§ 6b Veräußerung
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Was versteht man unter Veräußerung?
Der Begriff „Veräußerung“ klingt zunächst einmal merkwürdig, kann aber auf eine lange Tradition innerhalb der deutschen Sprache zurückblicken. Ganz der Wortkomposition gemäß, geht es dabei um das „Nach-Außen-Geben“ einer Sache oder von einem Recht, im umfassenden Sinne der Übertragung von Eigentum.
Die eine Partei gibt das Eigentum an den Sachen oder/und Rechten vollumfänglich auf, die andere übernimmt es (Übergabe und Übereignung).
Zur Eigentumsübergabe bzw. -nahme gehört von beiden Seiten eine Willenserklärung, so dass eine Veräußerung zu einem Rechtsgeschäft wird.
Es ist zugleich der umfassendste Begriff der Eigentumsübergabe bzw. -nahme, denn auch Schenkung und Tausch fallen darunter. Damit bedeutet Veräußerung mehr als Verkauf, denn ein solcher ist immer entgeltlich, eine Veräußerung muss es im Unterschied dazu nicht sein (siehe Schenkung).
Weitere Begriffe, gegen die sich gemäß Duden die Veräußerung abgrenzen lässt, sind:
- Rechtsübertragung kraft Gesetzes, z.B. bei einer Erbschaft
- Rechtsübertragung durch Verwaltungsakt, z.B. bei Zwangsversteigerungen oder Enteignungen
Veräußerung und Anschaffung
Das Gegenteil einer Veräußerung ist die Anschaffung.
Gegenstand einer Veräußerung können Sachen sein, aber auch Forderungen und Rechte.
Bei Dingen spricht man synonym auch von Übereignung, bei Forderungen und Rechten von Abtretung. Außerdem ist in diesem Zusammenhang (Forderungen und/oder Rechte) die Rede vom Zedent (= bisheriger Gläubiger; von lat. cedere = aufgeben, abtreten, verzichten) und vom Zessionar (= neuer Gläubiger).
Umgangssprachlich, aber durchaus auch in fachlichen Kontexten wird ebenfalls häufig synonym von Verkauf gesprochen, was zwar nicht ganz den Definitionen entspricht, meist aber wegen des Überschneidungsbereiches zwischen beiden Begriffen dennoch dem Sachverhalt entspricht.
Der deutsche Begriff ist so grundlegend, dass er sich kaum mit einem einzigen Wort in Fremdsprachen übersetzen lässt. Im Englischen, das häufig in der BWL (Betriebswirtschaftslehre) und den zugehörigen Kontexten Verwendung findet, könnte man von disposal, sale oder auch divestment sprechen.
Der Begriff divestment trifft dabei den Sachverhalt wohl am genauesten, und mit dem Gegenbegriff investment steht ihm ein Äquivalent für die deutsche Rede von der Anschaffung gegenüber.
Was ist der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust?
Bei Veräußerungsgeschäften kommt es in der Regel zu Gewinnen oder Verlusten. Sie errechnen sich aus dem erzielten Preis, dem Buchwert (oder, im Fall privater Veräußerung: dem ehemals gezahlten Preis) und den Veräußerungskosten. Die Formel lautet:
Erzielter Veräußerungspreis
– Buchwert (bzw. ehemals gezahlter Preis)
– Veräußerungskosten
= Veräußerungsgewinn bzw. Verlust
Wenn also zum Beispiel eine Immobilie für 350.000 EUR verkauft wird, die mit 70.000 EUR in den Büchern stand und deren Veräußerung mit allen Gebühren 10.000 EUR gekostet hat, so entsteht ein Veräußerungsgewinn von 270.000 EUR.
Unter dem Buchwert sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um etwaige Abschreibungen, zu verstehen.
Die Veräußerungskosten werden auch häufig als Werbungskosten bezeichnet.
Welche Arten/Formen der Veräußerung gibt es?
Im Prinzip können zwei Arten der Veräußerung unterschieden werden, nämlich das private Veräußerungsgeschäft und das „öffentliche“ im Sinne des volks- oder betriebswirtschaftlichen Veräußerungsgeschäftes.
In der Fachsprache wird auch von zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Veräußerung gesprochen, zwischen deren Bedeutung kleine Nuancen des Unterschieds bestehen.
Das private Veräußerungsgeschäft
Wer als Privatperson Dinge des eigenen Vermögens verkauft, verschenkt oder tauscht, die nicht einem Gewerbe dienen, tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft.
Sobald Einnahmen aus Veräußerungen irgend einer anderen Art von Einkünften zugerechnet werden können – also z.B. aus Gewerbebetrieb, Landwirtschaft, Selbständigkeit -, handelt es sich nicht mehr um ein privates Veräußerungsgeschäft (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz / EStG).
Als privates Veräußerungsgeschäft gilt:
- Die Veräußerung eines Grundstückes oder mit Grundstücken verbundenen Rechten (Erbbaurecht, Erzabbaurecht), wenn es innerhalb von 10 Jahren angeschafft und weiterveräußert wird (sogenannte Spekulationsfrist);
- Die Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter außerhalb des täglichen Gebrauchs, wenn sie innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert werden (also z.B. Wertpapiere, Kunstgegenstände, Edelmetalle) werden solche anderen Wirtschaftsgüter mindestens in einem Kalenderjahr zum Erzielen von Einkünften verwendet, erhöht sich diese Frist auf 10 Jahre.
Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einer natürlichen Person sind in der Einkommensteuererklärung der Position Sonstige Einkünfte zuzurechnen und unterliegen ab einem jährlichen Gesamtgewinn von 600 EUR dem individuellen Einkommensteuersatz einer Person (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Punkt 7 u. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Bis zu dieser Grenze sind Veräußerungsgewinne also steuerfrei.
Veräußerungsgeschäfte im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit
Alle anderen Veräußerungsgeschäfte sind den vom EStG definierten weiteren Einkunftsarten zuzurechnen, als da wären Veräußerungsgeschäfte aus:
- Land- und Forstwirtschaft;
- Gewerbebetrieb;
- Selbständiger Arbeit;
- Nicht-selbständiger Arbeit;
- Kapitalvermögen;
- Vermietung und Verpachtung.
Die dabei erzielten Einkünfte müssen, in Verrechnung der Gewinne mit möglichen Verlusten, nach der jeweiligen, der Einkunftsart zugehörigen Steuer versteuert werden.
Die Veräußerung von Unternehmen / Betrieben
Wird ein ganzes Unternehmen übereignet, so geschieht dies normalerweise durch die Übertragung aller dazu gehörigen Gegenstände. Man spricht bei solche einer Geschäftsveräußerung von einem schuldrechtlichen Grundgeschäft.
Dies kann in einer weitgehend informellen Weise vonstattengehen:
- Für alle beweglichen Güter genügt die Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. Bürgerliches Gesetzbuch / BGB) vom Veräußerer an den Erwerber;
- Für Forderungen und Rechte ist eine Abtretung vorgesehen, die keiner besonderen Form bedarf (§ 398 BGB); handelt es sich um Anteile an einer GmbH, muss dies allerdings notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG).
- Gehören zum Betrieb Grundstücke, so ist die notarielle Beurkundung erforderlich (vgl. § 311 b Abs. 1 BGB). Die Übertragung eines Grundstückes geschieht über Auflassung (= rechtsverbindliche Zusage des Käufers nach der Kaufpreiszahlung für eine Immobilie, ins Grundbuch eingetragen zu werden, §§ 873 u. 925 BGB. Auch ein vorzeitiges Anmelden der Auflassung ist möglich, die sogenannte Auflassungsvormerkung, § 883 BGB) und Grundbucheintrag.
Für das Unternehmen eines Kaufmanns gelten spezielle Regelungen. So bleiben etwa die Schulden des Geschäfts, soweit nicht anders vereinbart, beim Veräußerer (§ 415 BGB).
Auch die Übernahme der Haftung bedarf eines gesonderten Eintrags ins Handelsregister und muss bekannt gemacht werden (vgl. §§ 25 f. Handelsgesetzbuch / HGB).
Für die Erhebung der Gewerbesteuer bedeutet die Gesamtveräußerung eines Unternehmens (Geschäftsveräußerung) eine Neugründung unter dem Namen des Erwerbers.
Veräußerung grundlegender betrieblicher Anlagegüter
Die Anwendung von § 6b EStG
Im entsprechenden Paragrafen des Einkommensteuergesetzes / EStG wird geregelt, dass die dadurch möglicherweise aufgedeckten stillen Reserven eines Betriebes steuerfrei auf bestimmte Reinvestitionen übertragen werden können.
Im Endeffekt führt diese (momentane) Steuerbefreiung nicht zu einer vollkommenen Steuerverschonung der erzielten Veräußerungsgewinne, sondern nur zur „Stundung“ der Steuerzahlung. Anstatt einmal einen hohen Betrag an das Finanzamt abzuführen, erlaubt die Anwendung des § 6b EStG eine auf einen langen Zeitraum verteilte niedrige Steuerzahlung.
Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anlagegüter bereits mindestens sechs Jahre lang zum Betriebsvermögen gehört haben; die Reinvestition muss ebenfalls in ein (inländisches, also hierzulande deutsches) Betriebsvermögen erfolgen.
Eine Veräußerung mit steuerfreier Gewinnüberführung in ein Privatvermögen ist nicht gestattet.
Der § 6b EStG wurde installiert, um Unternehmen die Liquidität für erforderliche Reinvestitionen und damit die Konkurrenzfähigkeit zu erhalten. Deswegen sind die Übertragungsmöglichkeiten der Veräußerungsgewinne nach geltendem Recht streng limitiert.
Die betroffenen grundlegenden Anlagegüter sind
- Grund und Boden
- Aufwuchs in Verbindung mit Grund und Boden (z.B. Ackerboden mit Früchten)
- Gebäude
- Binnenschiffe
- Anteile an Kapitalgesellschaften.
Die aus der Veräußerung der genannten Anlagegüter erzielten Gewinne sind nicht beliebig verwendbar, sondern müssen in ebenso grundlegende Wirtschaftsgüter investiert werden.
Für das Verständnis der Übertragbarkeit der Gewinne auf die Neuanschaffungen mag folgende Grafik eine Hilfe sein:
Für eine genauere Darlegung der verschiedenen Möglichkeiten und Grenzen in der Anwendung von § 6b EStG sei auf die anderen einschlägigen Artikel dieses Wiki und die darin enthaltenen Informationen verwiesen.
Was sollte man bei einer Veräußerung beachten?
Wer private Veräußerungen tätigt, sollte auf die jährliche 600-EUR-Grenze für steuerfreie Veräußerungsgewinne achten.
Diese Grenze ist schnell erreicht, wenn man an wertvolle Privatsachen wie Münzsammlungen, Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenstände, Oldtimer und dergleichen denkt.
Anlagegut nach § 6b EStG oder nicht?
Stehen in betrieblichen Kontexten Veräußerungen von Sachen an, muss als erstes unterschieden werden: Handelt es sich bei der zu veräußernden Sache um ein von § 6b EStG betroffenes Anlagegut oder nicht?
Ist dies der Fall, so sollte man sich im Rahmen der Rechnungsführung intensiv mit den genauen Vorschriften des § 6b auseinandersetzen oder entsprechende Expertise einholen, um überhaupt und dann nach Möglichkeit in optimaler Weise von der Steuerbefreiung profitieren zu können.
Der § 6b EStG
Eine oftmals besonders interessante Möglichkeit bietet die Anwendung von § 6b EStG für Vermögensumstrukturierungen, ein Bereich, der gerade in der Land- und Forstwirtschaft recht häufig genutzt wird.
Wie aus der oben angeführten Grafik hervorgeht, können Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden sowie Aufwuchs i.V.m. Grund und Boden den gesetzlichen Vorgaben gemäß immer auch in Gebäude reinvestiert werden.
Spezielle Immobilienfonds bieten daher die Möglichkeit, diese Veräußerungsgewinne in quasi-verzinsliche Anlagen zu investieren, um nicht mehr selbst die eigenen Ländereien bzw. den Forst zu bewirtschaften, sondern stattdessen die erzielten Gewinne renditenträchtig „arbeiten“ zu lassen.
Gerade, wenn sich kein Nachfolger für den Hof findet und die körperliche Arbeit zu schwer wird, das Rentenalter aber noch ein paar Jahre aussteht, bieten sich hier gute Möglichkeiten der Vermögensumstrukturierung.
Auch hierbei gilt: Die Materie ist durchaus komplex.
Zum einen muss den gesetzlichen Vorgaben Genüge geleistete werden. Zum anderen bedarf es umfassender Informationen über bestimmte Fristen und Laufzeiten, Gegebenheiten der Fondsfinanzierung und deren Versteuerung und vieles andere mehr, so dass man auch hier auf die vorhandene Expertise ausgewiesener Fachleute und deren Hilfe zurückgreifen sollte.
Dies gilt in gleicher Weise bei Betriebsaufgaben oder Unternehmensveräußerungen, die je nach Gegebenheiten seitens Veräußerer wie auch Erwerber zahlreiche Flexionen der steuerlichen Behandlung bieten.
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Diese Informationen ersetzen nicht den jeweiligen Verkaufsprospekt. Sie enthalten lediglich Hinweise auf wesentliche Merkmale der Finanzanlagen, die angeboten werden. Alle Angaben wurden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Maßgeblich sind jedoch ausschließlich die jeweiligen, veröffentlichten, ausführlichen Emissionsunterlagen (Emissionsprospekt, Basisinformationsblatt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt sowie evtl. Nachträge). Diese deutschsprachigen Unterlagen können bei Hörtkorn Finanzen GmbH über die unten angegebenen Kontaktdaten kostenlos angefordert werden.
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Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.
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