Fondsbeteiligung
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Was ist eine Fondsbeteiligung?
Von einer Fondsbeteiligung spricht man im Zusammenhang mit Investmentfonds, in der Fachsprache auch Investmentvermögen genannt.
Klären wir daher zuerst diesen Begriff.
Im Prinzip handelt es sich bei einem Investmentvermögen (Fonds) um Sammeltöpfe für Geldmittel.
Diese werden von einem oder mehreren Fondsinitiatoren („Einsammlern“) gebündelt in ein bestimmtes Investmentvorhaben/-objekt zum Ziele der Gewinnerwirtschaftung angelegt.
In dem Moment, in dem ein Anleger sein Kapital für einen solchen Fonds zur Verfügung stellt, es also in ein Investmentvermögen investiert, erwirbt er damit eine Fondsbeteiligung.
Fondsbeteiligungen sind in Geldeinheiten eingeteilt, deren Gesamtheit dann das Volumen des Fonds ausmachen.
Zu dem Anteil, mit dem ein Anleger im Investmentvermögen investiert ist, wird er zugleich an den auszuschüttenden Gewinnen beteiligt.
Gleichzeitig entstehen für die Fondsverwaltung verschiedene Kosten. Dies können z.B. Depotgebühren seitens einer Bank, Managementgehälter, Notarkosten, Kosten für einen Rechtsanwaltsein. Sie werden auf die Anteilsinhaber umgelegt.
Wer also eine Fondsbeteiligung von 250.000 Euro an einem 4-Mio-Euro-Fonds erwirbt, ist zu 1/16 am Fonds und seinem Erfolg beteiligt.
Wenn die kleinstmögliche Investitionssumme (Einstiegssumme) dieses Fonds bei 25.000 Euro läge, hätte er mit seiner Beteiligung zugleich 10 Fonds-Anteile erworben. Der Fonds wäre also in insgesamt 160 Anteile aufgeteilt / untergliedert.
Wertpapier- und Geldmarktfonds sind, wenn es sich um Publikumsprodukte handelt, in aller Regel zu sehr geringen Einstiegspreisen erwerbbar. Meist können ihre Anteile auch mit monatlichen Sparplänen fortlaufend aufgestockt werden.
Alternative Investmentfonds hingegen sind mit einer vergleichsweise hohen Mindestbeteiligung verbunden, beginnend mit 5.000€, in bestimmten Fällen auch 20.000€ (bei nicht risikogemischten geschlossenen Fonds).
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Mark später 07131/939203Wie funktionieren Fonds?
Hinter der Idee von Investmentfonds (Investmentvermögen) stehen verschiedene Einsichten:
- Gebündeltes Kapital bietet die Chance auf das Erzielen besserer Renditen und
- Ermöglicht die Investition in größere Projekte bzw. eine breite Streuung der Investments
- Die Bündelung von Kapital vieler Anleger verteilt das Risiko auf viele Schultern.
Ein Fonds stellt daher sowohl auf Anbieter- als auch auf Anlegerseite die Möglichkeit dar, attraktive Marktzugänge bei gemäßigtem Risiko zu schaffen.
Grundsätzlich ist in der Funktionsweise zwischen offenen und geschlossenen Fonds zu unterscheiden:
Offene Fonds werben jederzeit Mittel ein und investieren quasi unbegrenzt in den Fondszweck (z.B. Aktien, Immobilien, Anleihen).
Geschlossene Fonds hingegen kennen verschiedene Phasen.
Fondsphasen
Zunächst erfolgt die sogenannte Platzierungsphase, in der die benötigten Investorengelder eingesammelt werden.
Sobald sie eingeworben wurden, beginnt die Bewirtschaftungsphase. Das Investitionsobjekt, etwa ein Einkaufszentrum, wird in Betrieb genommen und erwirtschaftet Erträge.
Nach Ablauf des geplanten Bewirtschaftungszeitraums folgt abschließend die Liquidationsphase. In dieser Phase wird das Investmentobjekt wieder verkauft oder außer Betrieb gestellt wird. Nach Abschluss ist der geschlossene Fonds damit wieder aufgelöst.
Der einzelne Investor eines geschlossenen Fonds profitiert einerseits aus den Erträgen der Bewirtschaftungsphase, zum anderen aus möglichen Wertsteigerungen und dementsprechenden Verkaufserlösen bei der Liquidation (= Auflösung des Fonds am Ende der Laufzeit).
Sein Kapital ist über die gesamte Laufzeit des Fonds gebunden. Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Investment ist nur über den Zweitmarkt möglich und häufig mit einigem Aufwand sowie Wertabschlägen verbunden.
Offene Fonds investieren hingegen fortlaufend und in immer neue Projekte. Der einzelne Investor profitiert von der generellen Wertentwicklung des Fonds-Portfolio und kann entweder jederzeit oder doch zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten aus dem Investment wieder aussteigen.
Die Rückgabe bzw. der Verkauf der Anteile ist sehr einfach möglich. Die erzielten Gewinne werden zum Großteil erst beim Verkauf durch die Wertsteigerung der Anteile realisiert.
Welche Arten und Formen von Fondsbeteiligung gibt es?
Fondsbeteiligungen untergliedern sich einmal nach Art des Fonds, an dem man sich beteiligt, und einmal nach der Form, in der man sich beteiligen kann.
Arten von Fonds
Generell lässt sich unterscheiden zwischen „klassischen“ Wertpapierfonds und Alternativen Investmentfonds sowie Geldmarktfonds.

Geldmarktfonds
Geldmarktfonds beinhalten Festgelder, festverzinsliche (Geldmarkt-)Wertpapiere oder Bankguthaben mit kurzer Laufzeit. Auf dem Geldmarkt sind überwiegend professionelle Anleger tätig. Für Privatanleger und semiprofessionelle Anleger ist er nur bedingt zugänglich und empfehlenswert.
Wertpapierfonds
Der Bereich der Wertpapierfonds und Alternativen Investmentfonds wird in Deutschland seit 2013 umfänglich durch das Kapitalanlagegesetzbuch / KAGB reguliert, wodurch den Investoren größtmögliche Rechtssicherheit in diesem ehemaligen Graubereich des Kapitalmarktes geboten werden soll.
Unter die klassischen Wertpapierfonds fallen sowohl Aktien- als auch Anleihenfonds. Letztere werden häufig auch Rentenfonds genannt, da sie wie eine Art Rente mit einer festen Verzinsung versehen sind, beispielsweise Unternehmens- oder Staatsanleihen.
Solche Wertpapierfonds heißen in der Fachsprache „Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapiere“ (OGAW). Im Englischen entspricht dies den UCITS (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities).
Auch ETF („Exchange traded Funds“) fallen unter die Kategorie von Wertpapierfonds, da sie einen Wertpapierindex nachbilden. Sie werden auch Index-Fonds genannt und in aller Regel passiv gemanagt.
Passives Management bedeutet, dass die Zusammensetzung automatisiert von einem Computer erstellt wird.
Im Gegensatz dazu erstellt beim aktiven Management anderer Wertpapierfonds ein (meist menschlicher, manchmal aber auch schon robotisierter) Manager die Auswahl und Gewichtung sowie den Ankaufs- und Verkaufszeitpunkt der Investments für das Portfolio.
Enthält die Anlagestrategie eines Wertpapierfonds Investitionen sowohl in Aktien als auch in Anleihen, wird oft von einem Mischfonds gesprochen. Gleiches gilt, wenn auch Geldmarktprodukte zur Anlagestrategie gehören.
Alternative Investmentfonds
Mit den Alternativen Investmentfonds (AIF) wird kategorial die Anlageklasse geändert. Als „alternativ“ werden sie bezeichnet, weil sie in Sachwerte investieren anstatt in Wertpapiere.
Innerhalb der AIF kann unterschieden werden in offene und geschlossene Fonds.
Offene Fonds verändern ihr Produktportfolio fortlaufend, genauso wie ein (weitgehend) fortlaufender Ein- und Ausstieg in den Fonds möglich ist.
Ein wichtiger Investmentbereich sind beispielsweise offene Immobilienfonds wie die beliebten Publikumsprodukte der Deka – oder Union Investment. Es handelt sich um Immobilienfonds, aufgelegt und verwaltet von den Sparkassen bzw. Genossenschaftsbanken.
Für semiprofessionelle und professionelle Anleger gibt es darüber hinaus auch offene Spezial-AIF.
Sie unterscheiden sich unter anderem durch die deutlich höhere Mindestbeteiligungssumme, andere rechtliche Gegebenheiten, aber oft auch durch andere Produktklassen, für die sie aufgelegt werden.
Den Gegensatz zu den offenen (alternativen Investment-) Fonds bilden die geschlossenen AIF. Auch sie können noch einmal nach Publikums- und Spezial-AIF unterteilt werden.
Geschlossene Spezial-AIF sind in Deutschland (und Europa) aufgrund der gleichen Gegebenheiten wie die offenen Spezial-AIF nur für semiprofessionelle und professionelle Anleger geeignet und erlaubt.
Unter den geschlossenen Publikums-AIF spielen wieder die Immobilienfonds die größte Rolle.
Anders als bei den offenen Fonds geht es hier um konkrete Objekte oder Projekte mit einem genau kalkulierten Wert, die für das Fonds-Portfolio erworben und dann bewirtschaftet werden.
Vorschriften des KAGB
Nach den Vorgaben des KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) können dies ausschließlich sein:
- Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland
- Schiffe und -Ersatzteile
- Flugzeuge und -Ersatzteile
- Anlagen für die Erzeugung, Speicherung und den Transport von Strom / Gas / Wärme aus erneuerbaren Energieträgern (Wind, Sonne, Wasser, Biogas, …)
- Schienenfahrzeuge und – Ersatzteile
- Elektrofahrzeuge
- Infrastruktur für alles bisher Genannte außer Immobilien
- Container
- Private Equity (außerbörsliche Unternehmensbeteiligungen)
(Vgl. § 261 KAGB)
Beispiel Fondsbeteiligung in Private Equity Fonds
Insbesondere bei Private-Equity-Fonds taucht außerdem die Kategorie der Dachfonds (engl. Fund of Funds) auf.
Sie sammeln wie alle anderen Fonds Investorengelder, investieren diese jedoch nicht direkt in bestimmte Objekte oder Aktien, sondern ihrerseits in Fonds.
Erst über diesen „Umweg“ (diese „Sekundär-Fonds“ werden auch Zielfonds genannt) gelangt das Kapital in die entsprechenden Investment-Objekte (Target).
Ein unkonkretes Beispiel.
Ein PE-Dachfonds sammelt 100 Mio. Euro und investiert damit in die Zielfonds A, B, C und D jeweils 25 Mio. Euro. Die Zielfonds investieren ihrerseits in bestimmte Zielunternehmen, um daran Beteiligungen zu erwerben oder sie ganz zu übernehmen.
Durch die Dachfondsstruktur werden sowohl die Ertragschancen als auch das Risiko noch einmal weiter gestreut, außerdem lassen sich bestimmte Effekte der Laufzeit von PE-Investments besser abfedern.
Auch Hedgefonds (engl. Hedge Fund) können als Form des geschlossenen Spezial-AIF bezeichnet werden, die ebenfalls häufig mit der Strukturierung in Dach- und Zielfonds arbeiten.
Wegen der hohen eingegangenen Risiken stehen auch sie nur semiprofessionellen und professionellen Investoren zur Geldanlage offen.
Formen der Beteiligung
Jeder Anleger hat gemäß der Arten von Fonds verschiedenste Möglichkeiten, an welcher Art von Fonds er sich beteiligen möchte.
Darüber hinaus kann unterschieden werden, in welcher Form die Beteiligung geschieht.
Bei Wertpapier-Investmentfonds ist der einzelne Anleger Aktionär oder Kommanditist einer Investmentaktien- oder –kommanditgesellschaft. Diese Beteiligung wird meist über eine Bank oder ein Kreditinstitut vermittelt, über die dann auch die Betreuung der Kunden sowie die Weitergabe von wichtigen Informationen und Wissen zur Fondsbeteiligung organisiert sind.
Bei AIF wird der Anleger in Deutschland in aller Regel zum Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, wobei die Fondsgesellschaft als GmbH in die Rolle des (normalerweise voll haftenden) Komplementärs eintritt.
In beiden Fällen ist das Anlagevermögen als Sondervermögen der Verwaltung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft unterstellt und damit einer eventuellen Konkursmasse bei Insolvenz des Fondsanbieters entzogen.
Im Klartext heißt das: Zwar stellen Beteiligungen an Fonds immer in gewissem Sinne unternehmerische Beteiligungen dar, die mit den entsprechenden Risiken einhergehen.
Risiken einer Fondsbeteiligung
Bei Wertpapierfonds sind diese Risiken jedoch auf die vielen im Portfolio enthaltenen Titel verteilt, während (v.a. geschlossene) AIF dem tatsächlichen Unternehmertum mit seinen Risiken und Haftungsbedingungen sehr viel näher kommt, da sich das Risiko aufgrund der wenigen Portfolio-Objekte entsprechend kumuliert.
Bei Beteiligungen an AIF kann eine Nachschusspflicht entstehen (also die Pflicht, für entstandene Verluste Kapital über die geleistete Einlage hinaus einzubringen), über deren Existenz (oder Fehlen) man sich als Anleger eingehende Informationen einholen sollte.
Häufig bedienen sich AIF einer Treuhandgesellschaft, über welche die Interessen der Anleger wahrgenommen werden. An der Haftung des einzelnen Anlegers für die geleistete bzw. zugesagte Einlage ändert diese Rechtsstruktur allerdings wenig.
Lediglich im Erbfall (wenn der Eigentümer einer solchen Beteiligung stirbt) kann für die Erben die rechtliche Stellung als Treuhand- oder als Direktkommanditist einen erheblichen Unterschied ausmachen.
AIF stellen also im Vergleich zu OGAW sozusagen die Intensivform der Fondsbeteiligung dar – mit hohen Renditeaussichten, aber auch mit den entsprechenden Risiken.
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Welche Kosten und Erträge sind mit einer Fondsbeteiligung verbunden?
Auch hier muss wieder zwischen OGAW und AIF unterschieden werden, also zwischen Wertpapier-Fonds und Alternativen Investmentfonds mit ihren Sachwertbeteiligungen.
Kosten
Bei Wertpapierfonds fallen normalerweise Gebühren für die Verwaltung des Fonds an, die an das Fondsmanagement zu entrichten sind.
Darüber hinaus muss eine Depotgebühr gezahlt werden an die Bank, bei der das Wertpapierdepot eingerichtet ist. Häufig sind außerdem erfolgsabhängige Vergütungen für das Management beim Erreichen bestimmter Ziele vorgesehen.
Alternative Investmentfonds sind dagegen mit einem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden.
Schon das Erstellen der Unterlagen zur Genehmigung und zum Vertrieb ist von den gesetzlichen Vorgaben her deutlich kostenintensiver als bei OGAW. Daher fällt fast immer ein Agio/Ausgabeaufschlag an, der im Bereich von 2-6% der geplanten Investitionssumme liegt.
Wie bei OGAW kommt eine Verwaltungsgebühr für das Fonds-Management hinzu, allerdings keine Depotkosten.
Stattdessen spielen die erfolgsabhängigen Vergütungen eine wesentlich größere Rolle als bei OGAW. Auch Kosten für Rechtsanwalt und ähnliches nehmen bei AIFs einen größeren Anteil ein als bei reinen Wertpapierfonds.
Erträge
OGAW erwirtschaften ihre Erträge durch die Kurssteigerungen und Dividendenausschüttungen der im Portfolio befindlichen Wertpapiere.
Man kann zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds unterschieden.
Thesaurierende („bewahrende“) Fonds reinvestieren Dividendenausschüttungen in weitere Wertpapiere, so dass es beim Investor erst bei der finalen Veräußerung der Fondsanteile zur Gewinnrealisierung kommt.
Ausschüttende Fonds hingegen legen die Dividendenerträge fortlaufend auf die Investoren um und ermöglichen so jährliche Erträge aus dem Investment, der Restgewinn aus der Kurssteigerung kommt erst beim Verkauf der Anteile zum Tragen.
Bei AIF werden in aller Regel fortlaufende Erträge aus der Bewirtschaftung der im Portfolio befindlichen Sachwerte erzielt, also z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei Immobilienfonds, oder auch Leasingeinnahmen bei einem Flugzeugfonds.
Darüber hinaus erzielen die Sachwerte des Portfolios sehr häufig bei der Fondsliquidierung noch einmal Gewinne, die an die Anleger ausgeschüttet werden und so die Gesamtrentabilität mitunter entscheidend beeinflussen.
Welche Art von Fondsbeteiligung kommt für eine Reinvestition im Sinne des § 6b EStG in Frage?
Das Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht in seinem Paragrafen 6b die (steuerfreie) Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung grundlegender Wirtschaftsgüter auf bestimmte Reinvestitionen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Gewerbetreibenden und Unternehmen möglichst vollumfänglich zu gewährleisten.
Damit bietet dieser Gesetzesparagraf gleichzeitig Möglichkeiten zur Umstrukturierung von Betriebsvermögen, beispielsweise von Land- in Immobilienbesitz.
Dies stellt z.B. eine interessante Möglichkeit für Landwirte und Forstwirte dar, verkauften Ackerboden oder Forst durch eine andere Einkunftsart zu ersetzen, indem die Veräußerungsgewinne in Beteiligungen an einem Immobilienfonds mit gewerblichen Einnahmen reinvestiert werden.
Während die Bewirtschaftung von Grund und Boden oder auch Forst sehr viel Arbeit erfordert, erzielt der Immobilienfonds Erträge, ohne dass damit ein großer Aufwand für den Investor verbunden wäre.
Diese Möglichkeit bietet sich nur Unternehmern und Gewerbetreibenden, die mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung / EÜR oder Bilanz stille Reserven bilden können; für Privatpersonen gibt es keine derartigen steuerfreien Übertragungsmöglichkeiten.
Voraussetzungen für Steuerverschonung bei Fondsbeteiligungen
Um die Steuerverschonung möglichst umfänglich nutzen zu können, müssen die entsprechenden Fondsbeteiligungen gewisse Bedingungen erfüllen
Fonds mit gewerblichen Einkünften sein (Bedingung auf Seiten der Investition) oder die Anteile von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erworben werden (Bedingung auf Seiten des Investors).
Reinvestitionsgüter gehören zum Betriebsvermögen
Die Übertragung der Veräußerungsgewinne ist nur erlaubt, wenn die entsprechenden Reinvestitionsgüter zum Betriebsvermögen eines inländischen Betriebes gehören und damit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (Bedingung auf Seiten der Investition) oder für einen Gewerbebetrieb (Bedingung auf Seiten des Investors) erzielt werden – dem Gesetz geht es um den Erhalt von gewerblicher Leistungsfähigkeit, nicht um die Umschichtung von Betriebs- in Privatvermögen.
Laufzeiten
Der Fonds muss über möglichst lange Laufzeiten verfügen, weil auf diese Weise die anfängliche Steuerverschonung auf Steuerzahlungen über einen langen Zeitraum verteilt werden.
Der § 6b EStG soll die Steuerzahlung nicht komplett vermeiden helfen, sondern sie von einer punktuell und hoch anfallenden Steuer auf eine langfristige Geringbelastung umschichten – mithilfe der Reinvestition kann ein Betrieb seine Leistungsfähigkeit aufrecht erhalten und erwirtschaftet Gewinne, die dann allerdings zu versteuern sind.
Fremdkapitalhebel
Es muss einen vorteilhaften, aber maßvollen Fremdkapitalhebel bieten, weil auf diese Weise eine höhere Liquidität beim Investor verbleibt: Die Sachgüter im Fonds werden dem Eigentum der Investoren zugeschrieben, obschon sie zum Teil mit der Aufnahme von Fremdkapital erworben werden.
Je höher der Fremdkapitalanteil, desto weniger Eigenkapitalengagement seitens der Investoren ist erforderlich, um den gesetzlichen Vorgaben zur Reinvestition Genüge zu tun.
Fondsbeteiligung – Ein Beispiel zur Verdeutlichung
Wer in einen Fonds mit 20% Fremdkapitalanteil investiert, muss nur 80% seiner Veräußerungsgewinne investieren, um zu 100% dem § 6b EStG zu entsprechen.
20% der Veräußerungsgewinne stehen dem Investor also steuerfrei zur freien Verfügung.Grundsätzlich muss bei einem hohen Fremdkapitalanteil in der Fondsfinanzierung allerdings das Geschäftsmodell der Fondsgesellschaft möglichst genau überprüft werden.
Je weniger Eigenkapitalanteil, desto wackliger ist der Fonds oft aufgestellt, und desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die prognostizierten Renditeerwartungen verfehlt werden.
Generell gilt, dass vor dem Investment in einen geschlossenen Fonds eine eingehende Beratung erfolgen muss, die über ausreichend dargebotene Informationen dem Anleger zu einem Wissen über die Chancen und Risiken verhilft.
Außerdem sollte diese Beratung sicherstellen, dass der entsprechende Fonds zur wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgangssituation des einzelnen Anlegers passt und damit auch die Vorgaben des § 6b EStG zur Steuerverschonung erfüllt werden.
Die anbietenden Fondsgesellschaften unterliegen einer Prospekthaftungs-, die Berater einer Dokumentationspflicht.
Welche Vor- und Nachteile hat eine Fondsbeteiligung im Sinne des § 6b EStG?
Der „Normalfall“ in der Anwendung des § 6b EStG ist die Übertragung einer stillen Reserve aus der Veräußerung eines grundlegenden Wirtschaftsgutes (v.a. Grund und Boden sowie Gebäude) auf eine tatsächliche Ersatzbeschaffung, also etwa durch den Neukauf eines Grundstückes oder Gebäudes als Ersatz für ein nicht mehr gebrauchtes und daher verkauftes Grundstück bzw. Gebäude.
Der Veräußerungsgewinn wird dadurch zunächst von der punktuellen und hohen Besteuerung verschont.
Stattdessen fällt eine auf einen langen Zeitraum verteilte Besteuerung auf die – nicht zuletzt durch die Reinvestition ermöglichten – zukünftig erzielten Gewinne an.
Wählt man stattdessen als Reinvestitionsmöglichkeit eine Fondsbeteiligung, kommt man in den gleichen Genuss der momentanen Steuerersparnis, erzielt mit dem Investment allerdings gleichzeitig eine gewisse Umstrukturierung der Ertragsart und des gewerblichen Vermögens.
Zwar müssen über den Fonds in gleicher Weise gewerbliche Erträge erzielt werden; diese entstehen aber nicht durch die eigene Nutzung in den eigenen gewerblichen Zusammenhängen, sondern werden in gewisser Weise „fremdvergeben“ an die Fondsverwaltung.
Es ist im Grunde genommen von nun an das eigene Kapital, das die Arbeit übernimmt und Erträge erwirtschaftet.
Vor allem im Fall eines Land- oder Forstwirtes, aber auch bei allen anderen Gewerbetreibenden können so nach und nach die eigenen gewerblichen Arbeitsgrundlagen (wie Forst und Agrarland) mit ihren intensiven Arbeits- und Betreuungsnotwendigkeiten in „bequeme“ Fondsbeteiligungen umgewandelt werden. Dies ist oft eine gute Lösung, wenn es für den Hof / Forst keinen familiären Nachfolger gibt, es aber noch zu früh ist, die Erwerbstätigkeit ganz einzustellen.
Dazu kommt, dass die entsprechenden Fondsbeteiligungen (meist an Immobilienfonds) mit regelmäßigen Gewinnausschüttungen arbeiten und auf diese Weise für den Anleger laufende Erträge erzielen.
Über die z.B. mit Immobilien verbundenen Abschreibungsmöglichkeiten lässt sich die dabei auf die Gewinne anfallende Steuerlast noch einmal erheblich reduzieren.
Die durch den Fremdkapitalhebel verbleibende Liquidität stellt einen weiteren Vorteil einer Fondsbeteiligung dar, so dass sie insgesamt zu einer letztlich hochrentablen Investition werden kann.
Dem steht als Nachteil gegenüber, dass eine Fondsbeteiligung genau wie jede andere Form unternehmerischer Tätigkeit mit Risiken behaftet ist.
Das eingegangene Risiko wird zwar in Deutschland durch die für die Beteiligung an geschlossenen Fonds vorgesehenen Regulierungen des KAGB (mit seiner Beaufsichtigung und Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / BaFin) weitgehend eingedämmt und minimiert, kann aber bei schlechter Fondsauswahl bis hin zum Totalausfall des eingesetzten Kapitals führen.
Ein weiterer Nachteil einer Fondsbeteiligung liegt in der relativ langen Kapitalbindung: § 6b-Fonds zielen sehr lange Laufzeiten (über mehr als 10 und bis zu 20 Jahre) an, weil sich so die Steuerlast entsprechend strecken lässt.
Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Investment ist außer für die vorgesehenen Fälle einer außerordentlichen Kündigung (je nach Fonds gibt es hierzu sehr unterschiedliche Regelungen) nicht möglich, es sei denn über den Zweitmarkt.
In solchen Fällen ist allerdings mit Wertabschlägen und einem nicht geringen Verwaltungsaufwand zu rechnen.
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