§ 6b Herstellungskosten
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In welchem Zusammenhang spielen Herstellungskosten ein Rolle?
Bevor wir uns der Frage nach der Ermittlung von Herstellungskosten zuwenden, wollen wir einen kurzen Überblick über den juristischen Hintergrund geben.
Betriebe sind aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorgaben dazu verpflichtet, einen genauen Nachweis über ihre Finanzierung (Passivseite der Bilanz) und die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel (Aktivseite der Bilanz) zu führen.
Dies ist nicht nur notwendig, um durch die Gewinn- und Verlustrechnung die anfallende Steuerlast zu ermitteln.
Es ermöglicht darüber hinaus den Gesellschaftern und Geldgebern, sich selbst ein – gesetzlich standardisiertes und damit den Vergleich ermöglichendes – Bild von den verschiedenen grundlegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten eines Unternehmens zu machen.
Ein Teil der mittels Bilanz auszuweisenden Mittelverwendung dient dabei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die grundlegend sind für den wirtschaftlichen Betrieb.
Man spricht in diesem Zusammenhang von Anlagegütern.
Sie bilden quasi den Gegensatz zu Umlaufgütern und -Vermögen, die nur für eine kurze Zeit im Unternehmen verbleiben oder nur einen geringfügigen Wert darstellen.
(EVENTUELL EINE BEISPIELBILANZ EINFÜGEN)
Wenn Anlagegüter von außerhalb des Unternehmens angeschafft werden, entstehen Anschaffungskosten.
In aller Regel sind sie verhältnismäßig einfach zu bestimmen, weil dafür (und für die unmittelbaren Vorgänge, die damit im Zusammenhang stehen, z.B. Notarkosten für einen Grundbucheintrag, Kosten für einen Rechtsanwalt etc.) Rechnungen gestellt werden, die sich meist leicht einem bestimmten Vorgang und Wirtschaftsgut zuordnen lassen.
Anlagegüter und Herstellkosten
Komplexer verhält es sich oft, wenn Anlagegüter nicht angeschafft, sondern selbst hergestellt werden. Bei diesem Vorgang entstehen die sogenannten Herstellungskosten, um die es in diesem Artikel geht.
Sie sind im betrieblichen Rechnungswesen etwas anderes als die Herstellkosten: Herstellkosten sind Material- und Fertigungskosten im Zuge der Produktion von Gütern und Dienstleistungen und damit Teil der Kosten- und Leistungsrechnung eines Unternehmens.
Herstellkosten betreffen also die Produktion und damit das Umlaufvermögen, es geht um Güter, die unmittelbar für den Verkauf bestimmt sind.
Anlagegüter und Herstellungskosten
Im Gegensatz dazu wird von Herstellungskosten ihrer Definition nach nur im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern des Anlagevermögens gesprochen, also von solchen Gütern, die erst einmal nicht zum Verkauf gedacht sind, sondern die Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit bilden (z.B. Gebäude, Maschinen, Software).
Definition Herstellungskosten
Herstellungskosten bilden also das Äquivalent zu Anschaffungskosten. Sie erfassen die verschiedenen Vorgänge und Aufwendungen, die zur Herstellung eines grundlegenden Wirtschaftsgutes erforderlich sind, und führen zu einem Kostenpunkt, der den Wert eines selbst hergestellten Gutes beziffert und mit diesem Wert Eingang in die Betriebsbilanz findet.
Dieser Wertansatz ist wiederum der Ausgangspunkt für die vorzunehmende Abschreibung (= Absetzung für Abnutzung / AfA).
Da der Gesetzgeber in Deutschland eine Steuerverschonung für die Übertragung stiller Reserven auf Reinvestitionen vorgesehen (vgl. § 6b Einkommensteuergesetz/EStG) und dabei auch die eigene Herstellung von Gebäuden im Blick hat, können Herstellungskosten in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle für die Berechnung der tatsächlichen Steuerlast spielen (vgl. § 6b Abs. 1 EStG).
Die handelsrechtliche und die steuerrechtliche Definition der Herstellungskosten sind in Deutschland weitestgehend deckungsgleich.
Das Handelsrecht spricht allerdings vom Vermögensgegenstand, das Steuerrecht hingegen vom Wirtschaftsgut.
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Wie genau ermittelt man die Herstellungskosten?
Da sie für die Ermittlung des bilanziellen Wertansatzes von Wirtschaftsgütern und infolge dessen für die damit verbundenen Abschreibungsmöglichkeiten enorm wichtig sind, hat der Gesetzgeber sehr genau definiert, welche Kosten und Aufwendungen
- in die Herstellungskosten einbezogen werden müssen (Pflichtbestandteile, für die ein sogenanntes Aktivierungsgebot besteht) oder
- einbezogen werden dürfen/können (Wahlbestandteile), und
- welche nicht (Aktivierungsverbot).
Die entsprechenden Ausführungen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB), das unter anderem auch die genaue Weise der Erstellung einer Bilanz vorgibt.
Generell gilt:
Alle Aufwendungen, die bei der Herstellung eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder Wirtschaftsgutes entstehen, gelten als Herstellungskosten. Insbesondere sind dies die verbrauchten Güter und die in Anspruch genommenen Dienste.
Darüber hinaus gehören auch ein angemessener Teil der allgemeinen Verwaltungskosten sowie der sozialen Einrichtungen eines Unternehmens, aber auch freiwillige soziale Leistungen, die betriebliche Altersvorsorge und der Wertverlust von Anlagegegenständen (also die Abschreibung gemäß AfA-Tabelle) anteilig zu den Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (vgl. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Als Herstellungskosten werden außerdem diejenigen Kosten bezeichnet, die bei der Erweiterung (man spricht dann auch von Zweitherstellung) oder wesentlichen Verbesserungen (Wesensänderung) von Anlagegütern entstehen (z.B. beim Ausbau einer Fertigungshalle oder der Kapazitätserweiterung einer Maschine).
Diese Kosten werden auch nachträgliche Herstellungskosten genannt.
Ein Gegenstand gilt als hergestellt, wenn er seiner Bestimmung gemäß betrieblich genutzt werden kann.
Pflichtbestandteile der Herstellungskosten
Materialeinzelkosten
Hier sind alle Positionen einbezogen, die dem einzelnen Wirtschaftsgut direkt zugeordnet werden können, also z.B.:
- Verwendete Rohstoffe wie Eisen, Zink, Plastik, Glas, …
- Eingesetzte Hilfsstoffe wie Nägel, Schrauben, Stoff, …
- Notwendige Betriebsstoffe wie Reinigungsmittel, Schmierstoffe etc.
- Verwendete Fremdbauteile
- Eingebrachte Fremdleistungen, etwa durch fremde Lohnarbeit
- Verschleißwerkzeuge (Einzel-Wert unter 410 €) wie Feilen, Hammer, Schraubenzieher, Zangen etc.
- Verpackungsmaterial
- Handelswaren, die in unmittelbarer, aber nicht fertigungstechnischer Verbindung mit dem erstellten Wirtschaftsgut stehen, z.B. eingekaufte Schalen für selbst produzierte Blumenvasen
- Anteilige Energiekosten für Wärme, Strom, Verbrennungsmotoren, Wasser,
Fertigungseinzelkosten
Unter die Fertigungseinzelkostenfallen diejenigen Positionen der Fertigung, die dem einzelnen Wirtschaftsgut zugerechnet werden können, z.B.:
- Löhne und Gehälter, also Personalkosten, inklusive gesetzlich verpflichtender Sozialleistungen
- Maschinenkosten (Laufzeit für die jeweilige Fertigung)
Sondereinzelkosten der Fertigung
Wenn beispielsweise angemessene Modelle erstellt, Lizenzen erworben oder Spezialwerkzeuge angefertigt werden müssen, wird dies den Sondereinzelkosten der Fertigung zugerechnet.
Material- und Fertigungsgemeinkosten
Unter diese Position fallen alle entstandenen Material- und Fertigungskosten, die nicht einem einzelnen Wirtschaftsgut genau zugeschrieben werden können. Sie stellen also die Ergänzung der jeweiligen Einzelkosten dar.
Hierzu zählen beispielsweise
- Lagerhaltung
- Transport
- Prüfung und Qualitätskontrolle
- Raumkosten
- Versicherungen
- Unfallvorsorge
- Abschreibung auf Wirtschaftsgüter, insofern sie am Herstellungsprozess beteiligt waren und dadurch abgenutzt wurden (Wertverzehr)
Die Bezeichnungen gehen oftmals in den verschiedenen Beschreibungen und Definitionen etwas durcheinander, z.B. wird von Fertigungsmaterial im Gegensatz oder als Ergänzung zu den Materialkosten gesprochen, was aber in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergibt.
Für die obige Darstellung wurde die genaue Diktion des § 255 HGB verwendet.
Viele der aufgelisteten Positionen (wie z.B. Verpackungsmaterial) stellen Kostenpunkte der Herstellkosten dar und kommen bei Herstellungskosten nicht unbedingt vor.
Sie sind hier nur der Vollständigkeit halber genannt. Die Unterscheidung von Einzel- und Gemeinkosten ist bei Anlagegütern ebenfalls nicht unbedingt sinnvoll und erforderlich.
Sie spielt aber für den Ausweis von Herstellkosten durchaus eine nicht unbedeutende Rolle (z.B. für die Preiskalkulation der zu verkaufenden/hergestellten Produkte).
Wahlbestandteile der Herstellungskosten
Kalkulation und Bilanzerstellung sind hochkomplexe Vorgänge, die aber für den öffentlichen Ausweis der „Performance“ eines Unternehmens enorm wichtig sind.
Daher ergibt sich von Unternehmensseite her nicht zuletzt angesichts der zu zahlenden Steuern oftmals die Situation, dass man bestimmte Positionen mit einem höheren Wert veranschlagen will als es unbedingt notwendig ist oder aber mit so geringem Wert wie möglich in den Büchern stehen haben möchte.
Aus diesem Grund gibt es auch vom Gesetzgeber her in vielen Bereichen Wahlmöglichkeiten bei der Aktivierung von Kostenfaktoren – so auch bei den Herstellungskosten.
Aktivierungswahlrecht bei Herstellungskosten
Dieses sogenannte Aktivierungswahlrecht besteht für die Kosten für:
- Allgemeine Verwaltung (z.B. Büro, Einkauf, Geschäftsleitung, Ausbildung, Werkschutz, Werksfeuerwehr);
- Soziale Einrichtungen des Betriebes (Kantine, betrieblicher Kindergarten, Freizeitangebote);
- Betriebliche Altersversorgung;
- Freiwillige soziale Leistungen, die nicht Bestandteil des Tarifvertrages sind (z.B.: Jubiläumsgeschenke, Wohnungsbeihilfen, Weihnachtsgeld, Freizeitangebote für Arbeitnehmer);
- Kosten für selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Software-Programme);
- Zinsen für Fremdkapital, das eigens für die Herstellung eines bestimmten Anlagegutes aufgenommen wurde, anteilig für den Zeitraum, der zur Herstellung notwendig war
Da die ersten vier Punkten der genannten Wahlbestandteile zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören, sind sie jeweils in angemessener Weise zu berücksichtigen, also vor allem dem Herstellungszeitraum angepasst.
Wurden bilanziell einmal bestimmte Kostenarten/-positionen als Herstellungskosten einem Vermögensgegenstand zugeschrieben, kann dieser Wertansatz nachträglich nicht mehr geändert werden (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Man kann also nicht in einem Jahr die allgemeinen Verwaltungskosten für den Bilanzansatz eines Vermögensgegenstandes hinzuziehen und im anderen Jahr wieder weglassen – die Wertentwicklung eines Vermögensgegenstandes muss aus der Bilanz stringent nachvollziehbar sein.
Mit anderen Worten: Welche Wahlbestandteile der Kosten in die Herstellungskosten einbezogen werden, kann nur zu Beginn der Bilanzierung des jeweiligen Gegenstandes einmalig entschieden werden, allerdings für jeden Gegenstand einzeln und individuell. Nach diesem Wert richtet sich dann auch die jährliche Abschreibung.
Aktivierungsverbot bei Herstellungskosten
Es dürfen nicht aufgenommen werden in (bzw. umgelegt werden auf) die Herstellungskosten die Positionen Forschung, Vertrieb, außerplanmäßige Abschreibungen, Leerkosten sowie die gezahlte Umsatzsteuer.
Forschung bedeutet dabei „die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art (§ 255 Abs. 2a Satz 3 HGB), die somit nicht einem bestimmten Wertgegenstand zugeordnet werden können.
Kosten für die konkrete Entwicklung hingegen können aktiviert werden, wenn sie einem einzelnen Anlagegut zuzuordnen sind.
Auch der Vertrieb bezieht sich in aller Regel nicht auf einen einzelnen Vermögensgegenstand und darf deshalb nicht bei den Herstellungskosten aktiviert werden.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Vertrieb auf die Produktpalette des Unternehmens bezieht und damit eher zu den Herstellkosten zu rechnen wäre.
Die Herstellungskosten kommen nur im Rahmen von Gütern des Anlagevermögens vor und haben somit mit dem Vertrieb der Waren des Unternehmens erst einmal nichts zu tun.
Als Leerkosten werden Aufwendungen bezeichnet, die durch die Nichtauslastung von Kapazitäten entstehen (Lager, Maschinen etc.). Sie dürfen generell nicht zu den Herstellungskosten gerechnet werden.
Nachträgliche Herstellungskosten
Der § 255 HGB benennt im Satz 1 die nachträglichen Herstellungskosten. Damit sind die Aufwendungen für eine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes gemeint.
Eine Erweiterung bedeutet zum Beispiel im Fall von Gebäuden eine tatsächliche Erhöhung der Grund-, Wohn- oder Nutzfläche. Aufwendungen für den reinen Erhalt (Erhaltungsaufwand) hingegen stellen keine Erweiterung dar.
Genauso wenig können sie als wesentliche Verbesserung gelten. Diese muss in qualitativen und tiefgreifenden Maßnahmen bestehen, die nicht nur eine zeitgemäße Aktualisierung des Wirtschaftsgutes beinhalten, sondern über diese Aktualisierung/Modernisierung hinaus kategoriale Verbesserungen impliziert.
Die Installation einer die Wärmeversorgung ergänzenden Solaranlage beispielsweise gilt nicht als wesentliche Verbesserung und auch nicht als Erweiterung, somit würde sie nicht unter nachträgliche Herstellungskosten zu rechnen sein.
Kurzformel für die Berechnung der Herstellungskosten
Aus allem Gesagten ergibt sich als übersichtliche Formel zur Berechnung der gesamten Herstellungskosten:
Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungsgemeinkosten
= Wertuntergrenze der Herstellungskosten
= aktivierungspflichtige Herstellungskosten+ anteilige Kosten der Verwaltungsgemeinkosten
+ Fremdkapitalzinsen auf zur Herstellung benötigtes Fremdkapital
= Wertobergrenze der Herstellungskosten
= aktivierungsfähige Herstellungskosten
Exakt auf die gleiche Weise wird bei den nachträglichen Herstellungskosten vorgegangen.
Bekommt ein Steuerpflichtiger Zuschüsse für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes, z.B. aus EU-Fördermitteln oder dergleichen, so mindern diese die (eigenen) Aufwendungen für die Herstellung und müssen für die Berechnung der Steuern entsprechend wertmindernd berücksichtigt werden.
In der entsprechenden Literatur begegnet darüber hinaus der Begriff anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Dabei handelt es sich allerdings um Aufwendungen, die beim Kauf (Anschaffung) von Immobilien durch Privatpersonen entstehen.
Für unternehmerische Zusammenhänge spielt der Begriff keine Rolle – sollten kurz nach der Anschaffung eines Gebäudes erhebliche Kosten zur Inbetriebnahme im unternehmerischen Kontext entstehen, wird dies über die nachträglichen Herstellungskosten erfasst (die es wiederum im privaten Kontext nicht gibt).
Nach anderen Rechnungslegungssystemen (außerhalb Deutschlands) wie dem International Financial Reporting Standard (IFRS) werden Anschaffungs- und Herstellungskosten miteinander zum Kostenpunkt Historical Cost vereint.
Damit berührt, z.B. der Grunderwerb und der darauf folgende Bau eines Grundstücks einen einzigen Bilanzposten, während in Deutschland streng nach Anschaffungs- und Herstellungskosten unterschieden wird.
Für den Kauf eines Grundstückes fallen Anschaffungskosten an, für den Bau hingegen Herstellungskosten.
Exemplarische Zusammenstellung der Herstellungskosten bei Gebäuden
Für bestimmte betriebliche Zusammenhänge ist vom Gesetzgeber her vorgesehen, dass eine Übertragung von stillen Reserven auf die Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter steuerfrei möglich ist (geregelt in § 6b Einkommensteuergesetz/EStG).
Insbesondere bei Gebäuden kann dies oft eine interessante Möglichkeit darstellen, den Neubau möglichst steuer- und damit kostengünstig zu bewerkstelligen.
Nicht zuletzt verlängert sich dadurch die erlaubte Reinvestitionsfrist um 2 Jahre, wenn spätestens im vierten Jahr nach der Veräußerung des ursprünglichen Wirtschaftsgutes mit dem selbst bewerkstelligten Neubau begonnen wird (§ 6b Abs. 2a EStG).
Beispiel: Herstellungskosten eines Gebäudes
Daher sei hier exemplarisch dargestellt, welche Aufwendungen sich zu den Herstellungskosten eines Gebäudes aufaddieren lassen:
- Abbruchkosten: Oft genug ist es notwendig, zunächst ein altes Gebäude abzureißen, bevor ein Neubau an dessen Stelle gesetzt werden kann. Diese Kosten gehören bereits voll zu den Herstellungskosten des geplanten Neubaus, ebenso wie der buchhalterische Restwert des Altbestandes.
- Die eigentlichen Baukosten: Alle Kosten im Zusammenhang mit Roh- und Innenausbau gehören hierher, also für Maurer, Zimmerer, Klempner, Heizungsbauer, Tischler, Elektriker etc., auch für den Erdaushub und etwaige Gebühren für die Entsorgung von Altlasten.
- Architekt und Statiker.
- Baugenehmigung mit allen benötigten Unterlagen, also Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Angaben über geplante Erschließungsmaßnahmen.
- Bauplanungskosten: Technische Zeichnungen etc. Sie können auch die Kosten für Architekt und Statiker umfassen, deren Honorar dann als eigener Punkt in der Kostenrechnung entfällt.
- Baumängelbeseitigung.
- Erstmalige Anschlussgebühren/-kosten für die Versorgung des Gebäudes mit Strom, Wasser, Erdgas, Abwasser.
- Umzäunung des Grundstücks/Gebäudes, auch „lebende“ Umzäunung aus Bäumen oder einer Hecke.
- Entschädigungskosten oder Abfindungszahlen für Mieter oder Pächter für vorzeitige Räumung zur Errichtung eines Gebäudes.
- Fahrtkosten zur Baustelle (bei Privatpersonen).
- Prozesskosten: Werden Prozesse zu Streitfragen rund um den Neubau angestrengt, sind die dabei entstehenden Kosten ebenfalls zu den Herstellungskosten zu rechnen.
Hingegen sind folgende Kostenpunkte nicht den Herstellungskosten eines Gebäudes zuzurechnen:
- Außenanlagen, Hof, Straßenzufahrt
- Bauzeitversicherung
- Eingebrachte Eigenleistung
- Gartenanlage, Vorgarten
Auch Positionen wie Grunderwerbsteuer oder Notarkosten für Grundbucheinträge gehören zu den Anschaffungskosten des Grundstückes, nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
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