§ 6b Übertragung Rücklage
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Was versteht man unter der Übertragung einer Rücklage?
Bevor wir uns der Frage nach der Übertragung einer Rücklage widmen, zuerst ein Blick auf den Begriff der Rücklagen selbst.
Rücklagen sind zunächst ein definierter Posten innerhalb der Bilanz von Unternehmen.
Man kann unterscheiden zwischen
- gesetzlichen Rücklagen,
- Kapitalrücklage,
- Gewinnrücklage,
- sonstige Rücklagen und
- Sonderposten mit Rücklageanteil.
(vgl. § 266 Abs. 3 Handelsgesetzbuch / HGB)
Selbstverständlich können auch Privatpersonen oder Vereine Rücklagen bilden. In diesem Artikel geht es allerdings nur um Rücklagen in unternehmerischen Zusammenhängen.
Entnahme von Geldmitteln
Wenn von der Übertragung einer Rücklage die Rede ist, so wird darunter zum einen die Entnahme von Geldmitteln aus einer der genannten Rücklagen und deren Zuführung zu einem Zweck verstanden.
Meist spricht man dann allerdings von der Auflösung oder Verwendung der Rücklage.
Übertragung als Verwendung von steuerfreien Rücklagen
Vor allem bei den sonstigen Rücklagen und / oder den Sonderposten mit Rücklageanteil findet sich jedoch häufig die Wendung „Übertragung“.
Es kann sich hier um steuerfreie Rücklagen handeln, die innerhalb eines Betriebes für die Ersatzbeschaffung eines Anlagegutes verwendet werden.
Dies gilt insbesondere unter Anwendung des § 6b Einkommensteuergesetz / EStG. Die Mittel werden in diesem Fall auf die Reinvestition übertragen. Diesem Fall widmet sich der nächste Abschnitt.
Übertragen einer Rücklage von Betriebsvermögen
Zum anderen kann vom Übertragen einer Rücklage gesprochen werden, wenn sie aus einem Betriebsvermögen in ein anderes übergeht (= übertragen wird).
Dazu finden sich weiter unten (nach dem Absatz zu § 6b Übertragungen innerhalb eines Betriebes) eingehendere Ausführungen.
Die Übertragung der § 6b Rücklage innerhalb des Betriebes
Um es noch einmal zu präzisieren: Die Stichworte „Übertragung“ und „Rücklage“ können in unterschiedlichen Konstellationen vorkommen.
Insbesondere die Wendung „Übertragung IN DIE Rücklage“ spielt im Zusammenhang mit § 6b des Einkommensteuergesetzes / EStG eine wichtige Rolle.
Der einschlägige Gesetzesparagraf ist überschrieben mit „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“.
Ein Synonym für stille Reserven sind stille Rücklagen. Außerdem kann an Stelle der direkten Übertragung stiller Reserven eine Rücklage gebildet werden.
Um diese zweite Konstellation von Übertragung und Rücklage soll es im Folgenden gehen, also mit anderen Worten um Entnahmen aus der gebildeten Rücklage zum Zwecke der Reinvestition.
Reinvestition aus Rücklagen
Das Einkommensteuergesetz sieht die Bildung dieser Rücklage ausdrücklich vor, wenn die Ersatzbeschaffung / Reinvestition nicht im gleichen Wirtschaftsjahr wie die Veräußerung erfolgt (vgl. § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG).
Welches sind die besonderen Voraussetzungen für das Übertragen einer Rücklage nach § 6b EStG?
Die infrage kommenden Anlagegüter, bei deren Veräußerung die § 6b Rücklage gebildet werden darf, sind die Folgenden:
- Grund und Boden
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (z.B. Ackerland, Reben, Forst)
- Gebäude
- Binnenschiffe
- Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu 500.000 € (gilt nicht für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, vgl. § 6 b Abs. 10 EStG)
Bei ihrer Veräußerung werden sehr häufig stille Reserven aufgedeckt, die unter Inanspruchnahme des § 6b auf diese Weise (durch die Bildung der Rücklage) von der Besteuerung verschont bleiben, sofern sie frist- und sachgerecht reinvestiert werden.
Fristgerechtigkeit
Fristgerecht bedeutet dabei, dass sie innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach Bildung der Rücklage für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der entsprechenden Wirtschaftsgüter verwendet werden.
Wird mit der Herstellung eines Gebäudes spätestens im vierten Jahr begonnen, verlängert sich diese Frist um zwei weitere Jahre (§ 6 b Abs. 3 Satz 2 u. 3 EStG) auf 6 Jahre.
Eine Ausnahme bilden Anlagegüter, die von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden u.ä. für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen erworben werden. Hier gilt generell eine Fristverlängerung von 3 Jahren auf insgesamt 7 Jahre, bei eigener Herstellung auf 9 Jahre.
Sachgerechtigkeit
Sachgerecht bedeutet (vgl. § 6 b Abs. 4 Punkt 1-5 EStG):
- Die Gewinnermittlung findet im Rahmen der Erstellung einer Bilanz oder einer Einnahme-Überschuss-Rechnung / EÜR statt; Privatpersonen sind also von den Regelungen nicht betroffen.
- Die veräußerten Anlagegüter müssen sich zuvor mindestens sechs Jahre lang im Betriebsvermögen befunden haben (Ausnahme: städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, hier genügen zwei Jahre).
- Die Reinvestition muss für ein inländisches Betriebsvermögen erfolgen (eine steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen in Privatvermögen ist damit ausgeschlossen).
- Der Vorgang der Übertragung muss aus der Buchführung klar ersichtlich und nachvollziehbar sein.Welche Einschränkungen gelten für die Übertragbarkeit?Der § 6b EStG hat letztlich den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit im Blick und nimmt daher gewisse Einschränkungen in der Übertragbarkeit der Veräußerungsgewinne vor. Die folgende Grafik versucht, die Zusammenhänge zu verdeutlichen:
Gebäude, bzw. deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sind also das zentrale und immer mögliche Reinvestitionsobjekt. Alle anderen Anlagegüter stehen im mehr oder weniger unmittelbaren Zusammenhang mit dem veräußerten Objekt.
Welche Vorteile verbinden sich mit der Übertragung der § 6b Rücklage?
Der Gesetzgeber hat mit dem § 6b EStG eine Möglichkeit der vorübergehenden Steuerverschonung beim Aufdecken stiller Reserven geschaffen.
Es ermöglicht, anstatt einer punktuellen und vergleichsweise hohen einmaligen Steuerzahlung auf die – normalerweise gewinnerhöhenden – aufgedeckten Reserven stattdessen die Steuern auf einen langen Zeitraum mit einer jeweils niedrigeren Steuerlast pro Wirtschaftsjahr zu verteilen.
Es handelt sich also eher um eine Stundung von Steuern als um eine komplette Verschonung. Außerdem macht der Paragraf es möglich, Betriebsvermögen umzustrukturieren, also Vermögen von der Anlage in Grund und Boden auf Gebäudeinvestments zu verlagern.
Ein typisches Beispiel ist der Landwirt, der noch zu jung ist, um schon in Rente zu gehen, aber in das Alter kommt, wo die viele Arbeit auf dem Hof und den Flächen beschwerlich wird.
Unter Anwendung des § 6b EStG ist es ihm möglich, den Gewinn aus der Veräußerung von Flächen (Grund und Boden) sowie Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden z.B. in gewerbliche Immobilienfonds zu investieren.
Er hat auf diese Weise im Normalfall auf der einen Seite weniger Arbeit, zudem niedrige Steuern auf den Gewinn, und auf der anderen Seite beständige Erträge.
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Bildung und Auflösung (bzw. das Übertragen von Mitteln aus) der Rücklage vor allem klar aus der Buchhaltung hervorgehen müssen.
Darüber hinaus muss sie sich im Rahmen der vom Gesetz gewährten Möglichkeiten bewegen. Sie ist ein wichtiges Mittel zum Erhalt von Betrieben und deren Wettbewerbsfähigkeit, damit verbunden zum Erhalt von Arbeitsplätzen und (zukünftigen) Steuerzahlungen.
Übertragung einer § 6b Rücklage in ein anderes Betriebsvermögen
Die Idee des Gesetzgebers hinter § 6b EStG ist es offensichtlich, Unternehmen nicht unnötig Liquidität durch einmalige und hohe Steuern zu entziehen, die in nicht unbeträchtlichem Maße durch stille Reserven in der Bilanz bzw. EÜR entsteht.
Diese stillen Reserven sind ein auch gesamtwirtschaftlich wichtiges Instrument der Innenfinanzierung von Betrieben, mit dem sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (und damit auch die zukünftigen Steuern) aufrechterhalten.
Allerdings ist die mit § 6b EStG geschaffene steuerfreie Übertragung stiller Reserven sinnvollerweise mit bestimmten Fristen und Sachverhalten verbunden, damit von einer tatsächlichen Reinvestition in ein Anlagevermögen gesprochen werden kann – und nicht von einer willkürlichen, sachlich uneingeschränkten Steuerverschonung beim Erzielen von Veräußerungsgewinnen.
So weit, so einfach.
Die Realität ist jedoch meist komplexer, als es die abstrakte (Gesetzes-) Theorie mit wenigen Worten erfassen kann.
Steuerpflichtige verfügen nicht selten über mehrere Betriebe, die ineinander verschachtelt und damit auch wirtschaftlich / bilanziell miteinander verbunden sind. Aus diesen Verschachtelungen ergeben sich oftmals komplizierte Konstellationen und Fragestellungen, wenn es um die Übertragung einer § 6b Rücklage in ein anderes Betriebsvermögen geht.
Rechtliche Betrachtungen zur Übertragung
Prinzipiell gilt: Der § 6b betrachtet quasi das Gesamthandvermögen eines Steuerpflichtigen, nicht den einzelnen Betrieb.
Eine Übertragung der § 6b-Rücklage vom einen Betrieb in einen anderen des gleichen Steuerpflichtigen ist also möglich, mit einer wichtigen Einschränkung. Zum Zeitpunkt der Übertragung muss das Reinvestitionsgut bereits vorhanden sein bzw. im gleichen Wirtschaftsjahr wie die Übertragung angeschafft oder hergestellt werden.
Nach einem Revisionsprozess mit abschließendem Urteil des Bundesfinanzhofes / BFH in einem konkreten Fall kann es als derzeitige Rechtsauffassung gelten, dass die Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen des gleichen Steuerpflichtigen nur dann statthaft ist, wenn die Reinvestition im anderen Betrieb im gleichen Wirtschaftsjahr wie die Übertragung erfolgt.
BFH Urteil aus dem Jahr 2018
Die von § 6b Abs. 3 eingeräumten Fristen bestehen nach dieser Auffassung also nur für den Betrieb, in dem die stillen Reserven gebildet wurden (BFH Urteil aus dem Jahr 2018).
Mit anderen Worten: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen soll insgesamt erhalten werden, aber entweder geschieht dies unter Anwendung von § 6b EStG fristgerecht im ursprünglichen Betrieb, oder aus unmittelbarer Notwendigkeit in einem anderen Betrieb des gleichen Steuerpflichtigen.
Ein weiteres Urteil des BFH präzisiert im Hinblick auf die Revision in einem weiteren Fall, dass der § 6b EStG in seiner jetzigen Fassung tatsächlich nur für Fälle gilt, die im Zeitraum seit der letzten Änderung des Paragrafen vorkamen.
Auf frühere Fälle sind die alten Gesetzesfassungen anzuwenden, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich rückwirkend anders regelt (BFH Urteil vom Dez. 2021, veröffentlicht April 2022).
Analog gilt diese Regelung und Rechtsauffassung des BFH für Personengesellschaften, in denen ein oder mehrere Gesellschafter an mehreren Betrieben beteiligt sind.
Die Übertragung der Rücklage auf eine andere (auch vermögensverwaltende) Personengesellschaft oder eine GmbH ist grundsätzlich möglich und legal. Sie muss dann aber die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines konkreten Reinvestitionsgutes im gleichen Wirtschaftsjahr wie die Übertragung betreffen.
Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn ein neues Rechtssubjekt entsteht, etwa bei der Verschmelzung zweier GmbHs. Die bisherigen Bilanzpositionen werden im neuen Rechtssubjekt zusammengeführt.
Allerdings beginnt damit nicht etwa ein neuerliches Laufen der gewährten Fristen. Diese laufen ab, wie es ihrer erstmaligen Bildung im ursprünglichen Unternehmen entspricht.
Steuerlicher Übertragungsstichtag unerheblich
Der steuerliche Übertragungsstichtag spielt also für den Ablauf der Frist keine Rolle. Läuft die Frist genau zu diesem Stichtag ab, muss sie in einer Abschlussbilanz des alten / ursprünglichen Unternehmens gewinnerhöhend aufgelöst werden.
In dieser Rechtsauffassung sind sich jedoch verschiedene Finanzgerichte in ihrer Rechtsprechung nicht einig gewesen.
Nach momentanem Stand der Dinge hat sich aber die geschilderte Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in dieser Sache durchgesetzt (Verfahren vom Jahr 2018 und 2019 an verschiedenen Finanzgerichten, verschiedene Updates zum Stand des letzten Verfahrens 2019 bis 2022, Beschluss vom 15. März 2021; Stand März 2023).
Nach den Regelungen des § 6b EStG, v.a. Abs. 10 Satz 1, kann auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerfrei auf den neuerlichen Erwerb solcher Anteile verwendet werden.
Dabei können sich in besondere Weise Komplikationen mit den Wertansätzen der Beteiligungen ergeben, zu denen es ebenfalls vom BFH ein maßgebliches Urteil gibt.
Danach ist die Gewinnneutralisierung durch den Erwerb von Anteilen durchaus rechtens, sie muss aber mit den richtigen Wertansätzen erfolgen.
Sollten hier Wertberichtigungen für die Bilanz erforderlich sein, kann es zu Nachversteuerungen kommen.
Wie wirkt sich die Übertragung einer Rücklage in der Bilanz aus?
Jede Form der Übertragung einer Rücklage schmälert den jeweiligen Rücklageposten in der Bilanz um die Höhe der übertragenen Mittel.
Je nachdem, wohin die Rücklage übertragen wird, vergrößert sich die betroffene Position der Bilanz.
Ein einfaches Beispiel zur Verdeutlichung: Werden Gelder aus der Gewinnrücklage für das Ausgleichen eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so sinkt die Gewinnrücklage um den entnommenen Betrag, während der Jahresfehlbetrag reduziert oder gar auf null gesetzt wird.
Die nach § 6b EStG gebildete Rücklage stellt sich bilanziell etwas komplizierter dar.
Auf der Aktivseite ergibt sich eine Bilanzverlängerung durch das Aufdecken der stillen Reserven durch den Veräußerungsgewinn.
Das Anlagevermögen wird zwar nur um die Höhe des Buchwerts der verkauften Wirtschaftsgüter reduziert, die Kasse steigt aber um diesen Buchwert plus realisierten Gewinn (= aufgedeckte stille Reserve). Die korrekte Buchung lautet „Einstellung in die steuerliche Rücklage nach § 6b EStG“.
Diesem Vorgang muss also eine Position innerhalb der Passiva entsprechen, um die Bilanz wieder auszugleichen. Der Sonderposten mit Rücklageanteil (Konto „steuerfreie Rücklage nach § 6b EStG“) wird gebildet mit dem entsprechenden Veräußerungsgewinn.
Wird diese Rücklage auf die Reinvestition übertragen, wird die Passivposition reduziert oder aufgelöst. Die Mittel werden auf das Konto „Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6b EStG“ verbucht.
Mit ihnen werden die Wirtschaftsgüter erworben, die nach Maßgabe des § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG als Reinvestition infrage kommen. Der Wert des Anlagevermögens erhöht sich entsprechend, der Kassenstand (bzw. die Position Erträge aus der Auflösung…) sinkt durch die Verwendung der Mittel.
Der bilanziere Buchwert der neuen Wirtschaftsgüter muss dann gleichzeitig in Höhe der entnommenen (=übertragenen) Mittel verringert werden. Von dort aus starten dann auch die Abschreibungen (vgl. § 6b Abs. 6 Satz 1 u. 2).
Ein analoges Vorgehen regelt das Übertragen in ein anderes Betriebsvermögen, bei dem dann allerdings zwei Bilanzen betroffen sind.
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