LP – Limited Partner/Limited Partnership
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Was versteht man unter einem Limited Partner und einer Limited Partnership?
Wörtlich übersetzt, wäre der „Limited Partner“ zu Deutsch ein „beschränkter Gesellschafter“; besser entsprechende Übersetzungen sind „Kommanditist“ oder „haftungsbeschränkter Gesellschafter“.
Limited Partner im angelsächsischen Raum
Die Bezeichnung stammt aus dem angelsächsischen Raum und hat vor allem in den USA und Großbritannien einen festen Platz als Beschreibung der spezifischen Rechtsstellung bestimmter Gesellschafter innerhalb US-amerikanischer und britischer unternehmerischer Rechtsformen.
Ausgangspunkt General Partnership
Generell gilt dabei der Zusammenschluss mehrerer Unternehmer für eine gemeinsame Unternehmung als Partnership, wobei den Ausgangspunkt die General Partnership bildet.
Bei der sind alle Gesellschafter gleichberechtigt und im vollen Umfang in der persönlichen Haftung für die unternehmerischen Verpflichtungen stehen.
Im Deutschen würde dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR- oder BGB-Gesellschaft) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) am ehesten entsprechen.
Die Limited Partnership (häufig mit L.P. oder LP abgekürzt) führt gegenüber der General Partnership (GP) eine weitere Haftungsebene ein, nämlich die der beschränkten Haftung.
Weiterhin gibt es den oder die General Partner, dazu jedoch auch noch die Ebene der Limited Partner (ebenfalls gerne mit L.P. oder LP abgekürzt).
Diese können nur in der vertraglich vereinbarten Höhe ihrer Einlage in die unternehmerische Haftung genommen werden.
Mit diesen beiden Haftungsebenen ähnelt die LP sehr stark der deutschen Kommanditgesellschaft (KG) mit ihrer Aufteilung in persönlich und vollumfänglich haftende(n) Komplementär(e) und die beschränkt haftenden Kommanditisten.
Limited Partner und Gesellschaftsvertrag
Häufig existiert für Limited Partnerships ein Gesellschaftervertrag, engl. Partnership Agreement oder Operating Agreement. In manchen Bundesstaaten der USA ist das sogar Vorschrift.
Darin können Dinge wie Gewinnverteilung und Anlagerichtlinien, aber auch Kontroll- und Mitsprache-Instanzen eingeführt und geregelt werden.
Die Rechtsform der Limited Partnership grenzt sich als Personengesellschaft also ab von der General Partnership und dem General Partner.
Zugleich unterscheidet sie sich als Fachbegriff von der ebenfalls US-amerikanisch /britischen Unternehmensform der Limited Liability Partnership (LLP oder L.L.P.), bei der sämtliche Gesellschafter nur beschränkt haften.
„ Liable “ bedeutet auf Deutsch „haftbar“. Limited Liability ist also die beschränkte/begrenzte Haftbarkeit.
Der Komplementär der deutschen GmbH & Co. KG besteht in einer GmbH, die ihrerseits haftungsbeschränkt ist. Das führt zu einer generellen Haftungsbeschränkung einer GmbH & Co. KG – genau, wie sie für jedes Mitglied der angelsächsischen LLP gilt.
In der Literatur und den Medien wird nicht immer sauber zwischen den beiden letztgenannten Rechtsformen unterschieden.
Dadurch werden auch die Gesellschafter der LLP häufig einfach als Limited Partner bezeichnet. Das sind sie zwar dem Wortsinne nach, da sie tatsächlich nur beschränkt haften.
Kapitalgesellschaften (Corporations)
Weitere wichtige Rechtsformen des angelsächsischen Raumes sind wie in unserem eigenen Sprach- und Rechtsraum die Kapitalgesellschaften, Corporation genannt.
Diese ist mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung /GmbH und mit der Aktiengesellschaft /AG vergleichbar.
In den USA wird unterschieden zwischen C Corporation und S Corporation. Beide geben als Gesellschafter-Anteile Aktien aus, letztere erfährt aber eine andere steuerliche Behandlung.
Statt die Corporation insgesamt als Körperschaft zu besteuern, werden dabei die Gewinne der S Corporation direkt über die Aktionäre versteuert.
Derartige S Corporations können nur von US-Residents (US-Staatsbürgern) gegründet werden, ebenso wie GP und LP. Limited Liability Partnerships hingegen stehen auch Non-Residents offen.
Für Großbritannien /UK wurde 1907 das Gesetz für Kommanditgesellschaften („ LP act “) erlassen, das seither das spezifische Gesellschaftsrecht für die britische Limited Partnership regelt.
Ein Limited Partner oder Kommanditist wird häufig auch als stiller Gesellschafter bezeichnet, da er unter Umständen nicht in das Handelsregister eingetragen werden muss. Er bleibt so auch namentlich im Hintergrund der Finanzierung einer Unternehmung. Seine Mitspracherechte sind ohnehin sehr begrenzt.
In diesen Mitsprache- und Kontrollrechten unterscheidet sich allerdings die US-amerikanisch /britische Limited Partnership von der deutschen GmbH & Co. KG einigermaßen. In Deutschland sind mit dem Status des Kommanditisten weitergehende Rechte verbunden als in den USA oder Großbritannien (UK).
Für die USA kann die genaue rechtliche Definition des Limited Partners und seiner Rechte und Pflichten sogar von Bundesstaat zu Bundesstaat nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht variieren, bewegt sich aber im Rahmen des bisher Gesagten.
Ein LP kann dort allerdings aufgrund eines großen zeitlichen Engagements und der Übernahme von Management-Aufgaben rechtlich auch nachträglich als General Partner klassifiziert werden.
Dies spielt insbesondere für Haftung und Besteuerung eine Rolle.
Der Limited Partner/die Limited Partnership und Private Equity
US-amerikanische Finanzinvestoren sind häufig in der Rechtsform der Limited Partnership organisiert.
Sowohl Private-Equity– als auch Venture-Capital-Gesellschaften treten vielfach als LP auf, wobei die Gesellschaft selbst den Part des General Partners übernimmt, während die Investoren als Limited Partner an der Gesellschaft beteiligt sind.
Im Bereich von Private-Equity-Investments (außerbörsliche Unternehmensbeteiligungen) und Venture Capital (Wagniskapital, Risikokapital) werden in aller Regel Dachfonds (engl. Fund of Funds) aufgelegt, über die von Investoren Kapital eingeworben wird.
Dieses Geld wird anschließend in Zielfonds investiert, die je nach Business Model ihrerseits Beteiligungen an mehreren Zielunternehmen (target) erwerben.
Auch die Dachfonds haben als zugrundeliegende Rechtsform (gerne auch als „Fonds-Vehikel“ bezeichnet) bei US-amerikanischen und britischen Fonds sehr häufig die Limited Partnership, in Deutschland eine Spezialform der Kommanditgesellschaft, nämlich die GmbH & Co. KG.
Zum einen entspricht das gesetzlichen Vorgaben (in Deutschland den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches/KAGB).
Zum anderen erlaubt es eine sinnvolle Verteilung der Haftungsfragen sowie der Mitspracherechte auf General und Limited Partner /Komplementär und Kommanditist.
Beziehungen von General Partner zu Limited Partner
Die genaueren Details der Beziehung zwischen GP und LP regelt meist ein Gesellschaftervertrag (engl. LP Partnership Agreement oder Operating Agreement).
Er enthält außerdem Regelungen zur Gewinnverteilung, eventuellem Carried Interest sowie Hurdle Rate, Management-Vergütung etc.
Der General Partner /Komplementär besteht meist aus einigen Personen aus der Führungsriege der Private Equity oder Venture Capital Gesellschaft, die damit die Geschäftsführung und die Vertretungsvollmacht nach außen für die Fondsgeschäfte übernehmen.
Die weiteren Investoren leisten ihre Einlage (engl. capital contribution), auf die sich dann auch ihre jeweilige Haftung beschränkt, und erwerben ansonsten wenig weitere Mitsprache- oder Vertretungsrechte.
Allerdings gibt es bei vielen Fonds einen Investorenbeirat (engl. Advisory Committee, in Limited Partnerships auch LPAC abgekürzt), der sich aus Vertretern der Anleger zusammensetzt und der als eine Art Sprachrohr von den General Partnern zu den Limited Partnern und umgekehrt fungiert.
Dieser Beirat wird vor allem dann wichtig, wenn es unvorhergesehene Entwicklungen bei den Investments gibt, anhand derer die Anlagestrategie oder andere Details des ursprünglich ausgehandelten Gesellschaftervertrags noch einmal nachjustiert werden müssen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Limited Partner bei Private Equity Investments der einzelne Anleger ist, dem die Investmentgesellschaft als General Partner gegenüber /zur Seite steht.
Die einzelnen Fonds stellen nach europäischem Recht Alternative Investmentfonds (meist als Spezial-AIF) dar mit ihrer spezifischen Organisationsform.
Jeder dieser Fonds ist eine unter dem Dach des Finanzinvestors firmierende eigene Kommanditgesellschaft/Limited Partnership.
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Kosten und Steuern bei einer Limited Partnership
Die Gründung einer LP kostet in Großbritannien und den USA genauso Geld, wie es die Gründung einer GmbH in Deutschland tut. Die Höhe der Gründungskosten können allerdings je nach (Bundes-) Staat variieren.
Dazu kommen laufende Verwaltungsgebühren, die für den Kontakt mit den Behörden und die Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit anfallen und die in aller Regel anteilig auf die Investoren umgelegt werden.
Meist untergliedern sich alle Kosten in einen fixen und einen variablen Anteil.
Wer als deutscher Anleger in eine US-amerikanische oder britische Limited Partnership investiert, egal ob im Bereich Private Equity, Venture Capital oder Immobilien (Real Estate), muss im jeweiligen Land eine Steuererklärung abgeben.
Die Besteuerung liegt zwischen 15-30% (tax contribution). Auch das kann von Bundesstaat zu Bundesstaat bzw. zwischen den USA und dem UK variieren.
Details dazu müssen immer dem jeweiligen Anlageprospekt entnommen werden.
Besteuerung auf persönlicher Ebene
Bei Ausschüttungen muss seitens der LP die Quellensteuer in Höhe von 39,6% einbehalten werden.
Die Besteuerung erfolgt ansonsten auf Ebene der einzelnen Investoren, nicht auf der der Gesellschaft, wie es auch bei deutschen Personengesellschaften der Fall ist. Sie stellt also eine Einkommensteuer (income tax), keine Körperschaftsteuer dar.
In Deutschland fallen dann auf die Erträge aus ausländischen Beteiligungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Staaten, in denen die LP ihren Sitz hat, normalerweise keine weiteren Steuern mehr an.
Auch dieser Umstand ist allerdings bei jeder einzelnen Investmentart zu überprüfen. Steuerberater mit Erfahrungen im internationalen Steuerrecht und Investmentberater mit Erfahrungen im internationalen Bereich können hier gute Dienste leisten.
Ähnliche Regelungen wie für die LP gelten für die Limited Liability Partnership /LLP, die mit dem LLP Act 2000 eigens geschaffen wurde. Sie erfreut sich seither wachsender Beliebtheit unter den Rechtsformen in den USA.
Nicht zuletzt, weil ihre Gründung auch Non-Residents offen steht, und aufgrund ihrer allseitigen Haftungsbegrenzung für alle Gesellschafter.
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