Beteiligung
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Was ist eine Beteiligung?
Unter dem Begriff der Beteiligung werden im Deutschen sehr unterschiedliche Sachverhalte erfasst.
Im Rahmen dieses Wiki beschränkt sich der folgende Artikel auf den wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Begriff der Beteiligung. In diesem Sinne stellt eine Beteiligung den Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes bei einem wirtschaftlichen Unternehmen dar.
Den Hintergrund des Hauptwortes Beteiligung bildet das Verb „beteiligen“, was sich wiederum in eine passive und eine aktive Bedeutung untergliedert: „sich beteiligen, teilnehmen“ oder „jemanden beteiligen“, also „beteiligt werden, Anteil bekommen“.
Dementsprechend kann „Beteiligung“ auf deutsch das Gewähren einer Mitwirkung bedeuten (passiv), oder die aktive Anteilnahme.
Im aktiven Sinne ist „Beteiligung“ dann auch ein Fachbegriff im Strafrecht („Beteiligung an einer Straftat“).
Schlagworte wie Partizipation, politische Beteiligung (z.B. Beteiligung an der Bundestagswahl ), Einbindung, Mitwirkung etc. werden nahezu synonym gebraucht und sind heute im Sinne einer gelebten Demokratie und Bürgerbeteiligung quer durch alle Gesellschaftsbereiche hindurch zu finden, Initiativen und Veranstaltungen wie die „Allianz für Beteiligung“ haben Hochkonjunktur.
Wie vielfältig das Bedeutungsspektrum von „Beteiligung“ ist, kann man auch beim Versuch der Übersetzung des Begriffes in eine andere Sprache ersehen, etwa ins Englische: Es ergibt sich ein schier unüberschaubarer Strauß an möglichen Kontexten und Übersetzungen ergibt (z.B. bei dem online- Wörterbuch dict.leo.org: 82 Vorschläge!).
Der Erwerb des Mitgliedschaftsrechtes kann durch eine Geld- oder auch eine Sacheinlage erfolgen; beides wird oft mit dem Begriff der Kapitalbeteiligung ausgedrückt, da sich jede Sacheinlage (z.B. in Form von Gebäuden, Maschinen, Werkzeugen, Fahrzeugen) letztlich in einen Geldwert umrechnen und als solcher ausdrücken lässt.
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Beteiligung: Rechte, Pflichten, Haftung
Die wichtigsten Rechte, die mit einer Mitgliedschaft verbunden sind, zielen in aller Regel auf die Möglichkeit zur Mitbestimmung und die Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg einer Unternehmung.
Sie gehen mit Pflichten einher, nicht zuletzt der Pflicht, die Geld- oder Sacheinlage tatsächlich zu leisten/zur Verfügung zu stellen.
Eine der wesentlichen Fragen beim Eingehen einer Beteiligung ist die nach der damit verbundenen Haftung.
Beteiligungs-Formen mit vollumfänglicher persönlicher Haftung – wie bei Personengesellschaften – genießen im Marktumfeld entsprechend dem eingegangenen Risiko ein hohes Maß an entgegengebrachtem Vertrauen, während Haftungsbeschränkungen – wie bei Kapitalgesellschaften – eher einer gegenseitigen Vorsicht Vorschub leisten bzw. Ausdruck verleihen.
Andrerseits garantieren Kapitalgesellschaften aufgrund des notwendigen Stammkapitals das Vorhandensein von Finanzmitteln zum Bedienen von (finanziellen) Forderungen an das jeweilige Unternehmen.
Formen der Beteiligung
Die unterschiedlichen Formen und Möglichkeiten einer Beteiligung (im wirtschaftlichen Sinne) ergeben sich häufig aus dem Objekt (bzw. Wirtschaftssubjekt), an dem man sich beteiligt; eine grobe erste Einteilung unterscheidet zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
Beteiligung bei Personengesellschaften
Die Geldeinlage bei Personengesellschaften verschafft Anteil am Gesellschaftsvermögen und begründet somit eine Form der Mitgliedschaft mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Diese sind allerdings mittels eines Gesellschaftervertrages festzulegen und unterliegen zunächst einmal keinen bindenden Vorgaben. Es obliegt also den verschiedenen Gesellschaftern, die genauen Rechte und Pflichten jedes Einzelnen zu fixieren.
Die Regelungen müssen sich lediglich im Rahmen dessen befinden, was in Deutschland an grundlegenden Gesetzen zum Vertragsrecht bzw. zu den einzelnen Gesellschaftsformen vorgegeben ist.
In Personengesellschaften haften die handelnden Personen, nicht die Gesellschaft als solches, da sie keine juristische Person darstellt. Näheres ist im jeweiligen Gesellschaftervertrag zu regeln.
Ein sogenannter stiller Gesellschafter beispielsweise bringt in der Regel nur bestimmte Geld- oder Sachwerte in die Gesellschaft mit ein, nimmt aber nicht aktiv an der Geschäftsführung teil.
Er besitzt jedoch z.B. das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung, um Informationen über den laufenden Geschäftsbetrieb einzuholen.
Formen von Personengesellschaften
Formen von Personengesellschaften sind:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, weil im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, vgl. BGB §§ 705ff.).
- Offene Handelsgesellschaft (OHG); gesetzlicher Ausgangspunkt sind ebenfalls die Regelungen des BGB, allerdings kommen die spezielleren Vorschriften des Handelsgesetzbuches hinzu (vgl. §§ 105-160 HGB).
- Kommanditgesellschaft (KG); bestehend aus einem persönlich haftenden Komplementär und einem oder mehreren nur bis zur geleisteten Einlage haftenden Kommanditisten. Gesetzlich ebenfalls im HGB geregelt (vgl. §§ 161 HGB).
- Partnergesellschaft; eine 1995 extra für Freiberufler geschaffene Rechtsform, die der OHG ähnelt; gesetzlich geregelt im Partnergesellschaftsgesetz (PartGG).
- Mischformen sind die GmbH & Co. KG und die GmbH & Co. OHG, weil eine Kapitalgesellschaft Bestandteil (=Gesellschafter) der Personengesellschaft wird; Vorrang haben jedoch die gesetzlichen Regelungen zur Personengesellschaft.
Beteiligung bei Kapitalgesellschaften
Im Unterschied zu den Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter die Geschäftsführung übernehmen, werden bei Kapitalgesellschaften die Geschäftsführer für ihre Tätigkeit angestellt. Sie müssen zur Ausübung ihrer Tätigkeit also keine eigene Einlage leisten (m.a.W.: sie können, müssen aber nicht Aktionär oder Gesellschafter sein).
Kapitalgesellschaften sind immer juristische Personen, also selbst voll rechtsfähig; das heißt, die Geschäftsführung handelt im Sinne der Gesellschaft immer in deren Namen, nicht im eigenen.
Kapitalgesellschaften können beispielsweise wie eigenständige Personen angezeigt, verklagt und verurteilt werden. Die Haftung ist allerdings auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verschafft – anders als bei Personengesellschaften – in aller Regel Rechte und Pflichten genau gemäß dem Anteil, den man mit seinem Kapital am Gesamtvermögen des Unternehmens erwirbt.
Formen von Kapitalgesellschaften
Das deutsche Recht kennt drei Formen der Kapitalgesellschaften:
AG
Aktiengesellschaft (AG). Um sie zu gründen, muss die vorab erstellte Satzung notariell beurkundet sowie ein Aufsichtsrat und Vorstand bestellt werden. Zusammen mit der Hauptversammlung (=Aktionärsversammlung) bilden sie die Organe einer AG.
Das Grundkapital einer muss mindestens 50.000 € betragen und wird in Aktien ausgegeben, die den jeweiligen Anteil am Grundkapitel verbriefen.
Das Zusammenspiel der verschiedenen Organe sowie sämtliche organisatorischen und rechtlichen Fragen sind im Aktiengesetz (AktG) geregelt.
Bei AGs gibt es bestimmte wichtige Schwellen der Beteiligung: Hält man mehr als 1% der Anteile, spricht man bereits von einer „wesentlichen Beteiligung“.
Besitzt man mehr als 25% der Aktien (25+1), verfügt man über eine sogenannte Sperrminorität: Gewisse Beschlüsse der Hauptversammlung können dann blockiert werden, wenn für sie eine Mehrheit erforderlich ist.
Ab 50% der Firmenanteile hält man die „Majorität“ (Mehrheit) an dem Unternehmen, ab 75% (75+1) spricht man von völliger Beherrschung, weil man auch über die für wesentliche Satzungsänderungen erforderliche ¾-Mehrheit bei der Hauptversammlung verfügt.
GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedarf zu ihrer Gründung einer notariell beglaubigten Satzung sowie eines Mindest-Stammkapitals von 25.000 €. Drei Organe formen in der Regel die GmbH, nämlich der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat (erst ab 500 Beschäftigten). In einem eigenen GmbH-Gesetz (GmbHG) werden alle Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer einzelnen Organe geregelt. Auch bei der Beteiligung an einer GmbH spricht man ab 1% des Gesamtkapitals bereits von einer wesentlichen Beteiligung (vgl. § 17 Einkommensteuergesetz/EStG).
KGaA
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) weist eine gewisse Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft auf, allerdings mit Vorrang der kapitalgesellschaftlichen Aspekte. Wie die AG können die rechtlichen Vorgaben dem Aktiengesetz (AktG) entnommen werden (vgl. §§ 278-290 AktG).
Beteiligung der öffentlichen Hand
Diese Wendung ist häufig zu finden und benennt den Umstand, wenn Bund, Länder oder Kommunen (meist finanziell) an bestimmten Projekten mitwirken. Da es sich bei dem entsprechenden Kapital letztlich um Mittel aus Steuereinnahmen handelt, ist somit immer die „Öffentlichkeit“ aller Steuerzahler beteiligt.
Finanzielle oder strategische Beteiligung
Je nach dem verfolgten Ziel (weniger dem investierten Objekt) unterscheidet man zwischen einer Finanzbeteiligung, die vor allem dem Erzielen von Rendite dient, und einer strategischen (oder auch taktischen) Beteiligung, bei der es um die Einflussnahme auf eine (andere) Firma geht.
Die strategischen Ziele einer Beteiligung können sehr vielfältig sein, etwa die Kontrolle von Konkurrenz, die Nähe zu Forschung und Entwicklung, das Generieren anorganischen Wachstums und dergleichen. Sie kommen also vor allem auf der Ebene gegenseitiger Unternehmensbeteiligungen zum Tragen.
Im Bereich von Private Equity (außerbörsliche Unternehmensbeteiligungen) bedeutet Beteiligung häufig etwas mehr als nur finanzielles Engagement.
Private-Equity-Gesellschaften bringen in die sogenannten Zielunternehmen (die mittels „Beteiligungen“ übernommen oder zumindest kontrolliert werden sollen) massive Beratungs- und Restrukturierungsmaßnahmen mit ein, die dem Investment über den finanziellen Schub hinaus zu einer Neuausrichtung und/oder stark verbesserten Wettbewerbssituation verhelfen sollen.
Auf der Ebene von Privatpersonen kann man am ehesten von strategischen (statt rein finanziellen) Beteiligungen für den Fall sprechen, dass ein Privatanleger seine Investments eher nach ideellen Kriterien auswählt, als sie rein nach der erzielbaren Rendite zu priorisieren.
In zunehmendem Maße spielen beispielsweise die ESG-Kriterien für responsible investments (verantwortetes Investieren) auch eine Rolle bei der Anlageentscheidung von Kleinanlegern, also Kennzahlen, die über die Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit (=environment, E), die soziale Einbettung (=social, S) und die Grundzüge der Unternehmensführung (=government, G) bei Investmentobjekten Auskunft geben.
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Steuerrechtliche Aspekte von Beteiligungen
Die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen kann in Deutschland verschiedenen Besteuerungsformen wie Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unterliegen.
Im Einzelfall können unter Umständen sehr komplizierte Regelungen in Kraft treten, weswegen hier nur grob zwischen den genannten Grundformen der Beteiligung unterschieden und wenige Hinweise gegeben werden können:
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Das grundsätzliche Problem besteht hier in der Doppelbesteuerung:
Die Kapitalgesellschaft selbst als juristische Person ist bereits steuerpflichtig (Körperschaftsteuer), ausgeschüttete Erträge aus Beteiligungen werden dann bei Privatpersonen in der Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz noch einmal versteuert, bei beteiligten Firmen je nach Gesellschaftsform eventuell noch einmal über die Körperschaftsteuer.
Viele Staaten, darunter Deutschland, haben daher Regelungen geschaffen, die eine ungerechte Schlechterstellung durch das Eingehen von Beteiligungen vermeiden sollen (z.B. das sogenannte Schachtelprivileg, nach dem bestimmte Einkünfte auf einer unteren Ebene nicht mehr – oder nicht mehr voll – versteuert werden müssen, wenn sie auf einer höheren bereits versteuert wurden).
Die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften beträgt derzeit 15%. Der Inhaber einer entsprechenden Beteiligung unterliegt der Kapitalertragsteuer von 25% (evtl. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die als eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer gilt.
Für Privatpersonen gibt es ein eigens geschaffenes Teileinkünfteverfahren (TEV), das unter bestimmten Voraussetzung beantragt werden kann bzw. (wenn Beteiligungen in einem Betriebsvermögen gehalten werden bzw. wesentliche Beteiligungs-Veräußerungen des Privatvermögens) angewendet werden muss.
Es bietet eine Steuerbefreiung von 40% der Einkünfte, beinhaltet aber Kriterien, die im Einzelfall sowohl auf ihre Anwendbarkeit als auch auf ihre Auswirkungen für die sonstige Steuerlast geprüft werden müssen.
Beteiligungen an Personengesellschaften
Da es sich bei diesen Gesellschaften nicht um juristische Personen handelt, werden Gewinne aus Beteiligungen in diesem Fall immer direkt über die einzelnen Gesellschafter besteuert, und zwar nach dem individuellen Steuersatz über die Einkommensteuer bzw. im Falle juristischer Personen über die entsprechende Körperschaftsteuer.
Fließen die Einnahmen aus Beteiligungen in einen Betrieb ein, unterliegen sie dem jeweiligen Gewerbesteuersatz. Handelt es sich jedoch um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von über 15% der Anteile, so bleibt sie steuerfrei; unter dieser Schwelle sind die Einkünfte voll steuerpflichtig.
In der Bilanz eines Betriebes werden Beteiligungen unter dem Punkt „Finanzanlagevermögen“ ausgewiesen. Handelsrechtlich spricht man von verbundenen Unternehmen, wenn die Beteiligung dauerhaft ist und dem eigenen Geschäftsbetrieb dient.
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