§ 6b Zwangsauflösung Rücklage
geschätzte Lesedauer
Was ist die Zwangsauflösung einer Rücklage?
Die Zwangsauflösung einer Rücklage tritt auf, wenn eine in der Bilanz gebildete Rücklage gegen den Willen des Unternehmens aufgelöst werden muss.
Ein Unternehmen bildet Rücklagen für bestimmte Zwecke und Ziele. Die Zwangsauflösung bedeutet, dass diese Ziele entweder
- nicht innerhalb einer gesetzlich gebotenen Frist
- oder im Augenblick aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht erreicht oder umgesetzt werden können.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Regulierungsbehörde, eine Gerichtsentscheidung oder eine Änderung bzw. Umsetzung der Gesetzeslage eine solche Auflösung erfordert.
Sie kann auch erfolgen, wenn ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten steckt und seine Gläubiger eine Freigabe der Rücklagen verlangen, damit das von ihnen zur Verfügung gestellte Kapital zurückgezahlt werden kann.
Eine Rücklage ist ein Teil des Gewinns eines Unternehmens, der in vergangenen Perioden angesammelt wurde und für zukünftige (teilweise klar bestimmte) Zwecke vorgesehen oder reserviert ist.
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne
Welche Arten von Rücklagen gibt es?
Die in der Bilanz eines Unternehmens vorgesehenen bzw. möglichen Rücklagen sind:
- Kapitalrücklage im Recht / gesetzliche Rücklage
Nach § 272 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches / HGB bzw. § 150 Aktiengesetz / AktG muss sie von Aktiengesellschaften gebildet werden, und zwar bis zur Höhe von 10% des gezeichneten Kapitals.Dazu werden jährlich 5% des Jahresüberschusses in diese Biilanzposition überführt. Sie dient für den Ausgleich zukünftig eventuell auftretender Verluste und dem Erhalt der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Aktiengesellschaften.
- Gewinnrücklage
Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus kann ein Unternehmen (muss aber nicht) weitere Gewinne „zurücklegen“, etwa für geplante Investitionen oder eine Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln (vgl. § 58 AktG).Die Satzung der AG bestimmt über die Höhe der zu bildenden Gewinnrücklage). Generell sind Gewinnrücklagen bei Kapitalgesellschaften mit dem Nachteil für die Anteilseigner verbunden, dass die Gewinnausschüttungen dadurch geschmälert werden.
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen
Auch hierbei handelt es sich um eine Pflicht-Position, die sozusagen als Gegenposition der Passiva zum auf der Aktivseite gebildeten Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ in gleicher Höhe gebildet werden muss (vgl. § 272 Abs. 4 HGB).So entsteht eine faktische Ausschüttungssperre für die erworbenen Anteile.
- Sonderposten mit Rücklageanteil
Dieser Posten ist nur für die Steuerbilanz, nicht aber die Handelsbilanz relevant. Er umfasst Positionen, die den Gewinn schmälern und damit die Besteuerungsgrundlage verringern.Hiervon sind insbesondere die Veräußerungsgewinne betroffen, die nach den Regelungen des § 6b Einkommensteuergesetz / EStG für Reinvestitionen genutzt werden sollen.
Spezialfall Sonderposten
Rücklagen sind Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens.
Nur für die Sonderposten gilt, dass lediglich ein Teil dieser Position zum Eigenkapital gehört, ein anderer Teil jedoch als zukünftige Steuerzahlung an sich dem Fremdkapital zugehörig ist. Daher wird in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass es sich um einen Sonderposten „mit Rücklageanteil“ handelt.
Je nach Rechtsform unterliegen die Rücklagen unterschiedlichen gesetzlichen Verbindlichkeiten.
Bei Personengesellschaften (OHG, GbR, KG) muss die Bilanz zwar erstellt, nicht aber veröffentlicht werden, da die Personengesellschafter normalerweise ohnehin über die finanziellen Gegebenheiten ihrer Firma unterrichtet sind und die „Öffentlichkeit“ in Form von (weiteren) Investoren hier nicht involviert ist.
Im Gegensatz dazu gelten für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH (und dem Spezialfall Kommanditgesellschaft auf Aktien / KGaA) engere Vorgaben für die Erstellung und Veröffentlichung der Bilanz.
Welche Rücklagen können von einer Zwangsauflösung betroffen sein?
Grundsätzlich gilt: Rücklagen werden aufgrund bestimmter gesetzlicher Vorgaben oder aus unternehmerischen Erwägungen gebildet.
Ihr Zweck liegt nie in sich selbst, sondern in der Sicherung der unternehmerischen Handlungsfähigkeit.
Als Teil des Eigenkapitals sind sie nach außen hin auch Teil der Sicherheiten für zur Verfügung gestelltes Fremdkapital.
Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, kann daher je nach konkreter Situation jede Rücklage von einer Zwangsauflösung betroffen sein, entweder, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten, oder/und um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen.
Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, in welcher Rechtsform ein Betrieb organisiert ist.
Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) und Einzelunternehmer müssen zwar eine Bilanz oder eine Einnahme-Überschussrechnung / EÜR erstellen, sind aber nicht zu deren Veröffentlichung verpflichtet.
Anders die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die ihre Bilanzen zum Schutz der Investoren offenlegen müssen.
Für Personengesellschaften gibt es daher weniger gesetzliche Vorgaben, was den Umgang mit Rücklagen betrifft.
Gesetzliche Regelung
Das Aktien- und das GmbH-Gesetz regeln demgegenüber auch, in welchen Fällen welche Art von Rücklagen aufgelöst werden darf und/oder muss.
- Die gesetzliche oder Kapitalrücklage
Für sie gilt im Grunde genommen der höchste Schutz, weil sie der finanziellen Stabilisierung des Unternehmens dient.Daher muss sie nur dann (auch nur teilweise) aufgelöst werden, wenn Gläubiger des Unternehmens nicht mehr anders in ihren Forderungen bedient werden können als aus den Mitteln dieser Rücklage (vgl. § 150 AktG).
- Die Gewinnrücklage
Da sie genau dafür vorgesehen ist, einer Firma auch in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten die Handlungsfähigkeit zu erhalten, müssen sie in genau diesen Zeiten vorzugsweise zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages herangezogen werden. - Die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
Da sie „nur“ die Entsprechung zum Ausweis der Beteiligungen auf der Aktivseite der Bilanz sind, muss diese Rücklage aufgelöst werden, sobald die entsprechende Aktivposition aufgelöst wird. - Die Sonderposten mit Rücklageanteil
Dabei geht es insbesondere um Rücklagen für Reinvestitionen und Ersatzbeschaffungen.Für Reinvestitionen und die Übertragung von Veräußerungsgewinnen auf die dabei anfallenden Kosten ist ein eigener Paragraf in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden.
Dessen Funktion in Hinblick auf die Zwangsauflösung dieser Rücklage wird im nächsten eigenen Punkt ausführlich erläutert.
Die Zwangsauflösung einer Rücklage nach § 6b EStG
Rahmenbedingungen
Die Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (Stand 2022) soll der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen dienen.
Sie hilft, Ersatzbeschaffungen für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zunächst) steuerneutral vorzunehmen.
Betriebe können so vollumfänglich auf die aus der Veräußerung der betroffenen Anlagegüter erzielten Veräußerungsgewinne zugreifen und sie für die erforderlichen Reinvestitionen verwenden.
Andernfalls würden eventuell hohe punktuelle Steuern die Liquidität der Betriebe empfindlich schmälern.
Allerdings liegen Veräußerung und Neuanschaffung dieser grundlegenden Wirtschaftsgüter häufig in unterschiedlichen Wirtschaftsjahren.
Ein neues Maschinengebäude etwa wird nicht selten bereits erstellt, bevor das alte verkauft wird. Auch der umgekehrte Fall tritt auf, wenn z.B. ein Grundstück erst deutlich nach Verkauf eines anderen Grundstücks erworben werden kann.
Die entstehenden Gewinne können also nicht unmittelbar für die Anschaffung des Ersatzes verwendet werden. Stattdessen wird in der Bilanz (oder der EÜR) ein Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen, der die Gewinne des betroffenen Wirtschaftsjahres mindert, also zu einer momentanen Steuerverschonung des Veräußerungsgewinnes führt.
Diese steuerlichen Begünstigungen werden zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingeholt, wenn die reinvestierten Mittel zur zukünftigen Steuerlast beim Erzielen von Gewinnen beitragen.
Welche Güter kómmen in Frage?
Die betroffenen Güter des Anlagevermögens sind:
- Grund und Boden
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (also z.B. Agrar- und Forstland)
- Gebäude
- Binnenschiffe (sozusagen der „Grund und Boden“ von Binnenschiffern)
- Anteile an Kapitalgesellschaften
Sie müssen vor ihrem Verkauf mindestens 6 Jahre zum Betriebsvermögen gehört haben. Die Reinvestition muss wiederum in das (bzw. ein) Betriebsvermögen erfolgen.
Zwangsauflösung einer Rücklage und Fristen
Diese Rücklage kann aber nicht unbefristet aufrecht erhalten werden.
Bei eigener Herstellung (eines Gebäudes) muss im vierten Jahr wenigstens mit der Herstellung begonnen werden und das Unterfangen bis zum 6. Jahr nach der Bildung der Rücklage fertiggestellt werden (vgl. § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Steuern bei Auflösung bei Fristüberschreitung
Werden diese Fristen überschritten, ist die Rücklage zwangsläufig aufzulösen (vgl. § 6b Abs. 3 Satz 4 u. 5 EStG).
Durch diese Zwangsauflösung kommt es zu einer Gewinnerhöhung, die dann voll zu versteuern ist. Darüber hinaus wird sozusagen ein „Strafzins“ erhoben. Für jedes Jahr des Bestehens der Rücklage erhöht sich der zu versteuernde Betrag um 6% des Gewinns.
Rechenbeispiel 1
Ein Rechenbeispiel, um den Sachverhalt zu verdeutlichen:
Ein Unternehmer stellt 2016 20.000 EUR in die § 6b-Rücklage ein. Nach Ablauf der Frist von vier Jahren im Jahre 2020 wurde keine Ersatzinvestition vorgenommen, so dass es zur gewinnerhöhenden Zwangsauflösung kommt.
Der Gewinn erhöht sich also zunächst um die 20.000 EUR. Hinzu kommen 4 x 6% von 20.000 EUR = 4.800 EUR. Insgesamt sind also zusätzlich 24.800 EUR den Gewinnen hinzuzurechnen und zu versteuern.
Wurden die in die Rücklage eingestellten Mittel nur zum Teil verwendet, ist nur der Teil (auch rückwirkend) zu versteuern, der nicht verwendet wurde.
Rechenbeispiel 2
Auch dazu ein Beispiel:
Der Unternehmer stellt wieder 20.000 EUR in die Rücklage ein. Nach zwei Jahren tätigt er für 10.000 EUR eine Ersatzbeschaffung, die restlichen 10.000 EUR verbleiben jedoch bis zum Ablaufen der Vier-Jahres-Frist in der Rücklage.
Von der Zwangsauflösung sind nun selbstverständlich nur die verbleibenden 10.000 EUR betroffen, der zu versteuernde Gewinn erhöht sich also um 10.000 + (4 x 6% von 10.000) = 12.400 EUR.
Grundsätzlich gilt für den Umgang und die Anwendung von § 6b EStG, dass die Bildung und Auflösung der darin geregelten Rücklage aus der Buchführung klar nachvollziehbar sein muss.
Sowohl bei Führung einer EÜR als auch beim Erstellen einer Bilanz sind also eigene Verzeichnisse erforderlich, die den Buchwert von Anlagegütern angeben und aus denen Veräußerungsgewinne sowie deren Verwendung im Sinne des § 6b (bzw. 6c) EStG hervorgehen.
Kann man die Zwangsauflösung einer Rücklage nach § 6b vermeiden?
Eine Zwangsauflösung der gebildeten Rücklage ist in keinem Fall wünschenswert, da sie mit absolut vermeidbaren, erheblichen Steuerzahlungen einher geht.
Stattdessen bietet der Markt der Anlagemöglichkeiten z.B. spezialisierte Fonds, die eigens sogenannte § 6b-Lösungen für die gesetzeskonforme Reinvestition von Veräußerungsgewinnen bieten und auf diese Weise helfen, unnötige punktuelle Steuerlasten zu vermeiden.
Gleichzeitig ist mit ihnen eine Art Vermögensumschichtung verbunden, die vielen konkreten betrieblichen Situationen (etwa von Land- und Forstwirten) sehr entgegenkommen können.
Die eigene Arbeit wird etwas weniger, die des erwirtschafteten betrieblichen Vermögens hingegen mehr (im Sinne von zinsähnlichen Erträgen).
In diesen Zusammenhängen lohnt es sich meist, spezialisierte Beratung in steuerlichen Fragen in Anspruch zu nehmen, da manchmal auch Steuerberater mit den Themen, genauen Zusammenhängen und Möglichkeiten des § 6b und 6c EStG nicht ausreichend vertraut sind.
Ihre § 6b-Rücklage – unsere aktuellen Investment-Highlights
Aktuelles
Investitionsangebot I
kurz & kompakt
Aktuelles
Investitionsangebot II
kurz & kompakt
Aktuelles
Investitionsangebot III
kurz & kompakt
Neugierig geworden? Wir beraten Sie gerne
*gemäß Prognoserechnung
Diese Informationen ersetzen nicht den jeweiligen Verkaufsprospekt. Sie enthalten lediglich Hinweise auf wesentliche Merkmale der Finanzanlagen, die angeboten werden. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Maßgeblich sind jedoch ausschließlich die jeweiligen, veröffentlichten, ausführlichen Emissionsunterlagen (Emissionsprospekt, Basisinformationsblatt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt sowie evtl. Nachträge). Diese deutschsprachigen Unterlagen können bei Hörtkorn Finanzen GmbH über die unten angegebenen Kontaktdaten kostenlos angefordert werden.
Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen betreffen, zeichnet Hörtkorn Finanzen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf. Die Aufzeichnungen werden 10 Jahre lang aufbewahrt.
Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.
– Weitere interessante Themen:
Was ist ein Alternativer Investmentfonds?
Was verbirgt sich hinter dieser lukrativen Kapitalanlage? Erfahren Sie hier, was diese Form der Investmentfonds ausmacht und welche Vorteile Sie dadurch erhalten.
Was ist ein Club Deal?
Erfahren Sie mehr über die Chancen von Club-Deals. Wir ermöglichen Ihnen exklusive Zugänge zu diesen Investments.
Unsere aktuellen § 6b Fonds
Von uns für Sie geprüft. Finden Sie hier Ihr passendes Investment.
ProvenExpert Badge
ProvenExpert Bewertungssiegel
Adresse
Hörtkorn Finanzen GmbH
Oststraße 38-44
74072 Heilbronn
Kontakt
Telefon: (07131) 9 49-206
Telefax: (07131) 9 49-209
E-Mail: info@hoertkorn-finanzen.de