Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)

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Inhalt:

    Was ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)?

    Der Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) tritt im Zusammenhang mit Investmentfonds auf:

    Nach den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches von 2013 bedarf jedes Investmentvermögen in Deutschland einer KVG zu seiner Verwaltung (§ 17 KAGB). Alle Angaben zu Paragraphen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf dieses Gesetzbuch.

    Vor dem Erlass dieses Gesetzes sprach man auch von „Kapitalanlagegesellschaft“ (KAG); nachdem das Gesetz mittlerweile auf sein 10-jähriges Bestehen zugeht, stirbt diese Bezeichnung aber mehr und mehr aus.

    Zentrale Aufgabe einer KVG

    Ihre Aufgabe ist, was der Name besagt: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft in Deutschland ist eine Rechtsform zur Verwaltung von Kapital, nämlich den von den Investoren gesammelten Geldern zur gemeinsamen Anlage in Vermögensgegenstände.

    Die Mindestanforderung an eine KVG ist es, die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen zu erbringen (§ 17).

    Kapitalverwaltungsgesellschaft managt das Investment

    Wer in einen Fonds investiert, schließt mit der Fondsgesellschaft (=Emittent; Herausgeber von Fondsanteilen) einen Vertrag zur Überlassung von Kapital ab zum Zwecke der prospektierten gemeinsamen Geldanlage.

    Die Fondsgesellschaft muss eine KVG einrichten oder beauftragen (dazu weiter unten mehr), deren Zweck darin besteht, die von den Investoren zur Verfügung gestellten Geldmittel vereinbarungsgemäß zu investieren.

    Die Fondsgesellschaft ist also der Initiator im Hintergrund, die KVG ist vollmächtig beauftragtes Handlungsinstrument des Fonds.

    Ihre Leitung obliegt mindestens zwei Geschäftsführern, denen ein Aufsichts- oder Beirat zur Seite steht.
    Jedes Investmentvermögen (jeder Fonds) muss eine KVG haben.

    Die Verwaltung für das Investment kann nicht an mehrere Kapitalverwaltungsgesellschaften gegeben oder aufgeteilt werden. Allerdings kann eine KVG mehrere Investmentvermögen verwalten.

    Gerade im Bereich von Immobilienfonds existieren in Deutschland zahlreiche sogenannte „Service-KVG“, die für Fonds-Initiatoren die benötigte Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verfügung stellen.

    Zu den Aufgaben der Kapitalverwaltungsgesellschaft gehört das unmittelbare Management des Investmentfonds; über die Mindestanforderung (Portfolioverwaltung oder Risikomanagement) hinaus können dies sein:

    • Asset Management,
    • Liquiditätsmanagement,
    • Anleger-Betreuung und -Verwaltung.

    Wir stellen dies weiter unten ausführlicher dar.

    KVG-Aufsicht durch die Verwahrstelle

    Der KVG an die Seite gestellt ist nach gesetzlichen Vorgaben die sogenannte Verwahrstelle (vgl. §§ 68-90 KAGB), die von jeder KVG bestellt werden muss.

    Sie ist die externe Kontroll-Instanz für jedes Investmentvermögen, indem sie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwacht, insbesondere die Zahlungsströme, Eigentumsverhältnisse, Bewertungs- und Meldevorschriften, Veröffentlichungspflichten, Führung von Verzeichnissen.

    Strikte Trennung von Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft

    Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle müssen personell und organisatorisch strikt getrennt sein, damit die KVG ausschließlich im Interesse der Anleger handeln kann (§ 26).

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      Welche Arten von Kapitalverwaltungsgesellschaften gibt es?

      Aus rechtlicher Sicht muss zwischen (lediglich) registrierungspflichtigen und erlaubnispflichtigen KVGen unterschieden werden.

      Da die KVGen, für die nur eine Registrierungspflicht besteht, eine Ausnahme bilden und sehr viel seltener vorkommen, beginnen wir mit den erlaubnispflichtigen.

      Wie man zwei Arten von Investmentfonds unterscheidet, so gilt das auch für die verwaltenden KVGen:

      OGAW- und AIF-KVG

      Investiert ein Fonds zum Großteil in Wertpapiere (Aktien und/oder Anleihen) und Geldmarktinstrumente (Sichteinlagen, Tages- und Festgeld), handelt es sich in der Fachsprache um einen „Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapiere“ (OGAW, englisch UCITS).

      Erfolgt das Investment hauptsächlich nicht in diese Finanzinstrumente, spricht man von einem Alternativen Investmentfonds (AIF; vgl. § 1 Abs. 2+3).

      Im einen Fall handelt es sich also genau genommen um eine OGAW-KVG, im anderen Fall um eine AIF-KVG; diese Unterscheidung ist insofern wichtig, als für sie unterschiedliche gesetzliche Vorgaben gelten.

      Für beide Formen gibt es Vorgaben nach Europäischem Recht, die

      • OGAW-Richtlinie (für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) und die
      • AIFM-Richtlinie (für Alternative Investmentfonds)

      Die aktuellste gemeinsame Grundlage stellt „MiFID II“ (Markets in Financial Instruments Directive) dar, die 2018 in Kraft getreten ist.

      Interne oder externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

      Noch eine weitere Differenzierung ist nötig: Für beide Arten von Investmentfonds kann die KVG entweder intern oder extern sein; intern bedeutet, dass der Fonds sich selbst verwaltet, extern bedeutet die Auslagerung der Verwaltung an einen Dritten.

      kvg-fondsgesellschaft

      KVGen, die nur registriert sind

      Nur einige, vom Umfang des eingesammelten und eingesetzten Kapitals her „kleinere“ AIF, müssen sich zwar mit ihren Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der BaFin registrieren, bedürfen aber keiner Betriebserlaubnis für ihre Tätigkeit (vgl. § 44 und § 2 KAGB).

      Auf diese Tatsache muss im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen (wAI) deutlich sichtbar hingewiesen werden.

      Der Vertrieb von Anteilen solcher Investmentvermögen ist nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit eigener Erlaubnis der BaFin gestattet.

      Diese Kriterien dienen wiederum dem Anlegerschutz, da die nur registrierungspflichtigen KVGen keinen Mindestkapital-Anforderungen unterliegen: Sie müssen lediglich das Stammkapital aufweisen, das ihrer Rechtsform entspricht (AG: 50.000 €; GmbH: 25.000 €).

      Die zur Verfügung stehende Haftungsmasse bei finanziellen Schieflagen des Unternehmens ist entsprechend gering und bietet dem eingesetzten Kapital der Investoren weniger Schutz.

      Des Weiteren unterliegen registrierte Spezial-AIF (also für professionelle und semiprofessionelle Anleger wesentlich geringeren Anforderungen …, was die Organisations- und Verhaltensregeln für erlaubte Kapitalverwaltungsgesellschaften anbelangt; auch ihre Überwachung durch die BaFin ist weniger strikt gehalten.

      Verwaltet die registrierte KVG einen Publikums-AIF (für Klein-/Privat-Anleger), sind die Organisations- und Verhaltensregeln allerdings in Kraft.

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        Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die verschiedenen KVGen?

        Die interne Fondsverwaltung setzt rechtlich – sowohl bei OGAW als auch bei AIF – ein Anfangskapital von mindestens 300.000 € voraus (§ 25).

        Sie ist nur möglich, wenn der Investmentfonds in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) verfasst ist und über ausreichend qualifiziertes Personal für das Fondsmanagement verfügt.

        Darüber hinaus muss er die entstehenden Kosten aus dem Fondsgeschäft aufbringen können – in vielen Fällen ein wichtiger wirtschaftlicher (nicht gesetzlich vorgegebener) Grund, das Fondsmanagement an eine externe KVG zu vergeben, die dann im Gegensatz zur internen auch mehrere Fonds verwalten kann.

        Mittlerweile gibt es eigene Service-KVGen, die umfassende Fondsverwaltung für eine Vielzahl von Fonds anbieten.

        Die Anforderung an das Anfangskapital bei einer externen KVG beläuft sich nur auf 125.000 €, als Rechtsform ist auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zulässig.

        Anforderungen an alle erlaubnispflichtigen KVGen für die Betriebserlaubnis

        Die folgenden gesetzlichen Vorgaben gelten unterschiedslos für alle erlaubnispflichtigen internen wie externen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Um die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Geschäftsbetrieb zu erhalten, müssen sie

        • den Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel erbringen,
        • Angaben zur Geschäftsleitung machen, insbesondere zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,
        • einen tragfähigen Geschäftsplan vorlegen mit Hinweisen zur Art der geplanten Geschäfte und internen Kontrollverfahren,
        • Angaben machen zu bedeutenden Beteiligungen am Unternehmen (um enge personelle und/oder juristische Verbindungen mit möglichen Interessenskonflikten aufzudecken),
        • sowie den Gesellschaftsvertrag vorlegen (vgl. §§ 20 ff. KAGB).

        Zusätzliche Anforderungen an AIF-KVGen für die Betriebserlaubnis

        Die genannten Vorgaben genügen für die Erlaubniserteilung bei OGAW-KVGen. Für AIF-KVGen kommt hinzu:

        • Angaben zur Vergütung der Geschäftsleitung
        • Angaben zu eventuellen Zielfonds, zum geplanten Einsatz von Leverage (Hebel-Effekte durch zusätzliche Fremdkapitalaufnahme) und zu den Risikoprofilen der geplanten Vermögensgegenstände des Anlage-Portfolios
        • Angaben zur Verwahrstelle (weitere externe Kontrollinstanz)
        • Anlagebedingungen

        Aus diesen zusätzlichen Erfordernissen wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Bereich der AIF besonderen Kontrollbedarf sah; er dient letztlich der Rechtssicherheit aller Marktteilnehmer (Anbieter und Kunden/Investoren) sowie insbesondere dem Schutz von Privatanlegern im Bereich Publikums-AIF (vgl. § 22).

        Anforderungen an den laufenden Geschäftsbetrieb

        Wie bereits gesagt, besteht die Mindestaufgabe einer KVG – in Deutschland – aus der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement. Darüber hinaus kommen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Regel weitere Aufgaben zu:

        • Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung der Marketingunterlagen, nämlich Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen (wAI)
        • Wahrnehmung und Einhaltung der Meldepflichten
        • Liquiditätsplanung: Vorhalten von Eigenmitteln für den laufenden Geschäftsbetrieb und Zahlungsverpflichtungen
        • Einhalten der Regelungen für Transparenz; Vermeiden von Interessenkonflikten zum Anlegerschutz
        • Rechnungslegung und Einhalten der entsprechenden Vorschriften
        • Einhaltung der Berichts-, Informations- und Veröffentlichungspflichten

        Welche speziellen Aufgaben hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)?

        Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das zentrale und wichtigste Handlungsorgan eines Investmentvermögens.

        Sie stellt den rechtlichen Rahmen für die Investoren, identifiziert zukünftige Investitionsmöglichkeiten, unterzieht sie einer eingehenden Prüfung (due diligence), kauft und verkauft die Vermögensgegenstände des Portfolios.

        Darüber hinaus unterzeichnet sie Verträge, prüft in Zusammenarbeit mit der Verwahrstelle den laufenden Geschäftsbetrieb und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

        Die einzelnen Aufgaben lassen sich noch einmal spezifizieren und bestimmten Handlungsfeldern zuordnen:

        Liquiditätsmanagement

        Zahlungsfähigkeit ist ein wichtiges Kriterium für jeden Marktteilnehmer, um bei seinen Tätigkeiten Vertrauen zu schaffen und zu rechtfertigen.

        Demzufolge müssen KVGen mit regelmäßigen Stresstests nachweisen, dass sie ihre Liquidität den Investmentvermögen gemäß im Griff haben und das anvertraute Vermögen der Investoren auf angemessene Weise managen.

        Dabei müssen die Anlagestrategie und die Grundsätze für die Rücknahme von Beteiligungen mit dem Liquiditätsprofil der Investments in Einklang gebracht werden (§ 30).

        Asset Management

        Bei Wertpapier-Fonds weniger entscheidend, bei Immobilienfonds und anderen Sachwerten dafür umso mehr: Rund um die eingekauften Vermögensgegenstände entsteht Verwaltungsaufwand, der über das Asset Management abgedeckt wird, etwa eine Hausverwaltung für alle Anliegen der Mieter und Pächter von Immobilien.

        Auch Wartungen, Reparaturen, Arbeiten zur Wertsteigerung der Immobilien oder anderer Vermögensgegenstände gehören in das Asset Management hinein.

        Portfolio Management

        Das Asset Management hat einzelne Wertpositionen im Blick, das Portfolio-Management alle Vermögensgegenstände im Überblick.

        Dabei geht es insbesondere um die Gewichtung einzelner Positionen für das Gesamt-Portfolio, das Identifizieren und Überprüfen weiterer Investitionsmöglichkeiten und den Verkauf von Anlageobjekten.

        Man kann hierbei von der zentralen Aufgabe des Investmentfonds sprechen: Es geht um das richtige Anlegen der Investoren-Gelder zum Zwecke der Vermögensmehrung. Alle Informationen und Entscheidungen laufen an dieser Stelle zusammen.

        Risikomanagement

        Von den anderen Bereichen der KVG getrennt zu halten ist das Risk Management.

        Diese Trennung wird von der BaFin kontrolliert und muss sowohl hierarchische als auch funktionelle Unabhängigkeit umfassen. Dem Risk Management obliegt es, die verfolgten Anlagestrategien jederzeit auf die wesentlichen Risiken hin zu erfassen, zu messen, zu steuern und zu überwachen.

        Dabei dürfen nicht einfachhin Ratingagenturen mit ihren Bewertungen herangezogen, sondern müssen eigene Prozesse installiert werden. (§ 29)

        Allem Handeln der KVG soll nach Maßgabe des Gesetzes Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit zugrunde liegen, also die klassischen kaufmännischen Tugenden. Interessenskonflikte sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um für alle Anleger eine faire Behandlung sicher zu stellen (§ 26).

        Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fordert regelmäßig Informationen von den Kapitalverwaltungsgesellschaften ein, anhand derer eine Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Standards erfolgt.

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          Organe einer Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Je nach Rechtsform muss eine Kapitalverwaltungsgesellschaft unterschiedliche Organe aufweisen: Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf es einer Geschäftsführung mit zwei Geschäftsleitern und einer Gesellschafterversammlung.

          Eine Aktiengesellschaft muss Vorstand und Hauptversammlung aufweisen. Im Falle einer Kommanditgesellschaft nimmt die Rolle des Komplementärs eine GmbH ein; hier muss ein Beirat gebildet werden.

          Alle personellen Besetzungen, also sowohl die Geschäftsleitung als auch die jeweiligen Räte, müssen der BaFin mitgeteilt werden.

          Um ihre Rolle ausüben zu dürfen, müssen auch die Räte die entsprechende Sachkunde nachweisen. Ausnahmen gelten nur für Arbeitnehmervertretungen nach Maßgabe von Mitbestimmungsgesetzen.

          Kapitalverwaltungsgesellschaft - KVG - Organe

          In welchem Verhältnis steht die BaFin zu einer Kapitalverwaltungsgesellschaft?

          Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die umfassende Kontrollinstanz für die Einhaltung des KAGB und damit auch unmittelbares Gegenüber zu allen Kapitalverwaltungsgesellschaften.

          Zunächst muss eine KVG ein Vertriebsanzeigeverfahren bei der BaFin durchlaufen, um Aktien oder Anteile an Investmentvermögen vertreiben zu dürfen.

          Vor allem für Publikums-AIF gelten umfassende Vorschriften; sie werden zusammengefasst unter dem Stichwort „Produkt- und Vertriebsaufsicht“, die von der BaFin ausgeübt wird.

          Auch im fortlaufenden Geschäftsbetrieb muss jede KVG zu jedem Investmentfonds Berichts- und Veröffentlichungspflichten einhalten; sie unterstehen der ständigen Überwachung durch die BaFin. Werden sie nicht eingehalten, droht der Entzug der Betriebserlaubnis.

          Was sollten Anleger bei Kapitalverwaltungsgesellschaften beachten?

          Es gibt sehr unterschiedliche Formen von Investmentvermögen, und einige Unterschiede in der Konstruktion und Rechtsform von Kapitalverwaltungsgesellschaften.

          Es ist von daher schwierig, generalisierend über Vor- und Nachteile von bestimmten Organisationsformen zu sprechen – im Fall eines „großen“ Investmentfonds kann die interne Lösung als GmbH & Co. KG im Hinblick auf Kosten und Strukturen die bessere sein, im Fall eines „kleinen“ die reine GmbH, aber extern.

          Der Einzelfall muss geprüft und abgewogen werden.

          Dabei können unabhängige Anlageberater gute Hilfestellungen leisten.

          In jedem Fall sollte sich ein Anleger über die Unterschiede der Rechtsformen und seiner eigenen Stellung als Investor bewusst sein, ob als Aktionär, Kommanditist, Gesellschafter oder Anteilseigner.

          Vor allem die Unterscheidung von erlaubnispflichtigen und (nur) registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften ist erheblich, muss aber auch im Verkaufsprospekt deutlich gemacht werden und ist damit leicht zugänglich.

          Mit den Rechtsformen sind zugleich Kapitalanforderungen verbunden, über die man sich gleichfalls im Klaren sein sollte, wenn man ein entsprechendes Investment eingeht.

          Sie sind mit ausschlaggebend für die Risikoeinstufung von Fonds, bilden sie doch im worst-case-Szenario den Grundstock der Insolvenzmasse.

          KVG und Verwahrstelle: Unterschiede und Aufgaben

          Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (Abkürzung KVG) eines Fondsvermögens ist für die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement eines Investmentvermögens zuständig. Demgegenüber bildet die Verwahrstelle eine externe Instanz, welche vor allem die korrekte Mittelverwendung der Investorengelder zu kontrollieren hat.

          Eine KVG betreibt also alle Maßnahmen der aktiven Fondspolitik (= Fondsmanagement: Einkauf, Verkauf, Verwaltung, Zusammenstellung, Due Diligence, Anlagestrategie, Bewertung der Vermögensgegenstände, Berichtswesen).

          Sie wird darin von der Verwahrstelle kontrolliert.
          Diese Verwahrstelle stellt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicher und verwahrt das Fondsvermögen, das in Fonds als Sondervermögen vom Vermögen der Investmentgesellschaft zu trennen ist. Außerdem kontrolliert sie die ordnungsgemäße Durchführung aller Transaktionen.

          Die KVG managet den Fonds, um ihn zu einem wirtschaftlichen Erfolg für die Anleger zu führen. Die Verwahrstelle hat sicher zu stellen, dass dieses Fondsmanagement den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Beide dienen also auf ihre je eigene Weise und einander ergänzend den Investoren und ihrem Kapital.

          Was unterscheidet eine KVG von einem AIF-Verwalter?

          Zunächst einmal entstammt der Begriff der KVG (Kapitalverwaltungsgesellschaft) dem deutschen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), der Begriff des AIF-Verwalters hingegen bezieht sich auf europäisches Recht (Alternative Investment Fund Managers Directive/ AIFMD; genauer wird dort vom AIF-Manager gesprochen). Allerdings beansprucht das KAGB, die Umsetzung europäischen Rechts in nationales Recht zu vollziehen.

          Ein wesentlicher Unterschied ist, dass eine KVG grundsätzlich sowohl liquide als auch illiquide Assets verwalten kann, ein AIF-Verwalter hingegen bewegt sich ausschließlich im Bereich der illiquiden Assets.

          Wichtig ist zusätzlich der Unterschied zwischen einer voll lizenzierten KVG und einer registrierten KVG. Der gleiche Unterschied gilt für AIF-Manager. Dabei geht es um Anfangskapital, Geschäftsleitung, organisatorische Voraussetzungen, Reportingpflichten, Risikomanagement, Verwahrstelle, etc. All diese Dinge unterliegen in voll lizenzierten KVG bzw. AIF-Verwaltungen höheren Voraussetzungen als bei den lediglich registrierten.

          Zusammengefasst und mit anderen Worten: Jede voll lizenzierte KVG kann ein AIF-Verwalter sein, wenn die KVG illiquide Assets (Immobilien, Sachwerte, Private Equity) als Investmentgegenstand anbieten möchte. Aber kein AIF-Verwalter darf liquide Vermögensgegenstände (Aktien, Anleihen, andere Wertpapiere) zum hauptsächlichen Inhalt seiner Portfolioverwaltung machen.

          Wann ist eine KVG erforderlich?

          Eine KVG ist immer dann erforderlich, wenn ein Fonds vom Fondsanbieter selbst verwaltet wird.

          Man spricht dann auch von einer internen KVG. Sie bildet den Gegensatz zur externen KVG, die auch Service-KVG genannt wird.

          Außerdem muss eine KVG nach Maßgabe des Gesetzes eingerichtet sein, wenn ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB berufsmäßig verwaltet wird. Dabei ist nicht die Rechtsform maßgeblich, sondern die tatsächliche Tätigkeit.
          Inhalt der Tätigkeit der KVG sind dann:

          • das Einsammeln des Kapitals von Anlegern,
          • die Kapitalanlage im Rahmen einer festgelegten Anlagestrategie
          • sowie das Portfolio- und Risikomanagement des Investmentvermögens.

          Bei einer Beteiligungsgesellschaft ohne regulierte Fondsstruktur kann die KVG-Pflicht deshalb anders zu beurteilen sein.

          Bedeutet: Wer „nur“ für Familienangehörige deren Fondsvermögen verwaltet und das nicht berufsmäßig tut, benötigt selbstverständlich keine Kapitalverwaltungsgesellschaft.

          Sobald jedoch in marktkonforme Fonds mit liquiden oder illiquiden Vermögensgegenständen investiert wird, bedürfen diese Fonds einer KVG (z.B. Kapitalverwaltungsgesellschaft für Immobilien), um den Vorgaben des Gesetzes zu genügen.

          Eine KVG erlangt ihre Bedeutung also immer in berufsmäßig angebotenen und verwalteten Fondsvermögen.
          Nur in seltenen Fällen ist keine KVG erforderlich:

          • bei echten Club-Deals mit Investoren, die aktive Gesellschafter sind;
          • bei Konzernfinanzierungsgesellschaften;
          • wenn ein Fonds nur für einen einzigen Anleger konzipiert ist (Single-Investor-Fonds).

          Unterhalb des Schwellenwertes von 100 Mio. Euro Anlagevermögen ist zwar ebenfalls eine KVG erforderlich, sie bedarf allerdings nur der Registrierung bei der BaFin, nicht der vollen Lizenzierung.

          Gesetzliche Pflicht zur KVG bei Fondsstrukturierung

          Wer berufsmäßig einen Investmentfonds auf den Markt bringen möchte, muss abgesehen von sehr speziellen Ausnahmen immer eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ins Leben rufen oder sich einer bereits bestehenden KVG als Service-KVG für die Betreuung des Investorenkapitals anschließen.

          Diese gesetzliche Vorgabe aus dem Kapitalanlagegesetzbuch / KAGB gilt für sämtliche Investmentvermögen (= Fonds), also sowohl für liquide Assets (Wertpapierfonds = Organismus zur gemeinsamen Anlage in Wertpapiere / OGAW) als auch für illiquide Assets (Sachwertfonds = Alternativer Investmentfonds / AIF).

          Die äußerst seltenen Ausnahmen bilden Fonds,

          • die entweder für einen einzigen Anleger konzipiert sind,
          • oder echte Club-Deals mit aktiven Gesellschaftern als Investoren darstellen,
          • oder eine Konzernfinanzierungsgesellschaft darstellen.

          Bei einer Beteiligungsgesellschaft ohne regulierte Fondsstruktur kann die KVG-Pflicht deshalb anders zu beurteilen sein.

          Der Gesetzgeber hat hier vor allem den Schutz von Privatanlegern im Blick. Denn mit der Installation einer KVG geht automatisch auch die Einrichtung einer Verwahrstelle einher, was bedeutet, dass Privatanleger durch diese Kombination gesetzlich strukturierter Fondsverwaltung mit ihrem Kapital den größtmöglichen Schutz genießen.

          Zwar können sich Privatanleger auch als semiprofessionell einstufen lassen und in Spezial-AIF mit geringerem Kapitalschutz investieren. Gleichwohl ist ihr Kapital auch in diesen Investments in der vorgeschriebenen Kombination aus KVG und Verwahrstelle gut aufgehoben.

          Häufige Fragen zur Kapitalverwaltungsgesellschaft

          Grundlagen und Aufgaben der KVG

          Was ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft?

          Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ist ein Unternehmen, das nach den gesetzlichen Vorgaben des deutschen Kapitalanlagegesetzbuches dafür zuständig ist, ein Investmentvermögen (= einen Investmentfonds) zu verwalten.
          Elementare Aufgaben sind dabei das Portfoliomanagement (also die Zuständigkeit für die Zusammensetzung der Investmentziele, z.B. Wertpapiere oder Immobilien) und das Risikomanagement, also die kontrollierte und quantifizierte Rechenschaft über die eingegangenen Risiken bei den verschiedenen Investments.
          KVGen sind daher streng reguliert und unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / BaFin. Sie sorgen für die professionelle Verwaltung des Anlegerkapitals.

          Welche Aufgaben hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft?

          Eine KVG hat dafür zu sorgen, dass die eingesammelten Investorengelder gemäß den definierten Zielen des Investmentfonds eingesetzt werden. Dies betrifft die Auswahl der Investments und deren Verwaltung, das Risikomanagement und Controlling sowie die regelmäßige Bewertung der Vermögensgegenstände, die für das Fondsportfolio erworben wurden.
          Außerdem obliegt der KVG die Betreuung der Anleger, bestimmte Meldepflichten gegenüber der BaFin als Kontrollinstanz sowie die ordnungsgemäße Rechnungslegung.
          Sie ist damit das wesentliche Bindeglied zwischen dem Fonds, den Investoren und den Aufsichtsbehörden.

          Verwahrstelle, gesetzliche Pflicht und KVG-Arten

          Was ist der Unterschied zwischen einer KVG und einer Verwahrstelle?

          Die KVG kann als die Geschäftsführung eines Investmentvermögens (= Investmentfonds) betrachtet werden. Die Verwahrstelle hingegen ist deren unmittelbare Kontrollinstanz. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mittelverwendung durch die KVG den Zielen des Fonds entspricht. Ihrem Namen entsprechend, verwahrt sie die Geldmittel der Investoren und darf diese auf Vorschlag der KVG nur freigeben, wenn der Mitteleinsatz von der Anlagestrategie des Fonds gedeckt ist.
          Die Verwahrstelle dient besonders dem Schutz des Anlegerkapitals.

          Wann ist eine KVG gesetzlich vorgeschrieben?

          Sobald ein Investmentfonds berufsmäßig betrieben wird und keiner der sehr seltenen Ausnahmeregelungen unterliegt (Single-Investor-Fonds, Konzernfinanzierungsgesellschaft, Club-Deal mit aktiver Managementbeteiligung), ist immer eine KVG nach den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches / KAGB erforderlich.
          Die Zulassung der verschiedenen Kapitalverwaltungsgesellschaften (z.B. Wertpapier-KVG, KVG für Immobilien, …) erfolgt stets über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / BaFin.
          Innerhalb der verschiedenen KVG kann nach bestimmten Kriterien unterschieden werden (z.B. OGAW-KVG; AIF-KVG). Sie alle sind jedoch für die jeweiligen Fondsvermögen gesetzlich vorgeschrieben.

          Welche Arten von Kapitalverwaltungsgesellschaften gibt es?

          Grundsätzlich unterscheidet man zwischen KVGen, die Wertpapierfonds verwalten, und solchen, die sich auf Sachwerte spezialisiert haben. Erstere werden OGAW-KVG abgekürzt, also „Kapitalverwaltungsgesellschaft für Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapiere“. Zweitere heißen AIF-KVG, also „Kapitalverwaltungsgesellschaft für Alternative Investmentfonds“.
          Des Weiteren kann zwischen registrierten (für kleine Fonds) und (voll) lizenzierten KVGen unterschieden werden, außerdem zwischen internen (nur für eigene Fonds) und externen (Verwaltung fremder Fondsvermögen).
          Diese Kategorisierungen gehen mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen einher.

          Peter Friedenauer - Geschäftsführer bei Hörtkorn Finanzen
          Autor:
          Geschäftsführer
          Hörtkorn Finanzen

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              Es handelt sich um eine unverbindliche Werbeinformation. Diese Informationen ersetzen nicht den jeweiligen Verkaufsprospekt. Sie enthalten lediglich Hinweise auf wesentliche Merkmale der Finanzanlagen, die angeboten werden. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Maßgeblich sind jedoch ausschließlich die jeweiligen, veröffentlichten, ausführlichen Emissionsunterlagen (Emissionsprospekt, Basisinformationsblatt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt sowie evtl. Nachträge). Diese deutschsprachigen Unterlagen können bei Hörtkorn Finanzen GmbH über die unten angegebenen Kontaktdaten kostenlos angefordert werden.

              Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.

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