Rücklagenbildung
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Was versteht man unter Rücklagenbildung?
Wenn Privatpersonen weniger Geld ausgeben, als sie einnehmen, sammelt sich Kapital an. Man spricht dann landläufig von „sparen“ oder „Geld auf die hohe Kante legen“, erst im betrieblichen Zusammenhang dann von Rücklagenbildung.
In anderen Kontexten gibt es für diesen Vorgang eine definierte Bezeichnung: Man bildet Rücklagen.
Dies gilt für Unternehmen und Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler, aber auch für eingetragene Vereine und jegliche Körperschaft, die in ihrer Buchführung über die Mittelherkunft und -verwendung Rechenschaft ablegt. In Handels- und Steuerbilanzen bilden Rücklagen eine eigene Position, die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben genügen muss.
Rücklagenbildung hat also mit der Nichtverwendung von vorhandenem Kapital zu tun. Indem die Geldmittel weder investiert, noch ausgeschüttet werden (z.B. an Gesellschafter), verbleiben sie innerhalb der Körperschaft und stehen in der Zukunft zur Verfügung.
Statt von Rücklagenbildung kann man synonym auch von Gewinnthesaurierung oder von offener Selbstfinanzierung sprechen.
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Wozu werden Rücklagen gebildet und benötigt?
Rücklagen sind angespartes Kapital.
Sie gehören damit zum Eigenkapital, also auf die Passivseite der Bilanz, wo die Herkunft der finanziellen Mittel eines Unternehmens ausgewiesen wird.
Rücklagen als Krisenhilfe und Planungsinstrument
Die Bildung von Rücklagen dient vor allem zweierlei Zielen, zum einen der Absicherung, zum anderen der Investitionsplanung.
Je umfangreicher die Ersparnisse eines Betriebes sind, desto stabiler kann der Betrieb in Zukunft auch durch wirtschaftlich schwierigere Zeiten gehen.
Das liegt daran, dass jeglichen Widerfahrnissen, wie z.B. ausbleibenden Umsätze, steigenden Zinsen oder wachsenden Kosten, finanzielle Mittel gegenüberstehen.
Mit diesen Ressourcen lassen sich solche Probleme zumindest für eine gewisse Zeit überbrücken, ohne dass gleich Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) angemeldet werden muss. Die Rücklagenbildung ermöglicht es also, bei auftretenden Schwierigkeiten den Betrieb aufrecht zu erhalten und nach Lösungen zu suchen.
In wirtschaftlich guten Phasen dienen die angesparten Mittel dazu, zukünftige Investitionen vorausschauend zu planen und die notwendigen Geldmittel über mehrere Perioden anzusparen. Das ermöglicht, dass der punktuell hohe Finanzbedarf bei größeren Anschaffungen nicht die Bilanz im entsprechenden Jahr komplett in Schieflage bringt.
Offene Selbstfinanzierung
Ein Großteil der benötigten Mittel ist bereits in der Bilanz angespart. Darauf kann nun zurückgegriffen werden – daher auch der Begriff der offenen Selbstfinanzierung.
Rücklagenbildung ist also ein Merkmal solider Unternehmensführung und Finanzplanung. Sie ermöglicht Stabilität und Kontinuität.
Für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft / AG und Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH) ist sie bis zu einer bestimmten Höhe daher sogar gesetzlich vorgeschrieben (§ 150 AktG; § 5a GmbHG). Aus diesem Grund nennt man sie auch gesetzliche Rücklage(n).
Grundsätzlich kann man zwischen freien und (zweck-) gebundenen Rücklagen unterscheiden. Wie der Name schon nahelegt, kann über die freien Rücklagen frei verfügt werden.
Die gebundenen Rücklagen hingegen sind mit einem bestimmten Verwendungszweck verknüpft und dürfen nur dafür verwendet werden.
Wie wirkt sich die Rücklagenbildung auf den Gewinn aus?
Rücklagen werden zum allergrößten Teil aus Jahresüberschüssen gebildet, sonst wären ja keine Mittel dafür vorhanden (außer zusätzlichen Gesellschaftereinlagen in das Eigenkapital).
Alle aus dem Jahresüberschuss gebildeten Rücklagen schmälern daher den Gewinn und damit folglich auch die Steuerlast für das entsprechende Jahr.
Werden sie aufgelöst, wirkt sich dieser Vorgang dann gewinnerhöhend aus, was zu einer Erhöhung der Steuerlast führt.
Insofern ist der Vorgang der Rücklagenbildung an sich steuerneutral bzw. führt zur Steuerstundung (spätere oder/und über einen längeren Zeitraum verteilte Steuerzahlung).
Weil Gewinne durch die Rücklagenbildung im Unternehmen verbleiben, spricht man auch von Gewinnthesaurierung.
Werden sie zu einem späteren Zeitpunkt für eine Kapitalerhöhung oder für Investitionen genutzt, begegnet die Rücklagenbildung auch unter dem Begriff der offenen Selbstfinanzierung.
Was ist der Unterschied zwischen offenen und stillen Rücklagen?
Offene Rücklagen sind aus der Bilanz einer Firma ersichtlich, weil sie darin eine eigens ausgewiesene Position bilden, unter der Kontobezeichnung „Rücklagen“.
Sie werden normalerweise noch einmal unterteilt in die Konten Kapitalrücklage, Gewinnrücklage und Sonderposten mit Rücklageanteil.
Stille Rücklagen hingegen sind nicht aus der Bilanz ablesbar.
Sie können auf deren Aktiv- oder Passivseite entstehen, nämlich entweder durch die Überbewertung von Verbindlichkeiten (Passivseite) oder die Unterbewertung von Vermögensgegenständen (Aktivseite).
In der Regel spricht man in beiden Fällen von stillen Reserven, da der Begriff der Rücklagen für seine Verwendung in der Bilanz einen definierten Platz hat.
Stille Reserven und Abschreibungen
Der häufigste Fall der Bildung von stillen Rücklagen / Reserven auf der Aktivseite ist mit Abschreibungen verbunden.
Gegenstände des Anlagevermögens werden über die Dauer ihrer Nutzung nach den sogenannten AfA-Tabellen (Absetzungen für Abnutzung) abgeschrieben, also in ihrem bilanziellen Buchwert vermindert.
Häufig übertrifft aber der tatsächliche Marktwert der Gegenstände den Buchwert, so dass bei ihrem Verkauf ein Gewinn gegenüber diesem Buchwert erzielt werden kann.
Ein Beispiel
Verdeutlichen wir es an einem vereinfachten Beispiel. Ein betriebliches Fahrzeug mit dem Anschaffungswert von 60.000 EUR steht nach drei Jahren noch mit 20.000 EUR Restwert in der Bilanz. Es erzielt beim Verkauf aber einen Preis von 27.000 EUR. Die 7.000 EUR Differenz zum Buchwert bildeten bis zum Verkauf die stille Reserve. Durch den Verkauf wird sie aufgedeckt.
Typische Vorgänge, bei denen stille Reserven auf der Passivseite entstehen, sind z.B. die Überbewertung von Kosten für noch ausstehende Gerichtsurteile oder die Annahme eines ungünstigen Wechselkurses für Fremdwährungen.
Stehen die Kosten dann fest, die aus einem Gerichtsurteil resultieren, wird die entsprechende stille Reserve aktiviert. Dies geschieht, indem ein Sonderertrag aus der Auflösung von Rückstellungen verbucht wird.
Gleiches gilt, wenn die Fremdwährungsposition durch Wechsel in die eigene Währung aufgelöst wird und ein Sonderertrag aus der Auflösung dieser Position entsteht.
Wie bildet man Rücklagen?
Stille Rücklagen (präziser: stille Reserven) „entstehen“, gewöhnliche / offene / normale Rücklagen werden gebildet. Je nach Zusammenhang, kann dies in unterschiedlicher Weise geschehen:
Bei einer Unternehmergesellschaft / UG
Eine Unternehmergesellschaft ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH und dient im Grunde genommen dazu, die Gründung einer „richtigen“ GmbH vorzubereiten.
Während bei einer GmbH 25.000 EUR Stammkapital für die Gründung vorhanden sein müssen, genügt für eine UG schon 1 Euro.
Sie muss sich daher immer als „UG (haftungsbeschränkt)“ bezeichnen, damit Geschäftspartner um die im Zweifelsfall äußerst beschränkte Haftungssumme wissen.
Hier müssen 25% des erwirtschafteten Jahresgewinns in die Rücklagen eingestellt werden, um Haftungskapital anzusparen.
Ziel ist es, bei Erreichen von 25.000 EUR das Stammkapital aus den Rücklagen auf diesen Betrag zu erhöhen und dadurch zu einer „echten“ GmbH zu werden (vgl. § 5a Abs. 3 GmbH-Gesetz).
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH
Rücklagen bei einer GmbH entstehen zum einen durch Zuzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital, man nennt sie Kapitalrücklage.
Zum anderen kann eine GmbH aus ihren Jahresgewinnen Gewinnrücklagen bilden. Diese in der Bilanz auszuweisende Gewinnrücklage kann noch einmal unterschieden werden.
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen.
Dabei handelt es sich um eine Pflichtrücklage, die letztlich die Ausschüttung der Kosten für die Anteile verhindern soll. Sie dient der dauerhaften Finanzierung der Aktivposition „Wertpapiere des Anlagevermögens“. - Satzungsmäßige Rücklagen. In der Satzung einer GmbH kann festgehalten werden, in welchem Umfang und für welche Zwecke Rücklagen gebildet werden sollen. Aus dem Jahresgewinn müssen dann die satzungsmäßigen Rücklagen gebildet werden.
- Andere Gewinnrücklagen. Über die Satzung hinaus steht es einer GmbH frei, weitere Gewinnrücklagen zu bilden, wenn die Gesellschafter dem zustimmen.
Bei Aktiengesellschaften / AG
Auch die Aktiengesellschaft gehört zur Kategorie der Kapitalgesellschaften. Im Gegensatz zur GmbH werden ihre Anteile (Aktien) in aller Regel öffentlich an der Börse gehandelt, sodass Privatanleger in Aktiengesellschaften investieren können.
Zum bestmöglichen Anlegerschutz gelten daher für eine AG die strengsten Bilanzierungsregeln und gesetzlichen Vorgaben.
Da die Rücklagenbildung zur Folge hat, dass weniger Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet werden können (was das Interesse dieser Anteilseigner an Rücklagen natürlich stark einschränkt), sehen die Regelungen weitestgehend sowohl von unten als auch nach oben Mindest- und Maximalgrenzen für die Rücklagenbildung vor.
Diese sind insbesondere:
- Eine AG muss aus dem Jahresüberschuss (mindestens) 5% in die Kapitalrücklage einstellen, bis (mindestens) 10% des Grundkapitals erreicht sind (§ 150 Abs. 2 AktG). Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50.000 EUR betragen, also das Doppelte des Grundkapitals einer GmbH.
- Wie bei der GmbH müssen Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen gebildet werden.
- Die Satzung der AG kann auf Beschluss der Hauptversammlung eine weitere Rücklagenbildung vorsehen, die dann satzungsmäßige Rücklagen heißen.
- Auch das Bilden anderer Gewinnrücklagen ist möglich, wenn die Jahreshauptversammlung der Aktionäre einen entsprechenden Beschluss fasst.
Als (gemeinnütziger) Verein
Auch eingetragene und gemeinnützige Vereine können und müssen Rücklagen für die Bewältigung ihrer Aufgaben und die Stabilität ihres Finanzwesens bilden.
Weil die Gemeinnützigkeit allerdings an enge Bedingungen bei der Mittelverwendung geknüpft ist, müssen Rücklagen nach den Vorgaben vom Finanzamt einer zeitnahen Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zugeführt werden (§ 55 Abs. 5 Abgabenordnung / AO).
Zeitnah bedeutet eine Frist von 2 Jahren nach Einstellen der Rücklagen in die Bilanz, und betroffen sind vor allem Sponsoringeinnahmen, Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Werden Einnahmen als Zuwendungen in das Vermögen des Vereins deklariert (z.B. Erbschaften ohne bestimmten Verwendungszweck), dürfen sie dauerhaft in die Rücklagen eingestellt werden.
Gleiches gilt für Sachzuwendungen (z.B. Immobilien). Ihre Verwendung bei Verkauf bzw. Nutzung unterliegt den gleichen Regelungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Wollen gemeinnützige Vereine Rücklagen für eine spätere Investition bilden, so ist dies in der Bilanz als „zweckgebundene Investitionsrücklage“ zu kennzeichnen (vgl. § 58 Nr. 6 AO).
Abgrenzung von Wirtschaftsbetrieben und gemeinnützigen Betrieben
Führt der Verein auch Wirtschaftsbetriebe (z.B. das Vereinsheim), ist zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsbetriebes und denen des gemeinnützigen Betriebes strikt zu trennen. Ersparnisse für den wirtschaftlichen Betrieb sind z.B. als Betriebsmittelrücklage auszuweisen.
Auch die Bildung einer freien Rücklage ist erlaubt und tangiert nicht die Gemeinnützigkeit. ⅓ der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und 10% der ansonsten zeitnah zu verwendenden Geldmittel dürfen gemäß Finanzamt in eine zweckungebundene Rücklage eingestellt werden (§ 58 Nr. 7 AO).
Dies dient nicht zuletzt der finanziellen Stabilität von Vereinen, die oftmals in nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Verantwortungen stehen.
Bei Erstellen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung / EÜR
Freiberufler, Land- und Forstwirte und viele Gewerbetreibende sind nicht zum Erstellen einer Bilanz und damit zur doppelten Buchführung verpflichtet, sondern dürfen ihren Jahresabschluss anhand einer (deutlich einfacheren) Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.
Obwohl diese Art der Rechnungslegung keine Bilanzpositionen kennt, ist auch hier die Einstellung von Mitteln in die Rücklagen möglich.
Durch Verbuchung von Beträgen zur Rücklagenbildung als Ausgabe (z.B. „Einstellung in die Rücklagen“) wird der Jahresüberschuss geschmälert, die entsprechenden Summen stehen zukünftig zur Verfügung. Sie müssen bei Verwendung dann als Einnahmen („Entnahme aus den Rücklagen“) verbucht werden.
Stille Reserven können ebenfalls gebildet werden (bzw. entstehen), wenn Anlagegüter abgeschrieben und dieser Vorgang in separaten Büchern festgehalten wird.
Als Privatperson
Auch Privatpersonen sparen und bilden dadurch quasi Rücklagen. Da sie diesen Vorgang aber nicht steuerlich geltend machen können, ist die begriffliche Abgrenzung zum betrieblichen Vorgang der Rücklagenbildung sinnvoll.
Häufig verbindet sich das „Sparen“ von Privatpersonen mit geplanten Geldanlagen wie dem Kauf einer Eigentumswohnung oder mit dem Zurücklegen von Kapital für eventuell notwendige und oft beträchtliche Ausgaben rund um das Eigenheim.
Allgemein rät man Privathaushalten, drei bis sechs Monatsnettogehälter als Notgroschen „auf der hohen Kante zu haben“, wie man landläufig sagt.
Auf diese Menge an Geld sollte man für alle mehr oder weniger absehbaren Eventualitäten nicht unbedingt als Bargeld zuhause, aber doch auf einem rasch verfügbaren Girokonto Zugriff haben.
Nach Zahlen und Informationen von 2022 verfügen jedoch ⅓ der Deutschen nicht über dieses Mindestmaß an Ersparnissen.
Wie bildet man die § 6b EStG Rücklage?
Eine spezielle Form wird durch den§ 6b des Einkommensteuergesetzes / EStG ermöglicht. Da sie in vielen Zusammenhängen eine wichtige Rolle spielt, ist ihr ein eigener Abschnitt gewidmet.
Diese Rücklage ermöglicht es Gewerbetreibenden, Unternehmen und Freiberuflern stille Reserven steuerfrei auf Reinvestitionen zu übertragen. Für Privatpersonen gibt es keine entsprechende Regelung, da sie – ohne Erstellung einer Bilanz oder EÜR – keine stillen Reserven bilden können.
Wie bei allen anderen Rücklagen (außer durch zusätzliche Gesellschaftereinlagen), reduziert die Bildung dieser Rücklage den Jahresüberschuss und damit die Steuerlast.
Erst bei ihrer Verwendung wird sie für die Steuerzahlungen wirksam. Es handelt sich also auch hier um keine reine Steuerbefreiung oder -vermeidung, sondern um eine eigene Art der Steuerstundung: Durch die spätere Verwendung der eingebuchten Summen fallen Steuern aus der Reinvestition an.
Anwendung des § 6b EStG
Der Gesetzgeber will mit dem § 6b EStG die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftssubjekte (Gewerbe, Betriebe, Landwirtschaft, Freiberufler etc.) erhalten, indem die Erneuerung von Anlagegütern steuerlich erleichtert wird. Dabei findet der § 6 b EStG Anwendung, wenn
- Grund und Boden,
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (also Forst, Früchte, Reben etc.),
- Gebäude,
- Binnenschiffe oder
- Anteile an Kapitalgesellschaften
verkauft und dadurch stille Reserven aufgedeckt werden, der Verkaufspreis also höher liegt als der Restbuchwert dieser Anlagegüter. Die genannten Anlagegüter müssen sich außerdem vor dem Verkauf mindestens sechs Jahre lang im Anlagevermögen des Betriebes befunden haben.
Der entstandene Veräußerungsgewinn kann für die betriebliche Reinvestition in
- Grund und Boden,
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden,
- Gebäude,
- Binnenschiffe oder
- Anteile an Kapitalgesellschaften
entweder sofort wiederverwendet werden oder aber bis zur Reinvestition in die sogenannte § 6 b Rücklage eingestellt werden. Wie die anderen Rücklagen, wirkt sie sich gewinnmindernd aus und reduziert somit zunächst die zu zahlenden Steuern.
Einschränkungen
Allerdings gelten gewisse Einschränkungen, welche Veräußerungsgewinne auf welche Reinvestitionsgüter übertragen werden können.
Der Buchungsvorgang zur Bildung dieser Rücklage berührt auf der Aktivseite der Bilanz den Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Die genaue Kontobezeichnung dafür ist „Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b EStG“. Als Entsprechung wird auf der Passivseite die Position „Sonderposten mit Rücklageanteil“ gebildet, das exakte Konto lautet hier „Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG“.
Diese Konten sind nur für die Steuerbilanz zutreffend, da der entsprechende Vorgang für die Handelsbilanz seit 2009 nicht mehr vorgesehen ist.
Auch beim Erstellen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung / EÜR ist die Bildung dieser Rücklage möglich. Als Buchungszeile kann man analog zur oben genannten Bilanzposition z.B. wählen „Einstellung in die steuerliche Rücklage nach § 6 b EStG“ und die entsprechende Summe als Ausgabe eintragen.
Bei Auflösung müsste dann entsprechend „Entnahme aus der steuerlichen Rücklage“ als Einnahme gebucht werden.
Wichtig für die Anerkennung als steuerfreie Rücklage ist die Nachvollziehbarkeit aus der Buchführung (§ 6 b Abs. 4 Satz 1 Punkt 5 EStG). Außerdem darf die Reinvestition nur in ein Betriebsvermögen, nicht etwa ein Privatvermögen erfolgen.
Für die § 6b Rücklage gilt eine Frist von 4 (bei eigener Herstellung des Anlagegutes 6) Jahren, innerhalb derer die Reinvestition erfolgen muss.
Werden die Mittel nicht innerhalb dieses Zeitraums für die steuerbegünstigten Zwecke reinvestiert, muss die Rücklage zwangsaufgelöst werden, was auch mit einer rückwirkenden Gewinnerhöhung und damit erhöhten Steuerlast einhergeht.
Wie hoch dürfen Rücklagen sein?
Weil Rücklagenbildung für jegliches Unternehmen eine stabilisierende Funktion hat, ist sie im Prinzip in beliebiger Höhe möglich.
Allerdings schmälert sie den Jahresgewinn und liegt daher oft nicht im besonderen Interesse von Anteilseignern (im Falle von Aktiengesellschaften) und Gesellschaftern (bei GmbH oder Personengesellschaften), die dann eine geringere Gewinnausschüttung oder Dividende erhalten.
Für Kapitalgesellschaften sind sie daher gesetzlich vorgeschrieben, weil ein Mindestmaß an Rücklagen als notwendig erachtet wird, um Investoren eine grundsätzliche Investitionssicherheit zu bieten. Betriebe und Firmen ohne Rücklagen können sofort in große Schwierigkeiten geraten, wenn auf Seiten der eigenen Kosten oder der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung nicht prognostizierte Ereignisse auftreten, bis hin zur drohenden Insolvenz.
Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit von Rücklagenbildung sind vermutlich grundsätzlich leicht klarzumachen. Schnelles Renditestreben und kurzfristige finanzielle Engagements setzen auf der Kehrseite der Medaille oftmals Unternehmen unter Druck, die Bildung von Rücklagen nicht immer mit der ersten Priorität zu versehen, sondern Gewinne für Ausschüttungen zu verwenden.
Keine Obergrenze
Auch für die § 6b Rücklage gibt es Stand 2022 keine Obergrenze. Allerdings entsteht sie durch Veräußerungsgewinne von Gütern des Anlagevermögens, von denen man normalerweise nicht allzu viele auf einmal verkauft, da sie die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen.
Für den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt eine Deckelung bei der Reinvestition, die bei 500.000 EUR liegt.
Im Falle von geplanten Vermögensumschichtungen ist es jedoch gut möglich, dass die Rücklage eine beträchtliche Höhe annimmt.
Ein Beispiel
Ein Beispiel für eine Vermögensumschichtung.
Wenn ein Landwirt seine Tätigkeit aufgeben will, aber noch zu jung ist, um bereits in Rente zu gehen, kann er z.B. über die Reinvestition in sogenannte § 6b-Fonds seine aktive landwirtschaftliche Tätigkeit beenden. Das Betriebsvermögen kann er aber in (gewerbliche) Immobilienfonds anlegen, die seinen künftigen Lebensunterhalt erwirtschaften.
Wie löst man Rücklagen wieder auf?
Bei Kapitalgesellschaften ist vom Gesetzgeber zumindest für den Bereich der gesetzlich vorgegebenen Rücklagen definiert, wofür sie verwendet werden dürfen. Insbesondere dienen sie dem Ausgleich von Verlusten und Verlustvorträgen, dann erst der Ermöglichung von Dividendenzahlungen.
Letztlich stehen alle Regelungen im Dienst der wirtschaftlichen Stabilität und Kontinuität von Betrieben.
Bei satzungsmäßigen (und damit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gebildeten) Rücklagen bestimmt in der Regel die Satzung selbst den Verwendungszweck, für den sie wieder aufgelöst werden können und dürfen. Die Gesellschafter- oder Hauptversammlung kann per Beschluss jederzeit diesen Zweck ändern.
In wirtschaftlichen Schieflagen bestimmt allerdings das Gesetz, dass vorhandene Mittel egal welcher Zweckbestimmung zunächst dazu zu verwenden sind, die vorhandene Krise zu bewältigen.
Im Falle der § 6b Rücklage handelt es sich sowohl in der Bilanz als auch der EÜR um Buchungsvorgänge, die praktisch spiegelbildlich die vorgenommene Einbuchung wieder ausbuchen.
Der entsprechende Bilanzposten der Passivseite (Sonderposten mit Rücklageanteil) verringert sich um die Entnahme der Mittel, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringern sich ebenso um den entnommenen Betrag.
In der EÜR genügt die Buchungszeile „Entnahme aus der § 6b Rücklage“, die als Mitteleingang (die Einstellung war ein Mittelabgang) geführt wird.
Ein Beispiel
Wichtig ist in beiden Fällen, dass sich durch die Verwendung der eingebuchten Mittel der Preis für Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend reduziert und die Basis für zukünftige Abschreibungen bildet.
Ein Beispiel mag das Gesagte verdeutlichen: Wenn ein Betrieb seine neue Halle, die 2022 für Gesamtkosten von 600.000 EUR fertiggestellt wurde, mit 200.000 EUR aus der 2020 erstellten § 6b Rücklage finanziert, schlägt sie nur mit Herstellungskosten von 400.000 EUR zu Buche.
Von diesem Wert aus werden die jährlichen Abschreibungen vorgenommen, nicht von den ursprünglichen 600.000 EUR. Außerdem muss die Nachvollziehbarkeit der Buchungsvorgänge gewährleistet sein.
Beratung ist essentiell
Damit es hier nicht zu gewinn- und steuererhöhenden Zwangsauflösungen kommt, sollte man im Zweifelsfall rechtzeitig Beratung in Anspruch nehmen, um über die handlungsrelevanten Informationen zu verfügen.
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