Vier Jahre sind um – und jetzt?
§ 6b/c-Kompass | Entscheidungswege für bestehende Rücklagen
Landwirt Peter Pfiffig hat nach dem Verkauf betrieblicher Flächen und Gebäude einen Veräußerungsgewinn von 1,0 Mio. Euro in eine Rücklage nach § 6b/c EStG eingestellt.
Damit gewann er Zeit und finanziellen Gestaltungsspielraum. Doch dieser ist nicht unbegrenzt: Mit dem Ende der regulären Vierjahresfrist muss Herr Pfiffig entscheiden, was mit seiner Rücklage geschehen soll.
Grundsätzlich kommen drei Wege in Betracht:
- Versteuerung der Rücklage
- Direktinvestition in eine Immobilie
- Reinvestition über einen § 6b/c-Fonds
In vier Schritten zur § 6b/c-Rücklage.
Welche Lösung sinnvoll ist, hängt insbesondere von Liquiditätsbedarf, Kapitalbindung, Verwaltungsaufwand und gewünschter Eigenverantwortung ab.
1. Versteuerung der Rücklage
Entscheidet sich Herr Pfiffig gegen eine Reinvestition, wird die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst.
Zusätzlich erhöht sich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage grundsätzlich um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags nach jedem Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage gebildet wurde.
Bei einer Rücklage von 1,0 Mio. Euro wären das nach vier Wirtschaftsjahren im Beispiel zusätzlich 240.000 Euro.
Die Versteuerung kann dennoch die passende Entscheidung sein, wenn Flexibilität und freie Verfügbarkeit des verbleibenden Kapitals im Vordergrund stehen.
2. Direktinvestition in eine Immobilie
Herr Pfiffig kann selbst in eine geeignete betriebliche Immobilie reinvestieren.
Das bietet ihm hohe Kontrolle über Objekt, Finanzierung und Nutzung. Gleichzeitig übernimmt er aber auch Auswahl, Erwerb, Finanzierung, Verwaltung und laufende Bewirtschaftung selbst.
Grundsätzlich gilt eine Reinvestitionsfrist von vier Wirtschaftsjahren. Bei der Herstellung eines neuen Gebäudes kann sich diese unter bestimmten Voraussetzungen auf sechs Jahre verlängern, wenn die Herstellung im vierten Jahr begonnen wurde.
3. Reinvestition über einen § 6b/c-Fonds
Ein § 6b/c-Fonds ermöglicht die Reinvestition, ohne selbst eine Immobilie erwerben und verwalten zu müssen.
Besonders interessant kann der Reinvestitionshebel sein:
| § 6b/c-Rücklage | 1.000.000 Euro |
| Übertragungsfaktor | 220 % |
| Notwendiger Eigenkapitaleinsatz | rund 455.000 Euro |
| Rechnung | 455.000 Euro × 220 % ≈ 1.000.000 Euro Reinvestitionsvolumen |
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Rücklage damit vollständig übertragen werden, während ein erheblicher Teil der vorhandenen Liquidität für andere Zwecke verfügbar bleibt.
Der entscheidende Punkt: Die Fremdfinanzierung erfolgt innerhalb der Fondsgesellschaft. Der Anleger nutzt damit den Finanzierungshebel des Investments, ohne grundsätzlich selbst ein zusätzliches Immobiliendarlehen aufnehmen oder eine persönliche Finanzierung organisieren zu müssen.
Bei vollständig geleisteter Einlage besteht grundsätzlich keine persönliche Haftung für die Finanzierungsverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
Die drei Wege im Liquiditätsvergleich
Gerade bei größeren Rücklagen ist neben der steuerlichen Wirkung entscheidend, wie viel eigenes Kapital tatsächlich wieder gebunden wird.
| Variante | Kapitalbindung / Finanzierung | Auswirkung auf die Liquidität |
|---|---|---|
| Versteuerung | Keine Reinvestition. Keine neue Kapitalbindung. | Kapital bleibt grundsätzlich verfügbar; die Steuerbelastung wird jedoch fällig. |
| Direktimmobilie | Hoher eigener Kapitaleinsatz oder persönliche Fremdfinanzierung. | Ein erheblicher Teil des Kapitals wird gebunden; bei Finanzierung entstehen persönliche Kreditverpflichtungen. |
| § 6b/c-Fonds (220 % Hebel) | Im Beispiel ca. 455.000 Euro Eigenkapital. Fremdfinanzierung innerhalb der Fondsgesellschaft. | Im Beispiel bleiben ca. 545.000 Euro anderweitig verfügbar; grundsätzlich keine eigene Immobilienfinanzierung erforderlich. |
Vereinfachtes Beispiel. Die konkrete Kapitalbindung hängt von der individuellen Situation, der Rücklagenstruktur und der jeweiligen Finanzierung ab.
Gerade darin liegt für viele Investoren ein wesentlicher Vorteil der Fondslösung: Die Rücklage kann passgenau reinvestiert werden, ohne unnötig viel eigenes Kapital zu binden und ohne eine zusätzliche persönliche Immobilienfinanzierung aufzunehmen.
Warum ein § 6b/c-Fonds die passende Lösung sein kann:
- Passgenaue Reinvestition entsprechend der individuellen Rücklagenhöhe
- Geringerer Eigenkapitaleinsatz durch Reinvestitionshebel
- Erhalt freier Liquidität
- Keine eigene Immobilienfinanzierung erforderlich
- Kein eigener Immobilienerwerb und keine eigene Verwaltung
- Professionelles Management des Investments
Welche Übertragung im konkreten Fall möglich ist, hängt von Herkunft und Struktur der jeweiligen Rücklage ab.
Hörtkorn Finanzen als Lösungspartner
Wenn ein § 6b/c-Fonds die passende Alternative ist, begleiten wir unsere Investoren von der Auswahl über die passgenaue Ermittlung des notwendigen Investitionsbetrags und die professionelle Abwicklung bis zur langfristigen Betreuung.
Dazu gehört auch, dass wir uns darum kümmern, dass die für die steuerliche Bearbeitung erforderlichen Werte und Unterlagen während der Beteiligung zur Verfügung stehen.
Als bankenunabhängiger Marktführer für Sachwertinvestitionen verfügen wir über mehr als 30 Jahre Erfahrung.
Unser Anspruch ist eine passende Reinvestitionslösung mit überzeugender wirtschaftlicher Substanz, abgestimmt auf die individuelle § 6b/c-Situation.
Aktuell verfügbar
Mit der BRG 6. Bayerische Re-Invest Gesellschaft steht aktuell eine § 6b-Reinvestitionsmöglichkeit mit einem prognostizierten Reinvestitionshebel von rund 225 %* zur Verfügung.
Investiert wird in zwei langfristig an EDEKA Südbayern vermietete Standorte in Eichstätt und Straubing. Das Beteiligungsvolumen ist begrenzt und die Nachfrage bereits gut.
Frist im Blick: 31.12.2026
Für Rücklagen aus dem Jahr 2022 endet bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026 die reguläre Vierjahresfrist.
Fazit
Spätestens mit der Vierjahresfrist endet die Zeit des Abwartens und des Erwägens verschiedener Möglichkeiten. Ob Versteuerung, die Direktinvestition in eine Immobilie oder eine Reinvestition in einen § 6b/c-Fonds – die Möglichkeiten unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich Kapitalbindung, Verwaltungsaufwand und steuerlichen Folgen.
Wer frühzeitig plant, erhält sich Gestaltungsspielraum. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Reinvestitionslösung zu Ihrer persönlichen Situation passt.
Im nächsten Beitrag unserer Reihe “§ 6b/c Rücklage Schritt für Schritt” erklären wir, warum es wichtig ist, die genaue Rücklagenaufteilung nach Grund und Boden bzw. Gebäude zu kennen und welchen Einfluss die Aufteilung auf die Reinvestition hat.
Für den direkten Kontakt zu uns können Sie das Kontaktformular oder das Telefon (+49) 07131 949-206 wählen.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Hier finden Sie unsere aktuelle § 6b/c- Investmentauswahl.
September 2026
Es handelt sich um eine unverbindliche Werbeinformation.
Keine Rechts- und Steuerberatung durch Hörtkorn Finanzen: Hörtkorn Finanzen GmbH ist es als Finanzanlagenvermittler nicht möglich und nicht erlaubt, Anlageinteressenten rechtliche Dienstleistungen zu erbringen. Hörtkorn Finanzen GmbH erbringt weder Rechtsberatung noch Steuerberatung. Dem Anlageinteressenten wird daher ausdrücklich empfohlen, die zugrundeliegenden Verkaufsunterlagen und Vertragswerke vor Abschluss des Investments umfassend von einem eigenen steuerlichen und rechtlichen Berater prüfen zu lassen. Die erforderliche Einschaltung eines Rechtsbeistands und / oder Steuerberaters kann zusätzliche Kosten verursachen und die Einschätzung/Durchsetzung von Ansprüchen könnte erschwert werden.






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