Mehr Auswahl für Ihre § 6b/c-Reinvestition

Warum und wie auch vermögensverwaltende Fonds infrage kommen

Peter Pfiffig will es genau wissen

Herr Pfiffig hat seine § 6b/c-Rücklage gebildet und sich in den vergangenen Monaten bereits mit verschiedenen Möglichkeiten der Reinvestition beschäftigt. Er weiß inzwischen, dass neben einer eigenen betrieblichen Investition auch speziell konzipierte § 6b/c-Fonds infrage kommen können.

Doch er will genau wissen, ob er bei der Auswahl tatsächlich auf diese vergleichsweise kleine Gruppe von Fonds beschränkt ist?

Die Antwort lautet: nicht unbedingt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Immobilienfonds für die Reinvestition genutzt werden, die als vermögensverwaltende Beteiligungen konzipiert wurden. Für Herrn Pfiffig bedeutet das erstmal eine sehr gute Nachricht, denn die Auswahl möglicher Investitionen wird deutlich größer.

Die Brücke zu weiteren Fonds

Damit ein solcher Fonds für Herrn Pfiffig nutzbar wird, braucht es allerdings die richtige Struktur.

Vereinfacht gesagt muss seine Reinvestition steuerlich in begünstigte Wirtschaftsgüter führen, die dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können.

Bei einem klassischen vermögensverwaltenden Immobilienfonds ist das nicht ohne Weiteres der Fall.

Eine Möglichkeit kann deshalb darin bestehen, in die Beteiligung über eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu investieren. Sie kann gewissermaßen die Brücke zwischen Herrn Pfiffigs § 6b/c-Rücklage und einem eigentlich vermögensverwaltenden Fonds bilden, in dem sie die Erträge aus Vermietung und Verpachtung steuerlich „umwandelt“.

Für Herrn Pfiffig ist weniger die gesellschaftsrechtliche Konstruktion selbst interessant als deren Wirkung. Er kann dadurch auf eine breitere Palette von Immobilienfonds zugreifen, als wenn er ausschließlich nach klassischen § 6b/c-Fonds suchen würde.

Das kann ihm mehr Möglichkeiten eröffnen, eine Investition zu finden, die zu seiner Rücklage und zugleich zu seinen persönlichen Anlagezielen passt.

Aber nicht jeder Fonds passt

Damit ist Herrn Pfiffig allerdings noch nicht geholfen. Denn aus „mehr Auswahl“ folgt nicht automatisch „mehr geeignete Auswahl“.

Auch wenn ein Fonds wirtschaftlich interessant erscheint, muss geprüft werden, ob er für die konkrete § 6b/c-Reinvestition tatsächlich nutzbar ist.

Genau dafür werden entsprechende Informationen des Produktanbieters benötigt. Auch während der Laufzeit des Fonds, muss sichergestellt sein, dass die Fondsgesellschaft ihre steuerlichen Informationspflichten erfüllt.

Der Anbieter muss also nicht nur ein wirtschaftlich interessantes Produkt konzipieren. Er muss auch die Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen können, die für die steuerliche Umsetzung der § 6b/c-Reinvestition erforderlich sind.

Für Herrn Pfiffig kann ein Fonds deshalb trotz guter Immobilie und überzeugender wirtschaftlicher Konzeption ungeeignet sein, wenn diese Informationen fehlen.

Die entscheidende Frage lautet also nicht nur: „Gefällt mir dieser Fonds?“

Sondern auch: „Lässt sich meine persönliche Rücklage mit diesem Fonds tatsächlich sachgerecht übertragen?“

Mehr Auswahl verlangt bessere Auswahl

Für Herrn Pfiffig war die größere Produktpalette zunächst eine gute Nachricht. Er muss sich nicht zwangsläufig auf die kleine Gruppe ausdrücklich als § 6b/c-Fonds angebotener Produkte beschränken.

Das eröffnet für ihn zusätzliche Chancen und weitere Möglichkeiten. Unterschiedliche Immobilien, Nutzungskonzepte, Anbieter und Laufzeiten können in die Betrachtung einbezogen werden.

Gleichzeitig wird die Auswahl anspruchsvoller.

Es muss nicht nur geprüft werden, ob die Immobilie und die wirtschaftliche Konzeption überzeugen. Ebenso wichtig ist, ob die Struktur des Fonds zu Herrn Pfiffigs Rücklage passt, welcher Kapitaleinsatz erforderlich ist und ob der Anbieter die nötigen Informationen zur Verfügung stellt.

Genau an diesem Punkt zeigt sich, was gute Beratung leisten sollte.

Sie beginnt nicht mit der Frage: „Welchen Fonds wollen Sie kaufen?“

Sie beginnt mit Herrn Pfiffigs persönlicher Situation: Wie hoch ist seine Rücklage? Wie setzt sie sich zusammen? Welche Liquidität möchte er erhalten? Welche Anlageziele verfolgt er?

Erst danach sollte aus einem möglichst breiten Marktangebot die passende Lösung ausgewählt werden.

Hörtkorn Finanzen, ist bankenunabhängiger Marktführer für Sachwertinvestitionen und beschäftigt sich als Spezialist seit mehr als 30 Jahren intensiv mit diesem Themenbereich.  Diese umfassende Marktkenntnis ermöglicht es uns, für Kunden wie Herrn Pfiffig über klassische § 6b/c-Fonds hinaus auch weitere geeignete Reinvestitionsmöglichkeiten zu betrachten. Dabei begleiten wir den gesamten Prozess – von der Analyse der individuellen Rücklagensituation über den Vergleich und die Auswahl passender Lösungen bis hin zur strukturierten Umsetzung der Reinvestition.

Fazit

Für Herrn Pfiffig bedeutet die gewerblich geprägte Personengesellschaft vor allem mehr Auswahl.

Doch je größer das Anlageuniversum wird, desto wichtiger wird eine sorgfältige Prüfung. Denn nicht jeder wirtschaftlich interessante Fonds eignet sich automatisch für die Übertragung der individuellen § 6b/c-Rücklage.

Der Vorteil liegt deshalb nicht darin, möglichst viele Fonds zur Auswahl zu haben. Entscheidend ist, aus einer größeren Zahl von Möglichkeiten genau diejenigen herauszufiltern, die zur Rücklage und zu den Zielen von Herrn Pfiffig passen.

Mark Später - $ 6b Spezialist Hörtkorn Finanzen

Mark Später
§ 6b EStG-Spezialist
Hörtkorn Finanzen GmbH
07131/949-203
E-mail

Im nächsten Beitrag unserer Reihe „§ 6b/c Rücklage Schritt für Schritt“ erklären wir den sogenannten 6b-Hebel.

Hier zum Nachlesen der 1. Teil unserer Reihe:
Entscheidungswege für bestehende Rücklagen
Hier zum Nachlesen der letzte Teil unserer Reihe:
Auf die richtige Aufteilung kommt es an

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Sabrina Kramer - Leiterin Investorenbetreuung
Sabrina Kramer - Leiterin Investorenbetreuung