§ 6b Wirtschaftsgüter
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Was sind Wirtschaftsgüter?
Wirtschaftsgüter sind materielle oder immaterielle Güter, die in der Wirtschaft produziert, gehandelt oder verwendet werden und einen (mehr oder weniger präzise ermittelbaren) Wert haben.
Wie kann man Wirtschaftsgüter einteilen?
Wirtschaftsgüter kann man in sechs Dimensionen einteilen:
- Abnutzbare und nicht abnutzbare Güter. Grundstücke gelten z.B. als nicht abnutzbar. Man schreibt sie daher normalerweise auch nicht ab. Die auf ihnen stehenden Gebäude hingegen sind abnutzbar und unterliegen Abschreibungen.
- Güter das Anlage- oder des Umlaufvermögens. Das Anlagevermögen dient langfristig als Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit, das Umlaufvermögen hingegen der unmittelbaren Nutzung und dem Verbrauch.
- Bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter. Grund und Boden sowie die Gebäude darauf gelten als unbeweglich, alle anderen Sachen hingegen als beweglich, auch fest installierte Maschinen etc.
- Materielle oder immaterielle Güter. Materielle Wirtschaftsgüter sind physische Objekte wie Autos, Maschinen, Rohstoffe oder Lebensmittel. Unternehmen können sie produzieren, handeln oder als Teil von Dienstleistungen nutzen. Immaterielle Güter hingegen sind nicht-physische Objekte wie Patente, Urheberrechte, Marken oder Software. Man kann sie ebenfalls produzieren, handeln oder als Teil von Dienstleistungen nutzen.
- Kurzlebige Güter oder Güter von längerer Nutzungsdauer. Als kurzlebig gilt jedes Wirtschaftsgut unter einem Jahr Nutzungsdauer. Diese Güter sind sofort als Aufwand bzw. Betriebsausgabe zu behandeln und gehen in die Bilanz nicht als Güter des Anlage- oder Umlaufvermögens ein, sondern nur als Teil der Gewinn- und Verlustrechnung/GuV. Insofern schließen sich bestimmte Kombinationen aus Eigenschaften des oben genannten Punkt 2 mit dieser Zuschreibung aus.
- Entgeltliche oder unentgeltlich erworbene Güter. Was das Unternehmen gegen ein Entgelt anschafft, muss auch in irgendeiner Form in der Bilanzierung auftauchen. Wenn aber immaterielle Vermögenswerte (beispielsweise Software) in einem Unternehmen selbst hergestellt oder entwickelt werden, gibt es ein sogenanntes Aktivierungswahlrecht. Man kann, muss aber nicht das immaterielle Gut mit einem Wert in der Bilanz veranschlagen.
Übersetzung des Begriffs Wirtschaftsgüter ambivalent
Aufgrund der Vielschichtigkeit des Begriffs und seinen vielen Dimensionen kann man ihn nicht einfach in die Hauptsprache der Ökonomie, das Englische, übersetzen.
Grundsätzlich kann man ihn gemäß Lexikon mit economic goods wiedergeben, weitere Möglichkeiten je nach Zusammenhang sind assets oder commodities.
Vor allem den Begriff asset verwenden Fachleute oft zusammen mit weiteren Spezifizierungen, also z.B. low-value assets für Geringwertige Wirtschaftsgüter oder tangible assets für materielle Güter etc.
Wirtschaftsgüter und die Dynamik von Angebot und Nachfrage
Wirtschaftsgüter haben generell einen Wert, der sich aus Angebot und Nachfrage ergibt. Der Preis eines Guts hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Knappheit des Gutes, seiner Qualität und der Nachfrage danach.
Wirtschaftsgüter spielen eine grundlegende Rolle für das gesamte Wirtschaftsleben und sind Gegenstand vieler ökonomischer Untersuchungen.
Oft ist auch von Vermögensgegenständen die Rede – der Begriff ist synonym und wird zusammen mit dem Begriff Wirtschaftsgut sowohl in der Betriebswirtschaftslehre/BWL wie in der Volkswirtschaftslehre/VWL bedeutungsgleich verwendet.
Hierbei stehen beim einen die betrieblichen (mikroökonomischen), beim anderen die makroökonomischen Aspekte im Vordergrund.
Abgrenzung und Zuordnung zu anderen Gütern
Die Rede vom Wirtschaftsgut bedient sich quasi eines Oberbegriffs, der andere Arten von Gütern unter sich einschließt, als da wären:
- Anlagegüter. Sie sind eine spezielle Art von Wirtschaftsgut, die langfristig für Investitionszwecke erworben werden. Im Gegensatz zu anderen Gütern, die für den sofortigen Verbrauch oder für kurzfristige Zwecke erworben werden, sind Anlagegüter für den langfristigen Einsatz vorgesehen.
Typische Beispiele dafür sind Fabrikgebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder IT-Ausrüstung, die für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
Auch immaterielle Güter wie Patente oder Softwarelizenzen können zu den Anlagegütern zählen.Viele Anlagegüter sind naturgemäß deutlich teurer als andere Wirtschaftsgüter und erfordern daher oft eine langfristige Investitionsstrategie.
Sie tragen dazu bei, die Effizienz und Produktivität zu erhöhen sowie langfristiges Wachstum und Profitabilität zu sichern.
Die meisten Anlagegüter unterliegen der Möglichkeit zur Abschreibung nach den AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung), die vom Finanzministerium herausgegeben werden. In ihrer Bewertung in der Bilanz sind sie die häufigste Quelle für die Entstehung stiller Reserven.
- Investitionsgüter. Sie werden gebraucht als Grundlage für die Produktion und gehören ihrer Definition gemäß zu den langlebigen Wirtschaftsgütern.
- Vorleistungsgüter. Der Gegensatz zum Investitionsgut, zumindest in der Frage der Langlebigkeit. Sie werden in der Produktion verwendet und verbraucht. Auch Rohstoffe können darunterfallen.
- Konsumgüter. Zum Ge- oder Verbrauch bestimmte Wirtschaftsgüter, also Oberbegriff für die im Folgenden genannten beiden Kategorien.
- Gebrauchsgüter. Ein zur mehrmaligen Nutzung verwendbares Wirtschaftsgut wird auch als Gebrauchsgut bezeichnet, also z.B. ein Automobil oder eine Maschine.
Zusammen mit den Investitionsgütern gehört es zu den langlebigen Gütern. Je nach Nutzungsart können auch Rohstoffe als Gebrauchsgüter fungieren.
- Verbrauchsgüter. Ein laut Definition zur einmaligen oder sehr kurzen Nutzung bestimmtes Wirtschaftsgut, z.B. Lebensmittel, Putzmittel, auch bestimmte Rohstoffe etc.; sie gehören also zu den kurzlebigen Wirtschaftsgütern.
Spezialfall Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Anschaffungen von geringem Wert, die als Betriebsausgaben in einer Firma geltend gemacht werden können.
Es handelt sich um Wirtschaftsgüter, die zwar eine gewisse Lebensdauer haben, aber nicht als Anlagegüter klassifiziert werden können, da sie unter bestimmten Wertgrenzen liegen.
Sie werden demzufolge auch nicht über eine gewisse Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben.
In Deutschland liegt die Wertgrenze für ein geringwertiges Wirtschaftsgut bei einem Nettoanschaffungswert von bis zu 800 EUR (Stand: 2021).
Typische Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind Bürobedarf, Software, Werkzeuge oder kleine technische Geräte, die für den Betrieb eines Unternehmens benötigt werden.
Durch die Möglichkeit, diese Anschaffungen als Betriebsausgaben geltend zu machen, können Unternehmen ihre Steuerlast senken und die Liquidität verbessern.
GWG können als Sammelposten geführt werden.Ein Sammelposten ist ein steuerliches Instrument, das es Firmen ermöglicht, bestimmte Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) oder bestimmte sonstige Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettobetrag von 1.000 EUR (Stand 2021 in Deutschland) nicht einzeln in der Bilanzierung aktivieren und abschreiben zu müssen.
Sie müssen außerdem nicht in der Buchhaltung verwaltet werden.
Unternehmen erreichen dadurch eine Vereinfachung der Buchhaltung und können somit Kosten und Zeit sparen.
Allerdings müssen die Wirtschaftsgüter, die im Sammelposten erfasst werden, dann in der Regel gesammelt über fünf Jahre abgeschrieben werden.
Die steuerliche Begünstigung bestimmter Wirtschaftsgüter nach § 6b EStG
Wegen der grundlegenden Bedeutung bestimmter Wirtschaftsgüter für Unternehmen hat sich der Gesetzgeber entschieden, sie unter bestimmten Umständen steuerlich zu begünstigen.
Es handelt sich um Güter des Anlagevermögens, bei denen sich sehr häufig stille Reserven bilden.
Die Aufdeckung dieser stillen Reserven bei der Veräußerung kann steuerfrei bleiben, wenn die Reserven für Reinvestitionen genutzt werden.
Stille Reserven entstehen, wenn die Bewertung der Bilanzposten im Anlage- oder/und Umlaufvermögen (also bei den Aktiva) nicht mit dem tatsächlichen (höheren) Marktwert übereinstimmen, bzw. wenn Rückstellungen und Forderungen der Passiva überbewertet werden.
Unter- und Überbewertungen entstehen natürlicherweise durch die Anwendung der vom Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Regeln für die Bilanzierung, insbesondere durch Niederstwertprinzip und Abschreibung.
Begünstigte Anlagegüter
Die von den Regelungen des § 6b EStG (Einkommensteuergesetz) begünstigten Anlagegüter sind:
- Grund und Boden
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (Acker, Forst, Weinberge, …)
- Gebäude
- Binnenschiffe (quasi die Gebäude von Binnenschiffern)
- Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft/AG und Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH).
Voraussetzungen für die Begünstigung
Voraussetzung ist, dass die veräußerten Anlagegüter zuvor mindestens sechs Jahre lang im eigenen Betriebsvermögen gehalten wurden und innerhalb festgesetzter Fristen tatsächlich auf die Kosten für Reinvestitionen übertragen werden.
Dazu muss die Reinvestition wiederum entweder in
- Grund und Boden,
- Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden,
- ein oder mehrere Gebäude,
- ein Binnenschiff,
- oder Anteile an Kapitalgesellschaften oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 500.000€
erfolgen. Diese müssen dann auch wieder Bestandteil in einem Betriebsvermögen sein – die Übertragung der Gewinne in Anschaffungen für Privatvermögen ist nicht zulässig.
Man spricht von der Übertragung von Veräußerungsgewinnen auf die Anschaffungskosten von Reinvestitionen; analog zur Anschaffung kann die Übertragung auch auf die eigenen Herstellungskosten angewendet werden.
Wettbewerbsfähigkeit erhalten
Der Gesetzgeber will mit § 6b EStG offensichtlich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhalten, indem notwendige Reinvestitionen steuerlich begünstigt werden.
Andernfalls würde möglicherweise eine hohe punktuelle Steuerlast zur Schwächung der Liquidität von Unternehmen führen. Die Nutzung der Möglichkeiten von § 6b EStG verteilt diese Steuerlast durch die Reinvestition auf einen langen Zeitraum mit jeweils niedrigeren Einzelzahlungen.
Nach geltender Rechtsprechung ist auch eine Übertragung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der genannten Anlagegüter auf ein anderes Betriebsvermögen statthaft, allerdings nur, wenn das Reinvestitionsgut dort bereits vorhanden ist, der Gewinn also auf konkrete Kosten übertragen werden kann.
Eine Übertragung auf andere Betriebsvermögen „auf Zukunft hin“ ist laut dieser Rechtsprechung vom Steuerrecht und seinen Regelungen in § 6b EStG nicht gedeckt.
Wichtig ist, dass von den materielle oder immaterielle Güter, die in der Wirtschaft produziert, gehandelt oder verwendet werden und einen (mehr oder weniger präzise ermittelbaren) Wert haben.
Wie kann man Wirtschaftsgüter einteilen?
Wirtschaftsgüter können in sechs Dimensionen eingeteilt werden:
- Abnutzbare und nicht abnutzbare Güter. Grundstücke gelten z.B. als nicht abnutzbar und werden daher normalerweise auch nicht abgeschrieben. Die auf ihnen stehenden Gebäude hingegen sind abnutzbar und unterliegen Abschreibungen.
- Güter das Anlage- oder des Umlaufvermögens. Das Anlagevermögen dient langfristig als Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit, das Umlaufvermögen hingegen der unmittelbaren Nutzung und dem Verbrauch.
- Bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter. Grund und Boden sowie die Gebäude darauf gelten als unbeweglich, alle anderen Sachen hingegen als beweglich, auch fest installierte Maschinen etc.
- Materielle oder immaterielle Güter. Materielle Wirtschaftsgüter sind physische Objekte wie Autos, Maschinen, Rohstoffe oder Lebensmittel. Sie können von Unternehmen produziert, gehandelt oder als Teil von Dienstleistungen genutzt werden.Immaterielle Güter hingegen sind nicht-physische Objekte wie Patente, Urheberrechte, Marken oder Software. Sie können aber ebenfalls produziert, gehandelt oder als Teil von Dienstleistungen genutzt werden.
- Kurzlebige Güter oder Güter von längerer Nutzungsdauer. Als kurzlebig gilt jedes Wirtschaftsgut unter einem Jahr Nutzungsdauer.Diese Güter sind sofort als Aufwand bzw. Betriebsausgabe zu behandeln und gehen in die Bilanz nicht als Güter des Anlage- oder Umlaufvermögens ein, sondern nur als Teil der Gewinn- und Verlustrechnung/GuV.Insofern schließen sich bestimmte Kombinationen aus Eigenschaften des oben genannten Punkt 2 mit dieser Zuschreibung aus.
- Entgeltliche oder unentgeltlich erworbene Güter. Was gegen ein Entgelt angeschafft wird, muss auch in irgendeiner Form in der Bilanzierung auftauchen.Wenn aber immaterielle Vermögenswerte (beispielsweise Software) in einem Unternehmen selbst hergestellt oder entwickelt werden, gibt es ein sogenanntes Aktivierungswahlrecht: Das immaterielle Gut kann, muss aber nicht mit einem Wert in der Bilanz veranschlagt werden.
Übersetzung des Begriffs Wirtschaftsgüter ambivalent
Aufgrund der Vielschichtigkeit des Begriffs und seinen vielen Dimensionen ist er nicht einfach in die Hauptsprache der Ökonomie, das Englische, zu übersetzen. Grundsätzlich kann er gemäß Lexikon mit economic goods wiedergegeben werden, weitere Möglichkeiten je nach Zusammenhang sind assets oder commodities. Vor allem der Begriff asset wird oft zusammen mit weiteren Spezifizierungen verwendet, also z.B. low-value assets für Geringwertige Wirtschaftsgüter oder tangible assets für materielle Güter etc.
Wirtschaftsgüter und die Dynamik von Angebot und Nachfrage
Wirtschaftsgüter haben generell einen Wert, der sich aus Angebot und Nachfrage ergibt. Der Preis eines Guts hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Knappheit des Gutes, seiner Qualität und der Nachfrage danach. Wirtschaftsgüter spielen eine grundlegende Rolle für das gesamte Wirtschaftsleben und sind Gegenstand vieler ökonomischer Untersuchungen. Oft ist auch von Vermögensgegenständen die Rede – der Begriff ist synonym und wird zusammen mit dem Begriff Wirtschaftsgut sowohl in der Betriebswirtschaftslehre/BWL wie in der Volkswirtschaftslehre/VWL bedeutungsgleich verwendet. Hierbei stehen beim einen die betrieblichen (mikroökonomischen), beim anderen die makroökonomischen Aspekte im Vordergrund.“ target=“_blank“ rel=“noopener“ data-wplink-url-error=“true“>Regelungen des § 6b EStG nur Unternehmen und/oder Unternehmer mit ihren Betriebsvermögen betroffen sind, also alle, die entweder über eine Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung/GuV oder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung/EÜR ihre Steuerlast nachweisen.
Privatpersonen sind mit ihrem Vermögen und den darin enthaltenen Vermögensgegenständen nicht in die Möglichkeiten des § 6b EStG einbezogen.
Die Nutzung von § 6b EStG für Reinvestitionen und/oder Vermögensumschichtung
Gemäß der im vorausgehenden Abschnitt beschriebenen Regelungen können Unternehmen, Freiberufler, aber auch Kaufleute oder Land- und Forstwirte (also alle, die zur Ermittlung ihrer Steuerlast entweder eine Bilanz oder eine EÜR erstellen) die Vorschriften des § 6b EStG nutzen, um aufgedeckte stille Reserven gewinnmindernd und damit zunächst steuerfrei auf erforderliche Reinvestitionen zu übertragen.
Voraussetzungen für Umschichtungen.
Im Detail sind die Voraussetzungen dafür nach der Definition dieses Paragrafen im Steuerrecht:
- Vor der Veräußerung muss das betroffene Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre zum Betriebsvermögen gehört haben. Dies stellt sozusagen eine Art Angleichung an die sogenannte Spekulationsfrist für Immobilien und Anteile an Kapitalgesellschaften dar.Der Gesetzgeber will verhindern, dass der Handel mit Immobilien und Wertpapieren von steuerlichen Begünstigungen profitiert, die für ganz andere Zwecke geschaffen wurden.In diesem Fall für die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (und damit Arbeitsplätzen, Einkommen, Steueraufkommen etc.) der Gewerbetreibenden und jeglicher Unternehmungen.
- Die Reinvestition in ein neues Wirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wirtschaftsjahren erfolgen, oder aber spätestens im vierten Wirtschaftsjahr mit der eigenen Herstellung des Reinvestitionsgutes begonnen werden (und bis zum sechsten Jahr fertiggestellt werden).Für die Zeit zwischen Veräußerung und Reinvestition kann eine steuermindernde Rücklage in der Bilanz bzw. EÜR gebildet werden („§ 6b-Rücklage“).Diese zeitliche Begrenzung soll Unternehmen zu möglichst schnellen Reinvestitionen animieren, um tatsächlich den vom Gesetz angestrebten Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit (mit allen damit verbundenen positiven Konsequenzen für die Gesamtwirtschaft) zu gewährleisten.Ausnahmen von diesen Fristen bestehen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen.
- Die Ausgangsgrundlage für die Abschreibung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts bildet der Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis abzüglich der übertragenen Veräußerungsgewinne.Auf diese Weise wird der steuermindernde Vorteil der Regelungen wieder „eingeholt“ und führt zu einem zukünftigen (wenn auch nicht mehr punktuell so hohen) Steueraufkommen.
- Die Übertragung der Veräußerungsgewinne auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein neues Wirtschaftsgut ist nur für bestimmte Anlagegüter in Geltung, insbesondere Gebäude sind als Reinvestitionsgut immer möglich. Hier ein Überblick über die Reinvestitionsmöglichkeiten:
Gute Option für Unternehmen in Landwirtschaft und Forstwirtschaft
Wie aus dem bisher Beschriebenen möglicherweise bereits deutlich wird, kann der § 6b EStG auch genutzt werden, um Vermögensumschichtungen vorzunehmen:
Gerade in der Landwirtschaft (die ja oft in Zusammenhang mit Forstwirtschaft in einer Hand liegt), aber natürlich auch in jeglichen anderen unternehmerischen Kontexten bietet sich damit die Möglichkeit, aus Grund und Boden bestehendes Vermögen steuermindernd in Gebäude (oft einfach als Immobilien bezeichnet, wobei damit eben auch Grund und Boden gemeint sein kann) umzuschichten.
Dazu konzipieren spezialisierte Anbieter eigene Immobilien-Fonds, die hauptsächlich Gebäude beinhalten und gewerblich strukturiert sind, um den Vorgaben des Paragrafen zu entsprechen.
Wer Anteile an solchen auch als § 6b-Fonds bezeichneten Investmentvermögen erwirbt, kann auf diese Art und Weise zum einen einer hohen und punktuellen Steuerlast entgehen, zum anderen weiterhin mit dem eigenen Vermögen stabile und regelmäßige Einkünfte erzielen, ohne tatsächlich selbst Grund und Boden zu bewirtschaften.
Diese Aufgabe übernimmt dann das Fondsmanagement mit der Bewirtschaftung der im Fonds-Portfolio enthaltenen Immobilien.
Die steuerliche Begünstigung beweglicher Wirtschaftsgüter für KMU
In Deutschland gibt es das „Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen“ (KMU-Förderung), welches spezielle Abschreibungsregelungen für bewegliche Wirtschaftsgüter vorsieht.
Hierbei können Firmen einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen und so einen Teil der Investitionskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern vorwegnehmen und somit ihre Steuerlast reduzieren.
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die mobil sind und somit an verschiedenen Orten eingesetzt werden können. Es handelt sich hierbei um körperliche, materielle Güter, die nicht fest mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden sind.
Beispiele für mobile Wirtschaftsgüter sind Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, Büromöbel, Computer, elektronische Geräte und andere betriebliche Ausrüstungsgegenstände.
Auch Vorräte oder Handelswaren können als bewegliche Wirtschaftsgüter bezeichnet werden. Sie stellen für Unternehmen oft eine wesentliche Grundlage für ihre betriebliche Tätigkeit dar und werden meist als Investitionsgut betrachtet, da sie längerfristig genutzt werden.
In der Buchhaltung werden mobile Wirtschaftsgüter in der Regel als Anlagevermögen erfasst und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
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