Kapitalbeteiligung
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Was ist eine Kapitalbeteiligung?
Der Begriff der Kapitalbeteiligung (englisch: participation) stellt einen Fachbegriff aus der Wirtschaftssprache dar.
Man verwendet ihn aber häufig auch unspezifisch für jede Form der Beteiligung mittels Geld (oder einer geldwerten Sacheinlage) an einer Unternehmung oder dergleichen.
Damit stellt sie den Gegensatz zu einer (reinen) Finanzbeteiligung dar, die dem Investor lediglich zur momentanen und vorübergehenden Anlage (eventuell im Rahmen einer breiter angelegten Anlagestrategie) dient.
Letztere verfolgt nicht das Interesse, dem Unternehmen längerfristig Kapital zur Verfügung zu stellen bzw. eine dauerhafte Verbindung zum Betrieb herzustellen, an dem die Beteiligung erfolgt.
Spezialfall Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
In letzter Zeit trifft man den Begriff der Kapitalbeteiligung häufiger als Fachbegriff für die Beteiligung von Mitarbeitern an den Geldmitteln des arbeitgebenden Betriebes (Mitarbeiterbeteiligung) an.
Er wird dann also in einer sehr spezifischen und eingeschränkten Weise verwendet und verstanden.
Um diese Art der Beteiligung vom generelleren Begriff der Kapitalbeteiligung abzugrenzen, könnte man präziser von Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung sprechen.
Beteiligung an anderen Unternehmen
Beteiligen sich Firmen an anderen Unternehmen, kann auch dies unter den Begriff der Kapitalbeteiligung fallen.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) geht davon aus, dass eine Kapitalbeteiligung ab einem Volumen von 20% des gezeichneten Stammkapitals eines Unternehmens besteht (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Im Umkehrschluss ist bei Anteilen unter 20% eher von Finanzbeteiligungen auszugehen, da deren Geld dem Betrieb nicht dauerhaft zur Verfügung steht und die auch nicht im eigentlichen Sinne eigenen Betriebszwecken dienen.
Kapitalbeteiligung im Sinne des HGB
Von Kapitalbeteiligungen im engeren Sinne des Handelsgesetzbuches und des fachsprachlichen Gebrauches spricht man vor allem bei Kapitalgesellschaften, also Firmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Eine Kapitalbeteiligung erfolgt normalerweise durch die tatsächliche Überlassung von Geldmitteln durch Einzahlung/Überweisung (sog. Bareinlage).
In selteneren Fällen erfolgt dies aber auch durch eine Sacheinlage, also die Überlassung von Sachmitteln wie Grundstücken, Immobilien, Maschinen etc. (bei GmbH häufiger als bei AG).
Auch Anteile an bestimmten Fonds, insbesondere bei geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF), vermitteln sehr häufig eine Kapitalbeteiligung, wenn der AIF als Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG strukturiert ist, und sind dann mit den entsprechenden Folgen verbunden (zu den Folgen unten mehr).
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Formen der Kapitalbeteiligung
Je nach Art des überlassenen Kapitals gibt es unterschiedliche Formen von Kapitalbeteiligungen:
Eigenkapital
Wer Aktien eines Unternehmens kauft, Geschäftsanteile einer GmbH übernimmt, in einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft eine Kapitaleinlage leistet oder auch Geschäftsanteile einer Genossenschaft kauft, stellt den jeweiligen Unternehmen damit Eigenkapital zur Verfügung – er wird zum (Mit-) Unternehmer mit allen Rechten und Pflichten.
Diese Formen der Beteiligungen sind vor allem aufgrund der erhofften Gewinnausschüttungen (bei Aktien: Dividenden-Auszahlungen und Kursgewinn) attraktiv.
Sie stellen aber gleichzeitig den Geldgeber in das volle unternehmerische Risiko, das bis hin zum Totalverlust der eingesetzten Mittel gehen kann.
Wer sich mit seinen finanziellen Mitteln an einem Unternehmen beteiligt, wird auch als Anteilseigner (v.a. bei AG) oder synonym als Kapitalgeber (v.a. bei GmbH) bezeichnet.
Dabei kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln.
Fremdkapital
Auch wer einer Firma Geld in Form von Darlehen / Kredit zur Verfügung stellt, geht damit eine Form der Kapitalbeteiligung am Unternehmen ein, allerdings mit erheblich reduzierten Risiken – bei gleichzeitig erheblich reduzierten Ertragsaussichten.
Fremdkapital wird in der Regel zu festen Sätzen verzinst und nicht an den erzielten Gewinnen beteiligt, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten wird es erstrangig zurückgezahlt vor den Ansprüchen von Eigenkapital-Gebern.
Fremdkapital-Geber erhalten kein Eigentum am Betrieb und damit auch keine Mitsprache- und Entscheidungs-Rechte.
Investivkapital
Als Sonderform einer Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung gewinnt man das Investivkapital aus denjenigen Lohnbestandteilen, die nicht ausbezahlt, sondern direkt (zurück in das Unternehmen) investiert werden.
Managerboni z.B. enthalten oft Aktienpakete des Betriebes, für den sie arbeiten.
Die Entlohnung hat also zugleich eine Kapitalbeteiligung an der Firma zur Folge.
Auf diese Art und Weise soll unter anderem die Identifikation der Arbeitnehmer/Mitarbeiter mit dem Betrieb intensiviert werden, da sie mit ihrem eigenen Geld daran beteiligt sind (daher auch die Bezeichnung Mitarbeiterbeteiligung).
Mischform der Kapitalbeteiligung: Mezzanine-Kapital
Immer mehr an Bedeutung gewinnen Finanzierungsmodelle, bei denen sich die Eigenschaften von Fremd- und Eigenkapital vermischen.
Feste Verzinsung bei gleichzeitigen Gewinnausschüttungsansprüchen, nachrangig besichertes Kapital mit fester Verzinsung, partiarische Darlehen und ähnliche Formen gehören damit dem Mezzanine-Kapital an.
Dabei handelt es scih um eine individuell ausgehandelte Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital.
Je nach Vertragsform rechnet man diese Mischformen bilanziell und steuerrechtlich entweder dem Eigen- oder dem Fremdkapital zu.
Auch der stille Gesellschafter (oder die stille Gesellschaft), der ohne Beteiligung an der Unternehmensführung Geld zur Verfügung stellt und an den erzielten Gewinnen beteiligt wird, stellt meist eine solche Mischform der Kapitalbeteiligung dar.
Welche Folgen ergeben sich aus einer Eigenkapital-Beteiligung?
Die Rolle als Anteilseigner bzw. Eigenkapitalgeber verleiht zunächst einmal Rechte und Pflichten gegenüber dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, da sie Eigentum an der Beteiligung verleiht.
Rechte des Investors bei der Kapitalbeteiligung
Die Rechte des Investors als Eigenkapitalgeber sind:
- Informationsrecht
Jeder Kapitalgeber hat das Recht, umfassend über die Geschäftstätigkeit seiner Beteiligung informiert zu werden. Kapitalgesellschaften müssen daher Bilanzen vorlegen, Aktiengesellschaften müssen sie darüber hinaus auch auf der Jahreshauptversammlung vorstellen und erläutern. - Stimmrecht
Wer Geld zur Verfügung stellt, erhält Eigentum und damit Mitbestimmungsrechte an der Beteiligung. Bei einer AG kann man das Stimmrecht bei kleineren Beteiligungen in der Regel auf der Jahreshauptversammlung wahrnehmen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung übt man das Stimmrecht je nach Höhe des Anteils meist fortlaufend aus. - Mitverwaltungsrecht
Ein anteiliger Eigentümer darf nicht nur durch sein Stimmrecht die Geschicke einer Firma mit bestimmen, sondern kann dadurch auch in die Verwaltung des Betriebes hineinwirken. Insbesondere bei Beteiligungen an einer GmbH wird man je nach Höhe der Beteiligung unmittelbar an der Geschäftsführung beteiligt. - Recht auf Gewinnbeteiligung
Unternehmerisch tätig zu werden, hat nicht zuletzt das Erwirtschaften von Erträgen und Gewinnen zum Ziel. Wer dafür seine finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, genießt dadurch daher automatisch das Recht, auch an den damit erzielten Gewinnen beteiligt zu werden. Die Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich ausgestaltet und vertraglich fixiert werden, meist abhängig von der über das Geld hinaus eingebrachten Mitverwaltung/Mitbestimmung und dem eingegangenen Risiko.
Auch Kapitalbeteiligungen, die über Investmentfonds in der Rechtsform einer KG vermittelt sind, genießen die genannten Rechte. Sie werden aber meist über den Fonds-Initiator gebündelt wahrgenommen, nicht durch den einzelnen Investor.
Pflichten des Investors aufgrund der Kapitalbeteiligung
Die aus einer Kapitalbeteiligung für den Investor entstehende Pflicht gegenüber der Beteiligung besteht vor allem in der Treue- bzw. Loyalitätspflicht.
Kapital zur Verfügung zu stellen ist mit der Verpflichtung verbunden, sich dem Betrieb gegenüber loyal zu verhalten, ihm also keinen Schaden zuzufügen und beispielsweise auch das Geld nicht willkürlich zu einem ungeeigneten Zeitpunkt kurzfristig wieder abzuziehen.
Nicht selten entzünden sich genau an diesem Punkt Rechtsstreitigkeiten, wenn sich ein Unternehmen von einem Investor „im Stich gelassen“ fühlt und daher in enorme wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Darüber hinaus folgert aus einer Kapitalbeteiligung eine Steuerpflicht gegenüber den Finanzbehörden.
Ausgeschüttete Gewinne sind den Steuerbehörden anzuzeigen, damit sie gemäß ihrer jeweiligen Steuerart versteuert werden können.
Müssen Verluste hingenommen werden, können sie die Steuerlast mindern (siehe dazu unten mehr).
Rechte und Pflichten des Unternehmens, an dem sich der Kapitalgeber beteiligt
Diesen Rechten und Pflichten auf Seiten des Beteiligten entsprechen ebenso Rechte und Pflichten auf Seiten der Beteiligung, also der Firma, an der die Kapitalbeteiligung erfolgt:
- Meldepflicht
Bei Aktiengesellschaften gilt eine Mitteilungspflicht sowohl an den Emittenten als auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dies ist der Fall, wenn Kapitalbeteiligungen eine bestimmte prozentuale Schwelle über- oder unterschreiten. Die Grenzen liegen bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75% der ausgegebenen Aktien (vgl. § 33 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz / WpHG).
Einige dieser Schwellen hängen mit bestimmten rechtlichen Stufen zusammen, die weiter unten erläutert werden. - Eintragung ins Handelsregister
Wer sich an einem Unternehmen beteiligt, wird ins Handelsregister eingetragen, es sei denn, die Geschäftstätigkeit des Betriebs ist zu gering (unter 100.000€ Jahresumsatz) bzw. die Beteiligung erfolgt in einem zu kleinen Umfang.
Viele geschlossene Fonds, v.a. Spezial-AIF, sind als Kommanditgesellschaften (KG) konzipiert, sodass die Beteiligung daran ebenfalls in das Handelsregister eingetragen wird. Der Eintrag ins Handelsregister dient der Transparenz für die Geschäftspartner und soll gewährleisten, dass Klarheit über die Haftungssummen sowie die Eigentümerschaft besteht. - Informationspflicht
Ein Beteiligter an einem Unternehmen hat das Recht, alle relevanten Informationen über den Geschäftsbetrieb seiner Beteiligung zu erhalten. Auf Seiten der Firma besteht also die Pflicht, den Beteiligten diese Informationen regelmäßig zukommen zu lassen. Aktiengesellschaften kommen dieser Pflicht meist auf der Hauptversammlung nach, auf der die Bilanz veröffentlicht und erläutert wird. - Gewinnbeteiligungspflicht
Mit den eingebrachten finanziellen Mitteln wird man zum Miteigentümer eines Betriebes und damit zum Mitunternehmer. Die erwirtschafteten Gewinne stehen vorrangig denjenigen zu, die mit ihrem Geld in das unternehmerische Risiko gegangen sind. Der Betrieb steht also in der Pflicht, sie am Gewinn zu beteiligen. Gewinnthesaurierungen (Verbleib/Reinvestition des Gewinnes innerhalb des Betriebs) sind zustimmungspflichtig bzw. nur in begrenztem Rahmen durch das Management durchführbar. - Loyalitätsrecht
Die Firma, an der die Beteiligung besteht, hat das Recht, von den Kapitalgebern Loyalität entgegengebracht zu bekommen. Das bedeutet, dass sich Kapitalgeber nicht geschäftsschädigend verhalten oder äußern.
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Wichtige Schwellen der Kapitalbeteiligung an Aktiengesellschaften
Aktiengesellschaften stellen in Deutschland wohl die am stärksten rechtlich durchorganisierte Form von Unternehmen dar, nicht zuletzt deshalb, weil in aller Regel die größten Firmenkonglomerate.
Sie sind damit so etwas wie eine Messlatte. Von ihnen her kann man ablesen und ableiten, wie sich der Gesetzgeber den ungefähren Idealfall des Verhältnisses von Kapitalgeber und -Empfänger (also dem Unternehmen) vorstellt und welche Rechte ab welchen Schwellen von Kapitalbeteiligungen verbunden sind.
Diese sind:
- Kleinstbeteiligung: unter 1%
Bei Kapitalgaben, die sich auf unter 1 % des gezeichneten Gesamtkapitals belaufen, spricht man von Kleinstbeteiligungen. Schließen sich ausreichend Gesellschafter im Bereich von Kleinstbeteiligungen zusammen, so dass sie insgesamt mindestens 5% des gezeichneten Stammkapitals repräsentieren, wird ihnen das Recht gewährt, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen zu können (§ 122 Abs. 1 Aktiengesetz / AktG).
Kleinstbeteiligungen sind ansonsten für Beschlüsse eines Unternehmens nur dann relevant, wenn gemäß Satzung für bestimmte Entscheidungen Einstimmigkeit erforderlich ist. - Wesentliche Beteiligung: über 1 %
Schon ab 1% Kapitalbeteiligung an einer Aktiengesellschaft spricht man von einer wesentlichen Beteiligung. Der Kapitalgeber kann ab dieser Beteiligungsschwelle ein sogenanntes Teileinkünfteverfahren für seine Steuererklärung beantragen. Dieses stellt ihm 40% der Dividenden-Einkünfte aus der wesentlichen Beteiligung steuerfrei. - Streubesitzbeteiligung: unter 10%
Alle Kapitalbeteiligungen, die unterhalb der Schwelle von 10% am Gesamtkapital liegen, bezeichnet man als Streubesitzbeteiligungen. Dieser Anteil der Firma befindet sich durch die vielen Kleinaktionäre in weitläufig gestreutem Besitz. Nur, wenn 5% an Streubesitz gemeinsam handeln, können sie die Einberufung einer Hauptversammlung beantragen; ansonsten kommen den Streubesitzbeteiligten keine eigens eingeräumten Rechte zu. - Minderheitsbeteiligung: unter 50%
Wer weniger als die Hälfte der finanziellen Eigenmittel einer Aktiengesellschaft zur Verfügung stellt, ist damit in der Minderheit gegenüber den mehr als 50%, die aus anderen Quellen kommen. Gleichwohl kann es die Kapitalstruktur einer Gesellschaft mit sich bringen, dass niemand mehr als 50% der Mittel zur Verfügung stellt. In solchen Fällen muss die Satzung regeln, wem welche Mitsprache- und Entscheidungsrechte verliehen werden. - Sperrminorität: ab 25% + 1
Für bestimmte Entscheidungen und Satzungsänderungen benötigt eine AG 75%-Mehrheiten. Verfügt ein einzelner Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären daher über 25% des gezeichneten Kapitals plus eine weitere Stimme, können derartige Beschlüsse verhindert/gesperrt werden. - (Einfache) Mehrheitsbeteiligung: über 50%
Wer mehr als 50% des gezeichneten Kapitals (Eigenkapitals) einer Aktiengesellschaft zur Verfügung stellt, verfügt über die absolute Mehrheit der Stimmen auf der Hauptversammlung. Damit sind wichtige Entscheidungen herbeiführbar oder verhinderbar. - Qualifizierte Mehrheitsbeteiligung: ab 75% + 1
Der Gegenpol zur Sperrminorität ist die qualifizierte Mehrheitsbeteiligung. Sie liegt ab dem Moment vor, ab dem man über die 75% Kapitalbeteiligung hinaus über eine einzige weitere Stimme (oder natürlich mehr) verfügt. Ab dieser Schwelle können Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr von einer Sperrminorität blockiert werden, so dass der entsprechende Kapitalgeber über sehr weitreichende Kompetenzen im Betrieb verfügt. - Eingliederungsbeteiligung (Squeeze-out-Beteiligung): mehr als 95%
Erreicht ein Kapitalgeber die Schwelle von 95% des gezeichneten Kapitals, kann er die restlichen Aktionäre aus deren Unternehmensbeteiligung ausschließen / hinausquetschen (engl. squeeze out = hinaus quetschen). Allerdings muss er die verbleibenden 5% der Aktionäre angemessen abfinden, also ihre Aktien zu einem guten Marktpreis abkaufen.
In Analogie zu diesen gesetzlich vorgesehenen Schwellen können Gesellschaftsverträge von GmbH und anderen Arten von Unternehmen gestaltet werden, um an bestimmten Punkten ähnliche Rechte einzuräumen bzw. die Rechte aller Gesellschafter (und insbesondere kleinerer Beteiligungen) im Blick zu behalten.
Der Ausweis und die Besteuerung von Kapitalbeteiligungen in Deutschland
Wenn ein bilanzpflichtiges Unternehmen Kapitalbeteiligungen (an anderen Unternehmen) hält, so gehören diese Beteiligungen auf der Aktivseite der Bilanz im Anlage- oder Umlaufvermögen ausgewiesen.
Je nach geplanter Haltedauer der Beteiligung geschieht dies an unterschiedlicher Position (langfristig: Anlagevermögen; kurz- oder mittelfristig: Umlaufvermögen).
Dieser Ausweis dient nicht zuletzt der Übersicht über Beteiligungsverhältnisse und Verbindungen großer Konzerne untereinander.
Kapitalbeteiligungen müssen nach dem Niederstwertprinzip angesetzt werden, wie es generell für die Aktivseite der Bilanz gilt, um mögliche Verluste bereits nach dem Vorsichtsprinzip in die Bilanz einzuarbeiten, anstatt nicht realisierte Gewinne zu bilanzieren.
Für Privatpersonen kann man Kapitalbeteiligungen mit den Anschaffungskosten in der Steuererklärung angeben, die sich aus dem Kaufpreis plus Notar- und Rechtsberatungskosten zusammensetzen.
Die Besteuerung von Kapitalbeteiligungen ist international sehr unterschiedlich geregelt.
In Deutschland zahlen Kapitalgesellschaften auf alle erzielten Gewinne (also bei Realisierung/Verkauf auch auf die aus Kapitalbeteiligungen) den linearen Körperschaftsteuersatz von 15%, zuzüglich derzeit noch 5,5 % Solidaritätszuschlag.
Kapitalgesellschaften erfreuen sich in Deutschland einer Dividendenfreistellung von 95%, die anderen 5% müssen als Betriebsausgaben ausgewiesen werden.
Dividenden aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen an anderen Gesellschaftsformen unterliegen für private Anteilseigner der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge von 25% plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
Liegt eine wesentliche Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vor (mehr als 1% des gezeichneten Stammkapitals), kann der Betreffende ein Teileinkünfteverfahren beim Finanzamt beantragen.
Im Teileinkünfteverfahren sind 40% der ausgezahlten Dividenden steuerfrei, die restlichen 60% müssen zum normalen persönlichen Steuertarif über die Einkommensteuer versteuert werden.
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