Betriebsvermögen
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Was genau umfasst der Begriff des Betriebsvermögens?
In einem ersten Zugang kann man sagen, dass unter dem Begriff Betriebsvermögen sämtliches Vermögen eines Betriebes zu verstehen ist, also alle Wirtschaftsgüter, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Betriebes stehen und Eigentum des Betriebes darstellen.
Gegenstände, die dem Betriebsvermögen zugerechnet werden, können ihrer Art nach unterschieden werden in:
- Abnutzbar, etwa ein Gebäude, oder nicht abnutzbar, etwa ein Grundstück;
- Langlebig (z.B. eine Maschine) oder kurzlebig (z.B. ein Handy);
- Materiell (z.B. Möbel) oder immateriell (z.B. eine Lizenz);
Je nach Einstufung gehören sie damit betrieblich, in der Bilanz des Unternehmens, zum Anlage- oder Umlaufvermögen.
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Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind Begriffe aus dem Bilanzwesen. Beide stehen auf der Aktiv-Seite des Unternehmensvermögens und bezeichnen damit sozusagen die „Aktivposten“ eines Betriebes, also all diejenigen Wirtschaftsgüter, mit denen der Betrieb seinen Umsatz erzielt. Auf der Passiv-Seite stehen Eigen- und Fremdkapital, also mit anderen Worten die Art der Finanzierung der Wirtschaftsgüter.
Als Anlagevermögen bezeichnet man dabei die langfristig im Unternehmen verbleibenden Wirtschaftsgüter wie Gebäude, Maschinen oder Patente. Im Umlaufvermögen befinden sich die „im Umlauf befindlichen“ Wirtschaftsgüter, sozusagen durchlaufende Posten, wie etwa zur Verarbeitung bestimmte Materialien oder der Kassenbestand.
Der Begriff des Betriebsvermögens wird in unterschiedlichen Zusammenhängen mit unterschiedlichem Bedeutungsnuancen verwendet:
Der betriebswirtschaftliche Begriff
Betriebswirtschaftlich wird bei Einzelunternehmen (im Unterschied z.B. zur GmbH) noch einmal unterschieden zwischen denjenigen Gütern, die zwingend zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Betriebes gehören (wie zum Beispiel der Unterhalt oder Bau eines Schiffes zu einer Reederei), und denjenigen, die nicht vollständig dem eigentlichen Betriebszweck dienen.
Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen
Im Beispiel der Reederei wäre das möglicherweise die Vermietung eines Teiles des Reederei-Gebäudes an einen Schnell-Imbiss: Wenn das Gebäude damit nur zwischen 10-50% seiner Fläche dem eigentlichen Reederei-Betrieb dient, handelt es sich um „gewillkürtes Betriebsvermögen“, das steuerlich anders bewertet wird als „notwendiges Betriebsvermögen“ mit über 50%iger Nutzung für die eigentlichen betrieblichen Zwecke.
Diese genannten Klassifizierungen gibt es bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht – entweder, Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen, oder nicht.
Sonderbetriebsvermögen
Einen weiteren Bereich von Betriebsvermögen stellt das „Sonderbetriebsvermögen“ bei Personengesellschaften dar; das sind Vermögenswerte, die von Gesellschaftern des Unternehmens dem Betrieb zur Nutzung überlassen werden.
Notwendiges Betriebsvermögen
+ gewillkürtes Betriebsvermögen
+ Sonderbetriebsvermögen
= gesamtes Betriebsvermögen
All diese Bereiche von Betriebsvermögen bilden den grundsätzlichen Gegensatz zu Privatvermögen: Gegenstände zur ausschließlichen Nutzung für private Zwecke oder höchstens 10%iger Nutzung in betrieblichen Zusammenhängen.
Für die Festsetzung der zu entrichtenden Steuer kann also die Nutzungsintensität von Vermögensgegenständen in betrieblichen Zusammenhängen ein entscheidendes Kriterium darstellen.
Der steuerrechtliche Begriff
Im Steuerrecht bezeichnet der Begriff Betriebsvermögen zunächst den Wert aller aktiven Vermögensgegenstände eines Betriebes abzüglich des Wertes aller Schulden/Verbindlichkeiten; er entspricht damit dem in der Ökonomie verwendeten Begriff des Eigenkapitals.
Die gerade genannten Unterscheidungen dienen der Gewinnermittlung eines Unternehmens im sogenannten Betriebsvermögensvergleich (der Unterschied des Betriebsvermögens im Jahr x+1 im Vergleich zum Jahr x = der Unternehmensgewinn/-Verlust) und damit der Feststellung der zu entrichtenden Steuern.
Abgrenzung zur betriebswirtschaftlichen Begriffsvariante
Der Unterschied der Begriffsverwendungen in rein betriebswirtschaftlicher (notwendiges vs. gewillkürtes Betriebsvermögen) ) bzw. steuerrechtlicher Hinsicht mag zunächst minimal erscheinen, spielt aber durchaus eine Rolle: Betriebswirtschaftlich umfasst das Betriebsvermögen alle (Wert-)Gegenstände eines Betriebes, es ist die Grundlage und das Instrumentarium der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens – ohne Rücksicht auf Fremd- oder Eigenfinanzierung.
Steuerrechtlich bildet es sozusagen den positiven Gesamtwert eines Unternehmens ab und stellt die Besteuerungsgrundlage dar, indem es Vermögenswerte und Schulden gegeneinander verrechnet.
Der Bedeutungsunterschied im Beispiel
Sehen wir uns noch ein Beispiel an, um das Gesagte zu verdeutlichen:
Betriebswirtschaftlich stellt der auf 10 Jahre finanzierte neue Bagger ohne Einschränkung in seinem vollen Wert Betriebsvermögen dar; die Klassifizierung in gewillkürtes, notwendiges, Sonder- oder gar Privatvermögen spielt keine Rolle, solange er für die erforderlichen betrieblichen Zwecke zur Verfügung steht.
Steuerrechtlich ist er nur anteilig der bereits geleisteten Zahlungen Teil des Betriebsvermögens – die noch ausstehenden Raten werden von seinem Wert für das Betriebsvermögen abgezogen.
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Wozu braucht man die Einteilung in „Betriebsvermögen“ und „Privatvermögen“?
Die Einteilung in Betriebsvermögen und Privatvermögen hat insofern Relevanz, als beide Vermögensarten durchaus unterschiedlich besteuert werden können – je nach rechtlicher Stellung des Betriebes und der dahinter stehenden Gesellschafter:
Unterschiedliche Besteuerung von Betriebs- und Privatvermögen gemäß jeweiliger Rechtsform
- Personengesellschaften (also Offene Handelsgesellschaft/OHG, Kommanditgesellschaft/KG und Gesellschaft bürgerlichen Rechts/GbR) unterliegen der Gewerbesteuer, deren Kosten genauso wie die Gewinne auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden; die Gewinne wirken sich auf die Einkommensteuer der Personen aus, welche die Gesellschaft bilden.
- Aktiengesellschaften/AG gelten als Körperschaften, weswegen sie die Körperschaftssteuer zu entrichten haben. Der Satz liegt derzeit bei 15 %; auf die Körperschaftssteuer ist darüber hinaus der Solidaritätszuschlag von 5,5 % zu entrichten. Dazu kommen für die Gesellschaft die Umsatzsteuer und, je nach Geschäftsmodell, die Gewerbesteuer. Die Gesellschafter der AG hingegen müssen auf die ausgezahlte Dividende die Kapitalertragssteuer von 25 % entrichten, außerdem den Solidaritätszuschlag. Sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, kann ein Gesellschafter ein Teileinkünfteverfahren zur Reduzierung seiner Steuerlast in Anspruch nehmen.
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung/GmbH unterliegen der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. In Deutschland ist sie die verbreitetste Unternehmensform: Noch im Jahr 2016 standen etwa 15.000 Aktiengesellschaften über 1,15 Millionen GmbHs gegenüber.
Die GmbH haftet ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen, das durch die Einlagen der Gesellschafter gebildet wird – und nicht weiter. Dieser Haftungsausschluss über die Einlage hinaus macht die GmbH zu einer derart beliebten unternehmerischen Rechtsform.
Wie bei der Aktiengesellschaft, müssen auch die Gesellschafter der GmbH auf die erzielten Gewinne Kapitalertragsteuer zahlen.
Weil Privatvermögen ab einer Einkommensgrenze von knapp 58.000 € dem Spitzensteuersatz von derzeit 42% unterliegen (oder, ab gut 250.000 € Einkommen, der sogenannten Reichensteuer mit 45%), lohnt es sich für einkommensstarke Personen, ihr Privatvermögen in verschiedene Formen von Betriebsvermögen zu überführen, beispielsweise und vorzugsweise durch die Beteiligung an Alternativen Investmentfonds (AIF): Auf diesem Weg können sie zu Kommanditisten einer KG werden, die daraus gewonnenen Einkünfte unterliegen dann – wenigstens zum Teil – anderen (günstigeren) Steuerformen als der Einkommensteuer.
Ausnahmen bei der Besteuerung von Betriebsvermögen
Darüber hinaus werden bestimmte Arten von Betriebsvermögen von der Versteuerung des Veräußerungsgewinnes ausgenommen, wenn sie innerhalb gewisser Fristen reinvestiert werden (sogenannte §6b-Lösungen nach dem Einkommensteuergesetz/EStG (§6b, Abs. 1ff)); für Anleger, die gerne in Sachwerte investieren, bieten sich hier gute Möglichkeiten, steuergünstig zu investieren.
Sehr vermögende Privatpersonen gründen daher oftmals vermögensverwaltende Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), um so einen Großteil ihres Privatvermögens anderen Besteuerungsformen als der Einkommenssteuer nach EStG zuzuführen, die letztlich günstigere Steuersätze bieten. In der vermögensverwaltenden GmbH bündelt sich die Verwaltung von Anleihen und Unternehmens-Beteiligungen (wie eben auch die Anteile an AIFs): Ab 10%-igen Beteiligungen am Stammkapital anderer Gesellschaften verringert sich dann die zu entrichtende Körperschaftsteuer, ab 15%-igen Beteiligungen auch noch die Gewerbesteuer.
Ausgezahlte Gewinne aus der vermögensverwaltenden GmbH werden mit der Kapitalertragssteuer (mit dem derzeitigen Satz von 25 %) besteuert, nicht mit der Einkommenssteuer von bis zu 45 %.
Eine Spezialform der vermögensverwaltenden GmbH stellt die Immobilien-GmbH dar; sie dient ausschließlich dem Zweck, eigene Immobilien zu vermieten (also kein gewerblicher Vertrieb von Immobilien oder Vermietung von Fremdimmobilien). Für eine Immobilien-GmbH gilt eine Befreiung von der Gewerbesteuer (also eine Steuerersparnis von 15 %), auf die Einkünfte aus der GmbH sind lediglich 15 % Körperschaftsteuer zu entrichten.
Zuletzt sei auch noch die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft“ (GmbH & Co. KG) erwähnt: sie kombiniert die Vorzüge der verschiedenen Gesellschaftsformen für Unternehmen, indem sie unter anderem die Haftung von einer natürlichen Person (wie in der reinen Kommanditgesellschaft) auf eine GmbH verschiebt zu Zwecken der Risikominimierung. Darüber hinaus können verschiedene steuerliche Regelungen in Kraft treten, die wiederum das Steueraufkommen der einzelnen, hinter der KG stehenden Personen reduzieren.
All diese steuergesetzlichen Regelungen sollen dazu dienen, dass dem Unternehmertum ausreichend liquide Mittel auch aus dem privaten Sektor zur Verfügung stehen – die steuerliche Begünstigung bewirkt, dass Investitionen in Sachwerte (und damit in Betriebsvermögen) wesentlich attraktiver sind, als Kapital nahezu ausschließlich in Form von Liquidität vorzuhalten. Im Zuge solcher Investitionsmöglichkeiten wird man zum Mit-Unternehmer – mit den entsprechenden Risiken, die man zu tragen hat. Gute Beratung und Risikodiversifizierung durch die entsprechende Streuung der Investitionen und die richtigen Rechtsformen für die Betriebe sind hier notwendige Größen für den einzelnen Anleger bzw. Unternehmer.
Berechnung des Betriebsvermögens
Wie wird das Betriebsvermögen berechnet? Wofür braucht man diese Berechnung?
Ein Unternehmen (=Betrieb) wird grundsätzlich als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet – die Vermögensgegenstände werden also nicht Stück für Stück einzeln aus dieser Einheit herausgenommen und bewertet, sondern im Ganzen einer Bewertung unterzogen.
Dabei werden die in der Bilanz des Unternehmens veranschlagten Werte herangenommen, also beispielsweise der Restwert eines komplett abgeschriebenen Fahrzeuges statt seines aktuellen Marktwertes (der Restbuchwert eines vollständig abgeschriebenen Vermögensgegenstandes in der Bilanz beträgt 1.-€ und entspricht damit selten dem tatsächlichen Markt- oder Gebrauchswert).
Steuerrechtlich ist das Betriebsvermögen damit vergleichsweise einfach zu berechnen: Es ist der Wert aller betrieblichen Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten, entspricht also exakt dem Eigenkapital.
Dabei gilt natürlich, dass bei der jährlichen Steuererhebung nicht das Betriebsvermögen an sich (=Eigenkapital) zu versteuern ist, sondern der jährliche Zuwachs, also der Gewinn.
Hier spielen die verschiedenen Kategorien von Betriebsvermögen mit ihrer Zuordnung in notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen wieder eine wichtige Rolle, weil sie geeignet sein können, nach der Gewinnermittlung aus dem erzielten Gewinn herausgerechnet zu werden und so die Steuern zu verringern.
Betriebsvermögen bei Vererbung oder Schenkung
Interessant ist der reine Wert des Betriebsvermögens im Falle des Vererbens oder Schenkens, da er für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen wird: In diesen Fällen wird ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewendet, das sich an den erzielten Erträgen des Betriebes orientiert; es wird ergänzt durch ein Substanzwertverfahren, bei dem ein Mindestwert des Betriebsvermögens (die reine „Substanz“) berechnet wird.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet innerhalb des Betriebsvermögens noch einmal zwischen operativem Vermögen (verwendet für die unmittelbare Betriebstätigkeit des Unternehmens) und dem Verwaltungsvermögen, das die Finanzmittel eines Unternehmens umfasst.
Gerade im Falle von Familienunternehmensübertragungen an die nächste Generation will der Gesetzgeber Notlagen durch zu hohe Steuerlasten vermeiden und auf diese Art und Weise helfen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu erhalten.
Daher gibt es eingehende Regelungen zur Klassifizierung des bestehenden Betriebsvermögens, damit der Begünstigte von der anfallenden Steuerlast nicht überfordert wird und sich nicht deswegen zum Verkauf des Unternehmens genötigt sieht.
Zwei grundsätzliche Möglichkeiten der Verschonung von den Steuern sind vorgesehen:
- Regelverschonung: Wird ein Betrieb mindestens 5 Jahre weitergeführt und beträgt bei einer Betriebsbelegschaft im Umfang ab 20 Personen die Mindestlohnsumme in diesem Zeitraum mindestens 400 % des Niveaus zum Zeitpunkt der Vererbung oder Schenkung, wird das Betriebsvermögen zu 85 % von der Besteuerung ausgenommen.
- Optionsverschonung: Bleibt der Betrieb mehr als 7 Jahre bestehen bei einer Mindestlohnsumme von 700 % in diesem Zeitraum, wird das Betriebsvermögen zu 100% von der Besteuerung verschont.
Der Betriebsvermögensvergleich
Er stellt eine steuerrechtliche Gewinnermittlungsart dar – nicht zu verwechseln also mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Betriebsvermögens! – und unterteilt sich in den vollständigen und den unvollständigen Betriebsvermögensvergleich.
Der vollständige Vergleich findet bei buchführungspflichtigen Betrieben Anwendung, der unvollständige bei
- Land- und Forstwirten (unabhängig von der Buchführungspflicht);
- Selbständigen ohne Buchführungspflicht, aber mit freiwilliger Buchführung;
- Gewerbetreibenden ohne Buchführungspflicht und ohne freiwillige Buchführung – sie werden geschätzt.
Der vollständige Betriebsvermögensvergleich setzt voraus, dass in einem Unternehmen die doppelte Buchführung durchgeführt wird, also eine Bilanz erstellt wird und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorliegt samt Kassenbuch und Inventur.
Betriebsvermögen und Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung erfolgt dann durch Abzug des Betriebsvermögens des vergangenen Jahres vom Betriebsvermögen des gerade abgeschlossenen Jahres.
Von der sich daraus ergebenden Betriebsvermögensänderung werden die Einlagen des gerade abgeschlossenen Wirtschaftsjahres abgezogen (Verbindlichkeiten), die Entnahmen hinzuaddiert. Am Ende steht der zu versteuernde Gewinn (oder, im schlechten Fall, der steuermindernde Verlust) des gerade abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Ein Spezialfall tritt ein, wenn in einem Betrieb die Gewinnermittlungsart gewechselt wird: Ab bestimmten Schwellenumsätzen muss für die steuerliche Erfassung und Veranlagung eines Betriebes von der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zum Betriebsvermögensvergleich gewechselt werden, und umgekehrt.
Da im Betriebsvermögensvergleich auch zukünftige Zahlungen wie z.B. Forderungen ausgewiesen werden, in der EÜR aber nicht, wird mit einer eigenen Rechnung der sogenannte Übergangsgewinn ermittelt und steuerlich erfasst. Ausnahmen von diesem Verfahren gelten für bestimmte Fälle wie z.B. Betriebsaufgaben oder -Veräußerungen.
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Umfang des Betriebsvermögens: was gehört dazu?
Aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht gehört jedes Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, das der Erfüllung des Betriebszweckes mittelbar oder unmittelbar dient und im Besitz des Betriebes steht.
Dazu zählen z.B.
- Immobilien, also Grundstücke und Gebäude genauso wie
- Großinstallationen (Maschinen, Kräne, Anlagen);
- Mobilien wie Fahrzeuge, Möbel, Inventar; Materialien;
- Geldmittel und Geldanlagen wie Unternehmens- oder Fondsanteile;
- Lizenzen, Patente, Urheberrechte u.ä.
Dabei werden zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens alle Vermögenswerte gerechnet, die zu mehr als 10 % ihrer Verwendungsdauer betrieblich genutzt werden. Liegt ein Wirtschaftsgut in seiner Verwendung unter dieser Schwelle, gilt es als Privatvermögen. Auch bei Freiberuflern wird analog mit der Einordnung als gewillkürtem und notwendigem Betriebsvermögen gearbeitet. Hier gibt es jedoch im Einzelfall sehr eingehende Regelungen, für die möglichst ein Steuerberater hinzuzuziehen ist.
Bei einer GmbH gibt es keine prozentuale Abstufung: Ein Wirtschaftsgut ist Eigentum oder Nicht-Eigentum der GmbH. Was nicht im vollständigen Eigentum der GmbH steht, gehört nicht zum Betriebsvermögen.
Im Falle von Personengesellschaften (also Kommanditgesellschaften – KG, Offenen Handelsgesellschaften – OHG, und Gesellschaften bürgerlichen Rechts – GbR) spricht man auch vom Gesamthandsvermögen: Es umfasst alle Wirtschaftsgüter, die den Gesellschaftern gemeinsam gehören (im Unterschied zum Sonderbetriebsvermögen, das im Eigentum eines einzelnen Gesellschafters verbleibt, aber für Betriebszwecke zur Verfügung gestellt wird). Das gesamte Betriebsvermögen besteht also, betriebswirtschaftlich gesprochen, aus dem Gesamthandsvermögen + Sonderbetriebsvermögen.
Das Arbeitszimmer als Betriebsvermögen? Es kommt drauf an!
Die klassische Frage nach dem – auch privat – genutzten Arbeitszimmer und seiner etwaigen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen beantwortet sich also anhand dieser Unterscheidung und Regelung wie folgt:
-> In einer GmbH gehört es dem Betrieb entweder ganz oder gar nicht.
-> In Personengesellschaften kommt es darauf an, in wessen Eigentum sich das Zimmer befindet und/oder ob es gemeinsam genutzt wird.
-> In einem Einzelunternehmen und für Freiberufler gilt folgende Zuordnung: Wird das Zimmer zu mehr als 10 % der Zeit für die Arbeit genutzt, kann es als gewillkürtes Betriebsvermögen klassifiziert werden; wird es gar mehr als 50% der Zeit nur für die Arbeit genutzt, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar.
Was geschieht mit dem Betriebsvermögen bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung?
Von Betriebsaufgabe spricht man, wenn
- alle wesentlichen Wirtschaftsgüter, welche die Betriebsgrundlage bilden
- innerhalb kurzer Zeit (also nicht nach und nach über einen längeren Zeitraum)
- ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert werden
Der Betrieb endet damit als selbständiger Akteur des Wirtschaftslebens.
Wird der Betrieb nach und nach aufgegeben, indem die Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum veräußert oder in Privatvermögen überführt werden, spricht man von Betriebsabwicklung.
Wird der Betrieb verkleinert, indem einzelne Wirtschaftsgüter veräußert oder überführt werden, nennt man das Betriebsverkleinerung, bei einer Unterbrechung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Beispiel: ein Landwirt verpachtet seine Flächen vorübergehend wegen Krankheit) spricht man von Betriebsunterbrechung.
Die Betriebsveräußerung wird steuerlich der Betriebsaufgabe weitgehend gleichgestellt. Sie bezeichnet den Verkauf des Betriebes an einen einzelnen Erwerber (im Unterschied zu mehreren Erwerbern bei der Aufgabe des Betriebes).
Beide Vorgänge sind, anders als die im vorhergehenden Abschnitt genannten Vorgänge, steuerlich begünstigt: Zwar ist der Aufgabegewinn/Veräußerungsgewinn zu versteuern, es besteht aber für Menschen über 55 Jahren oder bei Arbeitsunfähigkeit ein Freibetrag von 45.000 € bis zu einem Aufgabe-/Veräußerungsgewinn von 136.000 €.
Zum Anderen sieht das Einkommensteuergesetz (EStG, §6b, Abs. 1ff) vor, dass innerhalb bestimmter Fristen Veräußerungsgewinne steuerfrei zurückgestellt werden können, wenn sie der Reinvestition dienen (sogenannte §6b-Regelung).
Berechnung des Gewinns bei Aufgabe oder Veräußerung
Der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn berechnet sich aus dem Wert der veräußerten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zuzüglich der ins Privatvermögen überführten Güter abzüglich der durch die Aufgabe bzw. Veräußerung entstandenen Kosten (Anwalt, Steuerberater, Annoncen etc.) und abzüglich des Buchwertes des Betriebsvermögens.
Verkaufte Güter
+ ins Privatvermögen übernommene Güter
– Veräußerungskosten
– Buchwert Betriebsvermögen
= Aufgabe-/Veräußerungsgewinn
Oft stimmen der Restbuchwert in der Bilanz nicht mit dem tatsächlich auf dem Markt erzielbaren Verkaufspreis eines Wirtschaftsgutes überein; vollkommen abgeschriebene Wirtschaftsgüter beispielsweise bleiben mit einem Restwert von 1.-€ in der Bilanz stehen, können aber ja oft teurer verkauft werden.
Man spricht bei diesem Vorgang – wenn der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes gegenüber seinem Buchungswert plötzlich sichtbar wird – vom „Aufdecken stiller Reserven“. Die Berechnung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns führt dazu, dass diese stillen Reserven steuerlich (in aller Regel über das Einkommensteuergesetz/EStG) erfasst werden.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das bisherige Betriebsvermögen bei Betriebsaufgabe und -Veräußerung entweder in Privatvermögen oder in das Betriebs- oder Privatvermögen der Erwerber übergeht. Wie es bei den Erwerbern bilanziert und versteuert wird, hängt von deren unternehmerischem Status bzw. Einkommensverhältnissen ab.
Was geschieht mit dem Betriebsvermögen bei Übertragung?
Wie bei der Betriebsveräußerung, ist die Übertragung eines Betriebes damit verbunden, dass die Wirtschaftsgüter des Unternehmens an einen einzelnen Begünstigten übergehen, nicht an eine Mehrzahl wie bei der Betriebsaufgabe.
Im Unterschied zur Veräußerung, geschieht die Übertragung des Betriebes notwendigerweise unentgeltlich; andernfalls gilt sie rechtlich nicht als Übertragung. Sie umfasst alle wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Auch wenn der Begünstigte dem Überlasser nichts bezahlen muss – Stichwort unentgeltliche Übertragung – , so wird er in seiner Position als Begünstigter doch ein Fall für das Finanzamt: Sein Besitz- und Einkommensstand ändern sich u.U. erheblich, so dass Steuerzahlungen anfallen können.
Übertragung von (Familien-)Unternehmen
Häufig anzutreffen ist diese Betriebsübertragung in Familienunternehmen, wie etwa bei der Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vom Vater an den Sohn, oder die Übergabe einer Arztpraxis von der Mutter an die Tochter.
Da sie unentgeltlich ist, kann sie analog zu Vererbung und Schenkung verstanden werden; rechtlich wird sie ähnlich behandelt – man spricht in diesem Fall auch von vorweggenommener Erbfolge: Es gilt Steuerbefreiung, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre fortgeführt wird und die mit dem Betrieb verbundenen Arbeitsplätze bei mindestens gleichen Löhnen erhalten bleiben – man spricht von Optionsverschonung.
Die alternativ mögliche Regelverschonung beinhaltet eine 85%ige Steuerbefreiung, wenn der Betrieb mindestens 5 Jahre fortgeführt wird, die Arbeitsplätze erhalten bleiben und die Löhne innerhalb dieser 5 Jahre 400% des vor der Übertragung/Schenkung gezahlten Lohnes ausmachen. Die Lohnsummenregelungen gelten allerdings erst ab 20 Beschäftigten.
Diese Steuerbefreiungen oder -Begünstigungen sind bei Betriebsübertragungen unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis des Begünstigten zum Überträger; für ihn gelten die Steuersätze der Klasse I mit den entsprechenden Freibeträgen.
Übertragung von Unternehmensanteilen
In diesem Zusammenhang begegnet der Begriff des begünstigten Betriebsvermögens: Es handelt sich über die genannten Familienbetriebsvermögen hinaus auch um Grundstücke und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25%.
Für die Übertragung derartiger Vermögensgüter gilt ebenfalls eine Steuerbefreiung, wenn die Grundstücke und/oder Anteile 5 Jahre im Besitz gehalten werden und bestimmte Einschränkungen in Bezug auf den Anteil an Verwaltungsvermögen nicht greifen
Der Gesetzgeber will damit ausschließen, dass nur zum Zwecke der Vermögensakkumulation den eigentlichen Betriebszwecken Liquidität entzogen wird.
Ist das nicht der Fall, gelten für Unternehmensanteile die gleichen Begünstigungen wie für ganze Betriebe: Ihre Tätigkeit und Konkurrenzfähigkeit soll durch die Steuerlast nicht beeinträchtigt werden.
Sind mit der Übertragung des Betriebes wie oftmals im klassischen Fall vorweggenommener Erbfolge Versorgungsleistungen verbunden, treten komplizierte rechtliche Regelungen in Kraft, für deren Einzelheiten ein Steuerberater wertvolle Hilfe leisten kann.
Zusammenfassend kann man sagen, dass die (unentgeltliche) Übertragung eines Betriebes vom Gesetzgeber stark geschützt wird, um wirtschaftliche Schieflagen und damit drohende Betriebsauflösungen nach Möglichkeit zu vermeiden werden.
Die Arbeits- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Unternehmern soll mit den geltenden Regelungen zur Versteuerung bzw. Steuerbefreiung so gut wie möglich erhalten bleiben.
Was sollte man bei der Veräußerung oder Übertragung von Betriebsvermögen beachten?
Es versteht sich von selbst, dass Veräußerungen und Übertragungen von Betriebsvermögen rechtzeitig in den Blick genommen werden sollten – ein notwendiges Vorgehen, denn die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge bzw. die getroffenen Regelungen bedürfen entsprechender Überlegungen und Vorbereitungen, um steuergünstig handeln zu können.
Dabei sind sowohl die steuerlichen Gegebenheiten des Veräußernden bzw. Übertragenden als auch die des Begünstigten bzw. Erwerbenden genau zu prüfen.
Insbesondere die Haltensfristen für Finanzanlageprodukte legen eine mittel- und langfristige Planung nahe, mittels derer bedeutende Steuereinsparungen möglich sind.
Möglichkeiten nach §6b EStG
Sind bei einer Veräußerung ohnehin Reinvestitionen geplant, sollte man von den Möglichkeiten nach §6b, Abs. 1ff Einkommensteuergesetz (EStG) Gebrauch machen: Rückstellungen aus Veräußerungen, die innerhalb einer bestimmten Frist steuerlich nicht veranschlagt werden.
Betriebsvermögen unterliegt generell anderen Besteuerungsarten als Privatvermögen. Die Überführung in Privatvermögen will daher gut durchdacht sein.
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