§ 6b Reinvestition
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Was genau versteht man unter einer Reinvestition?
Reinvestition ist ein Fachbegriff aus dem Bankenwesen und der Betriebswirtschaft. Wir konzentrieren uns hier auf die betriebswirtschaftliche Bedeutung von Reinvestition.
Damit ist bereits gesagt, dass das Wort für Privatvermögen zwar auch, aber eher analog anwendbar ist.
Das Wort „Reinvestition“ stellt eine lateinische Wortkombination aus der Silbe „Re“ und dem Wort „Investition“ dar. „Re“ bedeutet im Deutschen so viel wie „zurück“ (Re-set = Zurücksetzen) oder „wieder“.
Beide Bedeutungsnuancen klingen im Wort Reinvestition an, weil damit das Zurückfließen freigewordener finanzieller Mittel samt ihrer Wiederverwendung für betriebliche Zusammenhänge gemeint ist.
Synonym wird auch von Wiederanlage oder Ersatzinvestition bzw. Ersatzbeschaffung gesprochen, wobei die Ersatzinvestition ziemlich spezifisch den Ersatz eines nicht mehr zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgutes meint.
Der Begriff der Wiederanlage kann hingegen sehr breit verwendet werden.
Er findet sich z.B. auch bei Aktienfonds, die erwirtschaftete Gewinne thesaurieren, indem sie in neuerliche Aktienkäufe reinvestiert werden (-> Reinvestition).
Die anfallende Kapitalertragsteuer lässt sich auf diese Weise allerdings nicht umgehen, nur der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit verschiebt sich dadurch.
Reinvestitionen dienen dem Erhalt der Produktivität eines Betriebes oder Unternehmens. Wenn ein Betrieb etwas produziert und verkauft, nutzt er zum einen seine Anlagen und Mittel ab, zum anderen erwirtschaftet er in aller Regel Gewinne.
Ein Teil dieser Gewinne sollte nun verwendet werden, um der Abnutzung der Produktionsmittel entgegenzuwirken bzw. beizeiten für eine Erneuerung dieser Mittel zu sorgen.
Nimmt ein Betrieb keine Ersatzinvestitionen vor, steht er irgendwann ohne funktionierende Betriebsmittel da und kann seine Tätigkeit nicht fortsetzen.
Das Gegenteil einer Reinvestition wäre der Zuschlag der freigewordenen Kapitalmittel zum Jahresgewinn.
Dadurch würde einerseits eine höhere Steuerlast entstehen, andererseits würde dem Verschleiß der verwendeten Produktionsmittel keine Rechnung getragen, ihm also nicht entgegengesteuert und abgenutztes Material bzw. veräußertes Anlagevermögen nicht ersetzt werden.
So entstünde dem Betrieb ein doppelter Schaden.
Reinvestitionen sind also ein notwendiges Mittel, um dauerhaft wirtschaftlich tätig sein zu können.
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Mark Später 07131/949203Warum sind Reinvestitionen nach § 6b steuerlich interessant?
Aus genau diesem Grund – Reinvestition als notwendig für den Erhalt der dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit – hat der Gesetzgeber vorgesehen, für Betriebe bestimmte Ersatzbeschaffungen steuerlich zu begünstigen, nämlich genau diejenigen Ersatzbeschaffungen, die als grundlegend für die jeweilige wirtschaftliche Tätigkeit gelten können.
Für diese Zusammenhänge wurde im Jahr 1964 (also im Ausgang aus den Wirtschaftswunderjahren) der § 6b des Einkommensteuergesetzes (§ 6b EStG) geschaffen, der für Gewerbetreibende die steuerfreie „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ (so die Überschrift über dem Paragraphen) regelt.
Mit den gesetzlichen Regelungen wird die Möglichkeit gegeben, eine punktuelle und hohe Steuerlast mittels Reinvestition auf einen langen Zeitraum mit vergleichsweise niedrigen Steuerzahlungen zu verteilen.
Es handelt sich also nicht etwa um eine Hilfe zur Steuervermeidung, sondern eher um ein Stundungsmodell, das beiden Seiten Vorteile bietet.
Der Gewerbetreibende erhält die Möglichkeit, stille Reserven steuerfrei für den Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit zu nutzen.
Der Staat profitiert vom Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit durch stabile Unternehmen mit ihren Arbeitsplätzen und allen damit verbundenen, kontinuierlichen Steuerzahlungen.
Welche Varianten einer Reinvestition gibt es?
Zunächst einmal ist eine Reinvestition eine Form der Investition – die Silbe „Re“ gibt quasi nur an, woher die Mittel für die Investition genommen werden, nämlich aus freiwerdenden Mitteln nach Veräußerung von Wirtschaftsgütern (Produkte, Anlage- oder Umlaufvermögen).
Diese Mittel werden wieder (re) in den Betrieb investiert, anstatt als Gewinn behandelt bzw. ausgeschüttet zu werden.
Grundsätzlich kann man bei Investitionen nach ihrem Zweck bzw. Ziel vier Arten unterscheiden:
- Gründungsinvestition
Diejenigen Kosten, die bei der Gründung eines Betriebes anfallen und notwendig sind, um die betriebliche Tätigkeit aufzunehmen.
- Ersatzinvestition
Ausgabe für den Erhalt oder Ersatz betrieblicher Mittel und Vorrichtungen, um den Betrieb im bisherigen Umfang aufrechterhalten zu können.
- Erweiterungsinvestition
Kosten für die Ausweitung der bisherigen Kapazitäten.
- Rationalisierungsinvestition
Sie ist im Grunde eine Form der Ersatzinvestition, dient aber nicht einfach nur dem gleichwertigen Ersatz bisheriger Mittel und Vorrichtungen, sondern strebt deren Effizienzsteigerung (Kostensenkung, Qualitätsverbesserung, aber keine Kapazitätserweiterung) an.
Aus der Übersicht wird deutlich, dass viele Ersatzinvestitionen gleichzeitig in den Bereich der Erweiterungsinvestition vordringen können, wenn ein vollkommen gleichwertiger Ersatz nicht möglich ist, sondern mit dem Ersatzprodukt eine Kapazitätserweiterung einhergeht.
Für das betriebliche Rechnungswesen kann die genaue Unterscheidung eine wichtige Rolle bei der Berechnung verschiedener Kennzahlen spielen.
Viele Reinvestitionen können daher in Ersatz- und Erweiterungsanteile unterteilt werden, wenn zum Beispiel für eine alte Maschine eine neue als Ersatz gekauft wird.
Die neue Maschine ist sehr häufig durch die fortlaufende technische Entwicklung mit einer besseren Qualität und höherer Kapazität ausgestattet.
Ist die neue Maschine teurer als die alte, kann man die Ersatz- bzw. Erweiterungsinvestition darüber hinaus in einen Reinvestitionsanteil (reinvestierter Erlös aus dem Verkauf der alten Maschine) und einen Neuinvestitionsanteil (Differenz zwischen Verkaufserlös und neuem Anschaffungspreis) aufteilen.
Darüber hinaus unterscheidet man zwischen Brutto– und Nettoinvestition.
Brutto- und Nettoinvestition
Die Bruttoinvestitionen stellen die Summe der faktisch getätigten Investitionen dar, während für die Berechnung der Nettoinvestition die Abschreibungen von dieser Summe abgezogen werden. Sie schmälern den Buchwert des Anlagevermögens und bilden somit quasi den Gegensatz zur Investition (die den Buchwert zu erhalten oder zu vermehren sucht).
Die Formel lautet also:
Bruttoinvestition – Abschreibungen = Nettoinvestition
Bzw. etwas komplexer, aber genauer:
Erhöhung des Buchwertes des Anlagevermögens (nur durch Investitionen möglich)
+ Abschreibungen auf Sachanlagevermögen
+ Buchwert Anlagenabgang (Verkauf oder Nichtnutzung)
= Zugang Anlagevermögen
– Erlöse aus Anlagenverkauf
= Nettoinvestition
Die Nettoinvestition wird auch Neuinvestition genannt (weil sie mit neu eingebrachten oder akquirierten Finanzmitteln getätigt werden) und steht damit im Gegensatz zur Reinvestition (aus bisher lediglich anderweitig gebundenen Mitteln).
Nimmt man die gerade genannte Formel, wären die „Erlöse aus Anlagenverkauf“ die für Reinvestitionen zur Verfügung stehenden Mittel.
Reinvestition und Investitionsquote
Eine weitere beliebte Kennzahl ist die sogenannte Investitionsquote, die allerdings von Lexikon zu Lexikon bzw. Wörterbuch mit verschiedenen Definitionen verwendet wird, meist je nach Zusammenhang.
Einmal (z.B. bei Wikipedia) wird sie anhand des Verhältnisses zwischen Bruttoinvestition und Umsatzerlös errechnet, die Formel lautet dann:
Investitionsquote laut Wikipedia:
Investitionsquote = Bruttoinvestitionen (des Anlagevermögens) : Umsatzerlöse
Zum anderen (z.B. bei Haufe, einer Art Lexikon für Finanzbegriffe) wird sie aus dem Verhältnis von Investitionen zum Anlagevermögen berechnet, mit der Formel:
Investitionsquote laut Haufe:
Investitionsquote = Investitionen (des Anlagevermögens) : Anlagevermögen
Wie auch immer man sie berechnet: Eine hohe Investitionsquote weist ein Unternehmen als investitionsfreudig oder auch ganze Branchen als investitionsintensiv aus; Sektoren mit hohem Maschinenanteil beispielsweise warten generell mit hohen Investitionsquoten auf.
Reinvestition und Reinvestitionsquote
Auch die Reinvestitionsquote stellt eine betriebswirtschaftliche Kennzahl dar:
Die Reinvestitionsquote beschreibt das Verhältnis von Nettoinvestitionen und Abschreibungen.
All diese Kennzahlen und Informationen sind, isoliert betrachtet, mit einiger Vorsicht zu genießen.
Es gilt immer im Blick zu behalten, dass sich Investitionen oft sehr ungleichmäßig über längere Zeiträume verteilen. Darüber hinaus werden sie nicht immer anhand standardisierter Formeln berechnet.
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Welche Reinvestitionen entsprechen den Vorgaben des § 6b EStG?
Nicht jede Form von Reinvestitionen wird vom Gesetzgeber eigens begünstigt, sondern nur die Ersatzbeschaffung auf sehr grundlegender Basis: Wenn Gewerbetreibende
- Grund und Boden,
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (z.B. Ackerland, Rebstöcke auf einem Weinberg),
- Gebäude oder
- Binnenschiffe
veräußern und dadurch stille Reserven aufdecken (der Verkaufserlös übersteigt den bilanziellen Restwert), können die erzielten Gewinne steuerfrei auf den neuerlichen Kauf dieser Anlagegüter übertragen werden.
Die Liste ist dabei nur von oben nach unten durchlässig, Binnenschiffe bilden außerdem quasi eine eigene Kategorie: Nur der Erlös aus ihrem Verkauf ist auf den neuerlichen Kauf von Binnenschiffen übertragbar.
Hierarchie der Reinvestitionsoptionen
Mit anderen Worten:
- Wer Grund und Boden verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, kann ihn sowohl für den neuerlichen Kauf von Grund und Boden, oder aber für Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden, oder aber für Gebäude einsetzen.
- Wer Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden gewinnbringend veräußert, kann die Gewinne auf den Kauf von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden oder aber auf den Erwerb von Gebäuden übertragen.
- Wer Gebäude gewinnbringend veräußert, kann diesen Gewinn (nur) auf den neuerlichen Kauf von Gebäuden übertragen.
Generelle Voraussetzungen für die Anwendung des § 6b EStG sind allerdings:
- Veräußerte Anlagegüter gehörten mindestens 6 Jahre zum Anlagevermögen des Veräußernden
- Neu erworbene Anlagegüter gehören zu einem inländischen Betriebsvermögen
- Die Übertragung findet innerhalb der gesetzlichen Fristen statt (siehe unten)
- Die Übertragung der stillen Reserve ist aus der Buchhaltung klar nachvollziehbar
Sind all diese Voraussetzungen und Tatsachen gegeben, spricht man auch von einer § 6b-Reinvestition, die demzufolge steuerfrei möglich ist.
Aus der Aufzählung mag deutlich werden, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Paragraphen gerade auch die Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Blick hatte.
Kleinere Ausnahmen bleiben hier unerwähnt; sie und weitere diesbezügliche Fragen sind in den anderen Artikeln zu § 6b EStG zu finden.
Was bedeutet die Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG?
Der Gesetzgeber räumt eine Frist ein, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der betroffenen Anlagegüter auf Neuanschaffungen zu übertragen. Diese Frist wird auch Reinvestitionsfrist genannt.
Sie beläuft sich im Regelfall auf vier Jahre (§ 6b Artikel 2 EStG), wird aber bei der eigenen Herstellung eines Wirtschaftsgutes (also eines Gebäudes) auf sechs Jahre verlängert, wenn spätestens im vierten Jahr nach Bildung der entsprechenden Rücklage mit dem Bau begonnen wurde.
Auch bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ändern sich die Fristen, Details dazu im entsprechenden Artikel dieses Wiki.
Nach Ablauf der Frist muss die gebildete § 6b-Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden, der gewährte Steuervorteil ist dann vertan. Zudem erhöht sich der zu versteuernde Betrag um 6 % pro Jahr des Bestehens der Rücklage.
Was genau versteht man unter einer Reinvestition?
Eine Reinvestition bedeutet die Verwendung erwirtschafteter Gewinne eines Unternehmens für neue Investitionen.
Der Gegensatz zur Reinvestition ist die Ausschüttung von Gewinnen an die Eigentümer des Unternehmens (Gesellschafter).
Reinvestitionen dienen dazu, das Unternehmen wettbewerbsfähig zu halten und so den langfristigen Unternehmenswert zu erhalten oder zu steigern.
Typische Beispiele für Reinvestitionen sind:
- Ersatzinvestitionen: Ersatz alter Maschinen oder betrieblicher Anlagen und Arbeitsmaterialien durch neue;
- Erweiterungsinvestitionen: Ausbau der vorhandenen Kapazitäten, um die betriebliche Produktion und Leistungsfähigkeit auszuweiten;
- Finanzinvestitionen: Anlage von Gewinnen in die verschiedenen Finanzinstrumente der Kapitalmärkte wie z.B. Aktien und Anleihen.
Wenn ein Unternehmen eine Reinvestition tätigt, mindert es für dieses Wirtschaftsjahr seine Gewinne und damit die Steuerlast. Durch den Einsatz der Reinvestition für die betriebliche Tätigkeit entstehen in den Folgejahren allerdings Gewinne, die dann nach und nach zu versteuern sind. Einen Teil der erzielten Gewinne zu reinvestieren, ist daher zentraler Bestandteil einer steueroptimierten Unternehmensplanung. Dadurch wird eine kontinuierliche Verteilung der Steuerlast auf mehrere Jahre erreicht und zugleich die unternehmerische Leistungsfähigkeit erhalten.
Generell begünstigt der Gesetzgeber mit verschiedenen Regelungen das Reinvestieren bei Unternehmen, da er an deren langfristiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ein hohes Eigeninteresse hat. Denn so werden sowohl Arbeitsplätze als auch verschiedene Arten von Steuereinnahmen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, …) gesichert.
Warum sind Reinvestitionen nach § 6b EStG steuerlich interessant?
Das Reinvestieren nach den Regelungen des § 6b EStG (=Einkommensteuergesetz) macht es möglich, die beim Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven vorübergehend steuerneutral in die Bilanz zu stellen.
Es ist kein seltener Fall, dass beim Verkauf von Wirtschaftsgütern stille Reserven aufgedeckt werden und so der Gewinn für das laufende Wirtschaftsjahr z.T. deutlich erhöht wird. Gerade Immobilien stehen oft nur mit dem Restwert nach vollständiger Abschreibung in der Bilanz, verfügen aber unter Umständen um einen viel höheren Marktwert. Werden sie verkauft, würden die so aufgedeckten stillen Reserven der Bilanz unmittelbar zur Versteuerung anstehen.
Mithilfe der Regelungen des § 6b/c EStG können diese aufgedeckten stillen Reserven bis zur Reinvestition in Ersatzbeschaffungen für eine bestimmte Frist in eine steuerfreie Rücklage nach § 6b EStG eingestellt werden.
Dieses gesetzliche Konzept kann als eine Steuerstundung verstanden werden. Anstatt punktuell eine hohe Steuerlast nach sich zu ziehen, wird eine gezielte Reinvestition begünstigt. Diese Reinvestition führt in den Folgejahren zwar zu Steuerzahlungen, allerdings auf einem anderen Ausgangsniveau und über mehrere Jahre verteilt.
Diese Steuerverteilung führt einerseits zum Erhalt der Liquidität von Unternehmen, indem die punktuelle Steuerlast gesenkt wird. Andererseits ist sie ein Beitrag zum grundsätzlichen Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, indem bestimmte Reinvestitionen gezielt gefördert werden.
Von den Regelungen des § 6b/c EStG profitiert daher nicht nur der einzelne Betrieb, sondern die Volkswirtschaft insgesamt. Denn die Steuerlast wird nicht einfach nur für den einzelnen Steuerzahler gesenkt, sondern auch als staatliche Einnahme auf der Basis des Erhalts der betrieblichen Leistungsfähigkeit auf Zukunft hin sichergestellt.
Welche Reinvestitionen entsprechen den Vorgaben des § 6b EStG?
Der Gesetzesparagraf hat Reinvestitionen im Blick, die im buchstäblichen Sinn grundlegender Natur sind: Von ihm sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
- Grund und Boden,
- Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
- Gebäuden,
- Anteilen an Kapitalgesellschaften bis 500.000 EUR
- und Binnenschiffen
betroffen, sofern ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der entsprechenden begünstigten Wirtschaftsgüter vorliegt.
Die folgende Grafik mag die genauen Zusammenhänge verdeutlichen (die Binnenschiffe als Sonderfall sind nicht dargestellt):

(Quelle: https://www.hoertkorn-finanzen.de/investment-wiki/uebertragung-nach-§-6b-estg/ )
Mit anderen Worten: Bis auf den Sonderfall des Verkaufes eines Binnenschiffes sind alle Gewinne aus dem Verkauf der genannten Wirtschaftsgüter immer auf den exakten Ersatz des Wirtschaftsgutes und/oder auf den Kauf von Gebäuden übertragbar. Darüber hinaus bestehen im Einzelnen noch andere Möglichkeiten der Übertragung, wie die Grafik zeigt.
Sowohl die Formulierungen des Gesetzesparagrafen als auch die genauen Regelungen legen nahe, dass der Gesetzgeber hier insbesondere Land- und Forstwirte im Blick hatte. Denn:
- Anders als bei anderen Betrieben liegen in diesem Bereich die Zeiträume zwischen Verkauf und Reinvestition oft mehrere Jahre auseinander.
- Niemand außerhalb dieses Bereiches ist in gleichem Maße von „Aufwuchs auf Grund und Boden“ betroffen, weil damit z.B. Weinberge, Agrarerträge und Waldflächen gemeint sind.
- Die Formulierungen beinhalten explizit den Hinweis und z.T. die Bedingung, dass die erzielten Gewinne aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen stammen.
Insofern kann man konstatieren, dass der § 6b EStG vor allem für Land- und Forstwirte den betrieblichen Fortbestand erleichtert, indem er beim Aufdecken stiller Reserven ein steuerneutrales Reinvestieren ermöglicht.
Was bedeutet die Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG?
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass ein Reinvestieren von aufgedeckten stillen Reserven in einem gewissen Zeitraum erfolgen muss, da man sonst nicht im strengen Sinn von einer Ersatzbeschaffung sprechen kann.
Daher setzt er eine grundsätzliche Frist von vier Jahren.
Andersherum gedacht: Wenn ein konkretes Wirtschaftsgut vier Jahre lang nicht so von Bedarf ist, dass es nach seinem Verkauf ersetzt wird, dann ist es offensichtlich nicht derart grundlegend, dass es unter die steuerliche Begünstigung des Gesetzgebers fallen soll.
Innerhalb dieses Zeitraumes jedoch können Veräußerungsgewinne und die dabei aufgedeckten stillen Reserven steuerneutral auf eine tatsächliche Reinvestition (nach den Vorgaben des § 6b EStG) übertragen werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen und Erweiterungen dieser grundsätzlichen Frist:
- Die Übertragung kann auch rückwirkend vorgenommen werden, falls das neue Wirtschaftsgut im Jahr VOR dem Verkauf des alten erworben wird.
- Wird ein Gebäude selbst erstellt, genügt es, wenn der Beginn der Erstellung im vierten Jahr und die Fertigstellung im sechsten Jahr nach der Veräußerung des „alten“ Wirtschaftsgutes bzw. der Bildung einer § 6b-Rücklage liegen.
- Handelt es sich um Grund und Boden bzw. Gebäude, die im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen veräußert werden, verlängert sich die Frist für die Reinvestition um drei Jahre, liegt dann also bei sieben Jahren.
Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, muss die § 6b-Rücklage aufgelöst und die erzielten Veräußerungsgewinne für jedes Jahr ihrer Einstellung in die entsprechende Rücklage versteuert werden. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich dabei zusätzlich um 6 % des ursprünglichen Gewinns pro Jahr.
FAQ
Grundlagen zur Reinvestition
Was versteht man unter einer Reinvestition?
Reinvestition bedeutet, Unternehmensgewinne erneut für betriebliche Zwecke einzusetzen, statt sie an die Eigentümer auszuschütten. Sie erhält und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit sowie den langfristigen Unternehmenswert. Typische Formen sind Ersatz-, Erweiterungs- und Finanzinvestitionen. Reinvestitionen senken zunächst die Steuerlast, führen später aber zu versteuernden Gewinnen und ermöglichen so eine steuerlich glatte Verteilung über die Jahre. Der Gesetzgeber fördert sie, da sie wirtschaftliche Stabilität, Arbeitsplätze und staatliche Steuereinnahmen sichern.
Warum ist Reinvestition steuerlich interessant?
Reinvestitionen sind steuerlich interessant, weil sie Gewinne im Unternehmen halten und dadurch die unmittelbare Steuerlast senken. Durch Investitionen in Anlagen, Erweiterungen oder Finanzgüter können Abschreibungen genutzt und Gewinne in spätere Jahre verschoben werden. So entsteht eine gleichmäßigere Steuerverteilung, die Liquidität schont und Planungssicherheit schafft. Reinvestitionen sind daher das zentrale Instrument einer steueroptimierten Unternehmensplanung.
Gleichzeitig stärkt die Reinvestition die Leistungsfähigkeit des Betriebs, was langfristig sowohl dem Unternehmen als auch dem Staat zugutekommt.
§ 6b EStG: Wirtschaftsgüter und Fristen
Welche Reinvestitionen sind nach § 6b EStG erlaubt?
Im genannten Paragrafen geht es um grundlegende Wirtschaftsgüter vor allem für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Sie können Gewinne aus der Veräußerung von
- Grund und Boden,
- damit in Verbindung stehenden Aufwuchs,
- Gebäuden und
- Anteilen an Kapitalgesellschaften
innerhalb bestimmter Fristen steuerneutral auf entsprechende Ersatzbeschaffungen übertragen.
Die Übertragung der Gewinne auf die Anschaffung eines gleichartigen Wirtschaftsgutes UND von Gebäuden ist dabei IMMER möglich; alle anderen Formen der Übertragung sind am besten dieser Grafik zu entnehmen.
Was bedeutet die Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG?
Diese Frist gibt an, innerhalb welchen Zeitraums der Gesetzgeber die vom § 6b EStG vorgesehenen Ersatzbeschaffungen steuerlich begünstigt.
Sie beträgt grundsätzlich vier Jahre.
Für verschiedene Sonderfälle kann sie auf bis zu 7 Jahre verlängert werden.
Innerhalb dieser Frist können die aus der Veräußerung erzielten Gewinne steuerneutral in die sogenannte § 6b-Rücklage eingestellt werden.
Wird die Frist überschritten, muss die Rücklage aufgelöst und die erzielten Gewinne nachträglich versteuert werden. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich dabei zusätzlich um 6 % des ursprünglichen Gewinns pro Jahr.
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