Schenkungsteuer
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Was ist die Schenkungsteuer?
Die Schenkungsteuer ist in Deutschland eine gesetzlich geregelte Abgabe an den Staat, die der von einer Schenkung – also einer unentgeltlichen Zuwendung – Begünstigte zu zahlen hat. (Das ist bei weitem keine Selbstverständlichkeit: In den USA z.B. muss der Schenkende diese Steuer entrichten!)
Sie wird zusammen mit dem Erbfall bzw. der damit verbundenen Erbschaftsteuer im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt, weil es in beiden Fällen um die Übertragung von Eigentum von der einen natürlichen Person auf die andere geht. Im weitesten Sinne wird die Schenkung im deutschen Recht als vorweggenommene Erbschaft verstanden (in anderen Ländern wird sie wie Einkommen behandelt und versteuert, z.B. in Dänemark und Rumänien).
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt darüber hinaus auch bestimmte Fälle der Übertragung von Eigentum auf juristische Personen, etwa politische Parteien oder gemeinnützige Institutionen, sowie sogenannte Zweckzuwendungen (Übertragung von Vermögen zugunsten eines bestimmten Zweckes) und die Besteuerung von Stiftungen und Vereinen, sofern sie vorrangig dem Vermögen einer oder mehrerer Familien dienen.
Das ErbStG wurde 2016 in wichtigen Punkten überarbeitet und bietet seitdem unter anderem weniger Möglichkeiten, beispielsweise Betriebsvermögen unentgeltlich und steuerfrei zu übertragen.
Die Einnahmen aus der Schenkungsteuer steigen seit Jahren. In Deutschland belief sich das Steueraufkommen der Schenkungsteuer im Jahr 2020 auf gut 1,8 Milliarden Euro und stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 45%. Auch für 2021 ist mit einem wachsenden Steueraufkommen zu rechnen, wie diesem Link zu einem Beitrag der Tagesschau gut zu entnehmen ist. Auch DeStatis bietet hierzu gutes Material.
Zwar sind Schenkungen grundsätzlich steuerpflichtig, es gelten aber weitgehende Befreiungen unter engen Verwandten und für viele weitere Fälle – mehr dazu im Folgenden (s.u.).
Eine Schenkung, welche über die gewährten Freibeträge hinausgeht, ist innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt zu melden, mit Angabe der Höhe der Schenkung, der Personendaten und des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem.
Die Schenkungsteuer ist eine Ländersteuer, ihre Einnahmen stehen also den einzelnen Bundesländern zu, nicht dem Bund.
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Warum gibt es eine Schenkungsteuer?
Man kann sich nachvollziehbarer Weise auf den Standpunkt stellen: „Diese Güter gehören mir, und durch die Schenkung gehören sie eben jetzt jemand anderes – warum fällt dabei eine Steuer an? Ich habe weniger, der Andere hat mehr – das gleicht sich doch aus.“
Wie bei der Erbschaftsteuer (da die Schenkung steuerlich in Deutschland wie eine vorweggenommene Erbschaft verstanden wird), leiten den Staat bei der Erhebung einer Schenkungsteuer drei Grundgedanken:
- Die Begünstigten einer Schenkung werden durch die Schenkung steuerlich leistungsfähiger, weil sie aufgrund der Schenkung quasi ein erhöhtes Einkommen haben. Mittels der Freibeträge wird das zusätzliche Einkommen nicht in Höhe der Einkommensteuer, aber doch ab bestimmten Beträgen durchaus signifikant versteuert, weil die höhere finanzielle Leistungsfähigkeit auch verstärkt für Aufgaben des Gemeinwohls und des Staates in die Pflicht genommen wird.
- Im Sinne einer Verteilungsgerechtigkeit hat der Staat die Aufgabe, die Anhäufung zu großer Vermögen in den Händen Einzelner zu vermeiden, weil das Gefälle zwischen Arm und Reich zu sozialem Unfrieden führen kann. Die höhere Besteuerung großer Einkommen genauso wie die Besteuerung großer Schenkungen sollen einen Ausgleich schaffen und die sogenannte Wohlstandsschere nicht zu weit auseinander klaffen lassen.
- Wegen des grundsätzlichen Gleichheitsgrundsatzes im Grundgesetz (Art. 3) sieht es der Staat als seine Aufgabe, dass Menschen nicht nur aufgrund ihrer Herkunft oder persönlicher Verbundenheit in den Besitz übergroßer Reichtümer gelangen – aufgrund von Vererbung oder Schenkung. Die diesbezügliche Besteuerung versucht, derartigen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und sie mit den staatlichen Gemeinwohl-Aufgaben zu verbinden.
Durch die Gewährung von Freibeträgen gleicht der Staat auf der anderen Seite gleichzeitig aus, dass die Besteuerung von Schenkung und Vererbung eine Art von Doppelbesteuerung darstellen können: Der Aufbau des verschenkten oder vererbten Vermögens wurde ja bereits einmal als Einkommen und/oder Gewerbe und/oder Kapitalertrag versteuert.
Wie hoch ist die Schenkungsteuer?
Die Schenkungsteuer ist, genauso wie die Erbschaftsteuer, grundsätzlich in drei Steuerklassen eingeteilt. Die im Folgenden genannten Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Sie ergeben sich aus dem persönlichen Verhältnis des Beschenkten zum Schenker:
Steuerklasse I
Gilt für: | Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner; unmittelbare Nachkommen in direkter Linie (also Kinder, Stiefkinder, Enkel) |
Steuersatz: | Gestaffelt von 7 % (bis 75.000 € Schenkung) bis 30 % (ab mehr als 26 Mio. Euro) |
Freibetrag: | Gestaffelt von 100.000 € bis 500.000 € Wird vom geschenkten Gesamtbetrag abgezogen. |
Im Detail bedeutet das:
Freibetrag | |
---|---|
Ehegatten/Lebenspartner: | Freibetrag 500.000€ |
Kinder/Stiefkinder/Enkel (wenn deren Eltern verstorben sind): | Freibetrag 400.000€ |
Enkel: | Freibetrag 200.000€ |
Steuersatz auf ein geschenktes Vermögen (nach Abzug des Freibetrags) von:
Die Freibeträge sind: | |
---|---|
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: | 500.000 € |
Für Kinder, Stiefkinder und Enkel:
(wenn deren Eltern bereits verstorben sind) |
400.000 € |
Für Enkel, wenn deren Eltern noch leben: | 200.000 € |
Für Geschwister, Neffen und Nichten, eigene Eltern: | 20.000 € |
Für alle anderen Personen: | 20.000 € |
Besteuerung
Nach Abzug von Freibetrag, Minderungen und Verschonungen (zu den beiden Letztgenannten unten mehr) bleibt ein geschenkter Vermögenswert übrig, der wie folgt zu versteuern ist:
Geschenktes Vermögen | Steuerklasse I |
---|---|
Bis 75.000 € | 7 % |
Bis 300.000 € | 11 % |
Bis 600.000 € | 15 % |
Bis 6.000.000 € | 19 % |
Bis 13.000.000 € | 23 % |
Bis 26.000.000 € | 27 % |
Über 26.000.000 € | 30 % |
Steuerklasse II
Gilt für: | Geschwister, Nichten, Neffen und Eltern |
Steuersatz: | Gestaffelt von 15 % bis 43 % |
Freibetrag: | 20.000 € |
Im Detail:
Steuersatz auf ein geschenktes Vermögen (nach Abzug des Freibetrags) von:
Geschenktes Vermögen | Steuerklasse II |
---|---|
Bis 75.000 € | 15 % |
Bis 300.000 € | 20 % |
Bis 600.000 € | 25 % |
Bis 6.000.000 € | 30 % |
Bis 13.000.000 € | 35 % |
Bis 26.000.000 € | 40 % |
Über 26.000.000 € | 43 % |
Steuerklasse III
Gilt für: | Alle Personen, außer denen der Steuerklassen I und II |
Steuersatz: | Entweder 30 % oder 50 % |
Freibetrag: | 20.000 € |
Im Detail:
Steuersatz auf ein geschenktes Vermögen (nach Abzug des Freibetrags) von:
Geschenktes Vermögen | Steuerklasse III |
---|---|
Bis 6.000.000 € | 30 % |
Ab 6.000.000 € | 50 % |
Bis 6.000.000 € 30%
Ab 6.000.000 € 50%
Befreiung von der Schenkungsteuer
Das ErbStG in einigen Fällen Steuerfreiheit für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer vor, also eine Befreiung von der Besteuerung vor. Dies betrifft bei der Schenkung folgende Fälle:
- Hausrat wie Möbel, Wäsche oder auch Kleidung, wenn die Güter an Personen der Steuerklasse I übertragen werden und nicht den Wert von 41.000 € überschreiten;
- Grundbesitz, wenn er öffentlich zugänglich ist, dem Allgemeinwohl dient und die Kosten für den Unterhalt die Einnahmen daraus übersteigen (zum Beispiel ein Park);
- Zuwendungen für den Lebensunterhalt oder die Ausbildung des Beschenkten in einem angemessenen Rahmen;
- Zuwendungen für ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke („Spenden“);
- Zuwendungen für politische Parteien („Partei-Spenden“);
- Geschenke zu bestimmten Gelegenheiten (Geburtstag, Goldene Hochzeit, Taufe,…);
- Die Übertragung von selbstgenutztem Wohnraum („Familienheim“): Wird Wohnraum an den Ehegatten oder Lebenspartner geschenkt, bleibt diese Schenkung steuerfrei, wenn er weiter bzw. unverzüglich mindestens 10 Jahre lang als Familienheim genutzt wird. Erfolgt ein Verkauf oder eine Umnutzung vor Ablauf dieser Frist, fällt anteilig und rückwirkend die Schenkungsteuer an. Diese Regelung ist auch für die Überlassung des Familienheims an Kinder oder Enkel gültig, allerdings mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der Wohnraum nicht mehr als 200 Quadratmeter umfasst.
In allen genannten Fällen steht entweder ein öffentliches Interesse am Erhalt der Wertgüter im Hintergrund der gesetzlichen Regelungen, oder der Wunsch des Gesetzgebers, den privaten Freiraum familiärer Zuwendungen und persönlicher Wertgegenstände zu schützen.
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Die Schenkungsteuer bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen
Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes (und damit von Betriebsvermögen) gibt es eigene, eingehende Regelungen; dieser Fall tritt ein, wenn beispielsweise in Familienunternehmen wie Agrarbetrieben oder Arztpraxen der Generationenübergang rechtzeitig geregelt werden soll, mit anderen Worten die jüngere Generation zu Lebzeiten der Eltern die laufenden Geschäfte übernimmt.
In solchen Fällen kann das Betriebsvermögen einen Wert umfassen, der bei dem/den Begünstigten für eine erhebliche Steuerlast sorgen würde; deswegen hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, um Wirtschaftsbetriebe vor einer drohenden Insolvenz oder Liquidierung zu bewahren. So sollen auch die damit verbundenen Arbeitsplätze erhalten werden.
Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten der Steuerverschonung vorgesehen:
Regelverschonung
Das unentgeltlich übertragene Betriebsvermögen wird nur zu 15% besteuert (also zu 85% von der Versteuerung verschont), wenn der Betrieb mindestens 5 Jahre lang weitergeführt wird; hat er mehr als 15 Beschäftigte, muss die Lohnsumme in diesen 5 Jahren mindestens 400% der Löhne zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung) betragen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „Mindestlohnsumme“.
Optionsverschonung
Wird der Betrieb gar mindestens 7 Jahre weitergeführt, kann er zu 100% von der Besteuerung verschont werden; bei mehr als 15 Beschäftigten muss die Mindestlohnsumme nach diesen 7 Jahren 700% betragen, damit die Regelung in Kraft tritt.
Für größerer Unternehmen ab einem Betriebsvermögen von 26 Mio € – was zugleich die Bemessungsgrenze für die höchste Versteuerung im Falle der Schenkung von Privatvermögen darstellt – gilt die Regelung, dass der Begünstigte sein Privatvermögen offenlegen muss, um Steuerverschonungen in Anspruch nehmen zu können: Bei so großen Unternehmens-Übertragungen wird vom Gesetzgeber nicht automatisch davon ausgegangen, dass der Begünstigte von der Schenkungsteuer überfordert und damit das Bestehen des Betriebs gefährdet wäre.
Wird der Nachweis mit den entsprechenden Informationen zu einer drohenden Überforderung von der Steuerlast nicht erbracht, ist der volle Steuersatz zu zahlen, also je nach Steuerklasse 30% (Steuerklasse I), 43% (Steuerklasse II) oder gar 50% (Steuerklasse III).
Wertermittlung bei Festlegung der Schenkungsteuer
Die Festlegung der Schenkungsteuer ist nicht immer eine einfache Sache – bei liquiden Mitteln lässt sich der tatsächliche Wert unmittelbar ablesen, nicht aber bei Sachwerten.
Daher gibt es für die verschiedenen Vermögensgüter unterschiedlich komplexe Ermittlungsverfahren, um ihren Wert genau beziffern zu können.
Grundsätzlich werden von den ermittelten Werten immer die generellen Freibeträge abgezogen.
Wertpapiere
Wertpapiere wie Aktien, Anleihen, Optionsscheine, Zertifikate oder auch ETFs (Exchange Tradet Funds, börsengehandelte Fonds) werden zum Stichtag der Schenkung nach ihrer Börsennotierung bewertet.
Immobilien und Grundstücke
Im Falle von Immobilien sowie Grund und Boden übernimmt das Finanzamt die Bewertung mittels einer eigens dafür vorgesehenen Bedarfswertermittlung. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, wenn man mit dem vom Finanzamt ermittelten Wert nicht einverstanden ist; das sollte man aber vorher präzise kalkulieren, weil sonst die entstehenden Kosten leicht über dem erzielten Steuervorteil liegen können.
Für Immobilien und Grundstücke gibt es grundsätzlich drei verschiedene Wertermittlungsverfahren:
- Das Vergleichswertverfahren: In aller Regel kommt es zum Einsatz bei Eigentumswohnungen und Familienhäusern. Über vergleichbare Werte wie Baujahr, Adresse/Lage, Wohnfläche, Balkon/Garten, Garagenstellplatz und anderes mehr wird von anderen erzielten Verkaufswerten der spezifische Wert des Objektes ermittelt.
- Das Ertragswertverfahren wird für Mietwohnungen, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke in Anschlag gebracht. Der Bodenwert (ermittelt aus dem Bodenrichtwert und der Größe des Grundstückes) wird addiert mit den zukünftig zu erwartenden Einnahmen (=Erträgen) aus Vermietung und Verpachtung, die Instandhaltungs- und Betriebskosten werden abgezogen.
- Das Sachwertverfahren kommt zum Tragen, wenn die beiden anderen Verfahren keine Verwendung finden (können). Als „Formel“ wird verwendet:
Bodenwert + Gebäudewert
Der Gebäudewert errechnet sich aus:
Grundfläche multipliziert mit Normalherstellungskosten einfach oder gehoben
- Alterswertminderung
Der erhaltene Wert wird mit dem sogenannten Sachwertfaktor multipliziert.
Das Ergebnis ist der Gebäudewert.
* Normalherstellungskosten einfach oder gehoben
– Alterswertminderung
* Sachwertfaktor
= Gebäudewert
Gebäudewert + Bodenwert = Sachwert der Immobilie
Betriebsvermögen
Wie bei gewerblichen Immobilien (s.o.), wird für die Bewertung von Betriebsvermögen das Ertragswertverfahren herangezogen.
Es ermittelt aus den bisher von einem Unternehmen erwirtschafteten Erträgen einen für die Zukunft zu erwartenden Barwert aus Erträgen und Aufwendungen.
Dabei wird zunächst aus der Summe aller erwartbaren Erträge der Jahresrohertrag (englisch: Gross Operating Income) ermittelt; davon werden alle erwartbaren Kosten abgezogen, was den zur Verfügung stehenden Kapitalfluss ergibt (englisch: Net Operating Income). Mittels bestimmter Multiplikatoren, die einen Risikofaktor und eine Ertragssteuer mit in Rechnung stellen, wird der zu versteuernde Ertragswert des Unternehmens errechnet.
In diesem Zusammenhang wird unterschieden zwischen dem rein operativen Betriebsvermögen, also den unmittelbar für den Betriebszweck verwendeten Wirtschaftsgütern, und dem sogenannten Verwaltungsvermögen, was vor allem die liquiden Mittel des Betriebes umfasst. Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 10% des gesamten Betriebsvermögens, wird es als „schädliches Betriebsvermögen“ (oder auch „junges schädliches Betriebsvermögen“, wenn es in den zwei Jahren vor der Schenkung zur Umschichtung in Finanzmittel kam) klassifiziert und wird der Steuermasse zugerechnet; unter einem Anteil von 10% wird es „begünstigtes Betriebsvermögen“ genannt und aus der Steuermasse herausgerechnet.
Werden allerdings Vermögensgüter des schädlichen Verwaltungsvermögens länger als 7 Jahre nicht veräußert, kann im Einzelfall ein Antrag auf Minderung oder Befreiung von der Steuer gestellt und genehmigt werden.
Ziel dieser etwas kompliziert anmutenden Steuergesetzgebung ist es, den Abfluss von Finanzmitteln aus der unmittelbaren Betriebstätigkeit der Unternehmen zu verhindern, sofern sie nicht dem Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze dienen. Die entsprechenden Steuererleichterungen wollen genau diesen langfristigen Erhalt von Betrieben und Arbeitsplätzen unterstützen.
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Minderung der Schenkungsteuer in weiteren Fällen
Zwei weitere Minderungen für das Steueraufkommen sind vom Gesetzgeber vorgesehen:
- Wertabschlag von 10% bei Wohnraum
Für Grundstücke mit zu Wohnzwecken vermietetem Immobilienbestand, die innerhalb der EU (bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum) liegen, gilt ein 10%iger Wertabschlag; es werden also nur 90% ihres Wertes für die Festlegung der Schenkungsteuer veranlagt. Mit dieser Regelung soll Mietwohnungsbestand erhalten und geschützt werden. Ein Begünstigter könnte sich sonst durch die entstehende Steuerlast zum Verkauf des Wohnraumes, Mieterhöhungen oder dergleichen genötigt sehen. - Für Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Grundbesitz, Archive und Bibliotheken kann bei der Schenkung/Übertragung eine 60%ige Wertminderung für die Bemessung der Schenkungsteuer in Kraft treten, falls deren Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte im öffentlichen Interesse liegt, die für den Erhalt anfallenden Kosten die erzielten Erträge übersteigen und die Güter für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Stundung der Schenkungsteuer
Für die Schenkung von Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen kann auf Antrag des Begünstigten an das zuständige Finanzamt die Schenkungsteuer bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls der Fortbestand der betrieblichen Existenz gefährdet ist.
Schenkungsteuer mindern oder vermeiden – ein paar Grundsätze
Die vom Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingeräumten Freibeträge für Schenkungen können alle 10 Jahre genutzt werden – sie stellen daher ein wichtiges Instrument dar, um z.B. eine größere Erbschaft an Kinder rechtzeitig in den Blick zu nehmen und im Einklang mit dem Finanzamt unter Vermeidung von Steuern zu regeln.
Auch für Unternehmen und das damit verbundene Betriebsvermögen gelten Regelungen, die in vielen Fällen eine unentgeltliche Übertragung der Vermögenswerte an Dritte zu Lebzeiten (also eine Schenkung) zu einem lohnenden Unterfangen machen, weil sich Schenker und vor allem Beschenkter damit eine Menge Steuern sparen können.
Schenkung- und Erbschaftsteuer rechtzeitig optimieren
Zwei Grundsätze lassen sich hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten von Schenkung- und Erbschaftsteuer festhalten:
- Die Übertragung von Vermögenswerten an Dritte durch Schenkung oder Erbschaft sollte man immer rechtzeitig in den Blick nehmen, um alle Minderungs- und Vermeidungsmöglichkeiten von Steuern nutzen zu können.
- Die Unterscheidung von Privat- und Betriebsvermögen stellt eine wichtige Möglichkeit dar, um weitere Steuerverschonungen in Anspruch nehmen zu können.
Informationen einholen
Oft liegt es allein am Fehlen eingehender Informationen, um alle Steuersparmöglichkeiten in den Blick zu bekommen. Viele Finanzanlageprodukte, insbesondere z.B. im Bereich Alternativer Investmentfonds (also Sachwertanlagen), sind heute als Anteile an Betriebsvermögen strukturiert und bieten so die Möglichkeit, Privatvermögen in Betriebsvermögen umzuschichten und die entsprechenden Regel- oder Optionsverschonungen (85% bzw. 100% von der Schenkungsteuer verschont) nutzbar zu machen.
Für Schenkungen innerhalb der Familie ist es darüber hinaus von Vorteil, dass jede Schenkung steuerlich als ein personales Einzelgeschehen betrachtet wird: Je mehr Schenker und je mehr Beschenkte, desto mehr Freibeträge können genutzt werden. Familienunternehmen und/oder Familien mit großem Vermögen sollten daher Vermögenswerte so verteilen, dass sie beispielsweise ihre Kinder von mehreren Seiten her mit Schenkungen (als vorweggenommene Erbschaft) bedenken können. Die regelmäßige Nutzung der Freibeträge kann helfen, eine später anfallende Erbschaftsteuer gänzlich zu vermeiden.
Unterschiede zur Erbschaftsteuer
Anders, als bei der Erbschaftsteuer geregelt, gelten für Schenkungen keine Minderungen für mehrfach geschenkte Vermögenswerte: Derartige Erbfälle können durchaus unerwartet vorkommen, Schenkungen sind demgegenüber aber zeitlich und inhaltlich planbar. Allerdings werden Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers vorgenommen wurden, auf Vorgänge bei Erbschaften angerechnet, also etwa Freibeträge, Pflichtteile und dergleichen.
Wiederum gilt: Will man Steuern sparen und sämtliche Freibeträge für die Übertragung bzw. den Erwerb von Vermögenswerten nutzen, sollte man diese Übertragung rechtzeitig in den Blick nehmen.
Ein Rechenbeispiel
Um das Gesagte an einem Beispiel zu verdeutlichen, nehmen wir zwei Mal den Betrag von 50.000 €, der von einer Person an das Patenkind geschenkt werden soll.
Im Fall A handelt es sich um die Schenkung von reinem Geldvermögen (=Privatvermögen), im Fall B um die Schenkung einer Beteiligung am Immobilienfonds „PWF 173 Landstuhl“ im gleichen (Einkaufs-)Wert. Die nachfolgenden Informationen sind dem entsprechenden Vertriebsprospekt entnommen.
Ihrer Struktur nach handelt es sich bei dieser Beteiligung um Betriebsvermögen mit den damit verbundenen Steuerverschonungen bzw. -Minderungen.
Fall A – Privatvermögen
Als Patenkind ohne näheren Verwandtschaftsgrad kommt die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 € in Anschlag. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer beträgt also nach Abzug des Freibetrages noch 30.000 €. Bis 75.000 € wird in der Steuerklasse III ein Steuersatz von 30% erhoben, es fallen also bei 30.000 € Bemessungsgrundlage zu zahlende Steuern von 9.000 € an.
Fall B – Betriebsvermögen
Es gelten die gleichen persönlichen Verhältnisse und die gleichen Freibeträge. Allerdings wird der Wert der Fondsbeteiligung in Prozent des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft berechnet, wie sie aus dem Verkaufsprospekt hervorgeht. Dieser Wert wächst mit den Jahren an, für 2021 wird er mit 35,11% angegeben. Bei einer Schenkung im Jahr 2021 beträgt der tatsächlich steuerrelevante Anteil der Schenkung also 17.555 €. Bei einem Freibetrag von 20.000 € können diese Fondsanteile also komplett steuerfrei auf das Patenkind übertragen werden.
Für dieses Rechenbeispiel sollte man allerdings beachten, dass im Falle der Immobilienfondsbeteiligung mit standardisierten Zinssätzen zur Ermittlung der Grundbesitzbewertung und dem Ertragswert der Immobilie gerechnet wird, die sich aufgrund verschiedener Faktoren ändern können, und mit ihnen die Bewertungs- und Ertragsprognose. Im Fall A hat man also letztlich 41.000 € erhalten (20.000 € Freibetrag, 21.000 € nach Steuerzahlung), im Fall B hat man Unternehmensanteile im Wert von 50.000 € in der Hand, deren Wertbemessung und -Entwicklung aber von vielen Faktoren abhängig ist.
– Aktuelle Kunden-Favoriten:
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Diese Informationen ersetzen nicht den jeweiligen Verkaufsprospekt. Sie enthalten lediglich Hinweise auf wesentliche Merkmale der Finanzanlagen, die angeboten werden. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Maßgeblich sind jedoch ausschließlich die jeweiligen, veröffentlichten, ausführlichen Emissionsunterlagen (Emissionsprospekt, Basisinformationsblatt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt sowie evtl. Nachträge). Diese deutschsprachigen Unterlagen können bei Hörtkorn Finanzen GmbH über die unten angegebenen Kontaktdaten kostenlos angefordert werden.
Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen betreffen, zeichnet Hörtkorn Finanzen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf. Die Aufzeichnungen werden 10 Jahre lang aufbewahrt.
Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.
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