§ 6b Steuerfreie Rücklagen

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Inhalt:

    Was sind steuerfreie Rücklagen?

    Normalerweise werden Rücklagen aus versteuerten Gewinnen gebildet. Für einige wenige gibt es davon jedoch Ausnahmen, sie werden daher steuerfreie Rücklagen genannt.

    Die wichtigsten sind:

    Weitere „Nebenformen“ steuerfreier Rücklagen sind darüber hinaus:

    • Zuschussrücklage für Anlagegüter
    • Übernahmefolgegewinne
    • Berücksichtigung von Katastrophenereignissen
    • Rücklage aus Billigkeitsgründen

    Wichtig ist, dass diese steuerfreien Rücklagen nur noch für die Steuerbilanz, nicht aber für die Handelsbilanz ausgewiesen werden dürfen. Dies wird ensprechend im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz / BilMoG von 2009 geregelt.

    Häufig begegnet auch die Bezeichnung bzw. das Bilanzkonto Sonderposten mit Rücklageanteil als Überbegriff für die genannten Positionen.

    Alle genannten steuerfreien Rücklagen dienen letztlich dem gleichen Zweck, nämlich der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.

    Ersatzbeschaffungen, Reinvestitionen und Investitionen sind daher grundlegende und notwendige Vorgänge, um einen Wirtschaftsbetrieb zu unterhalten und markt- / konkurrenzfähig zu erhalten.

    Nicht immer lassen sie sich im gleichen Wirtschaftsjahr wie Veräußerungen oder innerhalb eines einzigen Wirtschaftsjahres realisieren. Deswegen werden Mittel in die steuerfreien Rücklagen eingestellt.

    Damit werden die Vorgänge Ersatzbeschaffung, Reinvestition und Investition steuerlich begünstigt, um nicht an einer ungeeigneten Stelle durch Steuern liquide Mittel abzuschöpfen, die langfristig dem Erhalt von Unternehmen und damit Arbeitsplätzen und (erhöhtem) Steueraufkommen dienen.

    Jede steuerfreie Rücklage stellt also im engeren Sinn kein Steuervermeidungsmodell dar, sondern ermöglicht eine Steuerstundung, indem punktuelle und hohe Steuern auf spätere und längere Zeiträume mit niedrigeren Einzelzahlungen verteilt werden.

    Steuerfreie Rücklagen werden unmittelbar aus den erwirtschafteten Gewinnen OHNE vorherige Versteuerung gebildet. Sie mindern also den Jahresgewinn und dadurch die anfallende Steuerlast.

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      Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG – Überblick

      Die Bildung von steuerfreien Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes / EStG ist nur EINE, wenn auch die häufigste Form der Bildung steuerfreier Rücklagen.

      Sie bedarf:

      • Des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen;
      • Der späteren Verwendung für bestimmte Zwecke;
      • Der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Fristen.

      Vor allem durch die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, und die zweckgemäße Verwendung ergibt sich insgesamt eine häufig komplizierte Praxis in der Bildung solcher Rücklagen und ihrer tatsächlichen Steuerbefreiung.

      Voraussetzungen und Fristen im Überblick

      Daher hier ein erster Überblick zu diesen steuerfreien Rücklagen nach § 6b EStG:

      1. Die generelle Zielsetzung des Einkommenssteuergesetzes (EStG)
        Die Einkommensteuer steht wie alle anderen Steuern in der Bundesrepublik Deutschland unter den Prinzipien der Leistungsfähigkeit, der Verhältnismäßigkeit und einer ausgleichenden Distributiv-Gerechtigkeit.
      2. Die spezifische Zielsetzung von § 6b EStG
        Der entsprechende Paragraf im Einkommensteuergesetz ist im (nichtamtlichen) Inhaltsverzeichnis überschrieben mit „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter“.
      3. Diese Überschrift gibt einen guten orientierenden Hinweis, worum es letztlich geht. Bei vielen grundlegenden Wirtschaftsgütern entstehen durch ihre lange Bewirtschaftungsdauer in der Bilanz stille Reserven. Sie bei ihrer Aufdeckung steuerlich zu entlasten, entspricht dem Prinzip der Gerechtigkeit. Denn sie sind nicht als Gewinne aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des letzten Jahres entstanden, sondern haben sich quasi bilanziell einfach über die Jahre „ergeben“. Sie werden unter Anwendung des § 6b EStG auch nicht kurzfristig konsumptiv verwendet, sondern dienen durch Übertragung der langfristigen Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes.
      4. Die notwendigen Voraussetzungen und Zweckverwendung
        Nicht jede Form der Übertragung von stillen Reserven auf Ersatzbeschaffungen ist von den Regelungen des § 6b gedeckt. Die folgende Grafik gibt einen ersten Überblick:
        Reinvestitionsgut
        Es wird deutlich, die Übertragung auf Gebäude IMMER möglich ist. Alle anderen Übertragungsmöglichkeiten unterliegen Beschränkungen.
        Notwendige Voraussetzungen für die Übertragung sind:
        A. Betrieblicher Zusammenhang – § 6b (und c) gilt nur für Gewerbetreibende, nicht für Privatpersonen.
        B. Die veräußerten Wirtschaftsgüter müssen vorher 6 Jahre lang zum Betriebsvermögen gehört haben und die Ersatzbeschaffungen müssen für ein Betriebsvermögen angeschafft werden (Ausnahmen von der 6-Jahres-Frist bestehen bei städtebaulichen Maßnahmen).
        C. Der Vorgang der Übertragung muss aus der Buchhaltung klar ersichtlich werden.
      5. Die einzuhaltenden Fristen
        Im Grundsatz gilt für die Reinvestition eine Frist von 4 Jahren.
        Ausnahmen gelten,

        • wenn ein Gebäude selbst hergestellt wird: Wenn spätestens im vierten Jahr seit Bildung der Rücklage mit dem Bau begonnen wird, muss die Reinvestition erst nach 6 Jahren abgeschlossen sein;
        • wenn städtebauliche Maßnahmen vorliegen: hier verlängert sich die Frist um drei auf sieben Jahre.

      Wann darf man steuerfreie Rücklagen bilden?

      Steuerfreie Rücklagen  haben wir in drei Hauptarten kennengelernt. Bei allen handelt es sich durchweg um die Ermöglichung uneingeschränkter Mittelflüsse, um die Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben zu erhalten. Dennoch (oder auch: gerade deswegen) gehen sie von unterschiedlichen Voraussetzungen aus.

      Rücklage für Ersatzbeschaffung

      Wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt (also z.B. eine Naturkatastrophe wie Sturm, Hochwasser, Erdbeben) oder durch behördlichen Eingriff aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, können die aus dem Verkauf erzielten Gewinne (also das Aufdecken stiller Reserven) auf die entsprechende Ersatzbeschaffung übertragen werden.

      Erfolgt das nicht im gleichen Wirtschaftsjahr wie die Veräußerung, kann nach den Einkommensteuerrichtlinien von 2005 (=EStR 2005) diese Rücklage gebildet werden, die sich dann gewinnmindernd und damit steuerreduzierend auswirkt (vgl. R 6.6 EStR 2005).

      Ein Beispiel

      Durch einen Sturm im Jahr 2022 wird eine Lagerhalle schwer beschädigt und ist nicht mehr nutzbar. Zusammen mit dem Grund, auf dem sie steht, ist sie mit einem Restwert von 1.- Euro in den Inventar-Büchern vermerkt, da sie schon seit mehr als 50 Jahren zum Betriebsgelände gehörte und komplett abgeschrieben ist.

      Die zerstörte Halle wird nun 2022 zusammen mit dem Grund, auf dem sie steht, für 300.000 EUR verkauft. Es entsteht also ein Gewinn von 299.999 EUR durch das Aufdecken dieser stillen Reserven.

      Da zwar der Erwerb eines neuen Grundstücks für 100.000 EUR noch 2022 gelingt, die neue Halle aber erst 2024 fertig gestellt werden wird, können in den Bilanzen der Jahre 2022 und 2023 steuerfreie Rücklagen für Ersatzbeschaffung gebildet werden.

      Deren Wert beträgt 199.999 EUR (die restlichen 100.000 EUR des Gewinns wurden bereits für den Grundstückskauf verwendet)

      Alle Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Halle können aus der Rücklage finanziert werden.

      Ein behördlicher Eingriff wäre z.B. die Stilllegung der Halle wegen Einsturzgefahr, oder das dauerhafte Heranziehen von betrieblichen Maschinen für behördliche Maßnahmen, etwa im Verteidigungsfall.

      Der Wert für die Abschreibung des neuen Wirtschaftsgutes muss um die übertragene Rücklage reduziert angesetzt werden.

      Reinvestitionsrücklage / Bildung einer § 6b-Rücklage

      Der eben genannte Fall einer Rücklage für Ersatzbeschaffung wegen höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff ist quasi die Ausnahme zur jetzt folgenden Regel.

      Nach dieser Regel passiert folgendes. Werden bestimmte grundlegende Güter eines betrieblichen Anlagevermögens veräußert und ergibt sich daraus ein Gewinn gegenüber dem Buchwert (= Aufdecken stiller Reserven), können diese aufgedeckten stillen Reserven wiederum steuerfrei auf bestimmte Reinvestitionen übertragen werden.

      Die genauen Details regeln § 6b und § 6c des Einkommensteuergesetzes / EStG.
      Bei den grundlegenden Anlagegütern handelt es sich um

      • Grund und Boden,
      • Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (z.B. Forst, Reben, Ackerfrüchte),
      • Immobilien,
      • Anteile an Kapitalgesellschaften.

      Darüber hinaus gelten die Regelungen auch für Binnenschiffe, die aber in vielerlei Hinsicht eine Ausnahme bilden und daher hier nicht weiter in Betracht gezogen werden (vgl. § 6b Abs. 1 EStG).

      Die genannten Anlagegüter müssen sich vor der Veräußerung mindestens 6 Jahre lang im Betriebsvermögen befunden haben, und die Neuanschaffung (Reinvestition) darf nur für ein Betriebsvermögen (also nicht ins Privatvermögen) erfolgen (§ 6b Abs. 2a u. 4 EStG).

      Auch hier gilt: Fallen Veräußerung und Reinvestition in unterschiedliche Wirtschaftsjahre, darf in der Steuerbilanz (bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung / EÜR) die steuerfreie Rücklage nach § 6b (bzw. § 6c) gebildet werden.

      Beispiel

      Ein Landwirt braucht in absehbarer eine neue Halle, weil die alte (die mit einem Restbuchwert von 1 Euro im Inventar vermerkt ist) zunehmend baufällig wird.

      Er verkauft sie 2022 zusammen mit dem Grund für 350.000 EUR. Für die Reinvestition hat er bereits 2021 ein Grundstück für 100.000 EUR gekauft (die § 6b Rücklage gilt auch ein Jahr rückwirkend!), die neue Halle wird allerdings erst 2024 fertig.

      In seiner EÜR darf er also insgesamt 349.999 EUR an aufgedeckten stillen Reserven in die § 6b Rücklage ausbuchen.

      Allerdings sind davon bereits 100.000 EUR im Vorhinein verwendet worden für die Anschaffung des neuen Baugrundes. In der Rücklage befinden sich also zum Ende des Wirtschaftsjahres 2022 nurmehr 249.999 EUR.

      2022 und bis zur Fertigstellung der Halle (allerdings innerhalb bestimmter Fristen) kann er die Beträge ausgebucht lassen. Sobald er die Halle in Betrieb nimmt, können alle Anschaffungs- und Herstellungskosten aus der Rücklage wieder als Einnahme in die EÜR eingebucht werden.

      Die zukünftige Abschreibung auf das angeschaffte Wirtschaftsgut bemisst sich an den Anschaffungs- und Herstellungskosten, die allerdings um den Wert der übertragenen Rücklage gemindert werden müssen (§ 6b Abs. 6 EStG)

      Investitionsrücklage nach § 7g EStG

      Für kleinere und mittlere Betriebe, aber auch Kleinunternehmer, Landwirte und Freiberufler unterhalb bestimmter Grenzen (bis 235.000 EUR Betriebsvermögen, 125.000 EUR Wirtschaftswert bzw. 100.000 EUR Gewinn), sieht das Gesetz die Bildung einer Investitionsrücklage vor.

      Diese ist dafür gedacht,  anstehende Investitionen rechtzeitig und steuer-optimiert in den Blick nehmen zu können.

      Allerdings gilt für diese Rücklage eine Begrenzung auf 200.000 EUR bzw. 40% der voraussichtlichen Kosten für Anschaffung oder Herstellung. Diese Anschaffung oder Herstellung muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

      Die Investitionsrücklage bezieht sich nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter, da die grundlegenden Anlagegüter ja bereits vom § 6b erfasst und steuerlich begünstigt sind.

      Fristenregelungen im Überblick

      Die vom § 6b EStG grundsätzlich gewährte Frist bis zur erfolgten Reinvestition liegt bei vier Jahren.

      Im Prinzip existieren drei Möglichkeiten für das Einhalten der gesetzlich vorgesehenen Fristen:

      1. Die vorgezogene Reinvestition: Nicht selten wird zunächst die Ersatzbeschaffung getätigt, dann erst das ursprüngliche Wirtschaftsgut verkauft (etwa, um die nahtlose Produktion sicherzustellen). In diesem Fall können die aufgedeckten stillen Reserven aus dem Verkauf auch bis zu ein Jahr lang nachträglich auf die Reinvestition übertragen werden. Die Vierjahresfrist spielt dann natürlich keine Rolle.
      2. Die gewöhnliche Reinvestition: Innerhalb von vier Jahren nach der Veräußerung wird eine Reinvestition gemäß § 6b EStG vorgenommen. So lange darf eine steuerneutrale Rücklage in die Bilanz bzw. EÜR eingestellt werden, die dann auf die Reinvestition übertragen wird.
      3. Die außergewöhnliche Reinvestition: Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten.
        1. Die Herstellung eines Gebäudes wird (erst) im vierten Jahr der Rücklageneinstellung begonnen und bis Ablauf des sechsten Jahres vollendet.
        2. Städtebauliche Maßnahmen haben zur Veräußerung geführt. In diesem Fall verlängert sich die Frist zur Reinvestition um drei auf sieben Jahre.

      Die vierte Möglichkeit besteht im Nichteinhalten dieser Fristen. Dann muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst und versteuert werden, zusätzlich erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 6 % p.a.

      Voraussetzungen für die Bildung steuerfreier Rücklagen

      Grundsätzlich gilt, dass steuerfreie Rücklagen nicht frei gestaltbar, sondern stets an einen konkreten gesetzlichen Tatbestand gebunden sind.

      Zentrale Voraussetzungen sind daher zum einen, dass es sich um gewerbliche /unternehmerische Zusammenhänge handelt. Für Privatpersonen gibt es keine steuerfreien Rücklagen. Zum anderen muss die Rücklagenbildung ausdrücklich im Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht vorgesehen sein.

      Die wichtigsten Beispiele sind:

      • die Rücklage nach § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven),
      • die Investitionsabzugsbeträge und Rücklagen nach § 7g EStG
      • oder Rücklagen für Ersatzbeschaffung.

      Ohne eine solche gesetzliche Grundlage ist eine steuerfreie Rücklage unzulässig.

      Weitere Prämissen und Anforderungen

      Darüber hinaus muss ein bestimmter wirtschaftlicher Anlass vorliegen. Häufig ist dies die Veräußerung oder der Verlust eines Wirtschaftsgutes, bei dem stille Reserven aufgedeckt werden, oder die beabsichtigte zukünftige Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter. Die Rücklage dient dabei nicht der dauerhaften Steuerersparnis, sondern der Steuerstundung.

      Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist die Investitions- oder Reinvestitionsabsicht. Der Steuerpflichtige muss nachweisen können, dass er innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums eine entsprechende Ersatz- oder Neuinvestition plant. Diese Absicht muss ernsthaft sein und sich auch in betrieblichen Planungen oder Buchführungsunterlagen widerspiegeln.

      Zudem sind formelle Anforderungen zu erfüllen. Die Rücklage muss in der Buchführung beziehungsweise in der Steuerbilanz klar und eindeutig ausgewiesen werden. Teilweise ist auch die Angabe im Rahmen der Steuererklärung erforderlich. Fehler in der Darstellung oder fehlende Nachweise können zur rückwirkenden Auflösung der Rücklage führen.

      Schließlich sind Höchstbeträge, Fristen und Zweckbindungen zu beachten. Gesetzliche Regelungen begrenzen oft die Höhe der Rücklage sowie den Zeitraum, innerhalb dessen die begünstigte Investition erfolgen muss. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und nachzuversteuern.

      Steuerfreie Rücklagen sind daher ein gezielt einsetzbares, aber streng reguliertes Instrument der Steuerplanung.

      Was ist der Unterschied zu Rückstellungen?

      Alle Formen von Rücklagen gehören ganz oder wenigstens mehrheitlich in den Bereich des Eigenkapitals, bilden also eigene Mittel.

      Rückstellungen hingegen bezeichnen Mittel, die entweder ihrem Umfang und / oder ihrem Zahlungszeitpunkt nach noch nicht vollständig bekannt sind, die aber eigentlich ANDEREN zustehen und damit zum Fremdkapital gerechnet werden müssen.

      Klassisches Beispiel sind die Pensionsrückstellungen, die den Arbeitnehmern zu einem zukünftigen Zeitpunkt ausgezahlt werden müssen, ohne dass ihre genaue Höhe bekannt wäre.

      Rückstellungen sind also eine Art sicher zu erwartende Kosten (z.B. für erbrachte Leistungen), für die bereits Mittel „auf die Seite gelegt“ werden.

      Rücklagen für (Re-) Investitionen oder Ersatzbeschaffungen hingegen sind quasi Mittel für sicher benötigte, grundlegende Anlagegüter.

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      Welche anderen Rücklageformen gibt es?

      Neben den Formen der steuerfreien Rücklagen gibt es weitere Formen, die im Gegensatz zu diesen keine steuerliche Begünstigung genießen. Man nennt sie offene Rücklagen. Im Gegensatz zu stillen Reserven werden sie in der Bilanz veröffentlicht.

      Gleiches gilt in analoger Weise bei Erstellen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung / EÜR, etwa für Kleinunternehmer und selbständige Freiberufler oder in der Landwirtschaft.

      Stille Reserven entstehen durch die Unterbewertung von Aktivpositionen oder die Überbewertung von Passivpositionen.

      Auf der Aktivseite entstehen sie sehr häufig im Anlagevermögen, wenn bilanzieller Buchwert und tatsächlicher Marktwert von Anlagegütern auseinanderklaffen. Auf der Passivseite können z.B. Rückstellungen überbewertet sein.

      Da sich für die stillen Rücklagen der Begriff der stillen Reserve eingebürgert hat, begegnet im Zusammenhang mit den offenen Rücklagen die Kategorisierung als „offen“ häufig gar nicht.

      Stille Reserven sind zunächst steuerlich irrelevant, da sie ja weder aus der Bilanz noch aus der Buchführung hervorgehen.

      Erst bei der Veräußerung werden sie offengelegt und müssen dann eventuell versteuert werden, wenn sie nicht für eine steuerlich begünstigte Rücklage Verwendung finden.

      Freie und zweckgebundene Rücklagen

      Eine weitere prinzipielle Unterscheidung betrifft die Kategorisierung in freie und zweckgebundene Rücklagen. Steuerfreie Rücklagen sind dabei immer mit einem Zweck verbunden, mit dem die Steuerverschonung verknüpft ist und begründet wird. Freie sind vor allem diejenigen, die unter der Position „andere Gewinnrücklagen“ zu finden sind (siehe unten).

      Das Handelsgesetzbuch / HGB gibt vor, dass zwischen Kapitalrücklage und Gewinnrücklage zu unterscheiden ist (vgl. § 272 HGB). Faktisch betreffen die gesetzlichen Regelungen aber Kapitalrücklage und gesetzliche Rücklage nahezu unterschiedslos, so dass hier die beiden Positionen nicht getrennt voneinander dargestellt werden.

      Da jede Rücklage nur aus erzielten Jahresgewinnen (und sei es durch eine weitere Gesellschaftereinlage) gebildet werden können, werden sie hier außerdem – im Unterschied zu den Bezeichnungen des HGB – zusammenfassend auch Gewinnrücklagen genannt. Sie genießen allesamt keine steuerliche Begünstigung.

      Varianten von Gewinnrücklagen

      Unter diesen Gewinnrücklagen gibt es:

      Gesetzliche Rücklage

      Sie sind für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft / AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien / KGaA) bis zu einer bestimmten Höhe vorgeschrieben, um die Finanzierung und damit auch die Haftungssumme auf eine möglichst breite Grundlage zu stellen.

      Nicht selten heißen sie daher auch Kapitalrücklage. Bei einer GmbH entstehen sie durch zusätzlich geleistete Gesellschaftereinlagen.

      Satzungsmäßige Rücklage

      Alle Gesellschaften, die über eine Satzung verfügen, können darin Beschlüsse über (weitere) Rücklagen integrieren, die dann in einer eigenen Bilanzposition ausgewiesen werden.

      Rücklagen für Anteile an Unternehmen

      Diese Rücklage dient quasi als Ausschüttungssperre dieser Anteile. Auf der Aktivseite entsprechen ihr unter der Position „Finanzanlagen“ die entsprechenden Wertpapiere.

      Andere Gewinnrücklagen

      Darüber hinaus können Betriebe und Gesellschaften entscheiden, weitere Gewinnrücklagen zu bilden. Im Fall von Aktiengesellschaften dürfen hier höchstens 50% des Betrags eingestellt werden, der nach der Einstellung in die gesetzliche Rücklage verbleibt (vgl. § 58 Aktiengesetz / AktG).

      Welche Höhe sollte eine Rücklage annehmen?

      Eine Rücklage dient grundsätzlich der wirtschaftlichen Stabilität für auftretende Eventualitäten wie z.B. Absatzschwierigkeiten, Inflation, andere Konkurrenzsituation usw.

      Sie können grundsätzlich in beliebiger Höhe gebildet werden. Weil sie die Ausschüttungen an die Gesellschafter schmälern, tendieren Unternehmen nicht zur überhohen Rücklagenbildung.

      Wo eine entsprechende Regelung besteht, der Gesetzgeber also die Möglichkeit gewährt, sollte man aber in der Regel davon Gebrauch machen und die jeweilige steuerfreie Rücklage bilden, um in den Genuss der steuerlichen Auswirkungen zu kommen.

      Bei allen weiteren Formen einer Rücklage muss unterschieden werden. Für Kapitalgesellschaften ist die Rücklagenbildung bis zu einer bestimmten Höhe vorgeschrieben, darüber hinaus nur bis zu einer bestimmten Höhe erlaubt (vgl. § 58 AktG).

      Die gesetzlich geforderte Mindesthöhe der Rücklage dient der finanziellen Stabilität der Unternehmen, die Höchstgrenze den Interessen der Anteilseigner an Gewinnbeteiligung.

      Selbständige, Land- und Forstwirte, Einzelunternehmen, etc. müssen, wenn es für sie je nach Rechtsform keine gesetzliche Regelung dazu gibt, selbst über die Höhe weiterer Rücklagenbildung entscheiden.

      Im Blick behalten muss man dabei Kosten wie Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Vorauszahlungen, Gewerbesteuer), Versicherungen, notwendige Investitionen etc., so dass man sowohl für Gegenwart als auch absehbare Zukunft zahlungsfähig bleibt.

      Ähnliche Fragestellungen ergeben sich für Immobilieneigentümer.

      Zur Orientierung werden Rücklagen im Umfang von 25% des Jahreseinkommens empfohlen. Eine andere überschlägige Berechnung wäre analog zu Aktiengesellschaften ein zurückgelegtes Kapital von etwa 10% des ungefähren Unternehmenswertes oder Jahresumsatzes.

      Auflösung der Rücklage: wie geht das?

      Im besten Fall verwendet man die – zweckgebundene – Rücklage für genau das, wofür man sie gebildet hat.

      Der Buchungsvorgang läuft dann quasi „rückwärts“ über die entsprechenden Konten, insbesondere das Konto „Sonderposten mit Rücklageanteil“, und führt so zur Auflösung der entsprechenden Rücklage.

      Auch eine freie Rücklage wird aufgelöst, indem man die Mittel verwendet und die betroffenen Konten in ihrem Wert reduziert bzw. erhöht.

      Gelingt es insbesondere bei einer steuerlich begünstigten Rücklage nicht, das darin befindliche Kapital im vollen Umfang oder innerhalb der gesetzten Fristen zu verwenden, führt das im Fall der § 6b-Rücklage zu ihrer Zwangsauflösung.

      Zu beachten ist, dass sich dann der zu versteuernde Betrag um 6% pro Jahr seit der Rücklagenbildung erhöht.

      Für die anderen beiden Formen ist keine pauschale „Strafbesteuerung“ mehr vorgesehen, eine rückwirkende Nachforderung von Steuern aber durchaus.

      Detaillierter ist die Rücklagenauflösung in einem eigenen Artikel dieses Wiki beschrieben.

      Auflösung und Folgen für die Steuer

      Wer die gebildete Rücklage nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen gemäß den gesetzlichen Vorgaben nutzt, ist zu ihrer Auflösung verpflichtet. Diese Auflösung erfolgt gewinnerhöhend und betrifft auch Restbeträge, wenn Teile der Rücklage auf Ersatzinvestitionen übertragen wurden.

      Diese Auflösung bedeutet also im betreffenden Jahr eine Gewinnerhöhung und zieht eine entsprechend höhere Steuerlast nach sich.

      Darüber hinaus muss ein Ausgleich für die verspätete Versteuerung gezahlt werden. Für jedes Jahr ihrer Einstellung in die Bilanz muss ein um 6% höherer Betrag versteuert werden.

      Ein Beispiel:

      Ein Landwirt verkauft ein Grundstück, weil es als Bauland benötigt wird, für 200.001 Euro. Der bilanzielle Restwert lag bei 1.- Euro, so dass er in den kommenden Jahren eine steuerfreie Rücklage nach § 6b/c EStG ausweist in Höhe von 200.000 Euro. Nach drei Jahren kann er ein Ersatzgrundstück im Wert von 100.000 Euro erwerben. Bis zum Ablauf der Frist findet er jedoch für die restlichen 100.000 Euro kein adäquates Reinvestitionsgut, so dass die Rücklage nach vier Jahren aufgelöst wird.
      Er muss also im fünften Jahr 100.000 Euro mehr an Jahresgewinn zum persönlichen Steuersatz versteuern. Hinzu kommt der Ausgleich für die rückwirkende Versteuerung, also 4 x 6 % dieser 100.000 Euro, ergibt zusätzlich noch einmal 24.000 Euro.

      Fazit: Nutzen steuerfreier Rücklagen

      Die verschiedenen Möglichkeiten zur steuerfreien Rücklagenbildung sollen letztlich durch Steuerstundung der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen.

      Der Nutzen steuerfreier Rücklagen besteht also vor allem darin, Steuerzahlungen zeitlich zu verschieben und dadurch Liquidität im Betrieb zu sichern. Gewinne verbleiben zunächst im Unternehmen und können für betriebliche Zwecke genutzt werden, anstatt unmittelbar der Besteuerung zu unterliegen. Dies schafft finanziellen Spielraum und erleichtert die Planung und Finanzierung zukünftiger Investitionen.

      Darüber hinaus tragen steuerfreie Rücklagen dazu bei, Ergebnisschwankungen auszugleichen und eine gleichmäßigere Steuerbelastung über mehrere Jahre hinweg zu erreichen. Gerade in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren sollte die Möglichkeit der steuerfreien Rücklagenbildung gezielt genutzt werden, um hohe Steuerzahlungen zu vermeiden und Mittel für kommende Investitionen vorzuhalten.

      Auch die Möglichkeiten, die Rücklagen über sogenannte § 6b Fondslösungen zu nutzen und sich so ein passives Einkommen zu sichern, dienen letztlich einer investierenden Tätigkeit und sind so im Sinne des Gesetzgebers.

      Jeder Unternehmer, aber vor allem auch Land- und Forstwirte, sollten daher immer alle Möglichkeiten prüfen, ihre steuerfreien Rücklagen nicht ungenutzt zu lassen.

      FAQ

      Grundlagen und Anwendungsbereich

      Wie funktionieren steuerfreie Rücklagen?

      Die verschiedenen Möglichkeiten zur steuerfreien Rücklagenbildung sind so konzipiert, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Betriebes aufrecht erhalten bleiben soll. Dazu verteilen sie vor allem punktuell anfällige Steuerlasten bei der Aufdeckung stiller Reserven (aus der Veräußerung grundlegender Wirtschaftsgüter) auf längere Zeiträume, wenn die erzielten Gewinne innerhalb der vorgesehenen Fristen für Reinvestitionen genutzt werden.
      So bleibt Liquidität im Unternehmen, und Investitionen werden begünstigt.

      Für wen sind steuerfreie Rücklagen geeignet?

      Steuerfreie Rücklagen sind nur für unternehmerische Zusammenhänge, nicht für Privatpersonen vorgesehen.
      Besonders eignen sie sich, wenn in Betrieben notwendige Ersatz- und Erweiterungsbeschaffungen anstehen, die aus dem Verkauf grundlegender Wirtschaftsgüter finanziert werden sollen. Die damit häufig verbundene Aufdeckung stiller Reserven wird so im Sinne einer Reinvestition dienlich und wirkt sich nicht punktuell steuererhöhend aus.
      Sehr gut geeignet sind die Regelungen der steuerfreien Rücklagen auch dann, wenn betriebliches Vermögen im Rahmen von sogenannten § 6b Fondslösungen zu passiven Einkommensquellen umstrukturiert werden soll.

      Bildung der § 6b-Rücklage in der Praxis

      Wie beantrage ich eine § 6b-Rücklage?

      Die Bildung einer § 6b-Rücklage bedarf keines formellen Antrages. Stattdessen wird sie einfach buchhalterisch vollzogen, indem die entsprechenden Positionen in der Bilanz oder der Einkommensüberschussrechnung (EÜR) verbucht und/oder eingestellt werden.
      Das entscheidende Kriterium für die gesetzeskonforme Handhabung der Rücklage besteht in der klaren Nachvollziehbarkeit durch die betriebliche Dokumentation, in der Einhaltung der Fristen und in der den Vorgaben entsprechenden Umsetzung als Reinvestition.
      Aufgrund der häufig auftretenden Komplexität sollte in diesem Zusammenhang auf Expertenrat durch Steuerberater und § 6b-Spezialisten nicht verzichtet werden.

      Fehlerquellen und steuerliche Wirkung

      Was sind die häufigsten Fehler bei Rücklagenbildung?

      Die häufigsten Fehler sind:

      1. Übertragung der Rücklage auf nichtbegünstigte Wirtschaftsgüter.
      2. Fristversäumnis für die Reinvestition.
      3. Fehlende Klarheit in der Dokumentation der Vorgänge.
      4. Fehlerhafte Wertzuschreibungen bei der Übertragung der Rücklage.
      5. Fehler bei Teilübertragungen der Rücklage.
      6. Fehler bei Anwendung eines Hebels (bei Einbezug von Fremdkapital im Reinvestitionsgut).

      Zur Vermeidung von – am Ende teureren, weil steuerlastrelevanten – Fehlern ist die Einbeziehung eines Steuerberaters und Rücklagen-Experten (insbesondere für § 6b-Lösungen) sehr angeraten.

      Welche steuerlichen Vorteile bietet § 6b EStG?

      Der § 6b des Einkommensteuergesetzes / EStG bietet den steuerlichen Vorteil, dass bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckte stille Reserven zunächst nicht versteuert werden müssen. Die entstehenden Gewinne können steuerfrei auf neu angeschaffte begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dadurch wird die Steuerlast zeitlich verschoben, die Liquidität des Betriebes geschont und die Finanzierung von Ersatz- oder Reinvestitionen erleichtert.
      Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der gesetzlichen Fristen und der vorgegebenen Zweckbindungen.

      Mark Später - § 6b Spezialist bei Hörtkorn Finanzen
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        § 6b-Hebel:
        rd. 220 %*

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        Sabrina Kramer - Leiterin Kundenbetreuung

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          *gemäß Prognoserechnung

          Es handelt sich um eine unverbindliche Werbeinformation. Diese Informationen ersetzen nicht den jeweiligen Verkaufsprospekt. Sie enthalten lediglich Hinweise auf wesentliche Merkmale der Finanzanlagen, die angeboten werden. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Maßgeblich sind jedoch ausschließlich die jeweiligen, veröffentlichten, ausführlichen Emissionsunterlagen (Emissionsprospekt, Basisinformationsblatt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt sowie evtl. Nachträge). Diese deutschsprachigen Unterlagen können bei Hörtkorn Finanzen GmbH über die unten angegebenen Kontaktdaten kostenlos angefordert werden.

          Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen betreffen, zeichnet Hörtkorn Finanzen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf. Die Aufzeichnungen werden 10 Jahre lang aufbewahrt.

          Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.

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