§ 6b Veräußerungsgewinn
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Was versteht man unter einem Veräußerungsgewinn?
Ein Veräußerungsgewinn entsteht aus der Differenz zwischen dem Anschaffungs- bzw. Buchwert einer Sache und dem erzielten Erlös bei ihrem Verkauf, eventuell zuzüglich der beim Verkauf entstandenen Kosten.
Die Rede von der Veräußerung ist inhaltlich weiter gefasst als der Gebrauch des Wortes Verkauf.
Unter Veräußerung wird jede Eigentumsübergabe samt Übereignung verstanden, auch die unentgeltliche, wie bei Schenkung oder Tausch.
Da es in diesem Artikel um den Gewinn aus Veräußerungsgeschäften und damit um entgeltliche Rechtsgeschäfte geht, können hier die beiden Bezeichnungen synonym verwendet werden.
Ist die entstehende Differenz aus Verkaufserlös (= Veräußerungspreis) und Buchwert (samt Veräußerungskosten) negativ, so spricht man vom Veräußerungsverlust.
Was ist ein Buchgewinn?
Nicht das Gegenteil des Veräußerungsgewinns, sondern dessen „Partner“ stellt der Buchgewinn dar.
Er entsteht, wenn Neubewertungen von Vermögensgegenständen oder Forderungen vorgenommen werden (müssen), also zum Beispiel bei der Auflösung von Rückstellungen in der Bilanz.
Beim Buchgewinn wird also nichts verkauft bzw. veräußert, sondern nur eine Wertberichtigung innerhalb der Bilanz vorgenommen.
Private Veräußerungsgeschäfte
In der Regel findet sich der Sprachgebrauch vom Veräußerungsgeschäft und den dabei entstehenden Gewinnen oder Verlusten vor allem in steuerrechtlichen Zusammenhängen.
Auch für private Verkäufe von Wertgegenständen ist er relevant, weil der dabei erzielte Gewinn nur bis 600 EUR von den Steuern befreit ist (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz / EStG).
Darüber hinaus müssen sie als sonstige Einkünfte zum persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Als private Veräußerungsgeschäfte gelten all diejenigen Übergaben samt Übereignung von Sachen, die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, die also nicht aus.
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb (Kaufmann, Händler)
- selbständiger Arbeit (Freiberufler),
- nicht-selbständiger Arbeit (Angestellter, Arbeiter, Lehrer, Beamte, …),
- Kapitalvermögen (hier gehören z.B. Aktienverkäufe oder Gewinne aus bestimmten Fonds hinein) sowie
- Vermietung und Verpachtung (wenn man z.B. im Besitz von Immobilien ist)
entstehen (vgl. § 2 Abs. 1 u. § 23 EStG).
Veräußerungsgewinne bei Unternehmen
In unternehmerischen Kontexten betreffen Veräußerungsgewinne normalerweise nur Gegenstände des Anlagevermögens, nicht des Umlaufvermögens.
Das Umlaufvermögen dient dem Erzielen von Umsätzen und ist nur sehr eingeschränkt zur längerfristigen Nutzung gedacht, während das Anlagevermögen die unmittelbaren und längerfristigen Nutzungsgrundlagen für das Erzielen der Erträge darstellt.
Gegenstände des Umlaufvermögens werden daher oftmals gar nicht mit einer eigenen Position in die Bilanz aufgenommen, da sie aufgrund ihres niedrigen Einzelwertes (unter 800 EUR) auch nicht abgeschrieben werden (können).
Typische Veräußerungsobjekte sind daher Grundstücke, Immobilien, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, aber auch Finanzanlagen wie Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen.
Wie wird der Veräußerungsgewinn berechnet?
Die Berechnung des Veräußerungsgewinnes ist in aller Regel ein sehr leichtes Unterfangen und ergibt sich aus folgender Formel:
Erzielter Verkaufspreis / Veräußerungspreis
– Buchwert (oder Anschaffungspreis)
– Verkaufskosten (v.a. bei Immobilien und Grundstücken)
= Veräußerungsgewinn
Private Variante
Ein einfaches Beispiel aus einem privaten Veräußerungsgeschäft: Die Person A erwirbt für 5.000 EUR eine Münzsammlung. Nach 15 Jahren kann die Münzsammlung mithilfe eines Inserates in der Zeitung (Preis: 350 EUR) für 8.000 EUR verkauft werden.
Person A erzielt also einen Veräußerungsgewinn von 2.650 EUR und muss diesen bereits bei der nächsten Einkommensteuererklärung als sonstige Einnahme vor dem Finanzamt angeben, da mit diesen Einkünften der Freibetrag von 600 EUR für private Veräußerungsgewinne überschritten wird.
Veräußerungsgewinn bei Unternehmen
In unternehmerischen Zusammenhängen wird es sofort ein klein wenig komplizierter, weil hier in aller Regel Abschreibungen auf die vorhandenen und erworbenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgenommen werden.
Wie hoch diese Abschreibungen sein dürfen, lässt sich den von den Finanzbehörden herausgegebenen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) entnehmen. Zusätzlich sind in bestimmten Fällen Sonderabschreibungen möglich.
Der Buchwert als eine Größe innerhalb der Berechnung des Veräußerungsgewinnes entsteht aus dem Anschaffungspreis abzüglich der vorgenommenen Abschreibungen.
Wird also ein Wirtschaftsgut z.B. Mitte des Jahres verkauft, sind zum einen die Abschreibungen der Vorjahre, zum anderen aber auch die anteiligen Abschreibungen für dieses Jahr für die Ermittlung des Buchwertes zu berechnen.
Beispiel für Veräußerungsgewinn
Auch hierzu ein Beispiel:
Das Unternehmen B erwirbt 2010 eine Immobilie für 250.000 EUR. Sie darf wegen gewerblicher Nutzung jährlich mit 4% abgeschrieben werden, was einem Wertverlust von 10.000 EUR pro Jahr entspricht.
2022 erweist sich die Immobilie als zu klein und wird zum 1.7. verkauft. Wegen der guten Lage kann ein Preis von 280.000 EUR erzielt werden. Die Kosten rund um die Veräußerung betragen 8.000 EUR.
Elf Jahre lang wurde die Immobilie also zum vollen Satz von 4% abgeschrieben (= 110.000 EUR), im Jahr der Veräußerung kommt ein halbes Jahr Abschreibung hinzu (= 5.000 EUR), ergibt insgesamt 115.000 EUR an Wertminderung.
Der Buchwert der Immobilie lag also zum Zeitpunkt der Veräußerung bei 135.000 EUR.
Nach obiger Formel ergibt sich also:
280.000 EUR (erzielter Verkaufspreis)
– 135.000 EUR (Buchwert)
– 8.000 EUR (Verkaufskosten)
= 137.000 EUR Veräußerungsgewinn
Wie wird er verbucht?
Innerhalb des betrieblichen Rechnungswesens werden beim Entstehen von Veräußerungsgewinnen normalerweise drei Positionen jeweils mit Soll und Haben berührt:
- Abschreibungen auf Sachanlagen (nach Anteil der Monate, in denen die Sachanlage noch Teil des Betriebsvermögens war) werden im Soll verbucht, im Haben erfolgt eine Verringerung des Sachkontos des betroffenen Wirtschaftsgutes
- Soll: Anlagenabgang zum Restbuchwert. Haben: Verringerung des Sachkontos des betroffenen Wirtschaftsgutes
- Und schließlich erfolgt im Soll die Verbuchung des Verkaufs als Forderung an den Erwerber. Im Haben sehen wir die Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagevermögen
Jede Veräußerung, auch die des gesamten Unternehmens, ist umsatzsteuerpflichtig. Diese Steuer muss also zusätzlich in der Berechnung und Verbuchung (Sachkonto Umsatzsteuer, Haben) berücksichtigt werden.
Welchen Effekt hat ein Veräußerungsgewinn auf die Bilanz bzw. auf das Steueraufkommen?
Die Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen gehen in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ein.
Entweder in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, wenn das Veräußerungsobjekt in diesem Rahmen genutzt wurde, oder in das außerordentliche Ergebnis des Betriebes.
Die dazugehörige Position innerhalb der GuV heißt Erträge/Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen, die unter Sonstige betriebliche Erträge oder unter Sonstige betriebliche Aufwendungen verbucht werden (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 4 + 8 Handelsgesetzbuch / HGB).
Das Ergebnis der GuV wiederum fließt als Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag in die Bilanz eines Betriebes ein, unter dem Posten Eigenkapital.
Wenn also hohe Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen zu verbuchen sind, steigert das entsprechend das Betriebsergebnis und damit die Steuerlast eines Unternehmens.
Umgekehrt reduzieren Veräußerungsverluste das Steueraufkommen eines Betriebes gegenüber dem Finanzamt.
Allerdings gibt es einige Ausnahmeregelungen, um für bestimmte Situationen unbillige Härten in der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu vermeiden (siehe unten).
Die Bilanzsumme bleibt von Einkünften aus Veräußerungsgewinnen in der Regel unberührt.
Was ist der Zusammenhang zwischen Veräußerungsgewinn und stillen Reserven?
Für viele, wenn nicht die meisten Güter des Anlagevermögens gilt: Ihr Buchwert stimmt nicht mit ihrem tatsächlichen Marktwert überein.
Dies ist der Tatsache geschuldet, dass nach Recht und Gesetz nur derjenige Betrag in den Büchern und damit in der Bilanz verzeichnet werden darf, der dem Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen entspricht (sogenanntes Niederstwertprinzip, vgl. § 253 HGB).
Die positive Differenz zwischen Buchwert und Marktwert nennt man stille Reserven.
Sie gehen aus der Bilanz zunächst einmal nicht hervor, sondern werden erst aktiviert (und damit „hörbar“), wenn das entsprechende Wirtschaftsgut tatsächlich verkauft wird.
Ein Beispiel
Ein Unternehmen erwirbt 2016 ein Fahrzeug für 70.000 EUR. Nach den AfA-Tabellen darf es innerhalb von 7 Jahren abgeschrieben werden, bei linearer Abschreibung hat es also 2022 (nach 6 Jahren) noch einen Restbuchwert von 10.000 EUR.
Der Marktwert kann aber zu diesem Zeitpunkt durchaus weit darüber liegen, nehmen wir an, er liegt bei 17.000 EUR. In diesem Fahrzeug würden dann also stille Reserven von 7.000 EUR „schlummern“.
Stille Reserven sind bei ihrer Aktivierung quasi zusätzliche liquide Mittel für Unternehmen, die damit eigene Projekte und Investitionen bis hin zu Kapitalerhöhungen finanzieren können (Innenfinanzierung).
Allerdings fällt auf die erzielten Veräußerungsgewinne normalerweise zunächst einmal eine Steuer an, so dass die Liquidität aus der Aktivierung stiller Reserven nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Für bestimmte grundlegende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist diese Einschränkung der Liquidität vom Gesetzgeber nicht erwünscht, weshalb es dafür Steuerverschonungen gibt (siehe nächster Punkt).
Die steuerliche Begünstigung bei bestimmten betrieblichen Veräußerungen
Im Wesentlichen betreffen Steuerverschonungen den Erhalt der Liquidität bei erforderlichen (und erfolgenden) Reinvestitionen und den Erhalt eines gewissen Vermögens bei Betriebsaufgabe / Betriebsveräußerung.
Im Falle von Reinvestitionen – § 6b EStG
Der Gesetzgeber will grundsätzlich die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen erhalten und ihnen daher nicht an unpassender Stelle durch eine hohe punktuelle Steuerlast die Liquidität für erforderliche Investitionen entziehen.
Daher können die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden, Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden, Gebäuden, Binnenschiffen und Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft / AG und Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH) unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gesetzter Fristen steuerfrei auf die entsprechenden Reinvestitionen übertragen werden.
Dieser Vorgang führt nicht zu einer völligen Steuerbefreiung, sondern sozusagen zu einer Steuerstundung, da das mit der Reinvestition neuerlich eingesetzte Kapital dann über einen längeren Zeitraum und mit niedrigeren jährlichen Kosten für die Steuern ansteht.
Im Falle von Betriebsveräußerungen/Betriebsaufgaben
Wer einen kompletten Betrieb veräußert und die Gewinne in das Privatvermögen überführt, würde vor einer enormen punktuellen Steuerlast stehen.
Daher gewährt der Gesetzgeber (Stand 2022) folgende zu wählende Möglichkeiten, diese punktuelle Steuerlast zu mindern bzw. zu verteilen:
- Die Fünftelregelung: Der Veräußerungsgewinn kann auf fünf Jahre verteilt werden, mit der entsprechend niedrigeren und nicht mehr punktuellen Steuerzahlung pro Jahr (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Regelung verhindert außerdem die Einordnung in eine höhere Steuerprogression aller Einkünfte des Steuerpflichtigen.
- Steuerermäßigung: Nach § 34 Abs. 3 EStG kann für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben ein ermäßigter Steuersatz von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes gewährt werden, wenn die daraus erzielten außergewöhnlichen Einkünfte den Betrag von 5 Mio. EUR nicht übersteigen.
Die letztgenannte Steuerermäßigung kann nur auf Antrag und nach Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. nachgewiesener dauerhafter Berufsunfähigkeit gewährt werden.
Sie soll offensichtlich der betroffenen Person durch die Betriebsveräußerung eine gute Altersversorgung zu ermöglichen.
Darüber hinaus ist, wohl mit der gleichen Intention des Gesetzgebers, ein Freibetrag vorgesehen für solche Personen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet oder aber eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nachweisen können.
Er liegt bei 45.000 EUR, wird allerdings gemindert um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn die Summe von 136.000 EUR übersteigt.
Ein Beispiel: Person C ist 57 Jahre alt und möchte den eigenen Betrieb veräußern. Der daraus resultierende Gewinn liegt bei 160.000 EUR.
Weil diese Summe die Grenze für den Veräußerungsgewinn um 24.000 EUR übersteigt, liegt der gewährte Freibetrag in diesem Fall nur bei 21.000 EUR. Die restlichen 139.000 EUR müssen versteuert werden.
Auch von dieser Regelung, wie von der erwähnten Steuerermäßigung, darf man nur einmal im Leben Gebrauch machen (vgl. § 34 EStG).
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (AG/GmbH)
Als Privatperson werden solche Veräußerungsgeschäfte nach der Einkommensart Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, es sei denn, man unterliegt dem Teileinkünfteverfahren (vgl. § 3 Nr. 40 u. § 3c Abs. 2 EStG).
Allerdings gelten differenzierte Schwellen, wie lange die Anteile vor dem Zeitpunkt der Veräußerung gehalten wurden (sog. Spekulationsfrist), sowie unter Umständen bestimmte Freibeträge, so dass pauschale Aussagen zur Besteuerung für solche Veräußerungsgeschäfte und den dabei erzielten Einkünften seitens Privatpersonen schwer zu treffen sind (vgl. § 17 EStG).
Sind die Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Betriebsvermögen enthalten, gilt ohnehin das Teileinkünfteverfahren. Bei einer Betriebsveräußerung werden sie daher aus dem Veräußerungsgewinn herausgerechnet und separat – eben nach dem Teileinkünfteverfahren – behandelt und besteuert.
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