Erbschaftsteuer vermeiden

legal, strukturiert und teilweise in unbegrenzter Höhe

Wir sind bekanntermaßen keine Steuerberater und machen keine Steuerberatung. Das Thema findet in unserem Sonntagsbriefing heute Beachtung, da die Umsetzung mit Sachwertbeteiligungen im Bereich erneuerbarer Energien von Anlegern genutzt werden kann, um komplette Steuerbefreiungen von Schenkungen zu erreichen. Und diese Art Fonds und Sachwertbeteiligungen auszuwählen und zu vermitteln, ist wiederum unsere Kernleistung und auch seit Jahrzehnten Kernkompetenz.

Wenn dieser erheblich kassenwirksame Effekt der steuerfreien Schenkung – unabhängig von Freibeträgen – genutzt werden kann, erhöht das unterm Strich die Rendite, ohne dass Anleger dafür riskantere Investments machen müssten. Das zu nutzen, ist aus Geldanlagegesichtspunkten schlau und soll Ihnen daher auf keinen Fall vorenthalten werden.

Im Fall der Umsetzung einer solchen Gestaltung ziehen unsere Kunden erfahrungsgemäß ohnehin einen persönlichen Steuerberater hinzu, der individuelle Umstände berücksichtigt.

Wenn Freibeträge nicht (mehr) genügen

Was ist der Kern der Rechtslage und Gestaltung, auf die wir eingehen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Betriebsvermögen unabhängig von den üblichen Freibeträgen in erheblichem Umfang – teilweise sogar vollständig – steuerfrei im Rahmen von Schenkungen und Erbschaften übertragen werden.

Die originäre Motivation des Gesetzgebers hinter dieser Verschonungsregelung ist nachvollziehbar:

Unternehmen und deren Inhaber sollen bei Generationenwechseln nicht durch Steuerzahlungen in ihrer Existenz oder der Investitionsfähigkeit gefährdet werden.

Die Ausnahme: Begünstigtes Betriebsvermögen

Der Gesetzgeber hat seit vielen Jahren besondere Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen geschaffen. Die Grundlage hierfür findet sich insbesondere in den §§ 13a, 13b und 28a ErbStG.

Wichtig und immer wieder FALSCH VERSTANDEN wird im Zusammenhang mit Geldanlagen in gewerblich geprägten Fonds, dass diese Regelungen komplett unabhängig von den üblichen Freibeträgen sind, zudem in unlimitierter Höhe gelten und auch keine Abhängigkeit von Verwandtschaftsverhältnissen besteht.

Auszüge wesentlicher Voraussetzungen nach §§ 13a, 13b ErbStG

  1. Es muss sich um begünstigtes Betriebsvermögen handeln, also insbesondere Anteile an Unternehmen, Mitunternehmerschaften oder bestimmte gewerblich geprägte Strukturen. (Die Lohnsummenregelung wird aufgrund der Fondskonzeption voraussichtlich nicht relevant sein.)
  2. Das Vermögen darf nur in begrenztem Umfang sogenanntes Verwaltungsvermögen Dazu zählen beispielsweise hohe liquide Mittel, Wertpapierbestände oder vermietete Immobilien außerhalb begünstigter Strukturen.
  3. Der Erwerber muss das Vermögen über eine bestimmte Behaltensfrist nach der Übertragung halten. So greift regelmäßig nach 5 Jahren eine 85 %-Verschonung und nach 7 Jahren 100 %-Optionsverschonung.

„Verschonung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Beschenkte oder Erbe dieses begünstigten Vermögensanteils von der Steuerzahlung darauf verschont bleibt.

Relevanz und tatsächliche Beispiele

Viele vermögende Menschen oder Familien haben die klassischen Freibeträge im Rahmen vorweggenommener Erbfolgen bereits teilweise oder vollständig genutzt.

Schenkungen oder testamentarisch festgehaltene Erbschaften an Enkel sind eine regelmäßig bei unserer Kundschaft vorkommende Ausgangslage, auf die wir folgend noch kurz eingehen.

Auch bei unverheirateten Lebenspartnerschaften oder unter sehr guten Freunden schlagen bei Übertragungen mit nur 20.000 Euro Freibetrag und sofort 30 % Einstiegssteuersatz (bis 6 Mio. Euro, danach 50 %) die Steuerzahlungen erheblich zu Buche.

In diesen beiden Vorgenannten besteht unserer Meinung nach ein substantielles steuerliches Gestaltungsinteresse für Vermögensübertragungen, damit die wirtschaftliche Zielsetzung eines wohlwollenden Übertrags nicht konterkariert wird. Bei größeren Vermögen ist proaktive Gestaltung eigentlich in allen Ausgangslagen zielführend und angeraten, sich rechtzeitig darum zu kümmern.

Werden beispielsweise 30 % Steuerzahlung bei einer Fondslaufzeit von zehn Jahren schon bei der Übertragung der Vermögensposition gespart, erhöht das die Vermögensmehrung (etwas vereinfacht gesagt) um rund 3 % p.a. nach Steuern. Bei den in Frage kommenden Fonds liegen die Zielrenditen ohnehin bei rund 6 % p. a. Ohne anlagespezifisch die Risiken zu erhöhen, wird bei einer smarten Gestaltung die Rendite für einen Erben oder Beschenkten mithin auf rund 9 % p.a. erhöht.

Wie setzt man dies praktisch um?

Wenn Anleger nun eine solche Schenkung vollziehen wollen, sollte noch einiges bedacht werden. Besonders wichtig ist dabei die Chronologie von Zeichnung und späterer Übertragung. Ein Fonds im Bereich erneuerbare Energien, der neu in die Platzierung geht, baut das Portfolio an Wind- und Solarparks meist in den ersten zwei bis drei Jahren der Fondslaufzeit auf. Erst wenn der Fonds investiert ist, entspricht der Anteil an begünstigtem Betriebsvermögen den Voraussetzungen einer späteren steuerlichen Verschonung. Bis dahin fließen also sowohl die Ausschüttungen als auch der in der Regel durch negative steuerliche Ergebnisse entstehende Steuervorteil der ersten Jahre dem Zeichner zu, der später erwägt, die Schenkung vorzunehmen. Eine Schenkung wird dann nach der Vollinvestition des Fonds umgesetzt. Ab dann greifen die vorgenannten steuerlichen Sachverhalte zur Verschonung, wenn die Beteiligung entsprechend lange vom Beschenkten gehalten wird, respektive 5 Jahre für 85 % Verschonung oder 7 Jahre für 100 % Verschonung.

Fazit:

  1. Die meisten Investoren betrachten Kapitalanlagen primär unter Renditegesichtspunkten. Die Rendite entsteht durch die Summe der Einnahmen und Kosten eines Fonds. Die vorgenannten, für die Gestaltung prädestinierten Fondskategorien stellen im aktuellen Marktumfeld rund 6 % p. a. Rendite in Aussicht.
  2. Auf Ebene des Investors fallen unter Umständen noch Kosten durch individuelle Steuerzahlungen an. Die vorgenannten Fonds generieren per Saldo anfänglich steuerfreie Ausschüttungen.
  3. Im Falle einer Schenkung oder Erbschaft fallen unter Umständen hohe Steuerzahlungen an, die für den Beschenkten renditemindernd wirken.

Mit zunehmender Vermögensgröße wird daher unseres Erachtens in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die steuerlich effiziente Übertragung auf die nächste Generation bedeutsamer.

Anbei finden Sie für die geschilderte Enkel-Situation und bei Schenkungen an nicht Verwandte für 100.000 Euro, 500.000 Euro und 2 Mio. Euro beispielhafte Darstellungen der Steuerbelastungen, die komplett entfallen, wenn die beschriebenen Verschonungsregelungen durch Übertragung von Fondsanteilen vorausschauend eingeplant und smart umgesetzt werden.

In beiden Fällen wird für diese Gegenüberstellung kein Freibetrag berücksichtigt, um die Vergleichsdarstellung einfach zu halten. Die aufgeführten Steuerbelastungen entfallen vollständig, wenn von den Verschonungsregelungen Gebrauch gemacht wird.

  • Schenkung an Enkel
  • 100.000 €
  • 500.000 €
  • 2.000.000 €
  • Steuerbelastung¹
  • ca. 7.000 €
  • ca. 75.000 €
  • ca. 380.000 €
  • Netto beim Enkel
  • ca. 93.000 €
  • ca. 425.000 €
  • ca. 1.620.000 €
  • Schenkung an Dritte
  • 100.000 €
  • 500.000 €
  • 2.000.000 €
  • Steuerbelastung¹
  • ca. 30.000 €
  • ca. 150.000 €
  • ca. 600.000 €
  • Netto beim Beschenkten
  • ca. 70.000 €
  • ca. 350.000 €
  • ca. 1.400.000 €

¹ geschätzt

SCHLUSSBEMERKUNG

Sollten Sie die Gestaltung grundsätzlich attraktiv finden und für überlegenswert halten, lassen Sie uns ruhig direkt dazu sprechen.

Wie weiter oben geschrieben, ergibt eine steuerverschonende Schenkung eines neu in die Platzierung gehenden Fonds nach 2 bis 3 Jahren Sinn. Man kann also jetzt Zeichnungen von Fonds machen und dann in 2 oder 3 Jahren entscheiden, wie viel an welche Personen per Schenkung oder entsprechende Nachlassregelungen im Testament übertragen werden soll. Bis dahin nutzt der Investor die Früchte der Zeichnung (Steuerprivilegien, Ausschüttungen) einfach selbst.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören oder zu lesen.

Axel Hermann Prokurist und Senior Berater bei Hörtkorn Finanzen

Axel Hermann
Prokurist
Hörtkorn Finanzen GmbH

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Stand: Mai 2026

*gemäß Prognoserechnung

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Risiken: Der Erwerb einer Finanzanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlustes. Risikofaktoren sind z.B. höhere Kosten als kalkuliert; negative Prognoseabweichungen; geringere Verkaufserlöse bzw. Einnahmen; Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen; u. U. Fremdwährungsrisiken.

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Sabrina Kramer - Leiterin Investorenbetreuung
Sabrina Kramer - Leiterin Investorenbetreuung