§ 6b Reinvestitionsfrist
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Was versteht man unter der Reinvestitionsfrist?
Um den Ausdruck weniger kompliziert zu halten, könnte man statt der Reinvestitionsfrist auch von der „Frist bis zur Reinvestition“ oder „Frist bis zur Ersatzbeschaffung“ sprechen.
Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG
Bei der Reinvestitionsfrist handelt sich um einen Vorgang, der zunächst im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragrafen 6b des Einkommensteuergesetzes/ EStG eine wichtige Rolle spielt.
Innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (= Frist) gibt der Gesetzgeber Gewerbetreibenden das Recht, Gewinne aus der Veräußerung grundlegender Anlagegüter steuerfrei auf Ersatzbeschaffungen zu übertragen (= Reinvestition).
Man spricht auch von der Übertragung stiller Reserven auf Ersatzbeschaffungen, weil durch die Veräußerung die Differenz zwischen bilanziellem Buchwert eines Anlagegutes und dem tatsächlichen Marktwert aufgedeckt wird.
Diese Frist ist grundsätzlich auf vier Jahre festgesetzt.
Abweichende Fristen
Wird die Reinvestition in Form der eigenen Herstellung eines Gebäudes getätigt, verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn spätestens im vierten Jahr mit der Herstellung begonnen wurde.
Gleiches gilt für die selbst bewerkstelligte Erweiterung, den Ausbau oder Umbau eines Gebäudes (§ 6b Abs. 1 Satz 3 EStG). Auch bei städtebaulichen Maßnahmen verlängert sich die Frist, und zwar um drei Jahre.
Normalerweise müssen also Veräußerung und Ersatzbeschaffung innerhalb von vier (Wirtschafts-) Jahren erfolgen. Liegen die Vorgänge weiter auseinander, kann im strengen Sinn nicht von einer Ersatzbeschaffung ausgegangen werden.
Wer mehr als vier Jahre lang auf ein grundlegendes Anlagegut verzichten kann, so könnte man die Intention des Gesetzgebers wohl erläutern, kommt offensichtlich auch ohne dieses Anlagegut einigermaßen zurecht.
Mit den Regelungen des § 6b EStG will der Staat die grundsätzliche Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und Gewerbetreibenden erhalten. So kann auf lange Sicht das Funktionieren der Wirtschaft und damit auch der Staatseinnahmen unterstützt werden.
Reinvestitionsfrist bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff
Analog zu § 6b EStG geht der Gesetzgeber in den Fällen vor, in denen ein Wirtschaftsgut durch höherer Gewalt (z.B. eine Naturkatastrophe, die eine landwirtschaftliche Maschine zerstört) oder (drohenden) behördlichen Eingriff verloren geht (z.B. Stilllegung einer Maschine wegen technischer Mängel).
Zwar gilt auf den ersten Blick zunächst eine Frist von nur einem Jahr für eine Ersatzbeschaffung. Bei ernstlichem Vorhaben (wie auch immer das im Einzelfall deutlich zu machen ist) werden jedoch alle Regelungen und Fristen des § 6b EStG analog angewendet.
Grundsätzlich beginnt also in beiden Fällen die Reinvestitionsfrist zu laufen, wenn eine Ersatzinvestition nicht im gleichen Wirtschaftsjahr wie die Veräußerung des entsprechenden Wirtschaftsgutes erfolgt.
Gewerbetreibende und Betriebe dürfen dann die sogenannte § 6b-Rücklage in ihrer Bilanz bilden. Diese, bzw. deren Entsprechung in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung/EÜR, wirkt sich gewinnmindernd auf die Gesamtbilanz aus, führt also zur Steuerersparnis.
Auch rückwirkend kann § 6b EStG in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzbeschaffung im Jahr VOR der Veräußerung des veralteten Wirtschaftsgutes getätigt wurde. Die Reinvestitionsfrist spielt in diesem Zusammenhang dann aber natürlich keine Rolle.
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Für welche Wirtschaftsgüter gilt die Reinvestitionsfrist?
Der Gesetzgeber will mit den Regelungen des § 6b EStG die grundsätzliche Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und anderen Gewerbetreibenden aufrecht erhalten.
Dabei geht es nicht um ein Steuervermeidungsmodell. Vielmehr wird eine punktuelle und hohe Steuerlast (beim Erzielen von Gewinnen aus der Veräußerung eines grundlegenden Wirtschaftsgutes) durch die Reinvestition auf einen langen Zeitraum mit mäßigen Zahlungen verteilt.
Das neu erworbene Wirtschaftsgut dient ja der Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit und erwirtschaftet dadurch steuerfällige Erträge.
Diese grundlegenden Anlagegüter (= Güter des Anlagevermögens, eine eigene Position in jeder Bilanz) sind nach § 6b EStG:
- Grund und Boden
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (also z.B. Weinreben, Äcker, Forst)
- Gebäude
- Binnenschiffe
Die Binnenschiffe bilden eine gewisse Ausnahme, weil die Gewinne aus der Veräußerung ausschließlich in die Neuanschaffung von Binnenschiffen reinvestiert werden dürfen. Daher bleiben sie für die weiteren Erörterungen außer Betracht.
Auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind bis zu einer Höhe von 500.000 Euro von der Gewährung der Reinvestitionsfrist betroffen (vgl. §6b Abs. 10 EStG).
Wer also in gewerblichen oder betrieblichen Zusammenhängen Grund und Boden, Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden, Gebäude oder Anteile an Kapitalgesellschaften verkauft, kann grundsätzlich die Reinvestitionsfrist in Anspruch nehmen.
Gerade mit dem Stichwort „Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden“ wird deutlich, dass diese Regelungen nicht zuletzt für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und für den Weinbau geschaffen worden sind. In diesem Wirtschaftssektor ist beim Wunsch zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine steuerliche punktuelle Entlastung oft sehr hilfreich.
Bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff kann darüber hinaus jedes betroffene Wirtschaftsgut unter die Regelungen zur Reinvestitionsfrist fallen.
Welche Bedingungen gelten, um die Reinvestitionsfrist in Anspruch nehmen zu können?
§ 6b EStG und die analogen Regelungen bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff gelten grundsätzlich nur für Unternehmen und Gewerbetreibende. Genauer gesagt finden sie überall dort Anwendung, wo eine Bilanz oder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung/ EÜR erstellt wird (§6c EStG).
Nur in diesen Zusammenhängen ist es möglich, dass eine stille Reserve aufgedeckt wird, was die grundlegendste Voraussetzung für ihre Übertragung darstellt.
Für die Anwendung von § 6b EStG muss sich darüber hinaus das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befunden haben (vgl. § 6b Abs. 4 EStG). Bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen reichen bereits zwei Jahre (§ 6b Abs. 8 Satz 2 EStG).
Bei höherer Gewalt und behördlichem Eingreifen spielt es hingegen nach geltendem Recht keine Rolle, wie lange das Wirtschaftsgut schon im betrieblichen Eigentum stand.
Die Reinvestition muss für ein inländisches Betriebsvermögen erfolgen. Veräußerungsgewinne können also nicht einfach ins Privatvermögen übertragen werden.
Die Nutzung der Reinvestitionsfrist samt Bildung der entsprechenden Rücklage muss aus der betrieblichen Buchführung klar nachvollziehbar sein.
Für die Inanspruchnahme der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG muss es sich um eines der oben genannten grundlegenden Anlagegüter handeln. Bei behördlichem Eingriff oder höherer Gewalt entfällt diese Einschränkung.
Wann läuft die Reinvestitionsfrist ab, bzw. wann ist die § 6b Rücklage aufzulösen?
Die Reinvestitionsfrist beginnt zu laufen, sobald die § 6b Rücklage in der Bilanz auftauch. Dies erfolgt am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Veräußerung des Anlagegutes lag.
Wichtig: Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr müssen nicht identisch sein! Gerade bei Land- und Forstwirten oder auch im Weinbau kann ein anderes Ende des Wirtschaftsjahres veranschlagt sein, oft z.B. nach der Ernte im September.
Mit anderen Worten: Es muss sich beim Wirtschaftsjahr zwar um volle zwölf Monate handeln. Wann diese zwölf Monate beginnen (und demzufolge auch enden), kann jedoch je nach Betrieb unterschiedlich gehandhabt werden.
Der Normalfall
Sobald die Rücklage zum ersten Mal in der Bilanz auftaucht, läuft also die Zeit. Grundsätzlich darf die entsprechende Position noch dreimal (also zum Ende von insgesamt vier Wirtschaftsjahren) in der Bilanz auftauchen.
Danach muss spätestens die Reinvestition getätigt werden, um von der Steuerbefreiung profitieren zu können. In der fünften Bilanz nach Bildung der Rücklage darf sie nicht mehr ausgewiesen werden, sondern ist gewinnerhöhend (plus Aufschlag einer Art Strafzins, siehe unten) aufzulösen.
Eigene Herstellung eines Gebäudes
Handelt es sich um die eigene Herstellung (oder Erweiterung, Ausbau, Umbau) eines Gebäudes, mit der spätestens im vierten Jahr nach Bildung der Rücklage begonnen wurde, läuft die Frist noch zwei weitere Jahre.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Wird Grund und Boden oder ein Gebäude im Zuge städtebaulicher Sanierungen an eine Kommune oder einen Verband oder einen anderen Träger städtebaulicher Maßnahmen veräußert, verlängert sich die Frist zur Reinvestition gar um drei Jahre, also auf insgesamt sieben Jahre.
Grund für diese eher großzügige Fristverlängerung ist wohl die Schwierigkeit, adäquaten Ersatz für auf diesem Weg veräußerte Anlagegüter zu finden.
Natürlich kann es auch den Fall geben, dass ein Unternehmen oder sonstiger Gewerbetreibender geradezu fortlaufend eine § 6b Rücklage aufweist.
Das ist dann rechtens, wenn in diese Rücklage nach und nach immer neue Veräußerungsgewinne eingestellt werden, und gleichzeitig die „alten“ erzielten Gewinne rechtzeitig reinvestiert, also aus der Rücklage auch wieder vollständig entnommen werden.
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Die Gewinne aus solchen Anteils-Verkäufen sind nur bis zu 500.000 Euro auf den Kauf neuer Anteile übertragbar, dies allerdings nur innerhalb von drei Jahren.
Für die ebenfalls mögliche Übertragung auf die Anschaffung von Gebäuden oder von beweglichen Gütern des Anlagevermögens gilt wieder die normale 4-Jahres-Frist.
Was geschieht bei der Auflösung der § 6b Rücklage?
Es gibt zwei Formen der Auflösung, die Auflösung durch (vollständige) Reinvestition, und die Zwangsauflösung bei Nicht-Investition.
Die Auflösung durch erfolgte Reinvestition ist ein reiner Buchungsvorgang innerhalb der Bilanz. Aus der Auflösung der Rücklage entsteht durch die Ersatzbeschaffung eine Erhöhung des Anlagevermögens.
Bei der Zwangsauflösung nach Ablauf der gewährten Fristen wirkt sich die Rücklage gewinnerhöhend aus. Der Betrag wird also dem Jahresergebnis ohne Abschläge zugerechnet und muss versteuert werden. Zusätzlich kommt eine Art Strafzins hinzu.
Für jedes Jahr des Bestehens der Rücklage (die sich mit der Zwangsauflösung als zu Unrecht nicht besteuert erweist, weil sie nicht dem Gesetzeszweck gemäß verwendet wurde) muss der Gewinn im Jahr der Auflösung um 6% des Rücklagen-Betrages erhöht werden.
Ein Beispiel: Unternehmer A hat eine § 6b Rücklage in Höhe von 10.000 Euro gebildet. Nach Ablauf der Frist von vier Jahren für die Ersatzbeschaffung erhöht sich durch die Zwangsauflösung sein Jahresgewinn im betroffenen Jahr um 10.000 Euro + (4x 6% von 10.000 Euro), also um insgesamt 12.400 Euro.#
Eine Strafe für die Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben des § 6b EStG bzw. seiner analogen Anwendung bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingreifen ist nicht vorgesehen. Die Steuer(-nach-)zahlung ist ausreichend.
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