Vom Fachmann erklärt:
Unser 6b Experte Mark Später im Interview mit unserem Geschäftsführer Peter Friedenauer. Erfahren Sie, warum Hörtkorn Finanzen sich bereits seit Jahren gewissenhaft um dieses Thema kümmert.
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Experteninterview mit Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Humbert Lechner. Erfahren Sie, wie Sie die § 6b-Regelungen effektiv für sich nutzen können.
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Bei Deutschlands Nr. 1 für bankenunabhängige Sachwertvermittlung erhalten Sie:
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- Spezialisiertes Know-how für § 6b-Lösungen an Ihrer Seite
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- Kontinuierliche Lieferung aller relevanten Informationen und Steuerdaten
Mark Später im Interview – Fonds professesionell:
„Vitamin 6b für die Bilanz“
„Relevant für die Einhaltung der 6b-Fristen ist der Übergang von Nutzen und Lasten, nicht der Kaufvertrag der Immobilie.“
Ihre § 6b-Rücklage – unsere aktuellen Investment-Highlights
Aktuelles
Investitionsangebot I
kurz & kompakt
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Investitionsangebot II
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Investitionsangebot III
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Beispiel – Es rechnet sich für Sie
Nutzen Sie die Chancen des § 6b-Hebels bei Ihrer Reinvestitionsrücklage: Vergleichen Sie die Zahlen in unserem Beispiel.
Fällige Steuern
ohne § 6b Lösung
Gewinn Steuerzahlung Reinvestition: |
1.000.000 EUR – 500.000 EUR |
Verbleibende Liquidität Anlage: |
500.000 EUR |
Gesamtvermögen | 500.000 EUR |
Fällige Steuern
mit unserer § 6b Lösung
Gewinn § 6b-Reinvestition |
1.000.000 EUR – 500.000 EUR |
Verbleibende Liquidität + § 6b-Anlage |
500.000 EUR 500.000 EUR |
Gesamtvermögen | 1.000.000 EUR |
Ihr Vorteil: | 500.000 EUR |
Steuerliche, negative Wirkungen (Fall: Fällige Steuern ohne § 6b Lösung) können durch eine Beteiligung an einem § 6b-Fonds vermieden werden. Dabei muss keineswegs der gesamte Buchgewinn reinvestiert werden. Regelmäßig reichen etwa 50 % des Gewinnes, z. T. auch deutlich weniger, um die Rücklage zu übertragen und die aktuelle Steuerzahlung zu vermeiden. Die restlichen/anderen 50 % des Gewinnes sind dann steuerlich nicht „angefallen“ (nicht steuerbar) und können beliebig verwendet werden. Sie unterliegen keiner Steuerlast mehr.
Steuerliche, negative Wirkungen (Fall: Fällige Steuern ohne § 6b Lösung) können durch eine Beteiligung an einem § 6b-Fonds vermieden werden. Dabei muss keineswegs der gesamte Buchgewinn reinvestiert werden. Regelmäßig reichen etwa 50 % des Gewinnes, z. T. auch deutlich weniger, um die Rücklage zu übertragen und die aktuelle Steuerzahlung zu vermeiden. Die restlichen/anderen 50 % des Gewinnes sind dann steuerlich nicht „angefallen“ (nicht steuerbar) und können beliebig verwendet werden. Sie unterliegen keiner Steuerlast mehr.
§ 6b-Rücklage
Verkauft ein Unternehmen betriebliche Gebäude oder Grundstücke zu einem Preis oberhalb des Buchwertes, erzielt es bei dieser Veräußerung steuerliche Gewinne. Wird dieser Gewinn reinvestiert, werden die ansonsten fälligen Steuern vermieden. Durch eine Beteiligung an einem § 6b Fonds (gemäß § 6b EStG) kann dieses Ziel erreicht werden. Die Anlagesumme kann dabei auf den steuerlichen Gewinn abgestimmt werden und es muss nur ein Teil dieses Gewinns reinvestiert werden, um volle Steuerbefreiung zu erhalten.
Wer kann steuerliche Vorteile des § 6b Fonds nutzen?
- Landwirte, Unternehmer, Freiberufler oder Personengesellschafter, die ihre stillen Reserven auf eine steuerneutrale Reinvestitionsrücklage übertragen möchten
- Selbständige, die Veräußerung von Grundstücken und Immobilien klug und gewinnbringend versteuern möchten
- Alle Anleger, die ihre steuerliche Situation durch Verteilung der Steuerlast über die Fondslaufzeit sowie einem entsprechenden Stundungseffekt verbessern möchten
Wer kann steuerliche Vorteile des § 6b Fonds nutzen?
- Landwirte, Unternehmer, Freiberufler oder Personengesellschafter, die ihre stillen Reserven auf eine steuerneutrale Reinvestitionsrücklage übertragen möchten
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