§ 6b Anlagegüter
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Was genau sind Anlagegüter?
Anlagegüter sind nach der Definition des Handelsgesetzbuches (HGB) die Gegenstände im Vermögen eines Betriebes oder eines Unternehmens, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB).
Sie werden teilweise auch Wirtschaftsgüter genannt (s. dazu auch die nächste Frage).
Im Wortlaut des Gesetzes ist vom „Anlagevermögen“ die Rede. Es setzt sich aus den einzelnen Anlagegütern zusammen und stellt in der Bilanz eines Unternehmens einen eigenen Bereich dar.
Anlagegüter nach Kategorien
Wie man der schematisierten Beispielbilanz entnehmen kann, lassen sich Anlagegüter nach verschiedenen Kategorien untergliedern.
Es gibt demzufolge:
- materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter
Materiell sind diejenigen Güter, die anfassbar sind (wie Fahrzeuge, Grund und Boden), während immaterielle Güter z.B. Lizenzen, Patente und dergleichen sein können. - Sachanlagegüter und Finanzanlagegüter
Sachanlagen sind Güter wie Fabrikgebäude und Maschinen, während Finanzanlagegüter z.B. Aktien und Anleihen anderer Unternehmen oder Beteiligungen an geschlossenen Fonds sein können. - bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter
Bewegliche Güter sind neben beweglichen Sachen oder Tieren zum Beispiel auch fest verbaute Maschinen. Unbewegliche Güter sind zum Beispiel Gebäude oder Grund und Boden, aber auch Lizenzen oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter. - reguläre Anlagegüter und geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG; siehe dazu unter der nächsten Frage mehr).
Andere Namen für Anlagegut sind Potenzialgut, Gebrauchsgut oder auch Wirtschaftsgut.
Sie sind nicht alle absolut synonym zu gebrauchen, können aber je nach Kontext durchaus in etwa den gleichen Kreis an Gütern beschreiben, die einer Firma für ihre Betriebstätigkeit langfristig zur Verfügung stehen.
Anlagegüter zeichnen sich generell durch eine lange Verweildauer im Betrieb aus (im Unterschied zum Umlaufvermögen).
Daher gilt es als unternehmerische Grundregel, sie nur mit langfristig vorhandenem Kapital zu finanzieren, also möglichst aus Eigenkapitalmitteln.
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne
Was sind keine Anlagegüter, bzw. wie grenzen sich Anlagegüter von anderen Gütern ab?
Gerade der Begriff des Wirtschaftsgutes kann auch für Güter verwendet werden, die kein Anlagegut darstellen, z.B. für die Produktion gebrauchte Rohstoffe.
Rohstoffe sind zwar ein Wirtschaftsgut, werden aber in der Produktion weiterverarbeitet und stehen daher dem Betrieb nicht langfristig zur Verfügung. Damit gehören sie zum Umlaufvermögen, das nur kurzfristig im Betrieb verbleibt.
Die Fläche, auf dem die Rohstoffe bis zur Produktion gelagert werden, gehört hingegen zum Anlagevermögen und stellt als Anlagegut „Grund und Boden“ einen Teil der Sachanlagen des Betriebes dar.
Anlagegüter, die in der Bilanz verzeichnet werden müssen, unterscheiden sich von Wirtschaftsgütern mit geringem Wert, die nicht eigens in der Jahresbilanz eines Unternehmens auftauchen.
Man spricht bei diesem bilanziellen Vorgang auch von einem reinen Aktivtausch (eine Position der Aktivseite verwandelt sich in eine andere Position der Aktivseite), in diesem Fall sogar rein innerhalb des Umlaufvermögens.
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten Anschaffungen, bei denen alle folgenden Eigenschaften gegeben sind:
- Nettopreis für Anschaffung oder Herstellung von bis zu 800 EUR
- Selbständig nutzbar
- Beweglich
- Abnutzbar
- Gegenstand des Anlagevermögens
Demzufolge gehören alle Anschaffungen für das Anlagevermögen, bei denen EINE dieser Eigenschaften nicht gegeben ist, zum sogenannten regulären Anlagevermögen, das in der Bilanz ausgewiesen werden muss (Aktivierungsgebot).
Bei welchen Anlagegütern kann eine § 6b-Rücklage gebildet werden?
Der § 6b des Einkommensteuergesetzes/EStG bietet die Möglichkeit, stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter grundlegender Anlagegüter steuerneutral auf die Reinvestition in andere Güter des Anlagevermögens zu übertragen.
Alternativ kann das Unternehmen für die geplante Reinvestition eine (ebenfalls steuerneutrale) Rücklage bilden – die sogenannte § 6b-Rücklage.
Die Bildung dieser Rücklage bzw. die Reinvestition ist bei der Veräußerung folgender Anlagegüter vorgesehen (also vom Gesetzgeber erlaubt, wenn nicht sogar gewünscht):
- Grund und Boden
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (also Forst; Äcker mit Früchtbestand)
- Gebäude
- (Binnenschiffe – ein spezieller und seltener Fall, dem hier nicht weiter nachgegangen wird)
Darüber hinaus können Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einer Höhe von 500.000 Euro reinvestiert oder in die § 6b-Rücklage gelegt werden.
Durchlässigkeit der Rücklagenübertragung
Die Übertragung der Rücklage auf die Kosten der Reinvestition ist dann in absteigender Reihenfolge innerhalb der in der Auflistung genannten Wirtschaftsgüter durchlässig, nicht aber umgekehrt:
- Die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden können also beliebig in Grund und Boden, Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden oder Gebäude reinvestiert werden.
- Die Gewinne aus dem Verkauf von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden können wieder in Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden investiert werden, oder aber in die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.
- Gewinne aus der Veräußerung von Gebäuden können nur wieder in die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden reinvestiert werden.
Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften können in einer Höhe bis zu 500.000 Euro wieder in derartige Anteile oder aber in Gebäude oder in abnutzbare und bewegliche Güter des Anlagevermögens reinvestiert werden.
Äquivalent zur Reinvestition in die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden ist die Rücklage auch in die Kosten für Umbau, Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude übertragbar.
Es gibt allerdings eine wichtige Voraussetzung für die Möglichkeit zur Bildung der Rücklage für alle genannten Veräußerungsgewinne. Die veräußerten Wirtschaftsgüter müssen sich nämlich vorher mindestens 6 Jahre im Anlagevermögen befunden haben.
Im Sonderfall städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen genügen 2 Jahre.
Was sind Abschreibungen/Absetzungen?
Ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorgang, der in engstem Zusammenhang mit Anlagegütern steht, sind Abschreibungen bzw. Absetzungen.
Abschreibung ist dabei der unternehmensrechtliche Begriff (vgl. § 253 HGB), Absetzung für Abnutzung (AfA) der steuerrechtliche (vgl. § 7 EStG) – beides meint den gleichen Vorgang.
Bei unternehmerischen Anschaffungen werden oft enorme Summen gebunden für Grund und Boden, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Fuhrpark etc..
Zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung bzw. Herstellung entspricht der Wert, mit dem sie in der Bilanz angegeben werden, den tatsächlichen Kosten, die entstanden sind. Mit jedem Wirtschaftsjahr jedoch, in dem sie genutzt werden, verringert sich bei den meisten dieser Güter der Verkehrswert durch Abnutzung.
Diese Wertminderung soll über die Absetzung für Abnutzung/Abschreibung erfasst werden.
Anhand von aus Erfahrungswerten ermittelten AfA-Tabellen, die vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden, kann in der Bilanz die Wertminderung der Güter berücksichtigt und der Wertansatz der Güter entsprechend vermindert werden.
Auswirkung der Abschreibungen für Bilanz und GuV
In der Gewinn- und Verlustrechnung wirkt sich der abgeschriebene Betrag gewinnmindernd aus.
Dadurch entsteht in der Bilanz als Korrelat zur Wertminderung auf der Aktivseite eine Minderung des Gewinnvortrags auf der Passivseite.
Die Bilanzsumme sinkt bei diesem Vorgang, die Bilanz wird „verkürzt“, wie es in der Fachsprache heißt.
Die Minderung des Gewinnes bedeutet gleichzeitig, dass weniger Steuern zu zahlen sind.
Hat ein Anlagegut seine vorgesehene Lebensdauer durchschritten und wurden die jährlichen Abschreibungen in der Bilanz berücksichtigt, spricht man davon, der Gegenstand sei „vollständig abgeschrieben“.
Wird er weiter für die betrieblichen Zusammenhänge benutzt, bleibt er mit einem Restwert von 1.-EUR in der Bilanz stehen. Ist er nicht mehr nutzbar, wird er aus der Bilanz herausgenommen.
Der Wertverlust der entsprechenden Güter wird also gewinnmindernd in der Jahresrechnung berücksichtigt – mit der Folge, dass sich auch die zu zahlenden Steuern vermindern. Darüber hinaus bedeutet weniger Gewinn, dass auch weniger Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen können bzw. müssen.
Bis zur vollständigen Abschreibung wird also insgesamt der komplette Wert des Wirtschaftsgutes aus dem Gewinn herausgerechnet, so dass am Ende der Abschreibung der Gegenwert des Gutes in der Bilanz „hängengeblieben“ ist und für eine Wiederanschaffung zur Verfügung steht.
Ökonomischer Sinn der Abschreibungen
Mit Abschreibungen/Absetzung für Abnutzung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Teil der Anlagegüter die Grundlage für die Gewinnerwirtschaftung von Unternehmen darstellt und daher für ihren Erhalt bzw. ihre Wiederbeschaffung Gewinne zurückgehalten werden müssen.
Damit wird sozusagen der fiktive Jahresbetrag abgebildet, der eingesetzt werden müsste, um ein Anlagegut in seinem Wert zu erhalten.
Da dieser Erhalt bei vielen Wirtschaftsgütern gar nicht vollumfänglich möglich ist, dürfen die Gewinne so weit geschmälert werden, wie es diesem angenommenen Wert entspricht, um die Reinvestitionsliquidität der Unternehmen zu erhalten.
Beispiel für Abschreibung von Anlagegütern
Ein Betrieb schafft ein Firmenfahrzeug im Wert von 60.000 EUR an – das Bankguthaben auf der Aktivseite wird also um 60.000 EUR geschmälert, das Anlagevermögen (ebenfalls Aktivseite) wächst um 60.000 EUR.
In den darauffolgenden 6 Jahren wird das Fahrzeug von den Steuern abgesetzt. Jedes Jahr wird die entsprechende Position im Anlagevermögen mit 10.000 EUR weniger Wert angegeben, während gleichzeitig der Gewinn (und damit der Gewinnvortrag auf der Passivseite) um 10.000 EUR sinkt.
Nach 6 Jahren ist das Fahrzeug für die Notwendigkeiten des Betriebes nicht mehr nutzbar und eine Ersatzbeschaffung muss erfolgen. Dafür stehen dem Betrieb diejenigen Mittel zur Verfügung, die nicht als Gewinn versteuert und auch nicht an die Gesellschafter als Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden mussten.
Alternatives Beispiel ohne Abschreibungsmöglichkeiten
Ohne Abschreibungen würde sich der gleiche Vorgang wie folgt darstellen.
6 Jahre lang schlagen im Anlagevermögen 60.000 EUR zu Buche, ohne dass sonst eine Position der Bilanz berührt würde. Im siebten Jahr, in dem das Fahrzeug nicht mehr genutzt werden kann, fehlen hier mit einem Mal 60.000 EUR.
Für die Ersatzbeschaffung müssen erneut 60.000 EUR aus Kasse oder Bank entnommen werden.
Die Passivseite der Bilanz wäre zu keinem Zeitpunkt unmittelbar von dem Vorgang betroffen – obwohl sie den Nachweis für die Mittelherkunft der Aktivpositionen liefern soll.
Es wird deutlich, dass die Liquidität und damit die Reinvestitionskraft des Unternehmens im Fall von Abschreibungen wesentlich einfacher zu handhaben ist als ohne sie.
Vorsichtsgebot des Handelsgesetzbuches
Über das Gesagte hinaus dient die Absetzung von der Steuer dazu, den tatsächlichen Wert der im Unternehmen vorhandenen Anlagegüter wiederzugeben, um den Investoren ein möglichst realistisches Bild vom Zustand der Firma zu ermöglichen.
Sie entsprechen damit dem Vorsichtsgebot des Handelsgesetzbuches, nach dem Vermögenspositionen mit dem niedrigsten, sachlich zu rechtfertigendem Wert zu veranschlagen sind (vgl. § 252, Abs. 1 Punkt 4 HGB).
Diese Tatsache führt zu einem weiteren wesentlichen Effekt, der sich mit Abschreibungen verbindet.
Weil der Verkehrswert/Marktwert der Vermögensgegenstände im Anlagevermögen häufig über dem in der Bilanz angegebenen Buchwert liegt, entstehen durch die Abschreibungen sogenannte stille Reserven.
Erst beim Verkauf des Wirtschaftsgutes werden sie aufgedeckt und mehren dann ebenfalls die Liquidität (und die Gewinne) des Betriebes.
Für grundlegende Wirtschaftsgüter (v.a. Grund und Boden sowie Gebäude) ist ihre steuerfreie Übertragung auf Reinvestitionen ausdrücklich von der Steuergesetzgebung vorgesehen, um die Wirtschaftskraft von Unternehmen nicht durch punktuelle Steuerlasten zu schmälern (geregelt in § 6b des Einkommensteuergesetztes/EStG).
Die Bedeutung Stiller Reserven
Stille Reserven (sowie ihre Aufdeckung) sind in vielen Fällen ein wichtiges Instrument für Betriebe, um Gewinne im Unternehmen zu thesaurieren, in diesem Zeitraum Steuern zu sparen und dann zum richtigen Zeitpunkt notwendige und sinnvolle Investitionen tätigen zu können.
Auch hierzu ein erläuterndes Beispiel.
Das Firmenfahrzeug aus dem oben genannten Fall ist zwar nach den 6 Jahren seiner Absetzung nicht mehr für die Firmenzusammenhänge nutzbar, kann aber im 7. Jahr noch für 3.000 EUR an einen privaten Nutzer verkauft werden.
Zur Erinnerung: Sein Buchwert lag bis zum Zeitpunkt der Veräußerung bei 1.- EUR. Durch den Verkauf werden 2.999 EUR an stiller Reserve aufgedeckt. Wird das Fahrzeug erst im 8. oder 9. Jahr nach seiner Anschaffung verkauft und erzielt es einen ähnlichen Wert, „schlummert“ die stille Reserve bis zu diesem Zeitpunkt im Betrieb.
Wie werden Anlagegüter abgeschrieben?
In welcher Höhe und auf welche Weise Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung sowie Sonderabschreibungen vorgenommen werden dürfen, regelt § 7 des Einkommensteuergesetzes/EStG.
Hier ist als steuerrechtlich einzig erlaubte Abschreibungsmethode die lineare Methode verankert, als Ausnahme und mit gewissen Einschränkungen für die Anschaffungsjahre 2009-2010 auch die geometrisch-degressive.
Die lineare Methode bedeutet die Absetzung für Abnutzung mit jährlich dem gleichen Betrag bis zur vollständigen Abschreibung nach der jeweiligen AfA-Tabelle.
Dort ist die angenommene Nutzungsdauer vermerkt, aus der sich die Absetzung nach folgender Formel berechnen lässt:
Absetzungsbetrag = Anschaffungsgesamtkosten : Nutzungsdauer gemäß AfA.
Für Fahrzeuge ist nach den AfA-Tabellen eine Nutzungszeitraum von 6 Jahren vorgesehen. Bei einem Kaufpreis von 60.000 EUR ist es also mit jährlich 10.000 EUR abschreibbar.
Bei Weiternutzung des Anlagegutes verbleibt es anschließend mit 1.- EUR in der Bilanz, ansonsten wird es aus der Bilanz genommen.
Erzielt es bei der Veräußerung einen höheren Preis als den Buchwert, wird dadurch eine stille Reserve aufgedeckt, die den Gewinn erhöht und versteuert werden muss.
Ausnahmeregelung §6b EStG
Für bestimmte grundlegende Anlagegüter gibt es allerdings nach § 6b EStG die Möglichkeit, diese aufgedeckte stille Reserve auf eine Ersatzbeschaffung zu übertragen.
Bis zur erfolgten Ersatzbeschaffung kann der Betrag in eine sogenannte § 6b-Rückklage gewinnmindernd eingestellt werden.
Über die abnutzbaren Anlagegüter und ihre Abschreibungen müssen Betriebe eine eigene Anlagenbuchhaltung führen. Sie dient zum Erfassen und Verwalten der betroffenen Güter.
Darin muss jedes abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit seinem genauen Anschaffungszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt der Erstellung und seinen Herstellungskosten vermerkt sein, da Absetzungen monatsgenau vorgenommen werden müssen.
Wird ein Gut z.B. im August erworben, kann es im ersten Wirtschaftsjahr seiner Nutzung nur zu 5/12 (für die restlichen 5 Monate des entsprechenden Jahres) für die Absetzung von den Steuern angesetzt werden, im letzten Nutzungsjahr dann zu 7/12.
Relevant für die Absetzung ist allerdings, auch dies ist zu berücksichtigen, der Start der Verwendung eines Wirtschaftsgutes, nicht der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung.
Was sind Anschaffungsgesamtkosten für Anlagegüter?
Bei vielen Anschaffungen von Anlagegütern entstehen neben dem reinen Kaufpreis Kosten, die unmittelbar mit dem Kauf zu tun haben, etwa durch Hinzuziehen eines Rechtsanwalts und eine notarielle Beurkundung, einen Grundbucheintrag, Transportkosten und dergleichen.
Daher gilt:
Anschaffungsgesamtkosten = Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten
Alle Positionen der Anschaffungsnebenkosten müssen allerdings dem einzelnen Wirtschaftsgut eindeutig zugeordnet werden können, um steuerlich geltend gemacht werden zu können.
Kosten, die im Kontext der Anschaffungen zusätzlich entstehen, wie etwa die Löhne der Abteilung „Beschaffung“, können nicht auf diesem Weg von der Steuer abgesetzt werden.
Welche Abschreibungsarten gibt es für Anlagegüter?
Grundsätzlich gibt es drei Arten und sechs Methoden der Absetzung.
Die drei Arten der Abschreibung sind:
Zeitproportional
Bei dieser Form der Absetzung geht man davon aus, dass allein die Zeit den entscheideden Faktor der Wertminderung darstellt (man spricht daher von Alterswertminderung).
Leistungsproportional
Hier zählt vorrangig, welche Leistung von einem Wirtschaftsgut vollbracht wird/wurde, gemessen meist in Betriebsstunden oder Fahrstrecke.
Substanzwertabschreibung
Sie wird verwendet, wenn tatsächlich die Substanz des Anlagegutes abnimmt, etwa bei einem Steinbruch oder einer anderen Form des Rohstoffabbaus.
Die sechs Berechnungsmethoden für Abschreibungen
Da mittlerweile steuerrechtlich nur noch die lineare Methode erlaubt ist, stellen sie lediglich unternehmensinterne Instrumente zur präziseren Kalkulation von Größen wie Wert und Nutzungsdauer bestimmter Wirtschaftsgüter dar.
Dennoch seien alle sechs Methoden kurz dargestellt.
Linear
Jedes Jahr wird die gleiche Summe bis zur vollständigen Abschreibung angesetzt.
Sie ist also eine Form der zeitproportionalen Absetzung mit einer einfachen Formel
Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten : Nutzungsdauer in Jahren
Beispiel: Ein Firmen-Fahrzeug kostet 42.000 EUR und soll 6 Jahre genutzt werden. Dies ist nach AfA-Tabelle gleichzeitig die Höchstansetzung für die Abschreibungen.
Der jährliche Betrag ist also 42.000 EUR : 6 = 7.000 EUR.
Für Privatpersonen liegt der gewöhnliche Satz bei Neubauten nach den derzeitigen AfA-Tabellen (Stand 10/2022) bei 2% vom Anschaffungs- oder Herstellungswert, sie können also über 50 Jahre von der Steuer abgesetzt werden.
Bei Immobilien interessant sind außerdem die Absetzungsmöglichkeiten für entstehende Nebenkosten.
Geometrisch-degressiv
Die jährliche Absetzung berechnet sich aus einem stets gleichen Prozentsatz an Wertminderung.
Dadurch sinken die abgesetzten Beträge jährlich, da der Prozentsatz immer vom Restwert genommen wird. Weil bei dieser Methode kein Restwert von 0 erreichbar ist, kann man von dieser Methode zu einem späteren Zeitpunkt zur linearen wechseln.
Die geometrisch-degressive Methode berücksichtigt am ehesten, dass gerade am Anfang der Wert eines Wirtschaftsgutes oft stärker abnimmt als in späteren Jahren.
Für Vermögensgegenstände, die nach dem 1.1.2011 angeschafft wurden, ist diese Methode steuerrechtlich nicht mehr gestattet.
Beispiel
Das oben genannte Firmen-Fahrzeug soll mit einem Satz von 20% geometrisch-degressiv abgesetzt werden.
Die Formel zur Berechnung lautet:
Abschreibungsbetrag = Abschreibungsprozentsatz x Buchwert des Vorjahres
Im ersten Jahr nach der Anschaffung beträgt die Absetzungsbetrag also 20% x 42.000 EUR = 8.400 EUR
Im darauffolgenden Jahr ergibt sich 20% x (42.000-8.400) EUR = 6.720 EUR
Schließlich Im dritten Jahr: 20% x (42.000-8.400-6.720) EUR = 5.376 EUR
Der Restwert des Fahrzeugs beträgt zu diesem Zeitpunkt noch 21.504 EUR, der Unterschied zur linearen Absetzung läge bei gut 500 EUR.
Arithmetisch-degressiv
:Bei diesem Modell wird von Jahr zu Jahr ein sinkender Betrag ( Degressionsbetrag ) abgeschrieben, der sich aus dem Quotienten aus den Anschaffungskosten und der Summe der geplanten Nutzungsdauer (z.B. bei 6 Jahren: 6+5+4+3+2+1= 21) ergibt.
Sie eignet sich zwar vor allem für Wirtschaftsgüter, deren Wert nach anfänglichen starken Abfällen der ersten Jahre einigermaßen konstant abnimmt, ist aber steuerrechtlich nicht zulässig.
Die Formel zur Berechnung des Degressionsbetrages lautet:
Anschaffungskosten : Summe der Nutzungsjahre
Beispiel:
Das genannte Fahrzeug im Wert von 42.000 EUR soll über 6 Jahre arithmetisch-degressiv komplett abgeschrieben werden.
Dann beträgt der Degressionsbetrag 42.000 EUR : (6+5+4+3+2+1) = 2.000 EUR
Der Abschreibungsbetrag ist demzufolge für die Jahre des Nutzungszeitraumes:
Im ersten Jahr: 6 x 2.000 EUR = 12.000 EUR
Im darauffolgenden Jahr: 5 x 2.000 EUR = 10.000 EUR
Dann im dritten Jahr: 4 x 2.000 EUR = 8.000 EUR
Und so weiter bis zum letzten (sechsten) Nutzungsjahr: 1x 2.000 EUR
Gebrochene Abschreibung
Sie stellt den Versuch dar, den rein über die Zeit erfolgenden Wertverlust mit dem Verlust durch tatsächliche Nutzung zu kombinieren.
Progressiv
Das Gegenstück zur geometrisch-degressiven Methode, daher nur für Wirtschaftsgüter geeignet, die mit zunehmendem Alter einen höheren Wert entwickeln, z.B. Plantagen oder Weinberge.
Nach erbrachter Leistung
Sie ergibt sich aus der tatsächlichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes, also z.B. aus den gefahrenen Kilometern eines Autos oder den Betriebsstunden einer Maschine, die am Jahresende zu einer anteiligen Absetzung für Abnutzung aufsummiert werden.
Welche Anlagegüter können abgeschrieben werden?
Grundsätzlich sind Absetzungen nur für abnutzbare Anlagegüter erlaubt. Innerhalb der in der Bilanz vorgesehenen Positionen sind dies:
Für den hier angesetzten Firmenwert (engl. Goodwill) gilt, dass er nur dann in der Bilanz vorkommen (und abgeschrieben werden) darf, wenn er tatsächlich entgeltlich erworben wurde, z.B. bei der Übernahme eines Konkurrenten.
Ein nur angenommener/vermuteter, im Lauf der Zeit selbst geschaffener Wert (= originärer Wert) darf hingegen nicht in die Bilanz eingestellt werden (Aktivierungsverbot).
Werden Abschreibungen für Anlagegüter vom Gewinn abgezogen?
Ja.
Sie sind ein wesentlicher Teil der Gewinn- und Verlustrechnung eines Betriebs und werden dort von den Umsatzerlösen abgezogen. Neben anderen Positionen ergibt sich daraus das Betriebsergebnis.
Dies wird auch EBIT genannt: Earnings Before Interest and Taxes, Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ohne Zinserträge und Steuern.
Absetzungen schmälern also die Erträge und damit am Ende der Gewinn- und Verlustrechnung/GuV den erzielten Jahresgewinn.
Dieser wird wiederum abzüglich möglicher Rückstellungen und anderer Positionen als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Bilanz aufgenommen.
Was ist der Vorteil von hohen Abschreibungen?
Die in der Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommenen Abzüge für Absetzungen schmälern den Gewinn eines Unternehmens.
Das klingt zunächst einmal negativ – eine Firma möchte und muss ja Gewinne erzielen, wenn sie dauerhaft konkurrenzfähig und für Investoren attraktiv sein soll.
Auf der anderen Seite verbinden sich mit erzielten Gewinne Ansprüche der Eigenkapitalgeber. Im Falle von Aktiengesellschaften sind dies die Anteilseigner/Aktionäre, die bei hohen Gewinnen entsprechend hohe Gewinnbeteiligungen erwarten.
Bei Private Equity Beteiligungen sind es die Inhaber von Fondsanteilen oder/und die Initiatoren der Fonds/Beteiligung.
Die Abschöpfung von Gewinnen raubt dem Betrieb aber Liquidität, die für jegliche Investitionstätigkeiten gebraucht wird. Daher sind vor allem Aktiengesellschaften bemüht, ihre Gewinne in einem gewissen Spektrum zu halten, der einigermaßen allen, auch einander widerstrebenden Interessen gerecht wird.
Abschreibungen werden daher in aller Regel im gesetzlich höchstmöglichen Rahmen vorgenommen, weil sie ein essentielles Mittel zur Aufrechterhaltung der Liquidität darstellen.
Da sie darüber hinaus nur fiktive Zahlungsströme abbilden, faktisch aber den Gewinn schmälern, tragen sie zu einem für Investoren attraktiven Cashflow bei gleichzeitig niedriger Besteuerung bei.
Was bedeuten Aktivierungsgebot, Aktivierungsverbot und Aktivierungswahlrecht?
Grundsätzlich gilt, dass ein Betrieb alle tatsächlich vorhandenen Vermögensgegenstände in seiner Bilanz auszuweisen hat.
Da dies auf der Aktivseite der Bilanz geschieht, spricht man daher auch vom Aktivierungsgebot oder der Aktivierungspflicht.
Nicht aktiviert werden dürfen bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände, da ihr Wert schwer erfassbar ist, solange sie im Betrieb verbleiben und nicht verkauft werden.
Solche immateriellen Vermögensgüter können der selbst geschaffene (originäre) Firmenwert oder bestimmte, vom Unternehmen selbst entwickelte Markenwerte sein.
Auch die Kosten für die Gründung des/eines Unternehmens, für die Beschaffung von Eigenkapital, für den Abschluss von Versicherungen sowie für Forschung und Vertrieb unterliegen diesem Aktivierungsverbot (vgl. §§ 248 u. 255 HGB).
Bei bestimmten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens hingegen besteht eine Wahlmöglichkeit, ob der Betrieb sie in seiner Bilanz aufführen möchte oder nicht.
Dies betrifft nicht die bereits genannten Posten, die dem Aktivierungsverbot unterliegen, sondern z.B. selbst entworfene Software-Programme für die Betriebsverwaltung oder dergleichen.
Auch geringwertige Wirtschaftsgüter können, müssen aber nicht einzeln in der Bilanz ausgewiesen werden. Sie unterliegen also dem sogenannten Aktivierungswahlrecht.
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