§ 6b Stille Reserven
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Was sind stille Reserven?
Stille Reserven (englisch: hidden reserves od. silent reserves) sind eine Größe, die in Unternehmen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Bilanz oder im Zuge von Inventar-Buchführung auftritt.
Man versteht darunter Geldwerte, die sich nicht aus der Bilanz oder Buchführung entnehmen lassen, sondern quasi darin „versteckt“ sind, oder eben „still“ anstatt „lesbar / hörbar“.
Sie werden als Reserven bezeichnet, weil sie dem Unternehmen als zusätzliches Eigenkapital dienen, wenn sie aufgedeckt werden. Das Unternehmen erhält dadurch also größere finanzielle Spielräume. Es hat sozusagen über die ausgewiesenen (offenen) Rücklagen hinaus noch Kapital „in Reserve“.
Stille Reserven zur Innenfinanzierung
Man spricht daher davon, dass stille Reserven der Innenfinanzierung von Unternehmen dienen. Anstatt sich Geld leihen zu müssen, kann der Betrieb auf eigene Mittel in seinem Inneren zurückgreifen.
Manchmal hört man auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt von einer stillen Reserve. Dabei handelt es sich um grundsätzlich arbeitswillige (und -fähige) Personen, die aber nicht kurzfristig für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Häufig wird synonym von stillen Rücklagen gesprochen. Allerdings sind (die offenen) Rücklagen – anders als die stillen Reserven – eine eigene Bilanzposition. So entsteht eine gewisse Verwechslungsgefahr über den Charakter stiller Reserven, wenn man stattdessen von Rücklagen spricht.
Auch der Begriff Bewertungsreserven begegnet hier und da.
Er bezeichnet den exakt gleichen Sachverhalt, beinhaltet aber begrifflich bereits den Hinweis darauf, wie stille Reserven entstehen, nämlich durch nicht exakte Bewertungen von Bilanzpositionen.
Stille Reserven vs. Stille Lasten
Das Gegenteil stiller Reserven sind stille Lasten. Letztgenannte schmälern die finanziellen Möglichkeiten eines Unternehmens.
Sie entstehen, indem bestimmte Bilanzpositionen über- oder unterbewertet werden und dadurch letztlich dem Unternehmen ein höherer Wert zugeschrieben wird, als tatsächlich vorhanden ist.
Weil damit den vorhandenen und möglichen zukünftigen Investoren ein falsches Bild von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Betriebes gezeichnet wird, sind stille Lasten vom Gesetzgeber verboten.
Um sie zu vermeiden, gelten daher strenge Regeln für die Bilanzführung, die stattdessen das Entstehen stiller Reserven begünstigen. Allerdings sind auch hier mit den Prinzipien (bzw. Vorgaben) der Bilanzklarheit und -wahrheit den Unternehmen Grenzen gesteckt.
Stille Reserven sind ein Teil der dem Unternehmen eigenen Mittel und somit quasi Eigenkapital, allerdings nicht im Sinne des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals.
Als Teil der Passivseite und damit dem Nachweis der Mittelherkunft fasst die Position Eigenkapital zusammen, welche eigenen Geldmittel für die Finanzierung der Aktiva aufgebracht werden.
Stille Reserven schmälern eigene Ressourcen bzw. erhöhen die Verschuldung zu einem gewissen erlaubten Grad und führen damit insgesamt zu einer Bilanzverkürzung. Ihr Aufdecken (= Aktivierung) bewirkt demzufolge normalerweise eine Bilanzverlängerung.
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Wie entstehen stille Reserven?
Auch stille Reserven entstehen, genauso wie stille Lasten, durch die Über- oder/und Unterbewertung bestimmter Bilanzpositionen. Entweder werden Posten des Umlauf- oder Anlagevermögens (also auf der Aktiv-Seite der Bilanz) unterbewertet, oder Schulden (also Posten der Passivseite) werden überbewertet.
Weil stille Lasten verboten sind, gelten für die betroffenen Bilanzpositionen, die über- oder unterbewertet werden können, enge Vorgaben des Handelsgesetzbuches / HGB zu den Höchstgrenzen ihrer Bewertung.
Generell können stille Reserven durch fünf Vorgänge entstehen.
Geringfügige Wirtschaftsgüter
Die Kosten für Güter, die von einem Unternehmen für die eigenen Betriebstätigkeit angeschafft werden und die höchstens 800 EUR kosten, werden zwar als Aufwand für die Bilanzierung verbucht, der Wert der Güter aber nicht ins Anlagevermögen eingestellt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Güter unterhalb dieser Schwelle sehr schnell ihren Wert durch Abnutzung verlieren.
Sie können also, wenn sich die Abnutzung in Grenzen hält, zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden. Der erzielte Preis deckt dann eine stille Reserve auf.
Abschreibung auf Vermögensgegenstände
Gegenstände und Güter des Anlagevermögens werden nach den sogenannten AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) abgeschrieben, also nach jedem Nutzungsjahr mit einem geringeren Wert veranschlagt.
Dabei entspricht der Wert nach Abschreibung der Vermögensgegenstände nicht notwendigerweise ihrem tatsächlichen, eventuell deutlich höherem Marktwert.
Die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert ist die Höhe der stillen Reserve.
Auch im Umlaufvermögen und unter den geringwertigen Wirtschaftsgütern (s.o.) können in ähnlicher Weise stille Reserven entstehen.
Nehmen wir z.B. eine Maschine, die für 100.000 EUR angeschafft wurde und nun innerhalb von 10 Jahren komplett abgeschrieben werden darf, also einen durchschnittlichen Wertverlust von 10.000 EUR pro Jahr erfährt.
Nach Ablauf der 10 Jahre bleibt sie, wenn sie weiterverwendet wird (und damit zum Inventar des Betriebes gehört), mit einem Restwert von 1 EUR in der Buchhaltung (und damit in der Bilanz) stehen.
Wird sie für einen höheren Wert verkauft, spricht man vom Veräußerungsgewinn als der Aktivierung stiller Reserven. Erzielt sie beispielsweise im elften Jahr nach der Anschaffung einen Verkaufspreis von 1.000 EUR, werden 999 EUR an stillen Reserven aktiviert.
Selbst geschaffene, immaterielle Wertgegenstände
Für diese Güter gibt es das sogenannte Aktivierungswahlrecht des Handelsgesetzbuches (§ 248 Abs. 2 HGB). Sie können, müssen aber nicht in die Handelsbilanz aufgenommen werden.
Unterbleibt diese Aufnahme, oder werden sie im Wert niedriger angesetzt, als es dem Marktwert entspricht, stellen diese Wertgegenstände stille Reserven dar.
Auch dazu ein Beispiel.
Eine Firma entwickelt ein eigenes Software-Programm zur Verwaltung seiner Kundenkontakte und entscheidet sich, dieses Programm nicht ins Anlagevermögen aufzunehmen. Nach 3 Jahren wird das Programm an einen Konkurrenten verkauft.
Die Einnahmen aus der Veräußerung stellen die Aktivierung stiller Reserven dar.
Wertsteigerungen
Gerade im Bereich von Immobilien finden häufig Entwicklungen des Marktes statt, die in der Bilanz nicht wiedergegeben werden. Tatsächlich dürfen sie gar nicht wiedergegeben werden.
Wer z.B. ein Grundstück kauft, darf es (wie alle anderen Anschaffungen) nur und höchstens zum Anschaffungswert ausweisen. Diesen Grundsatz nennt man auch Niederstwertprinzip (vgl. § 253 HGB).
Wird es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem höheren Preis verkauft, wird eine stille Reserve aktiviert.
Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Mit diesem Posten befinden wir uns im Gegensatz zum bisher Gesagten auf der Passiv-Seite der Bilanz. Hier können (v.a. zukünftige) Schulden wie z.B. Pensions-Rückstellungen überbewertet werden.
Steht die tatsächliche Zahlung aus den Rückstellungen an, wird eine stille Reserve sichtbar (bzw. hörbar).
Stille Reserven in der Bilanz zu erkennen, ist für einen Außenstehenden kein leichtes Unterfangen. Es erfordert eine intensive Beschäftigung mit den einzelnen Bilanzpositionen und gleichzeitig eine gute Marktkenntnis, da insbesondere bilanzierte Buchwerte und tatsächliche Marktwerte miteinander verglichen werden müssen.
Auch eine gute Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen von Abschreibungen innerhalb der Vermögensgegenstände erleichtert das Erkennen von stillen Reserven.
Zusammenfassend ist noch einmal festzuhalten, dass stille Reserven durch die Unterbewertung von Aktiva oder die Überbewertung von Passiva (und hier natürlich nur im Bereich der Schulden) entstehen.
Wie wirken sich stille Reserven aus?
Stille Reserven reduzieren immer den in der Bilanz ausgewiesenen Gewinn, denn sie verstecken ja sozusagen Geldreserven in bestimmten Positionen.
Dieser Vorgang ist nicht etwa gesetzwidrig, sondern sogar vom Gesetzgeber gewollt. Für die Bilanzerstellung gilt das kaufmännische Vorsichtsprinzip und die Maßgabe, die Werte so niedrig wie nötig und möglich anzusetzen (Niederstwertprinzip, vgl. § 253 HGB).
Dadurch entsteht auf der einen Seite ein „vorsichtiges Bild“ von der wirtschaftlichen Situation eines Betriebes, das auf der anderen Seite möglichen Investoren höchstmöglichen Schutz bietet.
Stille Reserven erhöhen generell die vorhandenen Mittel des Unternehmens und dienen damit dessen Stabilität im Auf und Ab gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen.
Wird weniger Gewinn ausgewiesen, senkt sich automatisch auch die Steuerlast eines Betriebes.
Stille Reserven halten also Kapital innerhalb des Unternehmens und reduzieren (für das betroffene Wirtschaftsjahr) das Steueraufkommen.
Aufdecken stiller Reserven
Allerdings werden stille Reserven zu irgendeinem Zeitpunkt aktiviert, also aufgedeckt. Mit diesem Vorgang erhöht sich der Gewinn des Betriebes, und folglich auch die Steuerzahlungen im Jahr der Aufdeckung.
Für bestimmte grundlegende Wirtschaftsgüter räumt der Gesetzgeber die steuerfreie Übertragung stiller Reserven auf Ersatzbeschaffungen / Reinvestitionen ein (vgl. § 6b Einkommensteuergesetz / EStG. Daher spricht man von sogenannten § 6b Lösungen. Siehe dazu unten unten dazu mehr).
Auch in diesem Fall handelt es sich nicht einfach um ein Modell zur Steuervermeidung.
Dies ist es nicht, da die (zunächst steuerfreie) Übertragung zum einen den Ausgangswert für die vorzunehmenden Abschreibungen reduziert und zum anderen die aus der Reinvestition erfolgenden Gewinne zukünftig versteuert werden müssen.
Stille Reserven als legale Steuergestaltung
Vor dem Steuerrecht sind stille Reserven also ein legales Mittel, um Steuerzahlungen nicht zu vermeiden, sondern zu einem geeigneten Zeitpunkt auftreten zu lassen bzw. sie auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.
Unternehmen können mithilfe von stillen Reserven ihre Gewinne auf längere Zeiträume verteilen und damit das Auf und Ab wirtschaftlicher Dynamik und Entwicklungen etwas dämpfen.
Unter dem Strich entgehen dem Fiskus also keine Einnahmen. Stattdessen verhelfen die verschiedenen Möglichkeiten der Bildung stiller Reserven den einzelnen Unternehmen zu einer höheren Stabilität und tragen damit zu gesamtwirtschaftlicher Entwicklungskontinuität bei.
Als Teil des Eigenkapitals und damit den Möglichkeiten zur Innenfinanzierung von Unternehmen bilden stille Reserven auch für sie ein wichtiges Mittel der Stabilität und Liquidität.
Wie löst man stille Reserven auf?
Da stille Reserven in der Bilanz und in der Buchführung zunächst einmal nicht auftauchen, sondern erst bei der Veräußerung bzw. im Fall der Überbewertung von Schulden beim Eintreten der Zahlungsverpflichtung sichtbar werden, gibt es keinen eigentlichen „Vorgang“ ihrer Auflösung.
Eher muss man vom Moment des Sichtbar-Werdens sprechen, der Fachbegriff ist Aufdeckung oder Aktivierung.
Für das Aufdecken von stillen Reserven kann es allerdings günstige und weniger günstige Momente geben.
Wenn sich beispielsweise abzeichnet, dass der Jahresgewinn ohnehin schon relativ hoch ist, sollte man nach Möglichkeit das Aufdecken einer Reserve besser in ein wirtschaftlich schwächeres Jahr verschieben.
Ist für ein grundlegendes Wirtschaftsgut der Verkauf geplant, sollte man eingehend über die Möglichkeiten zur Reinvestition nachdenken, die innerhalb bestimmter Fristen nach § 6b EStG eine steuerfreie Übertragung der stillen Reserven möglich macht (siehe dazu unten mehr).
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es in Bezug auf stille Reserven?
Das Handelsgesetzbuch / HGB sieht vor, dass für die Bewertung von Vermögensgegenständen eines Unternehmens das Niederstwertprinzip zu gelten hat (vgl. § 253 Abs. 1 HGB).
Wirtschaftsgüter dürfen daher höchstens zum Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden („Anschaffungskostenprinzip“).
In dieser Regelung und im eher großzügig gezogenen Rahmen für die Abschreibung auf Vermögensgegenstände liegen die häufigsten Quellen für das Entstehen stiller Reserven.
Handelsrecht versus Steuerrecht
In einem gewissen Widerstreit dazu regelt das Steuerrecht, dass Betriebe ihre Steuerbilanz so erstellen müssen, dass sie dabei die höchstmöglichen Gewinne ausweisen – stille Reserven senken die ausgewiesenen Gewinne.
Dieser Widerstreit in der Gesetzeslage ist möglicherweise nicht ganz ungewollt.
Er schafft auf der einen Seite eine möglichst „negative“ Version der Vermögensverhältnisse eines Betriebes für die Investoren. Der Sinn ist, die Risiken eines Investments möglichst umfassend abschätzen zu können.
Andererseits liefert er im Sinne der Bilanzklarheit und -wahrheit einen Ansporn, bei der Bewertung für die Bilanzierung dennoch möglichst nahe an den tatsächlichen Größen zu bleiben.
Ohnehin dürfen tatsächlich vorhandene Werte nicht im größeren Umfang unterschlagen werden, es sei denn, es handelt sich um den Ausnahmefall selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter wie Software (Aktivierungswahlrecht, vgl. § 248 Abs. 2 HGB).
Durch den § 6b EStG (Einkommensteuergesetz) sind stille Reserven unter bestimmten Voraussetzungen von Steuerbefreiungen betroffen. Weil es sich um nicht ganz unkomplizierte Zusammenhänge handelt, wird dies unter dem nächsten Punkt eigens skizziert.
Die Übertragung von stillen Reserven im Fall der Reinvestition / Ersatzbeschaffung: Der § 6b EStG
Mit dem § 6b EStG wird Unternehmen und Gewerbetreibenden sowie Freiberuflern (zum Beispiel auch Land- und Forstwirten) die Möglichkeit gewährt, bei der Veräußerung bestimmter Güter des Anlagevermögens die daraus resultierenden Gewinne (= Aufdecken stiller Reserven) steuerfrei auf bestimmte Reinvestitionen zu übertragen.
Voraussetzungen sind:
- das veräußerte Wirtschaftsgut gehörte mindestens 6 Jahre zum Betriebsvermögen
- das als Reinvestition angeschaffte Wirtschaftsgut ist Bestandteil eines Betriebsvermögens
- die Übertragung findet innerhalb der gesetzten Fristen statt (vier, bei eigener Herstellung sechs Jahre. Einige kleinere Ausnahmen sind vorgesehen, vgl. §6b Abs. 2 EStG)
- die stattfindende Übertragung ist aus der Buchführung klar nachvollziehbar
In analoger Weise sind die Vorgaben bei Ersatzbeschaffungen geregelt.
Die betroffenen grundlegenden Anlagegüter sind:
- Grund und Boden
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden
- Gebäude
- (Binnenschiffe)
- Anteile an Kapitalgesellschaften
Allerdings gibt es bestimmte Einschränkungen in der Übertragbarkeit von Anlagegut zu Anlagegut, wie folgende Darstellung zeigt.
Wie bereits mehrfach erwähnt, stellt der § 6b EStG kein Steuervermeidungsmodell dar.
Vielmehr schafft er im Sinne der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Betrieben die Möglichkeit, punktuelle und hohe Steuerzahlungen zu „stunden“.
Damit verteilen sie sich auf einen längeren Zeitraum mit niedrigeren Einzelzahlungen.
Für detailliertere Informationen rund um den § 6b EStG und die damit verbundenen Möglichkeiten enthalten die entsprechenden weiteren Artikel dieses Wiki reichhaltiges Material.
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