Keine Scheu vor längeren Laufzeiten mehr

Natürlich würden wir niemals Kapitalanlagen in unsere Qualitätsauswahl nehmen, die sich nur durch einen Steuervorteil für Anleger rechnen. Diese Art von „Steuersparinvestments“ fanden wir nie gut, und deren Zeiten sind auch lange vorbei. Es geht hierbei ausschließlich um attraktive Qualitätsinvestments, deren einziger Makel es sein könnte, dass bei einem Vermögensübertrag während der Laufzeit Beschenkte und Erben mit Steuern belastet würden. Dem ist aber nicht so, im Gegenteil.

Das Ertragswertverfahren (§§ 180 ff, BewG) einfach erklärt

Vereinfacht gesprochen werden einem realen Vermögenswert sämtliche Lasten gegengerechnet, und nur der daraus errechnete Ertragswert wird zur Besteuerung herangezogen. Um Ihnen das anhand anschaulicher Zahlen nachvollziehbar zu machen, haben wir ein Praxisbeispiel abgebildet, das sich auf ein aktuelles Immobilienfondsangebot bezieht, bei dem sich ein steuerlicher Ertragswert zum Stichtag 31.12.2019 von nur 21,16 % ergibt, der dann für die Berechnung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Oder anders ausgedrückt: 78,84 % des Vermögens kann steuerfrei übertragen werden (siehe nachfolgendes Berechnungsbeispiel). Auch wenn die Übertragung erst in den Folgejahren stattfindet besteht die Möglichkeit, von entsprechenden Steuervorteilen zu profitieren.

Grafik steuerl Vorteilsberechnung

Dieses Beispiel bezieht sich auf eine Situation, in der Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen bereits ausgereizt sind. Da geht es demnach um eine erhebliche Steuerersparnis, die faktisch einen realen Ertragsvorteil darstellt, der je nach Steuerklasse* außerordentlich hoch ausfallen kann.

Für viele möglicherweise interessanter im Falle einer Vermögensübertragung könnte auch der Raum innerhalb der Freibeträge sein, denn der vergrößert sich durch das Ertragswertverfahren um ein Mehrfaches. Angenommen, es wären gerade noch 100.000 € Freibetrag für eine Schenkung in der Disposition. In dem obigen Beispiel, in dem der steuerpflichtige Ertragswert nur 21,16 % des Nominalwerts des Investments beträgt, könnte mehr als der vierfache Vermögenswert (Faktor 4,73) noch innerhalb der Freibetragsgrenze übertragen werden. So könnten prinzipiell bei einem gesamten Freibetrag von 500.000 € für Ehe- und Lebenspartner in dieser Form rund 2,36 Mio. € an Vermögenswerten steuerfrei vererbt oder verschenkt werden.

*) Die Steuerklassen 1 bis 3 entstehen in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad zu den Erben und Beschenkten sowie durch die Erbschafts- bzw. Schenkungshöhe.

Fazit:

Eine steuerbegünstigte Übertragung von Vermögenswerten eliminiert in vielen Fällen das Verlustrisiko durch ungeplante Verkäufe beim Erben und Schenken, dem Ertragswertverfahren sei Dank. Bevor Sie also auf die stabilen Werte und guten Erträge Geschlossener Investmentvermögen verzichten, prüfen Sie doch mit uns gemeinsam diese Option.

Die Berechnungen sind teils komplex und auch das Verfahren greift nicht für alle Vermögensarten und Investmentvehikel gleichermaßen. Konkrete Vorteilsgrößen sind auch nur im Individualfall zu ermitteln. Das Vorteilspotential kann aber beeindruckend sein in allen Fällen, in denen durch eine Schenkung oder Erbschaft die Freibetragsgrenzen überschritten werden. Im Falle Ihres Interesses an diesem Vorteilspotential sprechen Sie uns bitte persönlich an. Gerne können Sie dazu das Kontaktformular oder das Telefon (+49) 07131 949-206 nutzen.

Axel Hermann Prokurist und Senior Berater bei Hörtkorn Finanzen

Axel Hermann
Prokurist
Hörtkorn Finanzen GmbH

Wichtig: Die unverbindliche Ermittlung der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Werte beziehen sich auf die genannten Stichtage und wurden uns von den Produktanbietern zur Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit dieser Angaben kann Hörtkorn Finanzen keine Gewähr übernehmen. Maßgeblich für die Besteuerung sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalls. Die tatsächlichen Werte im Besteuerungszeitpunkt können von den beispielhaften Berechnungen abweichen. Eine rechtliche und/oder steuerliche Beratung ist Hörtkorn Finanzen GmbH nicht gestattet und wird durch die Hörtkorn Finanzen GmbH nicht durchgeführt. Die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung sind von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und können künftig Änderungen unterworfen sein. Anlegern wird daher dringend empfohlen, sich steuerlichen und rechtlichen Rat von fachkundigen Dritten vor einer Anlageentscheidung einzuholen.

Unsere qualitätsgeprüften Angeboten finden Sie auf unserer Website. Für den direkten Kontakt zu uns können Sie  das Kontaktformular oder das Telefon (+49) 07131 949-206 wählen.

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Sabrina Kramer - Leiterin Investorenbetreuung
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