Keine Scheu vor längeren Laufzeiten mehr

Natürlich würden wir niemals Kapitalanlagen in unsere Qualitätsauswahl nehmen, die sich nur durch einen Steuervorteil für Anleger rechnen. Diese Art von „Steuersparinvestments“ fanden wir nie gut, und deren Zeiten sind auch lange vorbei. Es geht hierbei ausschließlich um attraktive Qualitätsinvestments, deren einziger Makel es sein könnte, dass bei einem Vermögensübertrag während der Laufzeit Beschenkte und Erben mit Steuern belastet würden. Dem ist aber nicht so, im Gegenteil.

Das Ertragswertverfahren (§§ 180 ff, BewG) einfach erklärt

Vereinfacht gesprochen werden einem realen Vermögenswert sämtliche Lasten gegengerechnet, und nur der daraus errechnete Ertragswert wird zur Besteuerung herangezogen. Um Ihnen das anhand anschaulicher Zahlen nachvollziehbar zu machen, haben wir ein Praxisbeispiel abgebildet, das sich auf ein aktuelles Immobilienfondsangebot bezieht, bei dem sich ein steuerlicher Ertragswert zum Stichtag 31.12.2019 von nur 21,16 % ergibt, der dann für die Berechnung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer maßgeblich ist. Oder anders ausgedrückt: 78,84 % des Vermögens kann steuerfrei übertragen werden (siehe nachfolgendes Berechnungsbeispiel). Auch wenn die Übertragung erst in den Folgejahren stattfindet besteht die Möglichkeit, von entsprechenden Steuervorteilen zu profitieren.