höhe der Rücklage als auch das Zielobjekt individuell auf Sie abgestimmt. Wir sondieren den Markt der infrage kommenden Zielinvestments, aber Sie entscheiden.
„Nutzen Sie die Expertise, denn Erfahrung und Wissen gibt Ihnen Sicherheit bei Ihrer Entscheidung.”