GP – General Partner

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Inhalt:

    Was ist ein General Partner/GP?

    Der Begriff General Partner (GP) stammt aus dem Englischen und wird dort in der wirtschaftlichen Fachsprache zur Bezeichnung von vollhaftenden Teilhabern bzw. Partnern im weiteren Sinne, für den Komplementär einer Kommanditgesellschaft im engeren Sinn verwendet.

    Die Bezeichnung begegnet sehr häufig im Zusammenhang mit Investmentfonds, die in bestimmten Rechtsformen strukturiert sind, insbesondere im Bereich außerbörslicher Unternehmensbeteiligungen (Private Equity).

    Da sich Private Equity als Kapitalanlage-Strategie und Investmentmöglichkeit vor allem im englischsprachigen Raum etabliert hat und von dort mehr und mehr auch in andere Weltgegenden vordringt, werden viele Fachbegriffe direkt aus dem Englischen übernommen und nicht bzw. selten in die jeweilige Landessprache (also auch auf Deutsch) übersetzt.

    Der Gegensatz zum General Partner ist der Limited Partner, also auf Deutsch etwa der „Partner mit beschränkter Haftung“, wie der Kommanditist bei einer Kommanditgesellschaft.

    Der im angelsächsischen Raum verbreiteten unternehmerischen Rechtsform Limited Partnership/L.P. entspricht im Deutschen daher in etwa die KG. Auch hier gibt es in Kombination mit dem Limited Partner den General Partner als voll haftender Gesellschafter.

    General Partner als personenbezogene Bezeichnung

    Ein General Partner als Person eines Führungsgremiums ist befugt, im Namen einer Firma zu handeln und Entscheidungen zu treffen, also geschäftsführend tätig zu sein.

    Für seine Entscheidungen haftet er dann mit seinem ganzen Privatvermögen, genauso wie für die Entscheidungen anderer General Partners des gleichen Unternehmens.

    GP als unternehmensbezogene Bezeichnung

    Bei Private-Equity-Firmen wird ebenso wie bei Venture-Capital-Gesellschaften oft in der Branchensprache einfach und kurz das ganze Unternehmen als „GP“ bezeichnet, seine Investoren als „LP“ (Limited Partners, Partner mit beschränkter Haftung).

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      Der General Partner als vollhaftender Teilhaber bzw. Partner einer Personengesellschaft

      Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft / AG und Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GmbH) haften die Gesellschafter von Personengesellschaften mit ihrem ganzen Privatvermögen für ihr unternehmerisches Tun.

      Während man bei Einzelunternehmen mit einer Einzelperson in Eigentum und Führungsverantwortung nicht von einem „Partner“ sprechen kann, ist dies bei Offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) sowie bei Kommanditgesellschaften (KG) durchaus üblich und angebracht.

      Die einzelnen Gesellschafter (mindestens immer zwei) werden durch das gemeinsame Unternehmen zu Partnern, von denen jeder mit seinem Privatvermögen haftet.

      Das beinhaltet also alles, was den „General Partner“ ausmacht; eine Ausnahme gilt für die Kommanditisten der KG, weswegen dem General Partner in der KG ein eigener Abschnitt gewidmet ist.

      Der Partnerschaft (Partnership) liegt meist ein Gesellschaftsvertrag (englisch partnership agreement) zugrunde, der die Einzelheiten der Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten sowie die Gewinnverteilung innerhalb der Partnership regelt.

      Der General Partner als Komplementär einer Kommanditgesellschaft/KG

      Auch eine Kommanditgesellschaft stellt eine Personengesellschaft dar, allerdings mit zwei verschiedenen Beteiligungsebenen.

      Auf der ersten Ebene befindet sich der vollhaftende Komplementär; auf der zweiten Ebene befinden sich die Kommanditisten, die nur bis zu ihrer geleisteten Einlage in der Haftung für das Unternehmen stehen.

      Auch auf Seiten des Komplementärs kann es sich um eine Vielzahl handeln, man spricht auch von persönlich haftenden Gesellschaftern (PHG).

      Spezialfall Kommanditgesellschaft

      Die Kommanditgesellschaft begegnet sehr häufig nicht in Reinform, sondern als Kombination verschiedener Rechtsformen (auch Vehikel genannt) unter dem Dach der KG.

      V.a. die GmbH & Co. KG stellt ein beliebtes Vehikel im Bereich der Investmentvermögen dar, weil sie die Konstellation einer Kapitalgesellschaft unter dem Dach einer Personengesellschaft erlaubt bzw. möglich macht.

      Das deutsche Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als gesetzliche Grundlage aller Investmentvermögen gibt sogar vor, dass die externen Kapitalverwaltungsgesellschaften von Investmentfonds als Voraussetzung für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform bedürfen (vgl. § 18 Abs. 1 KAGB)

      Im Falle einer Kommanditgesellschaft ist der persönlich haftende Komplementär durch eine GmbH zu stellen.

      Diese Regelung dient zum einen der Haftungsbeschränkung, da die Haftung einer GmbH auf das Gesellschaftsvermögen reduziert ist (und sich nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter erstreckt).

      Zum anderen stellt sie sicher, dass überhaupt ein Haftungsvermögen vorhanden ist, da eine GmbH über mindestens 25.000 € Stammkapital verfügen muss (vgl. § 3 GmbH-Gesetz / GmbHG).

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        Der General Partner als Fondsmanager

        Die Verwendung des Begriffs General Partner stammt vor allem aus den Zusammenhängen von Private-Equity und Venture-Capital-Gesellschaften, die sich historisch zuerst im angelsächsischen Raum gegründet und etabliert haben, bevor sie mehr und mehr auch im Rest der Welt Fuß fassen konnten.

        Bei diesen PE- bzw. VC-Gesellschaften handelt es sich in aller Regel um Finanz- und Branchenexperten.

        Diese statten nach gezielten Unternehmensübernahmen oder -Beteiligungen mit den geeigneten Instrumenten Firmen und Betriebe mit Kapital aus.

        Damit führen sie je nach Business Plan Restrukturierungen, Sanierungen, Konsolidierungen und dergleichen durch und verkaufen diese Unternehmen nach einem gewissen Zeitraum wieder (bzw. beenden die Beteiligung).

        Es liegt auf der Hand, dass für eine Unternehmens-Übernahme bzw. eine signifikante Beteiligung, die Mitbestimmungsrechte verschafft, enorme Summen vonnöten sind.

        Dieses Kapital wird über Investmentfonds (häufig sogenannte Dachfonds, engl. Fund of Funds) von Investoren eingesammelt und dann über Zielfonds in ausgewählte Firmen investiert.

        General Partner/Limited Partner als präferierte Rechtsform

        Als rechtliche Struktur (Private Equity Fund Structure) bedienen sich diese Finanzinvestoren dazu sehr häufig der Rechtsform von General Partner zu Limited Partner (im angelsächsischen Rechtsraum) bzw. der GmbH & Co. KG (in Deutschland):

        Die PE- bzw. VC-Gesellschaft gründet für jeden Fonds eine eigene GmbH & Co. KG, in der sie bzw. einige Personen der Gesellschaft den Part des General Partners übernimmt, die weiteren Investoren denjenigen des Limited Partners (Komplementär und Kommanditist).

        Das bedeutet zugleich, dass der General Partner die Rolle des Fondsmanagers für das Investmentvermögen einnimmt und dafür jenseits möglicher Gewinnbeteiligungen den restlichen Investoren ein Management-Gehalt in Rechnung stellt (Private Equity Management Fee).

        Über dieses Gehalt hinaus wird der GP als Fondsmanager ab Erreichen einer vertraglich fixierten Hurdle Rate („Hürden-Rate“, Überspringen einer bestimmten Rendite-Rate, z. B. einer bestimmten Benchmark / Vergleichsrate) meist überproportional an den erzielten Gewinnen beteiligt, da er die Geschicke des Fonds lenkt und durch seine Arbeit die überdurchschnittliche Rendite erst ermöglicht.

        Zwei Sonderformen von General Partner Aktivitäten bzw. Beteiligungen

        Private-Equity-Firmen genauso wie Venture-Capital-Gesellschaften werden in der branchenüblichen Sprache gerne einfach als „GP“ bezeichnet, weil sie die volle Haftung für ihre Investitionstätigkeit übernehmen – sei es über Fonds oder über Direktinvestitionen.

        Für Investoren, die mit ihrem Kapital in den Bereich von Private Equity oder Venture Capital (Wagnis- oder Risikokapital bei Start-ups) einsteigen wollen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, am Erfolg des Sektors außerbörslicher Unternehmensbeteiligungen Anteil zu gewinnen, das sogenannte GP stakes investing:

        GP Stakes Investing

        Zu Deutsch könnte man dieses Schlagwort mit „Investitionen in GP-Beteiligungen“ wiedergeben:

        Die Führung eines Finanzinvestors besteht normalerweise vor allem aus hoch spezialisierten Fondsmanagern.

        Sie kümmern sich in den einzelnen Dach- und Zielfonds um viele Details rund um PE-Investments, z. B. Akquise, Konsolidierung, Sanierung, Börsengang und vieles andere mehr.

        Anstatt nun als Investor in die einzelnen angebotenen Fonds zu investieren, ermöglicht es eine Minderheitsbeteiligung am GP selbst, direkt auf die Wertentwicklung des Finanzinvestors zu setzen und daran zu partizipieren.

        Der Investor bleibt bei einer solchen Minderheitsbeteiligung ohne Stimm- und Entscheidungsrechte, bietet dem Finanzinvestor mit seiner Beteiligung aber eine Erhöhung der Liquidität und oftmals auch Zugänge zu Märkten, Branchen und Unternehmen und damit zu potenziellen Kunden des GP.

        Der Investor wiederum erhält Zugang zu den enormen Gewinnpotenzialen der Branche, anstatt „nur“ an den Gewinnausschüttungen der Fonds beteiligt zu werden (für die auch noch Verwaltungsgebühren etc. anfallen).

        Diese Business-Variante in Form des GP Stakes Investing steht aktuell im Jahre 2022 wohl nur sehr finanzstarken Investoren offen.

        Da sich die Branche aber weiterhin mit einer hohen Dynamik entwickelt, mögen Investitionen in GP-Beteiligungen zukünftig ein nachgefragter und wachsender Markt sein, der sich auch für mittlere und kleinere Investoren öffnet.

        GP-led secondary Fund

        Wenn Finanzinvestoren einen (Dach-)Fonds auflegen und Mittel dafür einwerben, fließt dieses Kapital in (mehr oder weniger zahlreiche) Unternehmen, die mit geeigneten Maßnahmen neu und besser auf dem jeweiligen Markt positioniert werden.

        Am Ende des Engagements seitens der Investoren steht ein Verkauf, sei es über einen Börsengang oder über den Weiterverkauf an einen anderen Finanzinvestor (trade sale).

        Nicht selten jedoch tritt mittlerweile der Fall ein, dass sich zwar ein Fonds seiner Liquidierung nähert, also wieder aufgelöst werden soll und die eingesetzten Mittel wieder an die Investoren zurückbezahlt werden sollen, gleichzeitig aber für ein im Portfolio des Fonds befindliches Unternehmen derzeit keine gute Verkaufsoption besteht.

        Dies kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise mag die gesamte Branche sich in einer schwierigen Umbruchsituation befinden, oder aber das Unternehmen befindet sich in einer so guten Entwicklung, dass ein Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt deutlich höhere Erträge erzielen könnte.

        Um ein solches Unternehmen trotz Auflösung des zugrundeliegenden Kapital-Stocks in Form des Fonds im Eigentum halten zu können, greifen Finanzinvestoren auf das Mittel des GP-led secondary fund zurück:

        Unter Führung des General Partner (engl. GP-led) wird das Unternehmen in einen zweiten Fonds des gleichen GP überführt, wobei der Sekundär-Fonds dem Primär-Fonds den derzeitigen Marktwert bezahlt.

        Im Sekundär-Fonds kann nun das GP-Management weiterhin mit dem Unternehmen wirtschaften und es zu einem späteren, günstigeren Moment dem ursprünglich geplanten Verkauf zuführen.

        So erging es beispielsweise dem Unternehmen Springer Nature, das sich im Besitz von BC Partners befindet und das von seinem ursprünglichen Fonds 2021 in einen eigens neu aufgelegten Fonds (sog. Single-Asset-Aquisition-Fund) überführt wurde, da ein geplanter Börsengang wiederholt fehlschlug.

        Interessenskonflikte als Problem

        Ein wesentliches Problem dieser legalen Transaktionen besteht in dem Interessenskonflikt des Fondsmanagements:

        Für die Investoren des ursprünglichen Fonds sollte das Unternehmen einen möglichst hohen Verkaufspreis (bzw. Übertragungspreis in den neuen Fonds) erzielen, für die Investoren des neuen Fonds aber einen möglichst niedrigen.

        Allerdings erreichen derartige GP-led Secondaries nicht selten besonders hohe Renditen, so dass zum einen ein guter Verkaufspreis die Interessen der Erstanleger bedient, und zum anderen die weitere Wertsteigerung diejenigen der neuen Investoren erfüllt.

        Zunehmende Regulierungen könnten hier in Zukunft für mehr Klarheit sorgen, mögliche Investoren aber auch abhalten, wie eine Studie von PWC zu den Erwartungen für 2022 ergab.

        General Partner – Definition und Grundlagen

        Der General Partner, kurz GP, ist der geschäftsführende und verantwortliche, nicht-haftungsbeschränkte Teil einer Limited Partnership und bildet damit das funktionale Gegenstück zum Limited Partner (= haftungsbeschränkt).

        Historische Wurzeln und Bedeutung

        Die Limited Partnership (dt. etwa „haftungsbeschränkte Partnerschaft“) hat ihre historischen Wurzeln und Bedeutung im angloamerikanischen Raum und dort in der Verbindung zwischen unternehmerischer Initiative und hohem Kapitalbedarf.

        Während der Limited Partner Kapital zur Verfügung stellt und keine operative Rolle übernimmt, führt der General Partner das Unternehmen, trifft sämtliche Investitionsentscheidungen und vertritt die Partnership nach außen.

        Diese Form der Personengesellschaft kommt daher heute enorm häufig in der Private-Equity-Branche vor (inklusive Venture Capital). Der Private Partner handelt hier im Namen des Fonds, schließt die Verträge ab, ruft das Kapital bei den Investoren (= den Limited Partnern) ab und verantwortet das laufende Management sowie die Verwertung der Beteiligungen.

        Der Grundsatz unbeschränkter Haftung

        Rechtlich basiert die Rolle des General Partners auf dem Grundsatz der unbeschränkten Haftung.

        Der GP haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Partnership. Um dieses Risiko zu begrenzen, wird die Rolle in der Praxis fast immer von einer Kapitalgesellschaft übernommen, etwa einer Limited Liability Company (LLC) oder einer GmbH.

        Die handelnden Personen agieren dann als Organe dieser Gesellschaft und sind nicht persönlich Gesellschafter der Limited Partnership. Die Haftung ist damit faktisch auf das Vermögen der GP-Gesellschaft beschränkt, ergänzt durch vertragliche Haftungsregelungen und Versicherungen.

        Der General Partner ist für den gesamten Lebenszyklus des Fonds verantwortlich. Er entwickelt die Anlagestrategie, strukturiert die Investments, betreut das Portfolio und organisiert Exits sowie die Verteilung der Erlöse an die Limited Partners. Parallel dazu übernimmt er Reporting-, Compliance- und Verwaltungsaufgaben und unterliegt in vielen Ländern einer aufsichtsrechtlichen Regulierung als Fondsmanager.

        Wirtschaftlich erhält der General Partner eine laufende Managementvergütung und beteiligt sich über den sogenannten Carried Interest am Erfolg des Fonds.

        Diese Kombination aus Entscheidungsgewalt, Haftung und Erfolgsbeteiligung macht den General Partner zum unternehmerischen Kern der Limited-Partnership-Struktur.

        Aufgaben und Pflichten eines General Partner

        Der General Partner übernimmt innerhalb einer Limited Partnership die umfassende Verantwortung für Führung, Organisation und wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft.

        Seine zentrale Aufgabe besteht darin, die laufenden Geschäfte zu führen und die Partnership nach außen rechtsverbindlich zu vertreten. Er schließt Verträge ab, trifft operative und strategische Entscheidungen und sorgt dafür, dass der Gesellschaftszweck ordnungsgemäß verfolgt wird. Dabei handelt er nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Partnership und aller Gesellschafter.

        Loyale Geschäftsführung

        Zu den Kernpflichten innerhalb der Aufgaben des General Partners gehört die sorgfältige und loyale Geschäftsführung. Er unterliegt einer Treuepflicht gegenüber der Partnership und den Limited Partners und muss Interessenkonflikte offenlegen und vermeiden. Entscheidungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen und mit der gebotenen Sorgfalt zu treffen. Pflichtverletzungen können zu persönlicher Haftung führen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten.

        Finanzielle Steuerung

        Der General Partner ist außerdem für die finanzielle Steuerung verantwortlich. Dazu zählen die ordnungsgemäße Buchführung, die Erstellung von Abschlüssen, die Organisation von Kapitalabrufen sowie die Verteilung von Gewinnen. Er hat sicherzustellen, dass gesetzliche, steuerliche und regulatorische Vorgaben eingehalten werden. In regulierten Bereichen, etwa bei Investmentfonds, umfasst dies zusätzlich die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Berichtspflichten gegenüber Behörden.

        Organisatorische Verantwortung

        Schließlich trägt der General Partner auch eine organisatorische Verantwortung. Er muss geeignete Strukturen schaffen, Dienstleister auswählen und überwachen und für eine transparente Information der Limited Partners sorgen. Insgesamt ist der General Partner damit nicht nur Initiator, sondern dauerhafter Verantwortungsträger der Limited Partnership.

        Unterschiede zwischen General und Limited Partner

        Wesentliche Unterschiede

        Der General Partner und der Limited Partner nehmen innerhalb einer Limited Partnership klar voneinander abgegrenzte Rollen ein, die sich in Verantwortung, Einfluss und Risiko grundlegend unterscheiden.

        Der General Partner ist für die Geschäftsführung zuständig und führt die Partnership aktiv. Er trifft alle wesentlichen Entscheidungen, vertritt die Gesellschaft nach außen und handelt rechtsverbindlich in ihrem Namen. Damit trägt er die operative und strategische Verantwortung für den Erfolg oder Misserfolg der Partnership.

        Der Limited Partner hingegen ist primär Kapitalgeber. Er stellt Mittel zur Verfügung, beteiligt sich am wirtschaftlichen Ergebnis, ist jedoch von der laufenden Geschäftsführung ausgeschlossen.

        Sein Einfluss beschränkt sich auf die im jeweiligen Gesellschaftsvertrag festgelegten Kontroll- und Informationsrechte sowie auf Zustimmungsvorbehalte bei außergewöhnlichen Maßnahmen. Eine aktive Mitwirkung an der Geschäftsführung würde aus Sicht der gesetzlichen Vorgaben seine haftungsrechtliche Stellung gefährden.

        Haftungsfragen

        In der Haftung liegt ein weiterer zentraler Unterschied.

        Der General Partner haftet grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Partnership, während die Haftung des Limited Partners auf seine Einlage begrenzt ist.

        Dieses asymmetrische Haftungsregime spiegelt die unterschiedliche Rolle wider: Entscheidungsmacht und volles Risiko liegen beim General Partner, Kapitalbereitstellung und begrenztes Risiko beim Limited Partner.

        Vergütungsstruktur

        Schließlich unterscheidet sich auch die Vergütungsstruktur. Der General Partner erhält typischerweise eine laufende, aufwandsorientierte Managementvergütung und zusätzlich eine erfolgsabhängige Beteiligung, während der Limited Partner ausschließlich am wirtschaftlichen Ergebnis partizipiert.

        Diese klare Rollenverteilung bildet das strukturelle Fundament der Limited Partnership.

        Haftung und Risiken

        Die Haftung des General Partners stellt eines der zentralen Risikoelemente der Limited Partnership dar und ist zugleich ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal gegenüber dem Limited Partner.

        Grundsätzlich haftet der General Partner unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Partnership, das heißt mit seinem gesamten Vermögen.

        Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten aus operativer Tätigkeit, vertraglichen Verpflichtungen oder gesetzlichen Ansprüchen resultieren. Gläubiger können sich unmittelbar an den General Partner halten, wenn die Partnership selbst nicht leistungsfähig ist.

        In der praktischen Ausgestaltung wird dieses Risiko regelmäßig begrenzt, indem die Rolle des General Partners von einer Kapitalgesellschaft (mit beschränkter Haftung, in Deutschland z. B. GmbH) übernommen wird. Dadurch ist die Haftung faktisch auf das Vermögen dieser Gesellschaft beschränkt.

        Gleichwohl verbleiben erhebliche Risiken, insbesondere bei Pflichtverletzungen.

        Der General Partner haftet persönlich oder über die GP-Gesellschaft bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei Verstößen gegen Treue- und Sorgfaltspflichten sowie bei Verletzung gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben. Auch fehlerhafte Angaben gegenüber Investoren oder Behörden können Haftungsansprüche auslösen.

        Weitere Risiken ergeben sich aus der Organstellung der handelnden Personen, etwa aus Geschäftsführer- oder Managerhaftung.

        Für Fondsinvestoren (= Limited Partner) bestehen daraus Risiken in der zentralen Stellung einzelner handelnder Personen (key person risk, Schlüsselpersonenrisiko).

        Zur Risikominderung auf Seiten des GP werden häufig Beschränkungen der Haftung im Gesellschaftsvertrag, Freistellungsklauseln sowie spezielle Versicherungen eingesetzt. Trotz dieser Maßnahmen bleibt die Rolle des General Partners mit einer deutlich höheren rechtlichen Verantwortung verbunden als die des Limited Partners.

        Vergütung des General Partner

        Die Vergütung eines General Partners setzt sich typischerweise aus mehreren Komponenten zusammen, die laufende Tätigkeit, unternehmerisches Risiko und langfristigen Erfolg abbilden.

        Im Mittelpunkt steht zunächst die Managementvergütung (engl. Management Fee).

        Diese wird regelmäßig, meist jährlich, auf Basis des zugesagten oder investierten Kapitals berechnet und dient primär dazu, die laufenden Kosten des Fondsbetriebs zu decken.

        Ein Beispiel: Ein PE-Fonds mit 20 Mio. Euro Volumen weist für das Management (= GP) eine jährliche Aufwandsvergütung von 0,8 % aus. Der GP bekommt also pro Jahr der Laufzeit 160.000 Euro vergütet. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren summiert sich das auf 1,6 Mio. Euro. Oft sind mehrere Manager beteiligt, so dass sich dieser Betrag noch einmal auf mehrere Personen aufteilt, meist nach deren spezifischen internen Regelungen.

        Aufwendungen

        Zu den Aufwendungen zählen insbesondere Personal, Infrastruktur, Beratungskosten und administrative Aufwendungen. Die Managementvergütung ist unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds und stellt die planbare Grundvergütung des General Partners dar.

        Carried Interest

        Daneben bildet der Carried Interest (dt. etwa „mitgetragener Zins / Gewinnanteil“) die zweite zentrale Vergütungskomponente.

        Dabei handelt es sich um eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung des General Partners am wirtschaftlichen Ergebnis der Partnership.

        Der Carried Interest wird erst dann ausgeschüttet, wenn die Limited Partners ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten haben und häufig zusätzlich eine vertraglich festgelegte Mindestverzinsung (engl. Hurdle Rate) erreicht ist. Erst der darüber hinausgehende Gewinn wird zwischen Limited Partners und General Partner aufgeteilt.

        Ergänzend beteiligt sich der General Partner in vielen Strukturen mit eigenem Kapital an der Partnership und partizipiert auch auf diese Weise an den erzielten Erfolgen. Diese Eigenbeteiligung kann zwar relativ gering sein, schafft aber dennoch eine zusätzliche Interessenangleichung.

        Insgesamt verbindet die Vergütungsstruktur fixe und variable Elemente und soll sicherstellen, dass der General Partner sowohl kurzfristig handlungsfähig bleibt als auch langfristig am Erfolg der Limited Partners ausgerichtet ist.

        Bedeutung im internationalen Fondsmanagement

        General Partner spielen im internationalen Fondsmanagement eine zentrale Rolle, insbesondere bei Private-Equity-, Venture-Capital- und anderen alternativen Investmentfonds (AIF).

        Denn diese Fonds sind im angloamerikanischen Raum sehr häufig als Limited Partnerships organisiert.

        Während die Investoren als Limited Partner in erster Linie Kapital zur Verfügung stellen und keine operative Verantwortung tragen, liegt die komplette Leitung und Steuerung des Fonds beim General Partner.

        Der General Partner ist für die gesamte Geschäftsführung des Fonds verantwortlich. Dazu gehören die Entwicklung der Anlagestrategie, die Auswahl und Durchführung von Investitionen, das laufende Management der Portfoliounternehmen sowie die Entscheidung über Exits.

        Er trifft diese Entscheidungen eigenständig und in eigenem Namen, handelt dabei jedoch treuhänderisch im Interesse der Investoren. Aufgrund dieser Leitungsfunktion trägt der General Partner regelmäßig auch eine weitgehende Haftung, die in der Praxis häufig durch zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften begrenzt wird (z. B. als Limited Liability Company / LLC, vergleichbar der deutschen GmbH & Co. KG als Investmentgesellschaft).

        Im internationalen Kontext kommt dem General Partner zudem eine wichtige Rolle bei der Strukturierung grenzüberschreitender Fonds zu. Er koordiniert rechtliche, steuerliche und regulatorische Anforderungen verschiedener Jurisdiktionen und fungiert als zentraler Ansprechpartner für Investoren, Aufsichtsbehörden und Dienstleister.

        Damit ist der General Partner das strategische und operative Herzstück eines internationalen Fonds.

        FAQ

        General und Limited Partner

        Was ist ein General Partner?

        Ein General Partner ist der geschäftsführende und verantwortliche Gesellschafter einer Limited Partnership. Er führt die Geschäfte, trifft alle wesentlichen Entscheidungen und vertritt die Gesellschaft nach außen. Im Gegensatz zu den Limited Partners haftet der General Partner grundsätzlich unbeschränkt und trägt die operative, rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für die Partnership.
        Limited Partnerships sind eine der verbreitetsten internationalen Organisationsformen im Bereich Private Equity und Venture Capital.

        Was ist der Unterschied zwischen GP und LP?

        Der Unterschied zwischen General Partner und Limited Partner liegt in ihrer jeweiligen Rolle, der Haftung im unternehmerischen Tun und im Einfluss darauf. Der General Partner führt die Geschäfte, trifft Entscheidungen und haftet grundsätzlich unbeschränkt. Der Limited Partner stellt Kapital bereit, ist nicht operativ tätig und haftet nur in Höhe seiner Einlage.
        In der Limited Partnership bilden sie einander das Gegenüber. Der GP steht für die unternehmerische Initiative, der LP für das dazu notwendige Kapital.

        Funktionen des GP

        Welche Rolle spielt ein GP in Private-Equity-Fonds?

        In Private-Equity-Fonds übernimmt der General Partner die zentrale Management- und Entscheidungsrolle. Er strukturiert den Fonds, entwickelt die Anlagestrategie, wählt Beteiligungen aus und steuert das Portfolio über den gesamten Investitionszyklus. Zudem verantwortet er Kapitalabrufe, Exits, Berichterstattung und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben.
        Der wirtschaftliche Erfolg des Fonds hängt maßgeblich von der Leistung des General Partners ab. Sehr häufig verfügt der General Partner in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft daher über ein Management-Team und besteht nicht nur aus einer Einzelperson.

        Warum heißt es „General Partner“?

        Die Bezeichnung „General Partner“ leitet sich aus dem klassischen Personengesellschaftsrecht ab. „General“ verweist darauf, dass dieser Gesellschafter die Geschäfte allgemein und umfassend (= „generell“) führt und die Gesellschaft nach außen vertritt. Im Gegensatz zu beschränkt haftenden Partnern (Limited Partner) trägt der General Partner die volle Verantwortung und haftet grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Partnership. Aus diesem Grund wird der General Partner sehr häufig als Kapitalgesellschaft konzipiert. Dadurch wird die Haftung auf das Einlagekapital dieser Gesellschaft beschränkt.

        Axel Hermann - Prokurist bei Hörtkorn Finanzen
        Autor:
        Prokurist
        Hörtkorn Finanzen

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            Es handelt sich um eine unverbindliche Werbeinformation. Diese Informationen ersetzen nicht den jeweiligen Verkaufsprospekt. Sie enthalten lediglich Hinweise auf wesentliche Merkmale der Finanzanlagen, die angeboten werden. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Maßgeblich sind jedoch ausschließlich die jeweiligen, veröffentlichten, ausführlichen Emissionsunterlagen (Emissionsprospekt, Basisinformationsblatt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt sowie evtl. Nachträge). Diese deutschsprachigen Unterlagen können bei Hörtkorn Finanzen GmbH über die unten angegebenen Kontaktdaten kostenlos angefordert werden.

            Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.

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