Erbschaftsteuer
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Warum ein Artikel über Erbschaftsteuer bei einem Finanzdienstleister?
Dem Laien mag es zunächst einmal merkwürdig vorkommen, dass er in einem Lexikon zu wichtigen Begriffen und Vorgängen der Finanzwelt einen eigenen Artikel über die Erbschaftsteuer findet – aber wie sich aus dem eben Gesagten bereits schließen lässt: Auch und genau bei dieser Steuer handelt es sich um einen wichtigen Begriff und Vorgang in der Finanzwelt.
Gute 84 Milliarden Euro wurden im Jahr 2020 in Deutschland für die Festsetzung der Erbschaftsteuer – nicht selten in Beiträgen auch als Erbschaftssteuer bezeichnet – veranschlagt, Tendenz über die Jahre und Jahrzehnte stark steigend. Das letztendlich festgesetzte Steueraufkommen betrug im gleichen Jahr 8,5 Milliarden Euro, fast 20% mehr als im Vorjahr. In diesen Summen sind dabei nicht berücksichtigt großzügige Regelungen zu Freibeträgen unter direkten Verwandten – das Volumen von Vererbung und entsprechender Steuerzahlung umfasst also durchaus auch für den Finanzmarkt bereits jetzt respektable Größen.
Hält man sich darüber hinaus vor Augen, dass sich im Jahre 2017 der Vermögensbestand der privaten Haushalte in Deutschland auf etwa 11 Billionen Euro belief, kann man sich ein ungefähres Bild davon machen, was in den kommenden Jahren und Jahrzehnten an Erbschaften anstehen wird.
Allein „das Geldvermögen der privaten Haushalte in Deutschland ist im zweiten Quartal 2021 um 159 Milliarden Euro auf 7,33 Billionen Euro gestiegen, wie die Bundesbank am Donnerstag mitteilte.“
Interessant für Anleger und Finanzdienstleister ist dabei die Tatsache, dass es sich bei Vererbung und der damit zusammenhängenden Steuerzahlung nicht um so etwas wie einen unausweichlichen Naturvorgang handelt, sondern dass hier aufgrund verschiedener Regelungen große Ersparnisse möglich sind – deswegen ein Artikel zur Erbschaftsteuer.
Was ist die Erbschaftsteuer?
Sie stellt ursprünglich eine gesetzlich geregelte Abgabe an den Staat seitens dessen dar, der in einem Erbfall der Begünstigte (oder einer der Begünstigten) ist. Mit anderen Worten: sie ist zu zahlen, wenn jemand etwas erbt. Dem geht voraus, dass jemand anderes stirbt und sein Eigentum in andere Hände übergeht.
Das entsprechende Gesetz nennt sich „Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz“ (ErbStG); in seiner ursprünglichen Fassung stammt es aus dem Jahre 1906, also noch aus dem Deutschen Reich. Im Jahr 1974 wurde es neu gefasst und zuletzt 2016 grundlegend überarbeitet.
Demnach gelten als steuerpflichtige Vorgänge hierbei nach § 1, Abs. 1 und 2 ErbstG der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, „das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist“ und das Vermögen „eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt“.
Über den eigentlichen Erbfall hinaus werden im ErbStG also auch die Fälle erfasst, dass…
… unter Lebenden eine Schenkung erfolgt;
… ein Vermögen mit einer bestimmten Zweckauflage übertragen wird, wofür es zu verwenden ist („Zweckzuwendung“);
… ein Vermögen einer Stiftung wesentlich dem Interesse einer oder mehrerer Familien dient;
… das Vermögen eines Vereines wesentlich im Interesse einer oder mehrerer Familien der Vermögensbindung dient.
In den beiden letzteren Sachlagen erfolgt alle 30 Jahre eine Steuerfestlegung, weil es dabei ja sozusagen keinen „Erbfall“ gibt.
Jeder Begünstigte einer Erbschaft ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des Erbfalls das Finanzamt von der Erbschaft in Kenntnis zu setzen. Über den Tod eines Bank-Depotinhabers informiert die Bank das entsprechende Finanzamt.
Die Versendung des Erbschaftsteuerbescheids seitens des Finanzamtes kann bis zu einem Jahr dauern; der entsprechende Bescheid ist mit einer Frist versehen, innerhalb derer die Zahlung zu leisten ist.
Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer stehen in Deutschland nicht dem Bund, sondern den Ländern zu.
Warum gibt es eine Erbschaftsteuer?
Inhalt:
Man mag es erstaunlich oder selbstverständlich finden – eine Form von Vermögens-Abgabe nach dem Tod des Vermögens-Eigentümers gab es nachweislich schon im Reich der Sumerer (also 3000-2000 v. Chr.), später im ägyptischen (1. Jahrtausend v. Chr.) und im römischen Reich (bis zum 4. Jahrhundert nach Chr.). Danach geriet diese Form der staatlichen Aufgabenfinanzierung einige Jahrhunderte in Vergessenheit, bevor sie ab dem 14. Jahrhundert (n. Chr.) wieder nach und nach überall in Europa eingeführt wurde.
Das Vermögen, das jemand aufgebaut und/oder erworben hat, gehört ihm und seinen Angehörigen; warum nimmt sich der Staat überhaupt das Recht heraus, darauf mit einer Steuer zuzugreifen? Zwei Gründe werden dafür ins Feld geführt:
- Der oder die Begünstigten werden durch das Erbe oder die Schenkung steuerlich leistungsfähiger. Da der Grundsatz gilt, dass „Eigentum verpflichtet“, sind steuerlich leistungsfähigere Bürger gleichzeitig verstärkt für das Allgemeinwohl und die Aufgaben des Staates in die Pflicht zu nehmen; einkommensstarke Bürger unterliegen daher einem höheren Steuersatz als niedrige Einkommen, und das Erbe bzw. die Schenkung können als eine Art zusätzliches Einkommen verstanden werden.
- Dem Staat kommt die Aufgabe zu, im Sinne verteilender Gerechtigkeit (lat. iustitia distributiva) die Anhäufung großer Vermögen zu vermeiden und sie entsprechend umzuverteilen. Die sogenannte Einkommensschere zwischen Arm und Reich wird vom Staat als eine mögliche Quelle sozialen Unfriedens identifiziert; Umverteilungsmaßnahmen (wie Steuern) und soziale Sicherungssysteme dienen dazu, ärmere Menschen nicht ins Bodenlose fallen und reichere nicht völlig vom gesellschaftlichen Durchschnitt abheben zu lassen.
- Das Grundgesetz formuliert die Tatsache, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind (Art. 3 §1 GG, Abs. 1 und 2). Vererbung und Schenkung können zu dem Umstand führen, dass einzelne Personen nur aufgrund von familiärer Herkunft oder persönlicher Verbundenheit in den Besitz großer Vermögen gelangen. Eine entsprechende Besteuerung soll diesen Gegebenheiten Rechnung tragen und sie an das Allgemeinwohl rückkoppeln.
Auf der anderen Seite – Ablehnung eines Erbrechtes, in der Folge völlige Verstaatlichung des anfallenden Vermögens – haben interessanterweise letztlich nicht einmal Theoretiker des Kommunismus wie Karl Marx die vollständige Abschaffung des Erbrechtes gefordert: Zwar war diese Forderung zunächst Teil des Kommunistischen Manifestes, wurde dann aber zurückgenommen – die Vererbung sei nicht Ursache der Anhäufung von Kapital; sie würde mit der Abschaffung des Privateigentums ohnehin nach und nach von alleine verschwinden, so die Theorie des Kommunismus/Marxismus.
Nach heute herrschendem Verständnis ist die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein Gebot der Gerechtigkeit und damit eine staatliche Aufgabe, auch wenn ihr Ertrag und die konkreten Ausformungen immer wieder Anlass zu Diskussionen geben.
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Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Innerhalb der Erbschaftsteuer werden drei Steuerklassen unterschieden, die sich aus dem persönlichen Verhältnis des Begünstigten zum sogenannten Erblasser ergeben:
- Steuerklasse I umfasst die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner samt aller unmittelbarer Nachkommen bzw. Vorfahren des Erblassers in direkter Linie, also Kinder, Stiefkinder, Enkel und Eltern. Der jeweils in Anschlag gebrachte Steuersatz variiert je nach hinterlassenem Vermögen zwischen 7% (bis zu 75.000 Euro Erbmasse) bis hin zu 30% (ab über 26 Mio Euro Erbmasse), wobei ein gestufter Freibetrag von 100.000-500.000 Euro abgabenfrei vererbt werden kann.
- Steuerklasse II beinhaltet die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers bzw. bei einer Schenkung auch die eigenen Eltern. Hier ist der Steuerfreibetrag 20.000 Euro, der Steuersatz staffelt sich von 15-43%.
- Steuerklasse III umfasst alle übrigen Begünstigten; es gilt wieder der Steuerfreibetrag von 20.000 Euro, der Steuersatz liegt bei einem verbleibenden Vermögen von bis zu 6 Mio Euro bei 30%, darüber hinaus bei 50%.
Stiftungen und Vereine, die wesentlich dem Interesse einer oder mehrerer Familien dienen, unterliegen einem Freibetrag von 800.000 Euro und der Steuerklasse I.
Die genannten Freibeträge sind zugleich die Freibeträge bei einer Schenkung, die ja vom gleichen Gesetz erfasst und geregelt wird. In diesem Falle einer Schenkung können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Das ErbStG gewährt über diese Freibeträge hinaus im Erbfall besondere Versorgungsfreibeträge für den Ehegatten/Lebenspartner, sowie für die Kinder des Verstorbenen bis zum 27. Lebensjahr.
Für den Fall, dass das gleiche Vermögen innerhalb von 10 Jahren mehrfach übertragen wird, aber an verschiedene Personen (weil zum Beispiel kurz nach dem Großvater, der an den Vater vererbt hat, auch der Vater stirbt, der nun an den Sohn vererbt), gibt es eine eigene steuermindernde Staffelung des Steuersatzes; im gegenteiligen Fall, dass bereits Vermögen innerhalb der zurückliegenden 10 Jahre an die gleiche Person übertragen wurde, wirkt sich die Übertragung steuererhöhend aus (wenn beispielsweise der Großvater dem Enkel Geld schenkt und ihn darüber hinaus bei seinem kurz darauf eintretenden Tod als Erbe bedacht hat).
In diesen meist komplizierten Fällen kommt es sehr detailliert auf die Einzelumstände an, welcher Steuersatz zur Geltung kommt. Die Begrenzung auf 10 Jahre soll, so der Gedanke des Gesetzgebers, die Möglichkeit eröffnen, rechtzeitig und steuermindernd Generationenübergänge beispielsweise bei Familienbetrieben in den Blick zu nehmen und zu gestalten.
Für die angemessene Bewertung von Vermögensgegenständen gibt es ein eigenes Bewertungsgesetz, weil insbesondere die Bewertung von Immobilien und Unternehmen(sbeteiligungen) strenger und kontrollierbarer Maßstäbe bedarf.
Soweit die grundsätzlichen Festlegungen des ErbStG. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen, die sich mit der Vererbung spezieller Vermögenswerte wie beispielsweise dem Vererben von Betriebsvermögen und Immobilien beschäftigen – siehe dazu im Weiteren.
Befreiung von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Das ErbStG sieht trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht in einigen Fällen Steuerfreiheit vor. Die wichtigsten Fälle sind:
Die einfachen Fälle
- Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung, wenn sie an Personen der Steuerklasse I übertragen werden und den Wert von 41.000 Euro nicht übersteigen;
- Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen, Grundbesitz (auch in Teilen), Bibliotheken und Archive sind zu 60% ihres Wertes steuerfrei, wenn ihre Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten die erzielten Gewinne übersteigen und die Vermögensgegenstände der Öffentlichkeit zugänglich sind;
- Grundbesitz (auch in Teilen), der für die allgemeine Wohlfahrt zugänglich ist (und damit im Interesse der Allgemeinheit liegt) und dessen Ausgaben für den Erhalt die erzielten Einnahmen übersteigen (beispielsweise ein Park);
- Zuwendungen unter Lebenden für einen angemessenen Unterhalt oder für die Ausbildung des Begünstigten;
- Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken;
- Zuwendungen an politische Parteien;
- Gelegenheitsgeschenke.
Die komplizierteren Fälle
Darüber hinaus gibt es drei Sonderfälle, die wir eigens betrachten:
10%iger Wertabschlag bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet sind
Für alle in der EU (bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum) liegenden Grundstücke mit Wohnimmobilien darauf gilt, dass nur 90% ihres Wertes für die Festlegung der Erbschaft- und Schenkungsteuer veranschlagt werden. Diese Regelung soll dem besonderen Schutz und damit auch dem Erhalt von Wohnraum dienen und helfen, dass ein entsprechender Begünstigter den übertragenen Wohnraum nicht verkaufen muss (um die Steuersumme überhaupt aufzubringen), sondern anhand der Mieteinnahmen und durch die Steuerbegünstigung möglichst den vermieteten Wohnraum erhalten kann.
Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum („Familienheim“)
Im Erbfall bleibt die Übertragung eines bebauten Grundstückes (wie bei eben genannter Regelung wird von Wohnraum innerhalb der EU/des europäischen Wirtschaftsraumes ausgegangen) an den Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei, wenn es von diesem unverzüglich als Familienheim benutzt wird. Diese Nutzung muss allerdings über mindestens 10 Jahre gehen, bevor das Familienheim wieder übertragen werden kann.
Wird es vor Ablauf dieser Frist verkauft oder verschenkt, fällt nachträglich die Erbschaftsteuer nach Maßgabe des Gesetzes an – selbst in dem Fall, dass eine Schenkung innerhalb der eigenen Familie stattfindet oder man aufgrund eines Wohnrechtes in der Wohnung bleibt.
Handelt es sich um eine Vererbung von Wohnraum an die Kinder (oder, wenn diese bereits verstorben sind, an die Enkel), gelten die gleichen Regelungen, allerdings mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der vererbte Wohnraum nicht mehr als 200 Quadratmeter umfasst.
Auch diese Regelungen sollen dazu dienen, dass Wohnraum erhalten bleibt; im Falle der Vererbung oder Schenkung könnten sonst Steuersummen anfallen, die einen Verkauf des Wohnraums und damit einen Verlust des Familienheimes zur Folge hätten. Diese Härtefälle will der Gesetzgeber mit den beschriebenen Regelungen vermeiden.
Befreiungen und -Erleichterungen für Betriebsvermögen
Es liegt auf der Hand, dass (Familien-)Unternehmen ein Betriebsvermögen umfassen können, das im Erbfall bzw. bei der Übertragung auf die nächste Generation möglicherweise mit einem erheblichen Steueraufkommen verbunden ist. Von daher erklärt es sich, dass im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer immer wieder um Regelungen gerungen wird.
Diese sollen zum Einen dem Anliegen des Gesetzes gerecht werden (Umverteilung von Vermögen; Vermeiden von Vermögenskumulation in den Händen weniger; Höher-Besteuerung von Leistungsfähigen; Begünstigung Einzelner allein aufgrund von Herkunft und/oder persönlicher Verbundenheit), zum Anderen aber auch dem Erhalt funktionierender Wirtschaftsbetriebe dienen.
Wie im Falle der Übertragung von Wohnraum soll vermieden werden, dass Vermögensgegenstände liquidiert werden müssen, um die Steuerlast schultern zu können. Im Falle von Betriebsvermögen geht es auch um die damit verbundenen Arbeitsplätze, die nach Möglichkeit erhalten bleiben sollen.
Erbschaftsteuer-Gesetz kommt vor das Bundesverfassungsgericht
Im Jahre 2014 kam es deswegen zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, durch den das damals bestehende Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz für verfassungswidrig erklärt wurde – es begünstigte nach Meinung der Richter kleine und mittlere, in personaler Verantwortung geführte Unternehmen in unverhältnismäßiger Weise und verstieß damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 3 §1 GG, Abs. 1und 2).
Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 wurde daraufhin das ErbStG in den kritisierten Punkten abgeändert und dadurch präzisiert: Für die bestehenden zwei Möglichkeiten der „Regelverschonung“ und „Optionsverschonung“ wurden Voraussetzungen festgelegt, die den Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsätzen des Grundgesetzes Rechnung tragen.
Mit Regelverschonung ist gemeint, dass das vererbte oder verschenkte Betriebsvermögen zu 85% von der Versteuerung befreit wird, wenn der Betrieb mindestens 5 Jahre weitergeführt wird; hat er mehr als 15 Beschäftigte, muss außerdem nachgewiesen werden, dass die Löhne 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten („Mindestlohnsumme“) – was in etwa bedeutet, dass die Löhne nicht mehr als 20% gesunken sein dürfen.
Bei der Optionsverschonung wird das Betriebsvermögen sogar zu 100% steuerbefreit; sie ist mit der Auflage verbunden, den Betrieb mindestens 7 Jahre fortzuführen und in diesem Zeitraum eine Mindestlohnsumme von 700% nicht zu unterschreiten (die Löhne müssen also das Niveau bei Übernahme des Betriebes halten).
Für Großunternehmen (über 26 Mio Euro Erbmasse) gilt, dass im Übertragungsfall nicht automatisch von einer Gefährdung des Betriebes durch die anfallende ErbSt ausgegangen werden darf: Der Begünstigte muss sein Privatvermögen offenlegen und den Nachweis erbringen, dass er mit der für die Übernahme des Betriebes anfallenden Erbschaftsteuer überfordert wäre. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, fallen die vollen Steuern an.
*(Allerdings wurde der entsprechende Ausführungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom Freistaat Bayern zunächst nicht mitgetragen; erst knapp 1,5 Jahre später schloss der Freistaat sich dem gemeinsamen Erlass an, behält sich aber weiterhin in zwei Detailpunkten ein gesondertes Vorgehen vor. Dass damit wiederum dem Gleichheitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung getragen wird – weil in Bayern andere Ausführungsbestimmungen gelten als im Rest der Bundesrepublik -, liegt auf der Hand und wird für weitere Auseinandersetzungen sorgen.)
Vermögensbewertung bei Erhebung der Erbschaftsteuer
Für die genaue Festlegung der zu zahlenden Erbschaftsteuer zur Erfüllung der inviduellen Steuerpflicht müssen alle Vermögenswerte genau beziffert werden. Von der Gesamtsumme werden immer abgezogen:
- Generelle Freibeträge
- Versorgungsfreibeträge
- Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers; Bestattungskosten und Grabpflegekosten; Steuernachzahlungen; Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen; Erbersatzansprüche nicht-ehelicher Kinder).
Die Wertermittlung einzelner Vermögenskategorien unterscheiden sich in ihrer Komplexität und damit im Wertermittlungsverfahren.
Liquidität
Im Falle von liquidem Vermögen auf Bankkonten, als Festgeld oder Wertpapier ist die Feststellung der sogenannten Erbmasse nicht schwierig: Zum Stichtag des Todes des Erblassers werden diese Vermögenswerte zusammenaddiert und ergeben eine genaue Summe.
Vorsicht bei Wertpapierdepots in Banken. Liegen keine Vollmachten für den Todesfall vor, kann es lange dauern, bis die Erben Zugriff auf das Depot gewährt bekommen. Eventuelle Kursverluste im Vergleich zum Stichtag lassen sich nur vermeiden, wenn entsprechende Vollmachten ausgestellt wurden, so dass die Erben schnell handlungsfähig sind.
Anders verhält es sich mit vielen weiteren Vermögensgegenständen, die oftmals Teil der Erbmasse sind, z.B. Immobilien, Kunstgegenstände, bestehende Rechte, Betriebsvermögen und vieles andere mehr.
Immobilien, Grund und Boden
Bei Immobilien übernimmt in der Regel das Finanzamt am Wohnsitz des Verstorbenen die Bewertung zu vererbender Immobilien. Man nennt diesen Vorgang eine Bedarfswertermittlung, weil sie genau für den Bedarf der Steuerfestsetzung Anwendung findet.
Für die Wertermittlung von Immobilien gibt es eine eigene Grundvermögensbewertungsverordnung, die nach Standardverfahren die Wertermittlung einer Immobilie ermöglicht. In Anschlag gebracht werden hierfür entweder
- das sogenannte Ertragswertverfahren, also ein Verfahren zur Ermittlung des dauerhaft mit einer Immobilie zu erzielenden Ertrags;
- oder/und das Vergleichswertverfahren, bei dem beispielsweise Grundstückswerte durch vergleichbare Grundstücksverkäufe (also erzielbare Marktpreise) ermittelt werden; man könnte auch vom Verkehrswert sprechen;
- oder/und das Sachwertverfahren, vor allem im Falle von nicht wirtschaftlich genutzten Immobilien (die also keinen Ertragswert haben) wie Eigenheimen, Wohnungen etc. In diesem Fall werden Herstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten in Anschlag gebracht, um den Wert einer Immobilie zu ermitteln.
Andere Sachwerte
Für andere Sachwerte können unabhängige Gutachter beauftragt werden, die mittels professioneller Gutachten deren Wert (immer zum Stichtag des Todes des Erblassers) einschätzen. Das Finanzamt ist an diese Einschätzungen nicht gebunden, folgt ihnen aber in der Regel.
Betriebsvermögen
Wie bei einem Bereich der Immobilienbewertung, wird der Wert eines Betriebsvermögens im Ertragswertverfahren (orientiert an den erzielten Erträgen des Unternehmens) ermittelt, ergänzt durch ein Substanzwertverfahren (vergleichbar einem angenommenen Mindestwert des Betriebsvermögens).
Deswegen müssen Erben von Betriebsvermögen für die Festsetzung der Erbschaftsteuer die Formulare „Anlage Betriebsvermögen“, „Anlage vereinfachtes Ertragswertverfahren“ und „Anlage Substanzwertermittlung“ ausfüllen und beim für den Unternehmenssitz zuständigen Finanzamt einreichen.
Bei der Wertermittlung von Betriebsvermögen begegnet häufig der Begriff des Verwaltungsvermögens. Er wird im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer verwendet, um die Finanzmittel eines Unternehmens wie Bankguthaben oder Unternehmensbeteiligungen (v.a. in Wertpapieren) zu klassifizieren. Beträgt es bis zu 10 % des gesamten Betriebsvermögens, wird es als begünstigtes Verwaltungsvermögen bezeichnet und nicht der Steuermasse zugerechnet; übersteigt es diesen Anteil, wird es als schädlich bezeichnet und wird von der vollen Steuerpflicht getroffen. Zusätzlich werden Finanzmittelumschichtungen aus den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Erbfalls als „junges (schädliches) Verwaltungsvermögen“ klassifiziert und der zu versteuernden Erbmasse zugerechnet.
Im Einzelfall können Anträge auf Steuerminderung oder Steuerbefreiung gestellt und genehmigt werden, wenn trotz hohen Verwaltungsvermögensanteils der Betrieb bzw. die Unternehmensbeteiligungen über einen Zeitraum von über 7 Jahren nicht liquidiert werden.
Der Gesetzgeber will damit den Abzug von Finanzmitteln aus der unmittelbaren Betriebstätigkeit des Unternehmens verhindern, der nicht dem Erhalt des eigentlichen Betriebszweckes dient und damit das Unternehmen bzw. die damit verbundenen Arbeitsplätze in ihrer zukünftigen Substanz schwächen könnte – die Steuererleichterungen und -Befreiungen sollen Unternehmen ja vor der Zerschlagung bewahren, nicht einer möglichst großen Kapitalanhäufung dienen.
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Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer mindern
Grundsätze
Bestimmte Fristen spielen für die Bemessung von Erbschaft- und Schenkungsteuer eine wichtige Rolle. Der wichtigste Grundsatz, um bei Schenkung und Vererbung nicht plötzlich vor gewaltigen Steuerzahlungen zu stehen, besteht also darin, sich rechtzeitig mit Vererbung und Schenkung auseinanderzusetzen: Wer die entsprechenden Freibeträge regelmäßig (alle 10 Jahre) nutzt, kann durch Schenkungen die später anfallende Steuerlast im Erbfall erheblich mindern oder, je nach Umfang des zu vererbenden Vermögens, sogar ganz vermeiden.
Darüber hinaus ist Vererbung ein personales Geschehen: Jeder Erbfall wird einzeln betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, Vermögenswerte innerhalb der Familie gut zu verteilen: Ein großer Vermögens-Haufen bei EINEM Erblasser führt zu einer hohen Steuerlast beim Begünstigten, während für mehrere Erblasser jeweils neu der volle Freibetrag in Anspruch genommen werden kann. Gleiches gilt für Schenkungen.
Eine weitere maßgebliche Rolle kommt der Unterscheidung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen zu. Für Privatvermögen gelten die oben angegebenen Steuerklassen und Steuersätze abzüglich der aufgelisteten Freibeträge uneingeschränkt – bei Betriebsvermögen gibt es hingegen eine große Bandbreite an Minderungs- und Befreiungsmöglichkeiten von der Steuerpflicht, allen voran die bereits genannte Regel- (85% des Vermögenswertes werden von der Berechnung der Steuerlast ausgenommen bei 5jährigem Fortbestand/Nichtveräußerung der Beteiligung) und Optionsverschonung (100% steuerbefreit bei 7 Jahren Nichtliquidierung).
Viele Geldanlage-Produkte, vor allem Alternative Investmentfonds (AIF), sind heute so konzipiert, dass sie ihrer Struktur nach eine Unternehmensbeteiligung darstellen – und damit als Betriebsvermögen klassifiziert werden können. Je nach der Struktur des Geldanlageproduktes fallen damit bei Schenkungen und Vererbung steuermindernde Effekte in teilweise erheblichem Umfang an.
Bei dem Erwerb eines Wohnimmobilien-AIF können sogar verschiedene steuermindernde Regelungen gleichzeitig in Kraft treten. Der Erwerb solcher Kapitalanlage-Formen ist daher nicht zuletzt für generationenübergreifende Finanzplanung sehr attraktiv.
Beispiel: Erwerb eines AIF-Immobilienfonds – Hannover Leasing Johannis Quartier Chemnitz
Im Einzelnen wird für jede Kapitalanlage eine genaue Berechnung erforderlich sein, um konkrete Zahlen des steuermindernden Effektes bei der Vererbung angeben zu können. Daher sei hier ein konkretes Beispiel aus unserem Produktportfolio herausgegriffen, um anhand des Erwerbs eines Immobilien-AIF den steuermindernden Effekt bei Vererbung/Schenkung vor Augen zu führen:
Entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse
Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Erben bzw. Beschenkten ab und kann zukünftig Änderungen unterworfen sein. Wir empfehlen, vor jeder Schenkung die aktuelle steuerliche Rechtslage durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüfen zu lassen.
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Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.
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