Schenkung
Was genau ist eine Schenkung?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird von einer Schenkung dann gesprochen, wenn jemand aus seinem Vermögen einer anderen Person etwas zuwendet und sich beide Seiten darüber einig sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich geschieht (§ 516 BGB).
Übertragung und Überschreibung
Im Zusammenhang mit Immobilien, Unternehmen, Betrieben oder anderen größeren Wertgegenständen wird auch von „Übertragung“ gesprochen; allerdings ist in dieser Sprechweise das Stichwort „unentgeltlich“ besonders wichtig, weil es die Übertragung von Wirtschaftsgütern auch als Teil eines Kaufvorgangs gibt.
Gleiches gilt, wenn von „Überschreibung“ die Rede ist: Wird sie unentgeltlich vollzogen, handelt es sich um eine Schenkung. Sie bezeichnet eine bestimmte Form von Schenkung, eben die durch „Überschreibung“, z.B. die Überschreibung einer Immobilie durch Grundbucheintrag.
Spende
Im Zusammenhang mit Vereinen oder Institutionen ist auch die Spende eine Form von Schenkung, unterliegt allerdings in Deutschland eigenen Gesetzen, insbesondere was die Versteuerung angeht: Der Spender kann die getätigte Spende als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen; handelt es sich beim Spender um eine Körperschaft, kann sie bis zu einer bestimmten Höchstgrenze ebenfalls steuerlich abgesetzt werden.
Beschenkte Organisationen können, wenn sie für bestimmte begünstigte Zwecke tätig sind, beim Finanzamt einen Freistellungsbescheid beantragen, der dann diese Institution/Organisation von der Steuerlast freistellt.
Im Zusammenhang mit Spenden unterscheidet man Auflagenschenkungen (mit der Erfüllung einer Auflage seitens des Spenders verbunden), Parteispenden (an politische Parteien, mit besonderen Freibeträgen verbunden), Aufwandsspenden (Verzicht auf Auszahlungen), Arbeitslohnspenden (Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seines Lohnes für einen gemeinnützigen Zweck – in Deutschland nur zeitlich befristet in bestimmten Situationen möglich, wie im September 2015 für die Flüchtlingshilfe) und Sachspenden (beispielsweise bei Hilfslieferungen in Katastrophengebiete).
Almosen
Auch ein Almosen ist eine Art von Spende, wobei es in der Regel aus Mitleid gewährt wird und damit ein deutliches Beziehungsgefälle von Schenker und Beschenktem zum Ausgangspunkt hat. Außerdem ist es meist davon gekennzeichnet, dass der Schenker sich mit dem Almosen vor einer höheren Macht verantwortet, also mit seiner einseitigen Leistung nicht unbedingt direkt auf die Beziehung zum Beschenkten abzielt.
Bei jeder Form von Schenkung handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft: Auf der einen Seite verpflichtet sich der Schenker dazu, der anderen Person etwas aus seinem Vermögen unentgeltlich in dessen Eigentum zu geben. Auf der anderen Seite willigt der Beschenkte ein, den Vermögenswert unentgeltlich in sein Eigentum zu übernehmen (Annahme des Geschenkes). Die Schenkung kommt nicht zustande, wenn der zu Beschenkende das Geschenk nicht annimmt (§516 Abs. 2 BGB).
Arten der Schenkung
Bei Schenkungen wird rechtlich nach Arten unterschieden; die genaue Einordnung kann für die Bemessung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine Rolle spielen, ebenso für die Möglichkeit einer Rückgängigmachung.
- Handschenkung
Sie liegt vor, wenn zuvor kein Schenkungsversprechen des Schenkers erfolgte, also etwa bei Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenken. Der Name kommt daher, dass dabei ein Geschenk unmittelbar in die Hand gegeben und damit übereignet wird. - Zweckschenkung
Von dieser Form der Schenkung spricht man, wenn die Zuwendung mit einer Erwartungshaltung verknüpft ist. Diese Erwartungshaltung ist allerdings keine Auflage, die man (gerichtlich) einklagen könnte – die Erfüllung des Erwarteten kann also auch enttäuscht werden, ohne dass die Schenkung damit automatisch rückgängig gemacht werden könnte. - Remuneratorische Schenkung
Bei dieser Schenkungsart wird zwar von dem derart Beschenkten eine Gegenleistung erbracht, die Remuneration (in etwa: Belohnung) überschreitet jedoch die eigentliche Entlohnung. Beispiel: Der Enkel mäht für seine Oma den Rasen. Er braucht 20 Minuten und erhält dafür 50 €. Das würde einem Stundenlohn von 150 € entsprechen und überschreitet damit bei Weitem den Rahmen dessen, was als Entlohnung für das Rasenmähen üblich ist. - Gemischte Schenkung
Von einer gemischten Schenkung wird gesprochen, wenn eine Sache unter Wert überlassen wird: Die Oma überlässt ihrem Enkel den erst einmal gebrauchten Rasenmäher für 50 €, obwohl sie ihn zwei Monate vorher für 400 € neu gekauft hat. Das zustande kommende Rechtsgeschäft ist zum Teil ein Kauf (Teil-Kauf im Wert von 50 €), zum Teil eine Schenkung (Teil-Schenkung im Wert von ca. 300 €). - Schenkung auf Todesfall
Verspricht der Schenker dem zu Beschenkenden, ihm nach seinem Tod etwas unentgeltlich zu überlassen, ist das eine Schenkung auf Todesfall. Sie muss notariell beurkundet werden, um Gültigkeit zu beanspruchen; sonst könnte sich jeder auf ein angeblich gemachtes Versprechen berufen, für das jedoch keine Belege vorliegen. - Schenkung unter Auflage(n)
Verbindet der Schenker mit seiner Zuwendung die Erfüllung einer Auflage, muss diese Auflage tatsächlich seitens des Beschenkten erfüllt werden. Diese Erfüllung ist einklagbar. Ein Beispiel für das Gemeinte: Die Mutter schenkt ihrer Tochter Haus und Grundstück mit der Auflage, dass sie zu ihren Lebzeiten die darauf befindliche Garage weiter nutzen darf (ein sogenannter Nießbrauch), oder dass die weiteren Geschwister dieser vorweggenommenen Erbschaft mit ihrem Anteil am Erbe ausbezahlt werden.
Wie wird eine Schenkung vollzogen?
Grundsätzlich wird vom Recht her die Schenkung als ein zweiseitiges Geschäft verstanden, weswegen es zu ihrer Gültigkeit bestimmter Formen bedarf. In den meisten Fällen alltäglicher Schenkungen (zum Geburtstag, zu Ostern,…) heilt der Vollzug der Geschenkübergabe jedoch alle Formfehler.
Für den Fall, dass eine Schenkung versprochen (und das Versprechen angenommen) wird, kommt ein Schenkungsvertrag zustande. Dieser Vertrag muss nicht weiter schriftlich festgehalten werden, wohl aber das Schenkungsversprechen selbst: Wird es nicht durch einen Notar beurkundet, fehlt ihm letztlich die Gültigkeit (und damit die rechtliche Einklagbarkeit). Liegt die Beurkundung nicht vor, kann dieser Formmangel allerdings wiederum durch die tatsächliche Übereignung des Geschenkes geheilt werden (§518 BGB).
Der Vollzug der Schenkung geschieht, indem die Zuwendung in das Eigentum des Beschenkten übergeben wird. Für die verschiedenen Vermögensgüter sind dabei sehr verschiedene Akte notwendig; in den meisten Fällen stellt die Übergabe in die Hand den Akt des Schenkens und der Eigentumsübergabe dar. Bei Grundstücken und Immobilien kann es einer Grundbuchumschreibung bedürfen; bei anderen Wertsachen müssen oft Eigentums-Papiere und dergleichen ausgestellt werden.
Wann muss eine Schenkung an das Finanzamt gemeldet werden?
Innerhalb von drei Monaten müssen Schenkungen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden, wenn die Freibeträge überschritten werden oder die genaue Wertbemessung der Zuwendung unklar ist. Die Übertragung von Wertpapierdepots wird von der Bank selbst an das Finanzamt gemeldet.
Das Finanzamt fragt dann nach der Höhe/dem Inhalt der Schenkung, den jeweiligen Personendaten und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Normalerweise ergeht innerhalb eines Jahres der Schenkungsteuerbescheid mit der genauen Bezifferung der zu entrichtenden Schenkungsteuer bzw. der gewährten Minderung, Verschonung oder Befreiung samt Zahlungsziel (=Frist für den Eingang der Steuer-Zahlung).
Warum und wie wird eine Schenkung besteuert?
Begründung der Schenkungsteuer
Schenkungen haben einen Begünstigten (Beschenkten), der ab einer gewissen Größe der Zuwendung dadurch steuerlich leistungsfähiger wird; die Schenkung kann als eine Art zusätzliches Einkommen verstanden werden. Dem Staat kommt die Aufgabe zu, Steuern zu erheben, um seinerseits handlungsfähig zu sein und die staatlichen Ausgaben zu finanzieren. Darüber hinaus stellt sich beim Thema Steuern grundsätzlich die Frage nach der Verteilungsgerechtigkeit,
Vermögensübertragungen ab bestimmten Umfängen mit Abgaben zu belegen, um die Schere zwischen Arm und Reich als eine mögliche Ursache sozialen Unfriedens nicht zu weit auseinander klaffen zu lassen. Darüber hinaus entspricht es dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (und damit auch der Menschenrechte), dass Menschen nicht nur aufgrund von familiärer Herkunft und/oder persönlicher Verbundenheit größere Chancen offen stehen als anderen – was durch die Anhäufung großer Vermögen innerhalb von Familien und ihrer Verbindungen untereinander als gefährdet erscheint.
Grundsätzlich betrachtet das deutsche Recht eine Schenkung nicht in der Kategorie eines zusätzlichen Einkommens, also nicht nach dem Einkommensteuergesetz mit seinem Spitzensteuersatz von 42 % bzw. 45 %, sondern als eine Art vorweggenommenes Erbe mit einem eigenen Gesetz, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Zwar ist darin der Spitzensteuersatz etwas höher (50 %), kommt aber nur bei Übertragungen von enormem Umfang zum Einsatz (ab 26 Mio €).
Die Besteuerung nach dem ErbStG verknüpft die Übertragung größerer Vermögen mit den staatlichen Gemeinwohlaufgaben. Mit der gleichzeitigen Gewährung von Freibeträgen, Minderungen und Verschonungen werden mögliche Doppelbesteuerungen ausgeglichen, dem öffentlichen Interesse an bestimmten Wirtschaftsgütern oder Vermögenswerten Ausdruck verliehen oder dem Wunsch Rechnung getragen, gewisse Freiheiten im Bereich familiärer Zuwendungen und persönlicher Wertgegenstände in Schutz zu nehmen.
Kategorien und Staffelungen der Schenkungsteuer
Fast bis ins Detail genau wie die Erbschaftsteuer, ist die Schenkungsteuer nach drei Steuerklassen geordnet, die sich aus dem persönlichen Verhältnis von Schenker und Beschenktem ergeben.
Diese Regelung hat zur Folge, dass es im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen immer wieder zu Adoptionen kommt, um die Begünstigten in eine andere Steuerklasse mit den entsprechenden Steuererleichterungen zu hieven.
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Steuerklassen
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|
Ehegatte Eingetr. Lebenspartner Kinder Stiefkinder Enkel |
Geschwister Neffen und Nichten Eltern |
Alle Personen außerhalb des Personenkreises von Steuerklasse I und II |
Freibeträge
Durch die Einräumung von Freibeträgen können Vermögenswerte in nicht unerheblichem Umfang alle 10 Jahre steuerfrei übertragen werden.
Die Freibeträge sind: | |
---|---|
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: | 500.000 € |
Für Kinder, Stiefkinder und Enkel:
(wenn deren Eltern bereits verstorben sind) |
400.000 € |
Für Enkel, wenn deren Eltern noch leben: | 200.000 € |
Für Geschwister, Neffen und Nichten, eigene Eltern: | 20.000 € |
Für alle anderen Personen: | 20.000 € |
Besteuerung
Nach Abzug von Freibetrag, Minderungen und Verschonungen (zu den beiden Letztgenannten unten mehr) bleibt ein geschenkter Vermögenswert übrig, der wie folgt zu versteuern ist:
Geschenktes Vermögen | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Welche Befreiungen, Minderungen und Verschonungen gelten bei einer Schenkung bzw. Übertragung?
Das Rechtsgeschäft der unentgeltlichen Eigentumsübergabe (=Schenkung/Übertragung) findet im öffentlichen, betrieblichen und privaten Sektor ständig statt. Für jedes dieser Geschäfte treffen die Aspekte, warum eine Besteuerung sinnvoll ist (im Sinne der größeren Leistungsfähigkeit des begünstigten Steuerzahlers, des Leistungserhalts von Betrieben, der Verteilungsgerechtigkeit), in unterschiedlichem Maße zu.
Manche Schenkung berührt staatliche Wohlfahrts- und Ordnungsaufgaben stärker als andere, manche geschieht ganz im Rahmen der Gestaltung von privaten Beziehungen (Geburtstagsgeschenk) oder dient der Entfaltung der persönlichen Freiheit. Daher gibt es für bestimmte Kategorien von Schenkungen, sofern sie Grenzwerte nicht überschreiten, gänzliche Steuerbefreiungen, für andere Minderungen und Verschonungen.
Befreiungen
Über die bereits genannten Freibeträge hinaus, die alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden können, sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Befreiungen von der Erhebung einer Steuer bei folgenden Schenkungsvarianten vor:
- Gegenstände des täglichen Gebrauchs, also Hausrat, Wäsche, Kleidung und Möbel, wenn diese Güter an Personen der Steuerklasse I (Ehepartner bzw. Lebensgefährte, Kinder, Enkel) geschenkt werden und im Wert nicht mehr als 41.000 € betragen;
- Öffentlich zugänglicher Grundbesitz, welcher der allgemeinen Wohlfahrt dient und dessen Unterhaltskosten die Einnahmen daraus überstiegen (z.B. ein Park);
- Schenkungen für den angemessenen Lebensunterhalt oder die Ausbildung des Begünstigten;
- Spenden für ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke;
- Spenden an politische Parteien;
- Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstag, Weihnachten, Ostern, Jubiläen,
- Übertragung des Familienheims („selbstgenutzter Wohnraum“): Die Schenkung von Wohnraum an Ehegatte oder Lebenspartner ist steuerfrei, wenn er unverzüglich (oder einfach weiter) mindestens 10 Jahre lang vom Begünstigten genutzt wird. Gleiches gilt, wenn das Familienheim Kindern oder Enkeln überlassen wird, jedoch mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der selbstgenutzte Wohnraum nicht mehr als 200 Quadratmeter misst.
Für jeden der genannten Fälle lässt sich leicht erkennen, dass der Staat hier entweder sein Interesse am Erhalt der Wertgüter in Anschlag bringt, oder den Freiraum privater familiärer Geschenke und von Wertgegenständen des persönlichen Gebrauchs schützen will.
Minderungen
Für zwei weitere, ähnlich gelagerte Fälle sind keine gänzlichen Befreiungen, zumindest jedoch Minderungen der Schenkungsteuer vorgesehen:
- Bei der Schenkung von Grundstücken und Immobilien innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für Wohnzwecke vermietet sind, werden 10 % des Wertes von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen. Diese Regelung dient dem Erhalt und besonderen Schutz von Wohnraum: Ein entsprechend Beschenkter soll durch die Schenkungsteuer nicht in die Zwangslage kommen, vermieteten Wohnraum veräußern zu müssen.
- Werden öffentlich zugängliche Güter übertragen/geschenkt, deren Erhalt aufgrund ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft von öffentlichem Interesse ist (Bibliotheken, Archive, wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen, Grundbesitz) und deren Erhaltungskosten die daraus erzielten Gewinne übersteigen, sind solche Übertragungen zu 60 % ihres Wertes von der Besteuerung ausgenommen.
Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) von Betriebsvermögen
Familienunternehmen, die darüber hinaus eigentümergeführt sind, machen in Deutschland 86 % aller Unternehmen aus. Sie bieten Arbeit für 53 % aller Beschäftigten, ihr Beitrag zum deutschen Gesamtumsatz liegt bei 47 %. Zu 90 % sind es allerdings kleinere und kleinmittelständische Betriebe mit einem Jahresumsatz von unter 1 Million Euro.
Bei diesen Anteilen am Wirtschaftsleben liegt es auf der Hand, dass der Gesetzgeber ein Interesse am Erhalt solcher Betriebe hat: Sie erwirtschaften erhebliche Teile des Bruttoinlandsproduktes, bieten Menschen Arbeit und tragen so auf vielfältige Weise zum Steueraufkommen bei (Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer etc.).
Weil diese Familienbetriebe oft von Generation zu Generation unentgeltlich weitergegeben (also an Kinder und/oder Enkel übertragen) werden, könnten im Einzelfall hohe Schenkungsteuer-Lasten entstehen, die einen Fortbestand oder die kurzfristige Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe gefährden. Daher sind zwei Modelle der Verschonung von Betriebsvermögen vorgesehen:
- Regelverschonung
Das geschenkte (übertragene) Betriebsvermögen wird nur zu 15 % seines Wertes besteuert – und damit zu 85 % verschont -, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und, bei mehr als 20 Beschäftigten, die Lohnsumme innerhalb dieser 5 Jahre mindestens 400 % der Löhne zum Schenkungszeitpunkt beträgt (sog. „Mindestlohnsumme“). - Optionsverschonung
Über die Regelverschonung hinaus besteht die Option, das Betriebsvermögen zu 100 % von der Besteuerung zu verschonen, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre lang weiter besteht und die Mindestlohnsumme 700 % beträgt.
Die genannten Möglichkeiten bestehen indes nicht nur für Familienunternehmen, betreffen diesen Sektor aber hauptsächlich.
Viele Geldanlage-Produkte, insbesondere Alternative Investmentfonds (AIF) mit ihren Sachwertanlagen, sind heute als unternehmerische Beteiligungen und damit als Betriebsvermögen konzipiert, und sind dementsprechend bei Schenkung und Vererbung von den Verschonungsmöglichkeiten betroffen.
Für größere Unternehmen ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen € ist zu beachten, dass Steuerverschonungen bei Schenkung/Übertragung nur nach dem entstehenden Bedarf gewährt werden: Da der Gesetzgeber nicht automatisch davon ausgehen kann, dass derartige Vermögens-Volumina den oder die Begünstigten in ihrer aufzubringenden Steuerlast überfordern, müssen die Beschenkten ihr Privatvermögen offenlegen, um Steuerverschonungen in Anspruch nehmen zu können.
Erbringt ein solcherart Beschenkter diesen Nachweis nicht, kommt der volle Steuersatz in Anschlag, also bei Steuerklasse I 30 % des Betriebsvermögens, bei Steuerklasse II 43 %, bei Steuerklasse III 50 %.
Wie wird der Wert einer Schenkung ermittelt?
In vielen Fällen einer Schenkung spielt die genaue Bemessung des Wertes keine Rolle: Ein normales Gelegenheitsgeschenk beispielsweise wird selten einen Wert überschreiten, bei dem schenkungsteuerliche Aspekte beachtet werden müssten. Bei Geldgeschenken wiederum liegt es buchstäblich auf der Hand, welchen Wert die Schenkung umfasst. Börsennotierte Wertpapiere werden zum Stichtag der Schenkung in ihrem augenblicklichen Handelswert für die Ermittlung einer möglicherweise zu entrichtenden Schenkungsteuer bemessen.
Bei vielen anderen Vermögensgegenständen muss der genaue Wert mit eigenen Verfahren ermittelt werden, um als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer zu dienen. Dies ist sehr häufig der Fall bei Grundstücken, Immobilien und Betriebsvermögen.
Grundstücke und Immobilien
Bei der Schenkung von Grund und Boden und bei Immobilien ist in aller Regel davon auszugehen, dass der gewährte Schenkungs-Freibetrag überschritten wird und daher innerhalb von drei Monaten die Schenkung beim Finanzamt anzuzeigen ist. Schenkungen mit Grunderwerb sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Das Finanzamt nimmt zur Ermittlung der Schenkungsteuer eine Bedarfswertermittlung vor; dafür gibt es grundsätzlich drei verschiedene Verfahren:
- Vergleichswertverfahren
Es wird verwendet für die Ermittlung des Wertes von Eigentumswohnungen und Familienhäusern (Häuser und Wohnungen, mit denen kein wirtschaftlicher Ertrag erzielt wird). Vergleichbare Werte wie Baujahr, Wohnfläche, Balkon oder Garten, Lage und Garagenstellplatz von anderen Objekten mit den dort erzielten Verkaufswerten dienen zur Ermittlung des jeweiligen Objekt-Wertes. - Ertragswertverfahren
Grundstücke und Immobilien, mit denen Erträge erzielt werden durch Vermietung und Verpachtung, werden mittels dieses Verfahrens in ihrem Wert beziffert, also Mietwohnungen, Geschäftsgrundstücke oder auch gemischt genutzte Grundstücke. Der Berechnung liegt folgende Formel zugrunde:
Bodenwert (= Bodenrichtwert x Grundstücksgröße)
+ Erwartete Einnahmen
– Instandhaltungs- und Betriebskosten
= Ertragswert
- Sachwertverfahren
Wenn aus irgendwelchen Gründen die beiden genannten Verfahren nicht zur Anwendung kommen (können), wird sozusagen der reine Sachwert des Grundstücks bzw. der Immobilie errechnet, also der ungefähre Wert, der zur (Wieder-)Errichtung notwendig wäre. Auch hier wird eine Formel verwendet:
Sachwert = Bodenwert + Gebäudewert
wobei Bodenwert = Bodenrichtwert x Grundstücksgröße
und Gebäudewert = Grundfläche x Normalherstellungskosten einfach/gehoben
– Alterswertminderung ( = Alter # Lebensdauer x 100)
x Sachwertfaktor
In den meisten Fällen ergeben die Wertermittlungsverfahren des Finanzamtes geringere Werte, als sie dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen. Dennoch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, gegen Berechnungen des Finanzamtes, nicht nur bei der Bewertung von Immobilien, Einspruch zu erheben und ein eigenes Sachverständigengutachten beizubringen. Dazu sollte man jedoch Aufwand und steuermindernden Effekt gut im Blick haben, da man andernfalls höhere Kosten für das Gutachten zu tragen hat, als die Steuerminderung erbringt.
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Betriebsvermögen
Die Berechnung von Betriebsvermögen zu Zwecken der Erhebung der Schenkungsteuer erfolgt wie bei gewerblichen Immobilien mit dem Ertragswertverfahren; es wird ergänzt durch ein Substanzwertverfahren, das einen Mindestwert der mit dem Betrieb verbundenen Wirtschaftsgüter ermittelt.
Auch hier werden Formeln verwendet; etwas vereinfacht gesagt, berechnen sie die Summe aller zu erwartenden Erträge (= Jahresrohertrag, engl. Gross Operating Income) und die Summe aller zu erwartenden Kosten.
Die Differenz zwischen beidem ergibt den zur Verfügung stehenden Kapitalfluss (engl. Net Operating Income), der in Multiplikation mit einem Risikofaktor und einer Ertragssteuer den zu versteuernden Ertragswert des Unternehmens ergibt.
Zu beachten ist dabei, dass aus dem Betriebsvermögen bestimmte Anteile herausgerechnet werden, so etwa Anteile des Verwaltungsvermögens (v.a. die liquiden Mittel eines Unternehmens samt Unternehmensbeteiligungen/Wertpapieren), sofern sie unter 10 % des gesamten Betriebsvermögens liegen.
Liegt der Anteil darüber, ist es als sogenanntes schädliches Betriebsvermögen zur Gänze für die Ermittlung der Steuermasse heranzuziehen. „Junges schädliches Betriebsvermögen“ liegt vor, wenn es innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Schenkung zur Umschichtung in Finanzmittel/Wertpapiere kam; auch hier erfolgt eine volle Besteuerung.
Der Gesetzgeber will damit den Abfluss von Finanzmitteln aus der unmittelbaren Betriebstätigkeit verhindern, weil er dem Fortbestand des Unternehmens mittel- und langfristig schädlich sein kann.
Die Erfahrung zeigt, dass Finanzmittel in Unternehmen oft dann umgeschichtet werden, wenn ein Verkauf oder eine Abwicklung des Betriebes anstehen. Das entspricht nicht dem Anliegen des Staates, Betriebe und Arbeitsplätze zu erhalten, und wird somit von Steuererleichterungen ausgenommen. Werden allerdings Vermögensgegenstände des schädlichen Betriebsvermögens länger als sieben Jahre nicht liquidiert, ist es nach Antrag an das Finanzamt möglich, dafür eine Befreiung von der Schenkungsteuer zu erhalten.
Darüber hinaus kennt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) auch die Möglichkeit, für Betriebsvermögen sowie agrar- und forstwirtschaftliche Betriebe auf Antrag eine bis zu zehnjährige Stundung der anfallenden Schenkungsteuer zu erwirken, wenn andernfalls nachweislich die Fortführung des Betriebes gefährdet ist.
Warum ist die Unterscheidung von Privatvermögen und Betriebsvermögen bei Schenkungen wichtig?
Privatvermögen, das an Dritte verschenkt wird, unterliegt immer den aus obiger Tabelle zu entnehmenden Steuersätzen. Die Steuerlast wird durch Freibeträge gemindert, die wiederum durch die Änderung von Verwandtschaftsgraden, etwa durch Heirat, Eintragen einer Lebenspartnerschaft oder durch Adoption erheblich ausgeweitet werden können.
Dennoch wird Privatvermögen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich anders bewertet als Betriebsvermögen: Für den Staat geht es bei der Schenkung von Privatvermögen viel weniger um eine Vermeidung untragbarer Härten, als um eine gerechte Umverteilung großer Vermögen bzw. das Heranziehen steuerlich leistungsfähiger Personen für die Aufgaben der öffentlichen Hand.
Betriebsvermögen hingegen ist seinerseits in sich bereits treibende Kraft des Steueraufkommens, indem es unter anderem Umsätze generiert (-> Umsatzsteuer; Gewerbesteuer; Kapitalertragsteuer) und Arbeitsplätze zur Verfügung stellt (-> Lohnsteuer; Einkommensteuer). Bei der Schenkung/Übertragung von Betriebsvermögen steht also seitens des Staates das Interesse im Vordergrund, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die Arbeitsplätze zu erhalten; daher sind in diesem Bereich weitgehende Steuerverschonungen vorgesehen.
Geldanlagen wie Alternative Investmentfonds (AIF) als Investition in Sachwerte sind daher meist als unternehmerische Beteiligungen und damit als Betriebsvermögen strukturiert. Sie bieten auf diesem Weg eine Möglichkeit, Privatvermögen in Betriebsvermögen zu überführen und von den entsprechenden Steuerbegünstigungen Gebrauch zu machen.
Tatsächlich lässt sich statistisch nachweisen, dass letztlich umso weniger Steuern auf Vererben und Schenken veranschlagt werden, je höher das übertragene Vermögen ist, und dass sich die Übertragung von Betriebsvermögen dabei auf den ersten Rang unter den Übertragungs-Vorgängen entwickelt hat.
Es mag zunächst nahe liegen, derartige Tatsachen als ungerecht anzuprangern; auf der anderen Seite trägt man mit Umschichtungen von Privat- zu Betriebsvermögen erheblich größere Ausfallrisiken. Darüber hinaus stellt man die eigenen Mittel auf diese Weise dem Wirtschaftskreislauf zur Verfügung, von dessen Funktionieren am Ende jeder Einzelne in der Gesellschaft profitiert.
Wie hängen Schenkung und Vererben zusammen?
Beide Vorgänge sind nicht nur im gleichen Gesetz geregelt (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz/ErbStG), sie hängen auch inhaltlich eng zusammen: Eine Schenkung gilt im deutschen Recht grundsätzlich als vorweggenommene Erbschaft und wird weitestgehend exakt wie Vererbung besteuert. Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer hängen also in engster Weise zusammen.
Zurechnung zur Erbmasse
Der enge Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen wird darüber hinaus auch darin deutlich, dass Schenkungen auf das Erbe angerechnet werden können: Stirbt ein Schenker und ist der bereits Beschenkte auch mit dem Erbe bzw. Teilen davon begünstigt, werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre bis zum Todeszeitpunkt in die Erbmasse mit hinein gerechnet. Mit anderen Worten, der Gesetzgeber behandelt das Erbe wie eine weitere Schenkung vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist, nach der wieder die Freibeträge für eine neuerliche Schenkung gelten würden.
Dieser Vorgang wird Zurechnung zur Erbmasse genannt und kann z.B. auch auf Pflichtteile aus dem Erbe angewandt werden, mit anderen Worten, dieser Pflichtteil gilt als ausbezahlt, wenn Schenkungen in der Höhe des Pflichtteils in den 10 Jahren vor dem Tod des Schenkenden an den Begünstigten des Pflichtteils getätigt wurden.
Ausgleichspflicht
Gibt es mehrere begünstigte Abkömmlinge der gesetzlichen Erbfolge eines Erbfalles, sieht das Gesetz eine sogenannte Ausgleichspflicht vor. Es sind immer nur die Abkömmlinge des Erblassers ausgleichspflichtig; die Anteile anderer Miterben sind vor der Berechnung der ausgleichspflichtigen Rest-Erbmasse zu bestimmen. (vgl. §2055 ff BGB).
Inhalt:
- Gesetzlich erbberechtigt ist die Verwandtschaft, untergliedert in fünf Ordnungen:
- Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, auch adoptiert oder unehelich; Enkel; Urenkel)
- Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater und Mutter; Geschwister; Neffen und Nichten; Großneffen und Großnichten)
- Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater und Großmutter; Onkel und Tanten; Cousins und Cousinen)
- Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater und Urgroßmutter; Großonkel und Großtanten; usw.)
- Alle ferneren Verwandtschaftsgrade
- Gesetzlich erbberechtigt ist darüber hinaus der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner , der durch die Heirat ja nicht etwa Verwandter des Erblassers wird.
- Gesetzlich erbberechtigt ist, wenn keine Verwandten oder Ehegatten/Lebenspartner vorhanden sind, am Ende das Bundesland, in dem der Erblasser bei seinem Tod gelebt hat.
Alle Schenkungen innerhalb der zehn letzten Jahre vor Eintritt des Erbfalles an gesetzlichen Erben der Abkömmlinge werden deren Erbteil zugerechnet und ergeben die aufzuteilende Erbmasse. Nach der Feststellung, wer zu welchem Anteil erbberechtigt ist, wird die errechnete Erbmasse unter Abzug der bereits innerhalb dieser zurückliegenden 10 Jahre getätigten Schenkungen unter den erbberechtigten Abkömmlingen ausgeglichen.
Ein Beispiel:
Eine Frau hinterlässt ihrem Mann und den drei Kindern 100.000 Euro. Kind A hat vor zwei Jahren 5.000 € geschenkt bekommen, Kind B vor 4 Jahren 15.000 Euro, Kind C vor einem Jahr 10.000 Euro.
Laut Gesetz stehen dem Mann ¼ des Erbes zu, also 25.000 Euro. Ihm gegenüber besteht keine Ausgleichspflicht.
Wenn kein Testament vorliegt bzw. es im Testament nicht anders vorgesehen ist, sind die Kinder untereinander zu gleichen Teilen erbberechtigt, also mit jeweils einem Drittel der verbleibenden Erbmasse, und unterliegen der Ausgleichspflicht.
Zu den verbleibenden 75.000 Euro für die Kinder kommen also laut Zurechnung zur Erbmasse 30.000 Euro hinzu, was einen Gesamtbetrag von 105.000 Euro ergibt. Jedem Kind stünden demnach 35.000 Euro zu; Kind A erhält also gemäß Ausgleichspflicht noch 30.000 Euro, Kind B 20.000 Euro, und Kind C 25.000 Euro.
– Erbe Mann (25 %) – 25.000 €
= Restliches Erbe 75.000 €
Dazuzurechnende Schenkungen
(Zurechnung zur Erbmasse)
Kind A 5.000 €
Kind B 15.000 €
Kind C 10.000 €
= Gesamterbmasse Kinder 105.000 €
Verteilt auf drei Kinder, ergibt das ein Erbe von 35.000 € pro Kind.
Auszahlung aus dem Erbe gemäß Ausgleichspflicht:
Kind A 35.000 € – (bereits erhalten aus Schenkung) 5.000 € = 30.000 €
Kind B 35.000 € – (bereits erhalten aus Schenkung) 15.000 € = 20.000 €
Kind C 35.000 € – (bereits erhalten aus Schenkung) 10.000 € = 25.000 €
(= restliches Erbe 75.000 €)
Diese Regelungen wollen eine Ungleichbehandlung der Erbberechtigten vermeiden; sie gehen davon aus, dass der Erblasser, hätte er die Gelegenheit gehabt, diese Ausgleichszahlungen in Form von Schenkungen selbst vorgenommen hätte, wenn er die Gelegenheit dazu gehabt hätte.
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Rückgängigmachung einer Schenkung
Für bestimmte Fälle und Konstellationen sieht der Gesetzgeber vor, dass eine Schenkung auch rückgängig gemacht werden kann (oder sogar muss, um bestimmte Leistungen des Staates in Anspruch nehmen zu können).
Die wichtigsten Fälle sind:
- Verarmung des Schenkenden
In der Regel werden Schenkungen aus einem Überfluss heraus getätigt, mindestens jedoch aus der Einschätzung heraus, dass man des geschenkten Vermögens selbst nicht mehr bedarf. Kommt es aus unvorhergesehenen Umständen dennoch dazu, dass beim Schenker ein hoher Kapitalbedarf entsteht, beispielsweise durch das plötzliche Eintreten einer Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall, darf eine Schenkung rückgängig gemacht werden (§528 BGB). Will der Schenker aufgrund seiner Notsituation Sozialhilfe in Anspruch nehmen, kann sie ihm sogar verweigert werden, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre Schenkungen gemacht wurden, die der Schenker zurückfordern kann. Das Sozialamt kann dazu die Offenlegung der finanziellen Situation des Antragstellers verlangen.
Auch im Falle einer Privatinsolvenz können die Gläubiger des Schenkenden auf bis zu vier Jahre zurückliegende Schenkungen ihre Forderungen geltend machen, so dass die Schenkungen rückgängig gemacht werden müssen. - Grober Undank
Eine Schnekung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker und/oder dessen nahen Angehörigen grob sittlich verfehlt, also Undankbarkeit zeigt (§530 BGB). Als grober Undank gilt:
Misshandlung und Todesandrohung;
unbegründete Anzeige;
belastende Aussagen in Gerichtsverfahren trotz Zeugnisverweigerungsrecht;
schwere Beleidigung;
ungerechtfertigte Bestellung eines Betreuers;
Gründung eines Konkurrenzunternehmens nach Schenkung von Geschäftsanteilen;
Untreue in der Ehe - Zweckverfehlung
Eine Zuwendung, die mit einer bestimmten Auflage verbunden war, kann rückgängig gemacht werden, wenn der Begünstigte der Zweckauflage nicht nachkommt. Von der Zweckauflage muss der andere gewusst haben.
Zur eigenen Rückversicherung als Schenker kann es in jedem Fall sinnvoll sein, ein Rückforderungsrecht in den Schenkungs-Vertrag aufzunehmen, sofern dieser notariell beurkundet wird. Bei der Rückgängigmachung einer Schenkung kann in vielen Fällen auch die gezahlte Schenkungsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Was man beim Schenken beachten sollte
Zusammenfassend seien einige Grundsätze benannt, die leitend sein können, wenn man eine Schenkung vornehmen möchte:
- Um den vorgesehenen Freibetrag möglichst umfänglich nutzen zu können, spielt die 10-Jahres-Frist eine wichtige Rolle. Man sollte also Schenkungen immer rechtzeitig in den Blick nehmen, um möglichst früh und umfänglich Freibeträge ausschöpfen zu können. Darüber hinaus wird jeder Schenkungsvorgang vor dem Recht als einzelner Fall betrachtet; will man daher große Vermögen an die nächste Generation übertragen, können möglichst viele Schenkungsvorgänge an möglichst viele Personen dazu führen, dass sich der Freibetrag mit der Anzahl der Schenkungen addiert. Mit anderen Worten: Vermögen, das auf mehrere Personen aufgeteilt ist, lässt sich unter Nutzung des Freibetrags wiederum steuergünstig an mehrere Personen weiterschenken.
- Auch die Tatsache, dass Schenkungen innerhalb der 10-Jahres-Frist auf das Erbe angerechnet werden können, lässt eine rechtzeitige In-Blick-Nahme von Vermögensübertragungen an die nächste Generation als sehr sinnvoll erscheinen. Hilfreich ist es, wenn für das Eintreten des Erbfalls ein Testament vorliegt, das die verbleibende Erbmasse und erfolgte Schenkungen im Hinblick auf die Ausgleichspflicht thematisiert.
- Einen entscheidenden Punkt kann die Unterscheidung von Privat- und Betriebsvermögen darstellen. Mithilfe dieser Unterscheidung können beträchtliche Vermögenswerte steuergünstig übertragen werden.
- Gute Beratung ist ihr Geld wert: Das Schenkungs- und Steuerrecht ist ausreichend komplex, um den Einzelnen zu überfordern. Steuer- und Anlageberater verfügen über die Informationen, um alle Steuersparmöglichkeiten in den Blick zu nehmen und vorteilhafte Geldanlagemöglichkeiten gerade im Bereich Betriebsvermögen (=Sachwertanlagen/AIF) aufzuzeigen.
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