Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?
Vermietung und Verpachtung werden im Zusammenhang mit der entsprechenden Einkommensart gerne als VuV abgekürzt; das diesbezügliche Formular ist eine Anlage zur Steuererklärung und heißt „Anlage V“.
Nach § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) resultieren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um Einnahmen aus:
- Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem (im-mobilem) Vermögen, also Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, aber auch ins Schiffsregister eingetragene Schiffe, und Rechte, die mit Grundstücken verbunden sind (z.B. Erbbaurecht oder Abbaurechte für Bodenschätze); laut deutscher Rechtsprechung sind auch (größere) Flugzeuge diesen immobilen Vermögensgegenständen zuzurechnen.
- Vermietung und Verpachtung von sogenannten Sachinbegriffen. Es handelt sich hier um Sachen, die ineinander inbegriffen sind, also quasi eine (wirtschaftliche) Einheit bilden. Beispielsweise könnte man Anlagen, Computer oder Maschinen dazu zählen, allerdings müssen sie zum Privatvermögen gehören. Stellen sie (aktives) Betriebsvermögen dar, werden mit ihnen Einnahmen aus Gewerbebetrieb erzielt (§ 15 EStG);
- der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten, z.B. schriftstellerische, künstlerische oder gewerbliche Urheberrechte;
- der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen.
Die hier aufgelisteten Einkünfte sind deshalb mit einem eigenen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes versehen, weil sie sehr häufige, weitverbreitete und regelmäßige Arten von Einkünften sind.
Die (meist gelegentliche) Vermietung oder Verpachtung anderer, vor allem beweglicher Vermögensgegenstände (z.B. gelegentliche private Vermietung des eigenen Autos) wird als „sonstige Einkünfte“ von § 22 EStG erfasst. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie den Freibetrag von 256 € pro Jahr nicht überschreiten (§ 22 Art. 1 Nr. 3 EStG).
Einkünfte aus VuV spielen in Deutschland grundsätzlich eine wichtige Rolle, da Immobilien (und damit Vermietung und Verpachtung) die zweitwichtigste Anlageform nach Spareinlagen darstellen.
Die Entwicklungen der letzten Jahre geben den entsprechenden Anlegern recht: Wer eine Wohnung, ein Grundstück oder Gebäude besitzt und vermietet oder verkauft, konnte mit kontinuierlichen Preissteigerungen rechnen, selbst in vermeintlichen Krisenjahren.
Auch für 2022 rechnet die Branche mit einer Fortsetzung dieser Entwicklung, insbesondere in Metropolregionen wie München oder Hamburg. Für Investoren sind auch städtische Agglomerationen im benachbarten Ausland interessant, etwa Wien (Österreich) oder Zürich (Schweiz).
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Abgrenzungen zum Thema Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Unterschied zwischen Vermietung und Verpachtung
Vermietung bedeutet die Überlassung zur privaten Nutzung, Verpachtung räumt dem Nutzer hingegen weitere Rechte an der überlassenen Sache ein, z.B. das eigene Erzielen von Einkünften (Verpachtung einer Immobilie zu gewerblichen Zwecken, z.B. als Verkaufsraum oder Bürogebäude).
Unterschied zum gewerblichen Immobilienhandel
Wer geschäftsmäßig mit Grundstücken und Gebäuden handelt, sie also bereits zum Zwecke der (Wieder-)Veräußerung erwirbt, gilt als gewerblicher Immobilienhändler.
Beteiligungen an bestimmten Immobilienfonds können daher für den einzelnen Investor zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb werden, wenn der Fonds steuerrechtlich nicht als (rein) vermögensverwaltend klassifiziert ist.
Allerdings sind insbesondere geschlossene Immobilienfonds zu 95% als rein vermögensverwaltend strukturiert, was ihnen (und damit den Anlegern) steuerliche Vorteile verschafft (siehe dazu unten mehr).
Unterschied zu Einkünften aus Kapitalvermögen
Die Investition in Immobilien, sei es durch den Einzelerwerb einer kompletten Liegenschaft oder auch durch die Beteiligung an einem Immobilienfonds, stellt für viele Privatpersonen eine Form der Kapitalanlage dar.
Die Einnahmen aus dem Besitz einer Immobilie sind jedoch für die Bemessung der Steuerlast vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, sie gelten nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Allerdings: Insbesondere im Fall der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds werden neben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in der Regel auch solche aus Kapitalvermögen erzielt, etwa durch anfallende Guthabenzinsen aus der vorgehaltenen Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft oder durch Dividendenzahlungen beteiligter Kapitalgesellschaften, denen der gewerbliche Immobilienhandel obliegt.
Anteile an offenen Immobilienfonds sind hingegen Wertpapiere; Ausschüttungen gehören damit
grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungssteuer (Steuersatz pauschal 25%).
Steuerlast und Steuerersparnis bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Grundsätzlich sind Einkünfte aus VuV ab dem Überschreiten des steuerlichen Grundfreibetrags mit dem persönlichen Steuersatz über die Einkommensteuer zu versteuern (§ 32a EStG).
Allerdings geht es dabei nicht einfach um die erzielten Einnahmen, sondern um die übrig bleibende Summe, wenn alle im Zusammenhang mit der Vermietung/Verpachtung angefallenen Kosten abgezogen sind.
Abzugsfähig von den Einnahmen sind die sogenannten Werbungskosten. Sie umfassen:
- Abschreibungen: Sie werden im Einkommensteuerrecht Absetzung für Abnutzung genannt. Für einen Neubau gilt der lineare Abschreibungssatz von jährlich 2%; er kann also 50 Jahre lang genutzt werden. Für Gebäude, die vor 1925 errichtet wurden, gilt ein erhöhter Abschreibungssatz von 2,5% (also innerhalb von 40 Jahren komplett abschreibbar; vgl. § 7 Abs. 4-5 EStG). In besonderen Fällen sind auch Sonderabschreibungen möglich.
- Erhaltungsaufwendungen: Alle Ausgaben für die laufende Instandhaltung des Gebäudes oder Grundstücks, also z.B. für das Auswechseln von Fenstern oder einer Heizungsanlage etc. Grundsätzlich geht es um den Erhalt der Funktionstüchtigkeit vorhandener Fazilitäten.
- Kosten und Abgaben: Die Ausgaben für die Strom- und Wasserversorgung, Abgaben für Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Gartenpflege und dergleichen.
- Grundsteuer: Sie kann je nach Bundesland unterschiedlich sein, außerdem variiert sie von Gemeinde zu Gemeinde. Das liegt am sogenannten Hebesatz, den jede Kommune selbst festlegen kann. Die „Normalform“ der Grundsteuer ist die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke; sie lag 2018 im Bundesdurchschnitt pro Kopf bei gut 166 Euro.
- Finanzierungskosten (Hypothek, Grundschuld, Disagio): Hausbauten wie auch der Kauf von Häusern werden oft mit Darlehen finanziert. Die entsprechenden Zinszahlungen gehören ebenfalls zu den Werbungskosten, die den steuerlich relevanten Ertrag aus Vermietung und Verpachtung reduzieren. Ein Disagio ist dabei die Vorauszahlung von Zinsen bereits bei Auszahlung des Kredits. Auch ein Grundbucheintrag ist abzugsfähig.
- Hausgeld/Wohngeld bei Eigentumswohnung: Stellt eine Form der Nebenkostenabrechnung dar und kann daher Betriebs-, Heiz-, Strom-, Hausmeisterkosten oder auch die Gebäudeversicherung beinhalten.
- Mietrückzahlung: Wenn der Vermieter bereits gezahlte Miete zurückzahlt (wegen Kündigung oder Auszug), kann dies bei den Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Kosten für Rechtsberatung und Rechtsverfolgung: Im Zusammenhang mit Miete und Pacht kann es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen um ausstehende Mietzahlungen, Reparaturen, verursachte Schäden etc. kommen. Alle daraus entstehenden Kosten zählen zu den Einnahmen-mindernden Werbekosten.
- Versicherungen, die mit dem Grundstück/Gebäude zusammenhängen: Klassischerweise eine Gebäudeversicherung; anteilig auch möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung.
- Verwaltungskosten: Jeder Vermieter oder Verpächter hat Verwaltungsaufwand mit seiner Immobilie; eventuell muss ein ganzes Büro vorgehalten werden; meist fallen auch Reisekosten zum Objekt an, wenn Verhandlungen zu führen sind, eine Eigentümer-Versammlung stattfindet oder mögliche Nachmieter eine Wohnungsbegehung machen. Auch eine Zeitungsannonce zum Finden neuer Mieter kann hier abgerechnet werden.
Sofern einzelne der genannten Positionen – entweder mit der regulären Miete oder der Nebenkostenabrechnung – vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden, sind sie nicht mehr abziehbar, sondern gehören auf die Einnahmen-Seite. Man spricht auch von „Umlagen“.
Häufig handelt es sich dabei um die Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllabfuhr, Keller- und Garagennutzung, Schornsteinfeger etc.
Weitere Posten, die ebenfalls unter Werbungskosten fallen, sind Kontoführungsgebühren, Kosten für den Steuerberater; sogar Bausparvertragsabschlussgebühren können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Bauspardarlehen ausschließlich für ein vermietetes Objekt (Wohnung, Haus) Verwendung findet.
Wird durch Diebstahl eine Ersatzbeschaffung von Einbauteilen notwendig, stellt auch dieser Aufwand Werbungskosten dar.
Last but not least, kann auch bereits entrichtete Umsatzsteuer für alle entstandenen Kosten angegeben werden.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind den sogenannten „Überschusseinkünften“ zuzurechnen: Sie ergeben sich als Überschuss der Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten.
Auch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte gehören zu dieser Gruppe (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Steuervorteil bei geschlossenen Immobilienfonds
Sieht man sich die steuerliche Situation an, mag es zunächst merkwürdig erscheinen, dass geschlossene Immobilienfonds nach Kräften versuchen, mithilfe der entsprechenden Rechtsstruktur ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen – wären es Einkünfte aus Kapitalvermögen, würden sie der Abgeltungssteuer mit ihren pauschal 25% unterliegen, so aber werden sie über die Einkommensteuer zum oft höher liegenden persönlichen Steuersatz veranschlagt.
Die Idee dahinter ist, dass diese (laufenden) Miet- und Pachteinnahmen gar nicht den wesentlichen Bestandteil des Fondsergebnisses ausmachen; stattdessen werden die Immobilien im Fonds (und die Fondsanteile) mindestens 10 Jahre lang gehalten, bevor sie verkauft werden.
Durch die Einhaltung dieser Halte-Frist (auch Spekulations-Frist genannt: wer Immobilien kürzer hält, gilt als Spekulant, der es nur auf die steigenden Immobilienpreise abgesehen hat) sind die anschließend anfallenden Gewinne aus dem Verkauf steuerfrei und können in voller Höhe auf die Anleger umgelegt werden.
Dieser Vorgang senkt die insgesamt anfallende Steuerlast bei geschlossenen Immobilienfonds erheblich und verschafft ihnen einen deutlichen Vorteil gegenüber Fonds, die sämtliche Einkünfte als Kapitalerträge erwirtschaften.
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Weitere Themen rund um Vermietung und Verpachtung
Vermietung an Angehörige
Nicht selten werden eigene Immobilien (Haus oder Wohnung) an Angehörige vermietet, natürlich meist zu sehr günstigen Konditionen.
Allerdings gilt es zu beachten, dass ab einer Schwelle von 66% der marktüblichen Miete steuerrechtlich eine Art der Schenkung vorliegt.
Die Vermietung an Angehörige muss dann in zwei Vorgänge aufgeteilt werden, man spricht von verbilligter oder teilentgeltlicher Überlassung.
Die Aufwendungen für dieses Mietobjekt sind dann auch nur zum Teil als Werbekosten abzugsfähig, der andere Teil gilt als Schenkung (vgl. § 21 Abs. 2 EStG).
Gemischt genutzte Grundstücke
Wer selbst einen Teil der Immobilie bewohnt, einen anderen Teil vermietet, muss die anfallenden Kosten nach der Größe der Wohnfläche aufteilen oder darauf achten, dass Aufwendungen klar und ausschließlich dem einen oder anderen Nutzungsbereich (Eigentum oder Miete) zufallen, um sie als Werbekosten abrechnen zu können.
Vor allem Schuldzinsen, aber auch Fassaden- oder Dachreparaturen müssen nach Anteil an der Gesamtfläche aufgeteilt werden.
Manchmal kann es sich in diesem Zusammenhang anbieten, anfallende Rechnungen von vornherein aufzuteilen („getrennte Zahlung“), um die entsprechenden Nachweise für das Finanzamt erbringen zu können.
Vermögensverwaltende GmbH
Personen, die über ein sehr großes Vermögen verfügen, überführen dessen Verwaltung gerne in eine vermögensverwaltende Gesellschaft mit beschränkter Haftung; dahinter stehen letztlich wieder steuerliche Gründe:
Die GmbH zahlt auf ihre Gewinne die Körperschaftsteuer (pauschaler Steuersatz 15%), sie müssen also zunächst einmal nicht mehr über die persönliche Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden.
Jedes im Besitz befindliche Gebäude oder Grundstück wird in der Regel in das Betriebsvermögen der GmbH übertragen, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellen dann Betriebseinnahmen dar.
Über die Körperschaftsteuer hinaus unterliegt eine GmbH normalerweise der Gewerbesteuer; handelt es sich aber um eine reine Vermögensverwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen, sind diese Erträge von der Gewerbesteuer befreit.
Viele Positionen der oben genannten Werbungskosten gehören bei einer GmbH zu den Betriebskosten, die bei der Ermittlung der zu zahlenden Steuern für die Berechnung des Betriebsergebnisses herangezogen werden.
Einkünfte aus VuV und Krankenversicherung
Für freiwillig Versicherte sind Mieteinnahmen sozialversicherungspflichtig, für Pflichtversicherte jedoch nicht:
Letztere zahlen als Arbeitnehmer ihre Sozialversicherungsbeiträge bereits über das Pflicht-Versichertenverhältnis; bei freiwillig Versicherten hingegen muss die Bemessungsgrundlage für die Beiträge erst über den Einkommensteuer-Bescheid ermittelt werden.
Dafür werden jegliche Einnahmen herangezogen und aufaddiert, also auch die Mieteinnahmen.
Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich
Unter Umständen sind die aus Vermietung und Verpachtung erzielten Einkünfte abzüglich der Werbungskosten (samt eventueller Sonderabschreibungen) negativ, mit anderen Worten, man hat unter dem Strich einen Verlust erlitten.
In diesem Fall greifen Regelungen, die zunächst den Verlust innerhalb der gleichen Einkommenskategorie mit anderweitig erzielten Einkünften aus VuV verrechnen (horizontaler Verlustausgleich), was die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Steuer vermindert.
Darüber hinaus werden anschließend alle erzielten Einnahmeformen miteinander verrechnet: Sollte aus der gesamten Einnahmekategorie Vermietung und Verpachtung ein Minus (negative Einkünfte) übrig bleiben, wird es von anderweitig erzielten Einnahmen abgezogen (vertikaler Verlustausgleich).
Je nach Einkommensart kann, wenn immer noch ein Verlust bleibt, ein Verlustrücktrag vorgenommen werden, also eine Verrechnung mit den positiven Erträgen des Vorjahres. Andernfalls (in manchen Fällen auch zusätzlich) kann ein Verlustvortrag vollzogen, also der Verlust für die Gewinne des Folgejahres als steuermindernd vorgemerkt werden.
Für bestimmte Einkommensarten bestehen teilweise oder vollumfängliche Verrechnungsverbote, beispielsweise gilt für negative Einkünfte aus Kapitalvermögen ein vertikales Verrechnungs- Verbot; sie dürfen also nur horizontal mit anderen Kapitalvermögens-Einkünften verrechnet werden.
Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur verrechenbar, wenn mit einem Grundstück oder einem Gebäude tatsächlich eine Einkunftserzielungsabsicht verbunden ist (keine reinen „Abschreibungsobjekte“).
Leerstände, für die offensichtlich gar keine Handlungsabsicht von Seiten der Vermieter besteht (z.B. wenn keine Aufwendungen für die Instandsetzung geltend gemacht werden) und die daher nicht vermietet werden (können), können daher unter Umständen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Mieteinnahmen und Umsatzsteuer
Die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz/UStG). Unter gegebenen Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, sich für eine Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden („Umsatzsteuer-Option“) – das ist allerdings nur für unternehmerische Vermietung möglich und berechtigt dann zum Vorsteuerabzug.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Solche Vereinigungen, die einerseits der Interessenswahrnehmung der Wohnungseigentümer dienen, andererseits Verwaltungsaufgaben übernehmen und ausführen, werden als unternehmerisch tätig klassifiziert (vgl. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG), ohne dass die einzelnen Mitglieder dadurch zu Unternehmern würden.
Dennoch sind sie von der Umsatzsteuer befreit, soweit die Leistungen rein für die gemeinschaftlichen Aufgaben aller Wohnungseigentümer erbracht werden. Wird darüber hinaus Sondereigentum von Mitgliedern verwaltet, unterliegen diese Vorgänge nicht der Steuerbefreiung.
Wohnungsverwalter
Bei der Verwaltung von Wohnungen handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; der Verwalter ist mit seiner Tätigkeit Unternehmer und nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Die für die Vermieter anfallenden Kosten können als Werbungskosten (Verwaltungsaufwand) geltend gemacht werden.
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