Worum es letztlich geht: Gestaltungsfreiheit für die nächste unternehmerische Entscheidung
Nach mehr als 35 Jahren als Landwirt beginnt Peter Pfiffig, seinen Betrieb neu auszurichten. Mit Anfang 60 möchte er die tägliche Arbeit Schritt für Schritt reduzieren. Seine Kinder haben sich beruflich anders orientiert und werden den Betrieb nicht übernehmen. Deshalb entscheidet sich Herr Pfiffig, einen Teil seiner landwirtschaftlichen Flächen zu veräußern und den Betrieb in kleinerem Umfang fortzuführen.
Der Verkauf bringt einen erfreulichen Erlös. Gleichzeitig entsteht jedoch ein erheblicher Veräußerungsgewinn – und damit die Frage, wie dieser steuerlich behandelt wird.
Gemeinsam mit seinem Steuerberater prüft Herr Pfiffig, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer § 6b/c-Rücklage vorliegen. Denn eine sofortige Steuerbelastung würde seine finanziellen Handlungsmöglichkeiten erheblich einschränken. Ziel ist es, Zeit zu gewinnen, um die nächsten unternehmerischen Entscheidungen in Ruhe treffen zu können.
Doch wann kann eine § 6b/c-Rücklage überhaupt gebildet werden?
1. Wer kann eine Rücklage nach § 6b/c EStG bilden?
Die erste Prüfung betrifft den Steuerpflichtigen selbst.
Die Bildung einer § 6b/c-Rücklage kommt grundsätzlich für bilanzierende Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie bestimmte Freiberufler in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungsgewinn im Betriebsvermögen entsteht.
Im Fall von Herrn Pfiffig ist diese Voraussetzung erfüllt. Sein landwirtschaftlicher Betrieb wird anhand einer Einahmenüberschussrechnung (EÜR) bilanziert, das veräußerte Grundstück gehört zum Anlagevermögen des Betriebs.
Damit ist der erste Schritt geschafft.
2. Wodurch entsteht die Möglichkeit zur Rücklagenbildung?
Nicht jede Veräußerung eröffnet automatisch die Möglichkeit zur Bildung einer § 6b-Rücklage.
Entscheidend ist, dass ein begünstigtes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens veräußert wird und die gesetzlichen Haltefristen eingehalten wurden.
Herr Pfiffig verkauft eine Fläche, die sich seit vielen Jahren im Betriebsvermögen befindet. Auf dem Grundstück steht ein Gebäude, der Großteil ist landwirtschaftlich genutzte Fläche. Damit erfüllt auch dieses Wirtschaftsgut eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 6b/c EStG.
Denn begünstigt sind insbesondere Grundstücke und Gebäude des Anlagevermögens. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwuchs, Binnenschiffe sowie Anteile an Kapitalgesellschaften zum begünstigten Vermögen gehören.
Die erforderliche Mindestzugehörigkeit zum Anlagevermögen beträgt grundsätzlich sechs Jahre. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Bildung einer § 6b/c-Rücklage überhaupt in Betracht kommen.
Bereits an dieser Stelle zeigt sich, wie wichtig eine frühzeitige steuerliche Prüfung ist. Denn ob eine Veräußerung begünstigt ist, entscheidet sich häufig bereits lange vor dem eigentlichen Verkauf.
3. In welcher Höhe kann die Rücklage gebildet werden?
Sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, stellt sich die nächste Frage: Wie hoch darf die Rücklage ausfallen?
Maßgeblich ist grundsätzlich der Veräußerungsgewinn. Dieser ergibt sich aus dem Verkaufserlös abzüglich des Buchwertes sowie der Veräußerungskosten.
Im Beispiel erzielt Herr Pfiffig einen Verkaufspreis von 1,4 Millionen Euro. Nach Abzug des Buchwertes und der Kosten verbleibt ein erheblicher Gewinn von 1,0 Millionen Euro.
Für die steuerliche Beurteilung und die mögliche spätere Reinvestition kommt es jedoch auf die Details an. Insbesondere die Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude ist wichtig und muss separat erfasst werden. Eine sorgfältige Berechnung bildet daher die Grundlage für jede weitere Entscheidung. In unserem Beispiel wird die Rücklage in Höhe von 1,0 Millionen Euro mit 750.000 Euro aus Grund und Boden sowie 250.000 Euro aus Gebäude eingestellt.
4. Wie lange kann die Rücklage bestehen bleiben?
Nach der Bildung der Rücklage beginnt die nächste Phase.
Herr Pfiffig möchte sich bewusst Zeit nehmen. Vielleicht investiert er in neue landwirtschaftliche Flächen. Vielleicht modernisiert er seinen Betrieb. Ebenso kann eine andere gesetzlich begünstigte Reinvestition sinnvoll sein.
Genau für diese unternehmerische Entscheidungsfreiheit schafft die § 6b/c-Rücklage den notwendigen zeitlichen Rahmen.
Je nach Reinvestitionsgut kann die Rücklage grundsätzlich in den folgenden vier beziehungsweise sechs Geschäftsjahren bestehen bleiben. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Reinvestition erfolgen. Werden die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten, ist die Rücklage aufzulösen – mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.
Eine frühzeitige Planung schafft deshalb die notwendige Sicherheit.
Fazit
Die § 6b/c-Rücklage ist weit mehr als eine steuerliche Regelung. Sie eröffnet Unternehmern sowie Land- und Forstwirten die Möglichkeit, Veräußerungsgewinne gezielt in die Zukunft zu verlagern und unternehmerische Entscheidungen mit der erforderlichen Sorgfalt vorzubereiten.
Wer die gesetzlichen Voraussetzungen frühzeitig prüft und die Fristen im Blick behält, erhält wertvolle Gestaltungsfreiheit für die nächsten Schritte.
Im nächsten Beitrag unserer Reihe „§ 6b/c-Rücklage Schritt für Schritt“ beschäftigen wir uns mit den verschiedenen Möglichkeiten der Auflösung einer § 6b/c-Rücklage und zeigen, welche Aspekte dabei besondere Aufmerksamkeit verdienen.
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Juli 2026
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