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§ 6b Reinvestition

10'

geschätzte Lesedauer

Inhalt:

    Was genau versteht man unter einer Reinvestition?

    Reinvestition ist ein Fachbegriff aus dem Bankenwesen und der Betriebswirtschaft. Wir konzentrieren uns hier auf die betriebswirtschaftliche Bedeutung von Reinvestition.

    Damit ist bereits gesagt, dass das Wort für Privatvermögen zwar auch, aber eher analog anwendbar ist.

    Das Wort „Reinvestition“ stellt eine lateinische Wortkombination aus der Silbe „Re“ und dem Wort „Investition“ dar. „Re“ bedeutet im Deutschen soviel wie „zurück“ (Re-set = Zurücksetzen) oder „wieder“.

    Beide Bedeutungsnuancen klingen im Wort Reinvestition an, weil damit das Zurückfließen freigewordener finanzieller Mittel samt ihrer Wiederverwendung für betriebliche Zusammenhänge gemeint ist.

    Synonym wird auch von Wiederanlage oder Ersatzinvestition bzw. Ersatzbeschaffung gesprochen, wobei die Ersatzinvestition ziemlich spezifisch den Ersatz eines nicht mehr zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgutes meint.

    Der Begriff der Wiederanlage kann hingegen sehr breit verwendet werden.

    Er findet sich z.B. auch bei Aktienfonds, die erwirtschaftete Gewinne thesaurieren, indem sie in neuerliche Aktienkäufe reinvestiert werden (-> Reinvestition).

    Die anfallende Kapitalertragsteuer lässt sich auf diese Weise allerdings nicht umgehen, nur der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit verschiebt sich dadurch.

    Reinvestitionen dienen dem Erhalt der Produktivität eines Betriebes oder Unternehmens. Wenn ein Betrieb etwas produziert und verkauft, nutzt er zum einen seine Anlagen und Mittel ab, zum anderen erwirtschaftet er in aller Regel Gewinne.

    Ein Teil dieser Gewinne sollte nun verwendet werden, um der Abnutzung der Produktionsmittel entgegenzuwirken bzw. beizeiten für eine Erneuerung dieser Mittel zu sorgen.

    Nimmt ein Betrieb keine Ersatzinvestitionen vor, steht er irgendwann ohne funktionierende Betriebsmittel da und kann seine Tätigkeit nicht fortsetzen.

    Das Gegenteil einer Reinvestition wäre der Zuschlag der freigewordenen Kapitalmittel zum Jahresgewinn.

    Dadurch würde einerseits eine höhere Steuerlast entstehen, andrerseits würde dem Verschleiß der verwendeten Produktionsmittel keine Rechnung getragen, ihm also nicht entgegengesteuert und abgenutztes Material bzw. veräußertes Anlagevermögen nicht ersetzt werden.

    So entstünde dem Betrieb ein doppelter Schaden.

    Reinvestitionen sind also ein notwendiges Mittel, um dauerhaft wirtschaftlich tätig sein zu können.

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      Warum sind Reinvestitionen nach § 6b steuerlich interessant?

      Aus genau diesem Grund – Reinvestition als notwendig für den Erhalt der dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit – hat der Gesetzgeber vorgesehen, für Betriebe bestimmte Ersatzbeschaffungen steuerlich zu begünstigen, nämlich genau diejenigen Ersatzbeschaffungen, die als grundlegend für die jeweilige wirtschaftliche Tätigkeit gelten können.

      Für diese Zusammenhänge wurde im Jahr 1964 (also im Ausgang aus den Wirtschaftswunderjahren) der Paragraph 6 b des Einkommensteuergesetzes (§ 6b EStG) geschaffen, der für Gewerbetreibende die steuerfreie „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ (so die Überschrift über dem Paragraphen) regelt.

      Mit den gesetzlichen Regelungen wird die Möglichkeit gegeben, eine punktuelle und hohe Steuerlast mittels Reinvestition auf einen langen Zeitraum mit vergleichsweise niedrigen Steuerzahlungen zu verteilen.

      Es handelt sich also nicht etwa um eine Hilfe zur Steuervermeidung, sondern eher um ein Stundungsmodell, das beiden Seiten Vorteile bietet.

      Der Gewerbetreibende erhält die Möglichkeit, stille Reserven steuerfrei für den Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit zu nutzen.

      Der Staat profitiert vom Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit durch stabile Unternehmen mit ihren Arbeitsplätzen und allen damit verbundenen, kontinuierlichen Steuerzahlungen.

      Welche Varianten einer Reinvestition gibt es?

      Zunächst einmal ist eine Reinvestition eine Form der Investition – die Silbe „Re“ gibt quasi nur an, woher die Mittel für die Investition genommen werden, nämlich aus freiwerdenden Mitteln nach Veräußerung von Wirtschaftsgütern (Produkte, Anlage- oder Umlaufvermögen).

      Diese Mittel werden wieder (re) in den Betrieb investiert, anstatt als Gewinn behandelt bzw. ausgeschüttet zu werden.

      Grundsätzlich kann man bei Investitionen nach ihrem Zweck bzw. Ziel vier Arten unterscheiden:

      • Gründungsinvestition
        Diejenigen Kosten, die bei der Gründung eines Betriebes anfallen und notwendig sind, um die betriebliche Tätigkeit aufzunehmen.
      • Ersatzinvestition
        Ausgabe für den Erhalt oder Ersatz betrieblicher Mittel und Vorrichtungen, um den Betrieb im bisherigen Umfang aufrecht erhalten zu können.
      • Erweiterungsinvestition
        Kosten für die Ausweitung der bisherigen Kapazitäten.
      • Rationalisierungsinvestition
        Sie ist im Grunde eine Form der Ersatzinvestition, dient aber nicht einfach nur dem gleichwertigen Ersatz bisheriger Mittel und Vorrichtungen, sondern strebt deren Effizienzsteigerung (Kostensenkung, Qualitätsverbesserung, aber keine Kapazitätserweiterung) an.

      Aus der Übersicht wird deutlich, dass viele Ersatzinvestitionen gleichzeitig in den Bereich der Erweiterungsinvestition vordringen können, wenn ein vollkommen gleichwertiger Ersatz nicht möglich ist, sondern mit dem Ersatzprodukt eine Kapazitätserweiterung einhergeht.

      Für das betriebliche Rechnungswesen kann die genaue Unterscheidung eine wichtige Rolle bei der Berechnung verschiedener Kennzahlen spielen.

      Viele Reinvestitionen können daher in Ersatz- und Erweiterungsanteile unterteilt werden, wenn zum Beispiel für eine alte Maschine eine neue als Ersatz gekauft wird.

      Die neue Maschine ist sehr häufig durch die fortlaufende technische Entwicklung mit einer besseren Qualität und höherer Kapazität ausgestattet.

      Ist die neue Maschine teurer als die alte, kann man die Ersatz- bzw. Erweiterungsinvestition darüber hinaus in einen Reinvestitionsanteil (reinvestierter Erlös aus dem Verkauf der alten Maschine) und einen Neuinvestitionsanteil (Differenz zwischen Verkaufserlös und neuem Anschaffungspreis) aufteilen.

      Darüber hinaus unterscheidet man zwischen Brutto– und Nettoinvestition.

      Brutto- und Nettoinvestition

      Die Bruttoinvestitionen stellen die Summe der faktisch getätigten Investitionen dar, während für die Berechnung der Nettoinvestition die Abschreibungen von dieser Summe abgezogen werden. Sie schmälern den Buchwert des Anlagevermögens und bilden somit quasi den Gegensatz zur Investition (die den Buchwert zu erhalten oder zu vermehren sucht).

      Die Formel lautet also:

      Bruttoinvestition – Abschreibungen = Nettoinvestition

      Bzw. etwas komplexer, aber genauer:

      Erhöhung des Buchwertes des Anlagevermögens (nur durch Investitionen möglich)
      + Abschreibungen auf Sachanlagevermögen
      + Buchwert Anlagenabgang (Verkauf oder Nichtnutzung)
      = Zugang Anlagevermögen
      – Erlöse aus Anlagenverkauf
      = Nettoinvestition

      Die Nettoinvestition wird auch Neuinvestition genannt (weil sie mit neu eingebrachten oder akquirierten Finanzmitteln getätigt werden) und steht damit im Gegensatz zur Reinvestition (aus bisher lediglich anderweitig gebundenen Mitteln).

      Nimmt man die gerade genannte Formel, wären die „Erlöse aus Anlagenverkauf“ die für Reinvestitionen zur Verfügung stehenden Mittel.

      Reinvestition und Investitionsquote

      Eine weitere beliebte Kennzahl ist die sogenannte Investitionsquote, die allerdings von Lexikon zu Lexikon bzw. Wörterbuch mit verschiedenen Definitionen verwendet wird, meist je nach Zusammenhang.

      Einmal (z.B. bei Wikipedia) wird sie anhand des Verhältnisses zwischen Bruttoinvestition und Umsatzerlös errechnet, die Formel lautet dann:

      Investitionsquote laut Wikipedia:

      Investitionsquote = Bruttoinvestitionen (des Anlagevermögens) : Umsatzerlöse

      Zum anderen (z.B. bei Haufe, einer Art Lexikon für Finanzbegriffe) wird sie aus dem Verhältnis von Investitionen zum Anlagevermögen berechnet, mit der Formel:

      Investitionsquote laut Haufe:

      Investitionsquote = Investitionen (des Anlagevermögens) : Anlagevermögen

      Wie auch immer man sie berechnet: Eine hohe Investitionsquote weist ein Unternehmen als investitionsfreudig oder auch ganze Branchen als investitionsintensiv aus; Sektoren mit hohem Maschinenanteil beispielsweise warten generell mit hohen Investitionsquoten auf.

      Reinvestition und Reinvestitionsquote

      Auch die Reinvestitionsquote stellt eine betriebswirtschaftliche Kennzahl dar:

      Die Reinvestitionsquote beschreibt das Verhältnis von Nettoinvestitionen und Abschreibungen.

      All diese Kennzahlen und Informationen sind, isoliert betrachtet, mit einiger Vorsicht zu genießen.

      Es gilt immer im Blick zu behalten, dass sich Investitionen oft sehr ungleichmäßig über längere Zeiträume verteilen. Darüber hinaus werden sie nicht immer anhand standardisierter Formeln berechnet.

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      Welche Reinvestitionen entsprechen den Vorgaben des § 6b EStG?

      Nicht jede Form von Reinvestitionen wird vom Gesetzgeber eigens begünstigt, sondern nur die Ersatzbeschaffung auf sehr grundlegender Basis: Wenn Gewerbetreibende

      • Grund und Boden,
      • Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (z.B. Ackerland, Rebstöcke auf einem Weinberg),
      • Gebäude
      • oder Binnenschiffe

      veräußern und dadurch stille Reserven aufdecken (der Verkaufserlös übersteigt den bilanziellen Restwert), können die erzielten Gewinne steuerfrei auf den neuerlichen Kauf dieser Anlagegüter übertragen werden.

      Die Liste ist dabei nur von oben nach unten durchlässig, Binnenschiffe bilden außerdem quasi eine eigene Kategorie: Nur der Erlös aus ihrem Verkauf ist auf den neuerlichen Kauf von Binnenschiffen übertragbar.

      Hierarchie der Reinvestionsoptionen

      Mit anderen Worten:

      • Wer Grund und Boden verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, kann ihn sowohl für den neuerlichen Kauf von Grund und Boden, oder aber für Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden, oder aber für Gebäude einsetzen.
      • Wer Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden gewinnbringend veräußert, kann die Gewinne auf den Kauf von Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden oder aber auf den Erwerb von Gebäuden übertragen.
      • Wer Gebäude gewinnbringend veräußert, kann diesen Gewinn (nur) auf den neuerlichen Kauf von Gebäuden übertragen.

      Generelle Voraussetzungen für die Anwendung des § 6b EStG sind allerdings:

      • Veräußerte Anlagegüter gehörten mindestens 6 Jahre zum Anlagevermögen des Veräußernden
      • Neu erworbene Anlagegüter gehören zu einem inländischen Betriebsvermögen
      • Die Übertragung findet innerhalb der gesetzlichen Fristen statt (siehe unten)
      • Die Übertragung der stillen Reserve ist aus der Buchhaltung klar nachvollziehbar

      Sind all diese Voraussetzungen und Tatsachen gegeben, spricht man auch von einer § 6b- Reinvestition, die demzufolge steuerfrei möglich ist.

      Aus der Aufzählung mag deutlich werden, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Paragraphen gerade auch die Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Blick hatte.

      Kleinere Ausnahmen bleiben hier unerwähnt; sie und weitere diesbezügliche Fragen sind in den anderen Artikeln zu § 6b EStG zu finden.

      Was bedeutet die Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG?

      Der Gesetzgeber räumt eine Frist ein, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der betroffenen Anlagegüter auf Neuanschaffungen zu übertragen. Diese Frist wird auch Reinvestitionsfrist genannt.

      Sie beläuft sich im Regelfall auf vier Jahre (§ 6b Artikel 2 EStG), wird aber bei der eigenen Herstellung eines Wirtschaftsgutes (also eines Gebäudes) auf sechs Jahre verlängert, wenn spätestens im vierten Jahr nach Bildung der entsprechenden Rücklage mit dem Bau begonnen wurde.

      Auch bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ändern sich die Fristen, Details dazu im entsprechenden Artikel dieses Wiki.

      Nach Ablauf der Frist muss die gebildete § 6b-Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden, der gewährte Steuervorteil ist dann vertan. Zudem erhöht sich der zu versteuernde Betrag um 6 % pro Jahr des Bestehens der Rücklage.

      Mark Später - § 6b Spezialist bei Hörtkorn Finanzen
      Autor:
      Mark Später
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